Mehrwertsteuer Ausland Rückerstattung: Fristen, Anträge und Mindestbeträge

Leitfaden9 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer als Schweizer Unternehmen regelmässig Geschäftsreisen in die EU unternimmt, an Messen teilnimmt oder Dienstleistungen im EU-Raum bezieht, zahlt auf diese Ausgaben die lokale Mehrwertsteuer. Diese Vorsteuer ist in vielen Fällen rückforderbar, wird aber von zahlreichen KMU schlicht nicht beantragt. Die Folge: Beträge von mehreren Tausend Franken pro Jahr bleiben liegen. Das Verfahren basiert auf der 13. EU-Richtlinie (86/560/EWG), die Drittstaaten-Unternehmen den Zugang zur Vorsteuererstattung regelt.

Diese Anleitung führt Sie in sechs Schritten durch den gesamten Prozess: von der Prüfung Ihrer Berechtigung über die Belegaufbereitung bis zur Einreichung und Verbuchung der Erstattung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Schweizer MWST-pflichtige Unternehmen ohne feste Niederlassung in der EU können sich die im EU-Ausland bezahlte Vorsteuer über das sogenannte 13.-Richtlinie-Verfahren zurückholen.
2.Die Antragsfrist endet am 30. Juni des auf die Ausgabe folgenden Jahres; wird sie verpasst, verfällt der Anspruch ersatzlos.
3.Mindestbeträge variieren je nach EU-Staat: In Deutschland gelten EUR 50 für Dreimonatsanträge und EUR 400 für Jahresanträge.
4.Erstattungsfähig sind nur Geschäftsausgaben, die auch in der Schweiz zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, etwa Hotelübernachtungen, Mietwagen oder Messekosten.
5.Der Antrag wird direkt beim Finanzamt des jeweiligen EU-Mitgliedstaats eingereicht, nicht bei der ESTV.

01.Voraussetzungen für die EU-Vorsteuererstattung

Das Erstattungsverfahren nach der 13. EU-Richtlinie steht ausschliesslich Unternehmen offen, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Schweizer Firmen gelten aus EU-Sicht als Drittstaaten-Unternehmen und durchlaufen daher ein anderes Verfahren als EU-ansässige Betriebe. Während EU-Unternehmen seit 2010 den elektronischen Weg über ihr Sitzland nutzen, reichen Schweizer Unternehmen den Antrag direkt beim jeweiligen EU-Mitgliedstaat ein.

  • MWST-Pflicht in der Schweiz: Das antragstellende Unternehmen muss im Inland bei der ESTV als mehrwertsteuerpflichtig registriert sein. Ein gültiger MWST-Nachweis (Bestätigung der ESTV) ist dem Antrag beizulegen.
  • Kein fester Sitz in der EU: Das Unternehmen darf im Erstattungsstaat weder eine Betriebsstätte noch einen Wohnsitz haben. Liegt eine EU-Niederlassung vor, greift das innergemeinschaftliche Verfahren.
  • Keine steuerbaren Umsätze im EU-Staat: Im Erstattungszeitraum dürfen im betreffenden EU-Land grundsätzlich keine steuerbaren Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht worden sein, mit wenigen Ausnahmen wie Reverse-Charge-Umsätzen.
  • Gegenseitigkeit: Einige EU-Staaten gewähren die Erstattung nur, wenn auch die Schweiz umgekehrt EU-Unternehmen die Vorsteuer erstattet. Die Schweiz erfüllt diese Bedingung gegenüber den meisten EU-Staaten, jedoch nicht gegenüber allen. Prüfen Sie die aktuelle Länderliste der ESTV.
Wichtigste Punkte:
Nur MWST-pflichtige Schweizer Unternehmen ohne EU-Niederlassung sind antragsberechtigt.
Die Gegenseitigkeitsklausel schliesst einzelne EU-Staaten von der Erstattung aus.
Der ESTV-Nachweis der Steuerpflicht muss jedem Antrag beigelegt werden.

02.Welche Ausgaben erstattungsfähig sind

Grundsätzlich gilt: Erstattungsfähig ist die ausländische Vorsteuer auf Geschäftsausgaben, die auch in der Schweiz zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Die genauen Regeln variieren jedoch je nach EU-Mitgliedstaat, da jedes Land eigene Ausschlüsse kennt. In Deutschland beispielsweise ist die Vorsteuer auf Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent erstattungsfähig.

AusgabenkategorieBeispieleHinweis
HotelübernachtungenGeschäftsreisen, MessebesucheIn DE voll erstattungsfähig; in FR teilweise ausgeschlossen
Mietwagen und TreibstoffFahrzeugmiete, Benzin, DieselTreibstoff in den meisten EU-Staaten erstattungsfähig
Messe- und KongresskostenStandmiete, EintrittsgebührenOriginalrechnung auf Firmennamen erforderlich
Reparaturen und WartungFahrzeugreparatur im AuslandNur bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen
TelekommunikationRoaming-Gebühren, lokale SIMOft geringe Beträge; Sammlung über Jahreszeitraum sinnvoll
BewirtungGeschäftsessen mit KundenIn DE nur 70 % erstattungsfähig; in einigen Staaten ausgeschlossen

Typische erstattungsfähige Ausgabenkategorien

Nicht erstattungsfähig sind in der Regel Ausgaben für private Zwecke, Repräsentationskosten ohne Geschäftsbezug sowie Ausgaben, die im jeweiligen EU-Staat vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Prüfen Sie vor der Antragstellung die länderspezifischen Ausschlüsse.

Wichtigste Punkte:
Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die auch in der Schweiz zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die Erstattungsquoten und Ausschlüsse variieren je nach EU-Mitgliedstaat erheblich.
Hotelkosten, Mietwagen und Messegebühren sind die häufigsten erstattungsfähigen Kategorien.
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03.EU-Vorsteuererstattung beantragen: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf beschreibt das Verfahren nach der 13. EU-Richtlinie, wie es für Schweizer Unternehmen als Drittstaaten-Antragsteller gilt. Planen Sie pro Erstattungsland einen separaten Antrag ein und beginnen Sie frühzeitig mit der Belegsammlung, damit die Frist am 30. Juni nicht zur Stresssituation wird.

Schritt 1: Erstattungsberechtigung und Gegenseitigkeit prüfen

Bevor Sie Belege sammeln, klären Sie für jeden EU-Staat, in dem Ausgaben angefallen sind, ob eine Erstattung überhaupt möglich ist. Die Gegenseitigkeitsklausel der 13. EU-Richtlinie bedeutet, dass nicht alle EU-Staaten Schweizer Unternehmen die Vorsteuer erstatten. Die ESTV publiziert eine Übersicht der Staaten, mit denen Gegenseitigkeit besteht.

  • Prüfen Sie auf der ESTV-Website, ob der betreffende EU-Staat Gegenseitigkeit gewährt.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen im Erstattungszeitraum keine steuerbaren Umsätze im EU-Staat erbracht hat.
  • Bestätigen Sie, dass keine Betriebsstätte oder Niederlassung im EU-Staat besteht.
  • Besorgen Sie bei der ESTV eine aktuelle Bescheinigung Ihrer Schweizer MWST-Pflicht (nicht älter als ein Jahr).
Wichtigste Punkte:
Die Gegenseitigkeitsprüfung ist zwingend, da nicht alle EU-Staaten Schweizer Unternehmen erstatten.
Die ESTV-Bescheinigung der Steuerpflicht muss aktuell und im Original vorliegen.

Schritt 2: Erstattungsfähige Ausgaben identifizieren und zuordnen

Gehen Sie systematisch alle Geschäftsausgaben durch, die im Erstattungszeitraum im jeweiligen EU-Staat angefallen sind. Ordnen Sie jede Ausgabe einer Kategorie zu und prüfen Sie, ob sie sowohl nach Schweizer MWST-Recht als auch nach dem Recht des EU-Staats zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ausgaben, die in der Schweiz vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wären (z. B. rein private Kosten), sind auch im Ausland nicht erstattungsfähig.

Achten Sie auf die Mindestbeträge: In Deutschland beträgt der Mindesterstattungsbetrag EUR 400 für Jahresanträge und EUR 50 für Dreimonatsanträge. Andere EU-Staaten haben vergleichbare Schwellen. Unterschreitet die Summe den Mindestbetrag, lohnt sich der Antrag nicht oder Sie müssen Ausgaben über einen längeren Zeitraum bündeln.

EU-StaatJahresantrag (Minimum)Dreimonatsantrag (Minimum)
DeutschlandEUR 400EUR 50
FrankreichEUR 400EUR 50
ÖsterreichEUR 400EUR 50
ItalienEUR 400EUR 50
NiederlandeEUR 400EUR 50

Mindestbeträge ausgewählter EU-Staaten

Wichtigste Punkte:
Nur Ausgaben, die auch in der Schweiz vorsteuerabzugsfähig wären, kommen für die Erstattung in Frage.
Die Mindestbeträge variieren je nach EU-Staat; in Deutschland gelten EUR 400 (Jahresantrag) bzw. EUR 50 (Dreimonatsantrag).
Bündeln Sie kleinere Beträge über den Jahreszeitraum, um den Mindestbetrag zu erreichen.

Schritt 3: Originalbelege beschaffen und aufbereiten

Die meisten EU-Staaten verlangen Originalbelege oder beglaubigte Kopien als Nachweis. Rechnungen müssen den Anforderungen des jeweiligen EU-Staats entsprechen und insbesondere den MWST-Betrag separat ausweisen. Kassenzettel ohne MWST-Ausweis oder Quittungen ohne Firmenangabe werden in der Regel nicht akzeptiert.

  • Rechnungsangaben: Name und Adresse des Lieferanten, dessen MWST-Nummer, Rechnungsdatum, Nettobetrag, MWST-Satz und MWST-Betrag müssen auf der Rechnung ersichtlich sein.
  • Empfängerangaben: Die Rechnung muss auf den Namen und die Adresse Ihres Schweizer Unternehmens ausgestellt sein. Rechnungen auf Privatpersonen oder andere Firmen werden abgelehnt.
  • Originalbelege: Viele EU-Staaten verlangen die Einreichung der Originalbelege. Erstellen Sie vor dem Versand Kopien für Ihre eigene Buchhaltung. Einige Staaten akzeptieren inzwischen auch elektronische Rechnungen.
  • Sortierung: Ordnen Sie die Belege nach Ausgabenkategorie und nummerieren Sie sie fortlaufend. Diese Nummerierung muss mit der Aufstellung im Antragsformular übereinstimmen.

Fehlende oder unvollständige Belege sind der häufigste Grund für abgelehnte Erstattungsanträge. Fordern Sie bei Bedarf korrigierte Rechnungen beim Lieferanten an, bevor Sie den Antrag einreichen.

Wichtigste Punkte:
Rechnungen müssen auf das Schweizer Unternehmen ausgestellt sein und den MWST-Betrag separat ausweisen.
Originalbelege sind in den meisten EU-Staaten Pflicht; erstellen Sie vorab Kopien für Ihre Buchhaltung.
Fehlende Belege sind der häufigste Ablehnungsgrund.

Schritt 4: Antragsformulare ausfüllen

Jeder EU-Mitgliedstaat stellt eigene Antragsformulare zur Verfügung. Für Drittstaaten-Unternehmen wie Schweizer Firmen ist dies in der Regel ein spezifisches Papierformular, das auf der Website der jeweiligen Steuerbehörde heruntergeladen werden kann. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig, in Frankreich die Direction Générale des Finances Publiques, in Österreich das Finanzamt Graz-Stadt.

  • Unternehmensdaten: Firmenname, Adresse, Schweizer MWST-Nummer und Bankverbindung (IBAN) für die Erstattung angeben. Einige Staaten verlangen ein Konto im jeweiligen Land oder im SEPA-Raum.
  • Erstattungszeitraum: Den Zeitraum exakt angeben: entweder ein Kalenderquartal (Dreimonatsantrag) oder das gesamte Kalenderjahr (Jahresantrag). Mischzeiträume sind nicht zulässig.
  • Ausgabenaufstellung: Jede Ausgabe einzeln auflisten mit Datum, Lieferant, Beschreibung, Nettobetrag, MWST-Satz und MWST-Betrag. Die Nummerierung muss mit den beigelegten Belegen übereinstimmen.
  • Sprache: Formulare sind in der Landessprache des EU-Staats auszufüllen. Einige Staaten akzeptieren auch Englisch. Prüfen Sie die Vorgaben im Voraus.
Wichtigste Punkte:
Jeder EU-Staat hat eigene Formulare und zuständige Behörden für Drittstaaten-Anträge.
Bankverbindung im SEPA-Raum ist oft Voraussetzung für die Auszahlung.
Die Ausgabenaufstellung muss lückenlos mit den beigelegten Belegen übereinstimmen.

Schritt 5: Antrag fristgerecht beim EU-Mitgliedstaat einreichen

Die Antragsfrist für Schweizer Unternehmen endet am 30. Juni des Jahres, das auf den Erstattungszeitraum folgt. Für Ausgaben des Jahres 2025 muss der Antrag also spätestens am 30. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingehen. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist: Wird sie verpasst, erlischt der Erstattungsanspruch unwiderruflich.

Reichen Sie den Antrag per Einschreiben oder über den vom jeweiligen Staat vorgesehenen Einreichungsweg ein. Bewahren Sie den Versandnachweis auf, um die fristgerechte Einreichung belegen zu können. Bei Dreimonatsanträgen können Sie unterjährig einreichen, sofern der Mindestbetrag erreicht ist.

EU-StaatZuständige BehördeEinreichungsweg
DeutschlandBundeszentralamt für Steuern (BZSt), BonnPostalisch
FrankreichDirection Générale des Finances PubliquesPostalisch
ÖsterreichFinanzamt Graz-StadtPostalisch
ItalienCentro Operativo di PescaraPostalisch
NiederlandeBelastingdienst, HeerlenPostalisch

Zuständige Behörden ausgewählter EU-Staaten

Wichtigste Punkte:
Die Antragsfrist am 30. Juni des Folgejahres ist eine Verwirkungsfrist ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Versand per Einschreiben sichert den Nachweis der fristgerechten Einreichung.
Dreimonatsanträge ermöglichen eine unterjährige Erstattung bei Erreichen des Mindestbetrags.

Schritt 6: Rückfragen beantworten und Erstattung verbuchen

Nach Einreichung prüft die zuständige Behörde den Antrag. Die Bearbeitungsdauer variiert erheblich: In Deutschland beträgt sie in der Regel vier bis sechs Monate, in anderen Staaten kann sie bis zu einem Jahr dauern. Häufig stellen die Behörden Rückfragen, etwa zu einzelnen Belegen oder zur Art der Geschäftstätigkeit. Beantworten Sie diese zeitnah und vollständig, da der Antrag sonst abgelehnt werden kann.

Die Erstattung erfolgt in Euro auf das im Antrag angegebene Bankkonto. Verbuchen Sie den Eingang in Ihrer Schweizer Buchhaltung als Ertrag aus Vorsteuererstattung. Die Umrechnung in Schweizer Franken erfolgt zum Tageskurs des Zahlungseingangs. Weicht der erstattete Betrag vom beantragten ab, prüfen Sie die Begründung der Behörde und legen Sie bei Bedarf Einspruch ein.

  • Verbuchung: Die Erstattung wird als übriger Betriebsertrag oder als Reduktion des Aufwandkontos verbucht, je nach Kontenplan.
  • Währungsumrechnung: Verwenden Sie den offiziellen Tageskurs der ESTV oder Ihrer Hausbank am Tag des Zahlungseingangs.
  • Dokumentation: Bewahren Sie den Erstattungsbescheid, die Bankgutschrift und Kopien aller eingereichten Belege mindestens zehn Jahre auf.
Wichtigste Punkte:
Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach EU-Staat vier Monate bis ein Jahr.
Rückfragen der Behörde müssen zeitnah beantwortet werden, um eine Ablehnung zu vermeiden.
Die Erstattung in Euro wird zum Tageskurs des Zahlungseingangs in CHF umgerechnet und verbucht.
#AufgabeVerantwortlich
1Erstattungsberechtigung und Gegenseitigkeit prüfenBuchhaltung / Treuhänder
2Erstattungsfähige Ausgaben identifizierenBuchhaltung
3Originalbelege beschaffen und aufbereitenMitarbeitende / Buchhaltung
4Antragsformulare ausfüllenBuchhaltung / Treuhänder
5Antrag fristgerecht einreichen (bis 30. Juni)Buchhaltung
6Rückfragen beantworten und Erstattung verbuchenBuchhaltung

Prozessübersicht

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Antragsfrist am 30. Juni verpasst

Die Frist ist eine Verwirkungsfrist: Wird der Antrag auch nur einen Tag zu spät eingereicht, erlischt der Erstattungsanspruch vollständig und unwiderruflich. Tragen Sie die Frist frühzeitig in Ihren Kalender ein und planen Sie mindestens vier Wochen Vorlauf für die Belegaufbereitung ein.

Fehler 2: Rechnung nicht auf das Schweizer Unternehmen ausgestellt

Rechnungen, die auf den Namen einer Privatperson oder eines anderen Unternehmens lauten, werden von den EU-Behörden konsequent abgelehnt. Weisen Sie Ihre Mitarbeitenden an, bei Geschäftsausgaben im Ausland stets eine Rechnung auf den Firmennamen mit vollständiger Adresse zu verlangen.

Fehler 3: MWST-Betrag auf dem Beleg fehlt oder ist nicht separat ausgewiesen

Kassenzettel ohne separaten MWST-Ausweis oder Quittungen mit blossem Totalbetrag genügen nicht. Fordern Sie beim Lieferanten eine ordnungsgemässe Rechnung mit ausgewiesener MWST an, bevor Sie den Antrag einreichen.

Fehler 4: Gegenseitigkeit nicht geprüft

Nicht alle EU-Staaten erstatten Schweizer Unternehmen die Vorsteuer. Wer einen Antrag bei einem Staat ohne Gegenseitigkeitsabkommen einreicht, verschwendet Zeit und erhält eine Ablehnung. Konsultieren Sie vorab die aktuelle Länderliste der ESTV.

Fehler 5: Belege und Aufstellung stimmen nicht überein

Wenn die Nummerierung der Belege nicht mit der Ausgabenaufstellung im Formular übereinstimmt oder Belege fehlen, verzögert sich die Bearbeitung erheblich oder der Antrag wird teilweise abgelehnt. Prüfen Sie die Vollständigkeit vor dem Versand mit einer Checkliste.

05.Häufige Fragen

Kann ich als Schweizer Einzelunternehmen EU-Mehrwertsteuer zurückfordern?

Ja, sofern Sie bei der ESTV als mehrwertsteuerpflichtig registriert sind und keine feste Niederlassung im betreffenden EU-Staat haben. Die Rechtsform spielt keine Rolle; entscheidend ist die MWST-Pflicht in der Schweiz. Sie benötigen eine aktuelle Bescheinigung der ESTV über Ihre Steuerpflicht.

Wie lange dauert die Erstattung der EU-Vorsteuer?

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach EU-Staat erheblich. In Deutschland dauert es in der Regel vier bis sechs Monate, in Frankreich oder Italien kann es bis zu einem Jahr dauern. Rückfragen der Behörde verlängern die Bearbeitungszeit zusätzlich.

Muss ich für jedes EU-Land einen separaten Antrag stellen?

Ja, für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem erstattungsfähige Ausgaben angefallen sind, ist ein eigener Antrag bei der dort zuständigen Behörde einzureichen. Die Formulare, Sprachen und Detailanforderungen unterscheiden sich von Land zu Land.

Kann ich die EU-Vorsteuer auch über die Schweizer MWST-Abrechnung zurückholen?

Nein, die im EU-Ausland bezahlte Vorsteuer kann nicht über die Schweizer MWST-Abrechnung bei der ESTV geltend gemacht werden. Das Erstattungsverfahren läuft ausschliesslich über die zuständige Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat.

Lohnt sich die EU-Vorsteuererstattung bei kleinen Beträgen?

Das hängt vom Mindestbetrag des jeweiligen EU-Staats ab. In Deutschland liegt die Schwelle bei EUR 400 für Jahresanträge. Unterschreiten Ihre Ausgaben diesen Betrag, ist kein Antrag möglich. Bei regelmässigen Geschäftsreisen summieren sich Hotel-, Mietwagen- und Verpflegungskosten jedoch schnell auf erstattungswürdige Beträge.

Welche Belege brauche ich für die EU-Vorsteuererstattung?

Sie benötigen Originalrechnungen, die auf Ihr Schweizer Unternehmen ausgestellt sind und den MWST-Betrag separat ausweisen. Zusätzlich brauchen Sie eine aktuelle ESTV-Bescheinigung Ihrer MWST-Pflicht. Kassenzettel ohne MWST-Ausweis werden nicht akzeptiert.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Schweizer MWST-pflichtige Unternehmen ohne EU-Niederlassung können über das 13.-Richtlinie-Verfahren die im EU-Ausland bezahlte Vorsteuer zurückfordern.
2.Die Antragsfrist endet unwiderruflich am 30. Juni des auf den Erstattungszeitraum folgenden Jahres.
3.Für jeden EU-Mitgliedstaat ist ein separater Antrag bei der dort zuständigen Steuerbehörde einzureichen.
4.Erstattungsfähig sind Geschäftsausgaben, die auch in der Schweiz zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, etwa Hotelkosten, Mietwagen und Messegebühren.
5.Die Mindestbeträge betragen in den meisten EU-Staaten EUR 400 für Jahresanträge und EUR 50 für Dreimonatsanträge.
6.Originalbelege mit separatem MWST-Ausweis und Ausstellung auf das Schweizer Unternehmen sind zwingend erforderlich.
7.Die Gegenseitigkeit zwischen der Schweiz und dem jeweiligen EU-Staat muss vor der Antragstellung geprüft werden.
8.Die Erstattung erfolgt in Euro und wird zum Tageskurs des Zahlungseingangs in CHF umgerechnet und verbucht.

06.Weiterführende Artikel

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