Lohnausweis und Spesen: Prüfpunkte, Mängel und Konsequenzen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Ein fehlerhafter Lohnausweis bei Spesen ist das häufigste Revisionsrisiko – falsche Ziffern, fehlende Kreuze oder nicht deklarierte Pauschalspesen lösen AHV-Nachzahlungen aus. Die ESTV-Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises definiert verbindlich, welche Spesenarten in welcher Ziffer erscheinen müssen. Wer diese Vorgaben nicht einhält, riskiert neben finanziellen Konsequenzen auch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Steuerämter und AHV-Revisionsstellen prüfen bei Lohnausweisen vor allem die Abgrenzung zwischen Spesen (Ziffer 13) und Lohn (Ziffer 1).
2.Ein Kreuz in Feld 13.1.1 ohne von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement ist der häufigste Beanstandungsgrund.
3.Mängel führen zu Steuernachforderungen beim Arbeitnehmer und AHV-Nachzahlungen beim Arbeitgeber – rückwirkend bis fünf Jahre.
4.Prävention gelingt durch jährliche interne Prüfung, Vier-Augen-Prinzip und konsequente Schulung der HR-Abteilung.

01.Was bei Lohnausweis-Revisionen geprüft wird

AHV-Revisionsstellen und kantonale Steuerämter führen bei Arbeitgebern periodische Kontrollen durch. Im Fokus steht dabei die korrekte Abgrenzung zwischen echtem Spesenersatz und verdecktem Lohn. Die Prüfer gleichen die Angaben im Lohnausweis mit dem Spesenreglement, den Buchhaltungsbelegen und den tatsächlichen Auszahlungen ab.

  • Zuordnung Ziffer 13 vs. Ziffer 1: Echte Auslagenerstattungen gehören in Ziffer 13 (Effektivspesen oder Pauschalspesen). Übersteigen Zahlungen die tatsächlichen Auslagen oder die ESTV-Ansätze, handelt es sich um Lohn (Ziffer 1). Revisoren prüfen diese Abgrenzung anhand von Stichproben.
  • Kreuz in Feld 13.1.1 ohne genehmigtes Reglement: Das Kreuz in Feld 13.1.1 signalisiert, dass ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Fehlt die Genehmigung, werden sämtliche Pauschalspesen als Lohn aufgerechnet. Dies ist der mit Abstand häufigste Beanstandungsgrund bei Revisionen.
  • Überhöhte Ansätze ohne Lohndeklaration: Vergütet ein Unternehmen beispielsweise CHF 1.00 pro Kilometer statt der zulässigen CHF 0.75, muss die Differenz von CHF 0.25 pro Kilometer als Lohn in Ziffer 1 deklariert werden. Unterbleibt dies, liegt eine fehlerhafte Deklaration vor.
  • Plausibilitätsprüfung der Beträge: Revisoren vergleichen die deklarierten Spesenbeträge mit branchenüblichen Werten und der Funktion des Mitarbeitenden. Auffällig hohe Pauschalspesen bei Mitarbeitenden ohne Reisetätigkeit lösen vertiefte Prüfungen aus.
Wichtigste Punkte:
Die korrekte Zuordnung zwischen Ziffer 13 (Spesen) und Ziffer 1 (Lohn) ist der zentrale Prüfpunkt jeder Revision.
Ein Kreuz in Feld 13.1.1 ohne genehmigtes Spesenreglement führt fast immer zu einer Beanstandung.
Überhöhte Kilometerentschädigungen über CHF 0.75 müssen anteilig als Lohn deklariert werden.

02.Häufige Lohnausweis-Mängel bei Spesen

Die folgenden Mängel treten in der Praxis besonders häufig auf und werden von Revisionsstellen systematisch beanstandet. Viele Fehler entstehen durch Unkenntnis der ESTV-Wegleitung oder durch veraltete Lohnbuchhaltungssysteme, die nicht zwischen den verschiedenen Ziffern differenzieren.

MangelFalschRichtig
Pauschalspesen bei genehmigtem ReglementBetrag in Ziffer 13.1.1 eingetragenNur Kreuz in Feld 13.1.1 setzen, kein Betrag
Effektivspesen über ESTV-AnsatzGesamtbetrag in Ziffer 13.1.2ESTV-Ansatz in Ziffer 13.1.2, Differenz als Lohn in Ziffer 1
Naturalleistungen (z.B. Geschäftshandy privat)Betrag in Ziffer 13Wert in Ziffer 2.3 (Andere Gehaltsnebenleistungen)
Firmenwagen mit PrivatnutzungKein Eintrag0.9 % des Kaufpreises pro Monat in Ziffer 2.2
Verpflegungspauschale über CHF 30 pro TagCHF 40 in Ziffer 13CHF 30 in Ziffer 13, CHF 10 als Lohn in Ziffer 1

Typische Lohnausweis-Mängel und korrekte Handhabung

Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmen vergütet einem Aussendienstmitarbeiter monatlich CHF 500 als Verpflegungspauschale, obwohl dieser durchschnittlich nur 12 Tage pro Monat auswärts arbeitet. Zulässig wären 12 Tage mal CHF 30, also CHF 360. Die Differenz von CHF 140 pro Monat (CHF 1'680 pro Jahr) muss als Lohn in Ziffer 1 erscheinen und ist AHV-pflichtig.

Wichtigste Punkte:
Bei genehmigtem Spesenreglement darf in Feld 13.1.1 nur ein Kreuz stehen, kein Betrag.
Naturalleistungen wie Geschäftshandy oder Firmenwagen gehören in Ziffer 2, nicht in Ziffer 13.
Jede Spesenvergütung über den ESTV-Ansätzen muss anteilig als Lohn deklariert werden.
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03.Konsequenzen bei Mängeln

Fehlerhafte Lohnausweise haben Konsequenzen für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses. Die Folgen treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich, können aber in beiden Fällen erheblich sein. Gemäss Art. 16 AHVG verjähren Beitragsforderungen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Revisionen decken daher regelmässig mehrere Jahre auf einmal ab.

KonsequenzBetrifftDetails
SteuernachforderungArbeitnehmerFalsch deklarierte Spesen werden als Einkommen aufgerechnet; Nachsteuer plus Verzugszins von 3–4.5 % je nach Kanton
AHV-NachzahlungArbeitgeberNicht deklarierter Lohn wird rückwirkend AHV-pflichtig; Arbeitgeber schuldet Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (total 10.6 %)
Rückwirkende KorrekturBeideKorrekturen können bis fünf Jahre rückwirkend verlangt werden (Art. 16 AHVG)
Verzugszins AHVArbeitgeber5 % Verzugszins auf nachgeforderte AHV-Beiträge ab Fälligkeit
BussenverfahrenArbeitgeberBei Vorsatz oder Eventualvorsatz droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG)

Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Tragweite: Hat ein Unternehmen mit 20 Mitarbeitenden während fünf Jahren jeweils CHF 200 pro Monat als Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement ausbezahlt, ergibt sich eine Nachforderung von 20 Mitarbeitenden mal CHF 2'400 pro Jahr mal 5 Jahre mal 10.6 % AHV-Beitrag, also rund CHF 25'440 an AHV-Nachzahlungen – zuzüglich Verzugszins.

Wichtigste Punkte:
AHV-Nachforderungen können rückwirkend fünf Jahre geltend gemacht werden (Art. 16 AHVG).
Der Arbeitgeber schuldet bei Nachzahlungen sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil der AHV-Beiträge.
Auf nachgeforderte AHV-Beiträge fällt ein Verzugszins von 5 % an.
Bei vorsätzlich falscher Deklaration droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

04.Präventionsmassnahmen

Die meisten Revisionsbeanstandungen lassen sich durch systematische interne Kontrollen vermeiden. Entscheidend ist, dass die Verantwortlichkeiten klar geregelt sind und die Prüfung nicht erst beim Jahresabschluss, sondern laufend stattfindet.

  • Jährliche interne Prüfung: Vor dem Versand der Lohnausweise sollte eine systematische Kontrolle aller Spesenpositionen stattfinden. Dabei wird geprüft, ob die Zuordnung zu den Ziffern 1, 2 und 13 korrekt ist und ob das genehmigte Spesenreglement noch den aktuellen SSK-Mustervorlagen entspricht.
  • Vier-Augen-Prinzip: Mindestens zwei Personen sollten jeden Lohnausweis vor dem Versand prüfen. Eine Person erstellt den Ausweis, eine zweite kontrolliert die Zuordnung der Spesenpositionen. Bei Geschäftsleitungsmitgliedern empfiehlt sich die Prüfung durch die Revisionsstelle.
  • Muster-Lohnausweis als Vorlage: Die ESTV stellt einen offiziellen Muster-Lohnausweis mit Ausfüllanleitung zur Verfügung. Dieser sollte als verbindliche Vorlage im Unternehmen hinterlegt sein. Bei Softwarewechseln ist zu prüfen, ob die Zuordnungen korrekt übernommen wurden.
  • Regelmässige HR-Schulung: Die ESTV-Wegleitung wird periodisch aktualisiert. Ab 2026 gelten beispielsweise neue Ansätze für die Kilometerpauschale (CHF 0.75 statt CHF 0.70) und Naturalgeschenke (CHF 600 pro Kalenderjahr statt CHF 500 pro Ereignis). HR-Verantwortliche müssen diese Änderungen kennen und umsetzen.
  • Spesenreglement aktuell halten: Spesenreglemente müssen seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Eine Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung ist Voraussetzung für das Kreuz in Feld 13.1.1. Bereits genehmigte Reglemente mit der alten Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung.
Wichtigste Punkte:
Eine jährliche interne Prüfung aller Lohnausweise vor dem Versand verhindert die häufigsten Fehler.
Das Vier-Augen-Prinzip stellt sicher, dass Spesenpositionen korrekt zugeordnet werden.
HR-Verantwortliche müssen die aktuellen ESTV-Ansätze und SSK-Mustervorlagen kennen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Betrag statt Kreuz in Feld 13.1.1

Bei genehmigtem Spesenreglement darf in Feld 13.1.1 ausschliesslich ein Kreuz gesetzt werden. Wird stattdessen ein Betrag eingetragen, interpretiert das Steueramt dies als Effektivspesen ohne Reglement und verlangt Einzelbelege. Fehlen diese, erfolgt eine Aufrechnung als Lohn.

Fehler 2: Firmenwagen-Privatanteil nicht deklariert

Der Privatanteil eines Firmenwagens muss mit 0.9 % des Kaufpreises pro Monat in Ziffer 2.2 erscheinen. Wird dieser Eintrag vergessen, rechnet die Revisionsstelle den Betrag rückwirkend als Lohn auf. Bei einem Fahrzeug mit Kaufpreis CHF 50'000 ergibt das CHF 5'400 pro Jahr an nicht deklariertem Lohn.

Fehler 3: Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement

Pauschalspesen sind nur dann steuerfrei, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne Genehmigung werden sämtliche Pauschalbeträge als AHV-pflichtiger Lohn qualifiziert. Die Nachforderung kann fünf Jahre rückwirken.

Fehler 4: Geschenke und Naturalleistungen in Ziffer 13 statt Ziffer 2

Naturalleistungen wie Geschenke, Gratisabonnemente oder private Nutzung von Geschäftsgeräten gehören in Ziffer 2, nicht in Ziffer 13. Ab 2026 gilt für Naturalgeschenke eine Freigrenze von CHF 600 pro Kalenderjahr. Beträge darüber sind als Lohn zu deklarieren.

Fehler 5: Veraltete Kilometerpauschale im Reglement

Ab 2026 beträgt die steuerlich anerkannte Kilometerpauschale CHF 0.75 statt CHF 0.70. Unternehmen, die den neuen Ansatz auszahlen, aber im Lohnausweis noch den alten verwenden, riskieren Differenzen bei der Revision. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 bleiben jedoch gültig und brauchen keine neue Genehmigung.

06.Häufige Fragen

Wie häufig werden Lohnausweise von Steuerämtern geprüft?

AHV-Revisionsstellen prüfen Arbeitgeber in der Regel alle fünf bis zehn Jahre. Kantonale Steuerämter können zusätzlich anlassbezogene Prüfungen durchführen, etwa bei auffälligen Steuererklärungen von Arbeitnehmenden. Unternehmen mit vielen Mitarbeitenden oder hohen Spesenvolumen werden tendenziell häufiger geprüft.

Kann der Arbeitgeber den AHV-Arbeitnehmeranteil bei Nachzahlungen vom Mitarbeiter zurückfordern?

Grundsätzlich ja, allerdings nur innerhalb der laufenden Lohnperiode. Rückwirkende Nachforderungen über mehrere Jahre können in der Praxis kaum auf Arbeitnehmende überwälzt werden, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Der Arbeitgeber bleibt gegenüber der AHV-Ausgleichskasse in jedem Fall haftbar.

Was passiert, wenn das Spesenreglement abgelaufen oder nicht mehr aktuell ist?

Ein abgelaufenes oder inhaltlich nicht mehr den SSK-Mustervorlagen entsprechendes Reglement wird bei einer Revision nicht anerkannt. Die Folge: Sämtliche Pauschalspesen werden als Lohn aufgerechnet. Unternehmen sollten ihr Reglement daher regelmässig mit den aktuellen Vorgaben abgleichen und bei Bedarf neu genehmigen lassen.

Muss ich Effektivspesen mit Belegen im Lohnausweis einzeln aufführen?

Nein, Effektivspesen mit Belegen werden als Gesamtbetrag in Ziffer 13.1.2 eingetragen. Die Einzelbelege müssen jedoch im Unternehmen aufbewahrt werden und bei einer Revision vorgelegt werden können. Die Aufbewahrungspflicht beträgt gemäss Art. 958f OR zehn Jahre.

Gilt die Fünfjahresfrist auch für Steuernachforderungen beim Arbeitnehmer?

Die Fünfjahresfrist gemäss Art. 16 AHVG betrifft die AHV-Beiträge. Für Steuernachforderungen gelten die kantonalen Verjährungsfristen, die in der Regel ebenfalls fünf Jahre betragen. Bei Steuerhinterziehung kann die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden (Art. 152 DBG).

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Lohnausweis-Revisionen fokussieren auf die korrekte Abgrenzung zwischen Spesen (Ziffer 13) und Lohn (Ziffer 1).
2.Das Kreuz in Feld 13.1.1 darf nur gesetzt werden, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
3.Spesenvergütungen über den ESTV-Ansätzen (z.B. über CHF 0.75/km oder CHF 30/Tag Verpflegung) müssen anteilig als Lohn deklariert werden.
4.Naturalleistungen und Firmenwagen-Privatanteile gehören in Ziffer 2, nicht in Ziffer 13.
5.AHV-Nachforderungen können rückwirkend fünf Jahre geltend gemacht werden und umfassen Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmeranteil.
6.Auf nachgeforderte AHV-Beiträge fällt ein Verzugszins von 5 % an, bei Steuernachforderungen je nach Kanton 3–4.5 %.
7.Jährliche interne Prüfungen, das Vier-Augen-Prinzip und regelmässige HR-Schulungen sind die wirksamsten Präventionsmassnahmen.
8.Spesenreglemente müssen seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen und bei Änderungen neu genehmigt werden.

07.Weiterführende Artikel

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