Ausländische MWST zurückfordern: EU-Verfahren, Fristen und Mindestbeträge

Leitfaden9 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Schweizer Unternehmen können ausländische MWST zurückfordern – für EU-Staaten gilt ein elektronisches Verfahren mit Jahresfrist 30. September; Mindestbetrag EUR 50. Gerade bei regelmässigen Geschäftsreisen, Messebesuchen oder Wareneinkäufen im Ausland summieren sich die bezahlten Vorsteuern rasch auf mehrere Tausend Franken pro Jahr. Wer das Erstattungsverfahren nicht kennt oder die Fristen verpasst, verschenkt bares Geld – denn die ausländische MWST lässt sich in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht geltend machen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ausländische MWST ist in der Schweiz nicht als Vorsteuer abziehbar, kann aber über ein länderspezifisches Erstattungsverfahren zurückgefordert werden.
2.Für EU-Staaten gilt ein elektronisches Standardverfahren mit Antragsfrist bis 30. September des Folgejahres und einem Mindestbetrag von EUR 50 pro Jahresantrag.
3.Schweizer Unternehmen stellen den Antrag über das ESTV-Portal, das die Daten an den jeweiligen EU-Erstattungsstaat weiterleitet.
4.Nicht alle Länder kennen ein Erstattungsverfahren – die USA erheben keine bundesweite Umsatzsteuer, während das Vereinigte Königreich seit dem Brexit ein eigenes Verfahren führt.

01.Verfahren und Grundprinzip

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Deshalb können Schweizer Unternehmen ausländische Mehrwertsteuer nicht über die eigene MWST-Abrechnung bei der ESTV als Vorsteuer abziehen. Die im Ausland bezahlte MWST – etwa auf Hotelübernachtungen, Mietwagen, Konferenzgebühren oder Wareneinkäufen – bleibt zunächst ein definitiver Kostenfaktor.

Die meisten Staaten bieten jedoch ein Erstattungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmen an. Die Grundidee: Das Schweizer Unternehmen stellt beim ausländischen Staat einen Antrag auf Rückerstattung der dort bezahlten Vorsteuer. Die Voraussetzungen, Verfahren und Fristen unterscheiden sich je nach Land erheblich. Für die EU-Staaten existiert seit 2010 ein einheitliches elektronisches Verfahren (EU-Richtlinie 2008/9/EG), das den Prozess deutlich vereinfacht hat.

  • Kein Vorsteuerabzug in der Schweiz: Ausländische MWST darf in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden – unabhängig davon, ob das Unternehmen im MWST-Register eingetragen ist.
  • Länderspezifisches Erstattungsverfahren: Die Rückforderung erfolgt immer beim Staat, in dem die MWST bezahlt wurde. Jedes Land hat eigene Formulare, Fristen und Mindestbeträge.
  • Gegenseitigkeitsprinzip: Viele Staaten gewähren die Erstattung nur, wenn auch ihr Land Schweizer Unternehmen die Rückforderung ermöglicht. Die Schweiz hat mit den meisten EU-Staaten entsprechende Vereinbarungen.
Wichtigste Punkte:
Ausländische MWST ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abziehbar.
Die Rückforderung erfolgt direkt beim Staat, in dem die Steuer bezahlt wurde.
Das Gegenseitigkeitsprinzip bestimmt, ob ein Erstattungsanspruch besteht.

02.EU-Verfahren im Detail

Für die Rückforderung von MWST aus EU-Staaten nutzen Schweizer Unternehmen das elektronische Verfahren über das ESTV-Portal. Die ESTV fungiert als Vermittlerin und leitet den Antrag an den zuständigen EU-Erstattungsstaat weiter. Voraussetzung ist eine einmalige Registrierung beim ESTV.

KriteriumRegelung
Antragsfrist Jahresantrag30. September des Folgejahres
Antragsfrist Quartalsantrag30. September des Folgejahres (gleiche Frist)
Mindestbetrag JahresantragEUR 50
Mindestbetrag QuartalsantragEUR 400
Mindestzeitraum3 Kalendermonate (Quartalsantrag) oder Restjahr ab 1 Monat
Bearbeitungsdauer4 bis 8 Monate je nach Erstattungsstaat
OriginalbelegeElektronische Kopien; Originale auf Verlangen nachreichen

Eckdaten des EU-Erstattungsverfahrens

Die Frist 30. September ist eine Verwirkungsfrist. Wird sie verpasst, verfällt der Erstattungsanspruch unwiderruflich. Eine Fristverlängerung ist nicht vorgesehen. Bei grösseren Beträgen empfiehlt sich daher ein Quartalsantrag, um das Risiko zu minimieren und die Liquidität zu verbessern.

Wichtigste Punkte:
Der Jahresantrag muss bis spätestens 30. September des Folgejahres eingereicht sein – diese Frist ist nicht verlängerbar.
Der Mindestbetrag für einen Jahresantrag liegt bei EUR 50, für einen Quartalsantrag bei EUR 400.
Die ESTV leitet den elektronischen Antrag an den EU-Erstattungsstaat weiter.
Spesen App

Auslandsspesen und Belege zentral erfassen und verwalten mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Welche Länder bieten eine Erstattung?

Nicht jedes Land kennt ein Erstattungsverfahren für ausländische Unternehmen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Land / RegionErstattung möglich?Besonderheiten
EU-Staaten (z.B. DE, FR, IT, AT)JaElektronisches Standardverfahren über ESTV; einheitliche Fristen
Vereinigtes Königreich (UK)JaEigenes Verfahren seit Brexit; Antrag direkt bei HMRC; Frist 31. Dezember des Folgejahres
NorwegenJaEigenes Verfahren; Antrag bei norwegischer Steuerverwaltung
USANeinKeine bundesweite Umsatzsteuer; Sales Tax ist nicht erstattungsfähig
AustralienBedingtGST-Erstattung über Tourist Refund Scheme möglich; für Geschäftsreisende eingeschränkt
JapanJaConsumption Tax erstattungsfähig; eigenes Antragsverfahren

Erstattungsmöglichkeiten nach Ländergruppe

Die ESTV publiziert eine Liste der Staaten, mit denen ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht. Vor dem ersten Antrag sollte geprüft werden, ob der betreffende Staat Schweizer Unternehmen tatsächlich eine Erstattung gewährt.

Wichtigste Punkte:
EU-Staaten bieten ein einheitliches elektronisches Erstattungsverfahren.
Das Vereinigte Königreich führt seit dem Brexit ein eigenes Verfahren mit abweichenden Fristen.
In den USA gibt es keine erstattungsfähige Umsatzsteuer auf Bundesebene.

04.Praktische Empfehlungen für KMU

Der administrative Aufwand für das Erstattungsverfahren ist nicht zu unterschätzen. Für KMU mit regelmässigen Geschäftsreisen in die EU lohnt sich eine systematische Vorgehensweise.

  • EU-Belege separat sammeln: Führen Sie eine eigene Ablage oder ein digitales Tag für alle Belege mit ausländischer MWST. So vermeiden Sie, dass erstattungsfähige Belege in der allgemeinen Buchhaltung untergehen.
  • Spezialist einschalten: Bei häufigen EU-Reisen oder Beträgen über CHF 5'000 pro Jahr lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem auf VAT-Refund spezialisierten Dienstleister. Die Kosten liegen typischerweise bei 15–25 % der erstatteten Summe.
  • Fristen im Kalender eintragen: Setzen Sie eine Erinnerung auf Mitte August, um den Jahresantrag rechtzeitig vor dem 30. September vorzubereiten.
  • Kosten-Nutzen-Verhältnis prüfen: Bei Erstattungsbeträgen unter EUR 200 pro Jahr übersteigt der Aufwand häufig den Nutzen – es sei denn, ein Dienstleister übernimmt den gesamten Prozess.
Wichtigste Punkte:
EU-Belege sollten von Anfang an separat gesammelt und gekennzeichnet werden.
Bei regelmässigen EU-Reisen kann ein spezialisierter VAT-Refund-Dienstleister den Aufwand erheblich reduzieren.
Eine Kalendererinnerung Mitte August schützt vor dem Verpassen der Verwirkungsfrist.

05.Ausländische MWST zurückfordern: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf beschreibt das Verfahren für die Rückforderung von MWST aus EU-Staaten – dem häufigsten Fall für Schweizer KMU. Für Nicht-EU-Staaten weicht das Verfahren ab; die grundsätzliche Logik bleibt jedoch ähnlich.

Schritt 1: Erstattungsfähigkeit prüfen und Belege separat sammeln

Prüfen Sie zunächst, ob die im Ausland bezahlte MWST grundsätzlich erstattungsfähig ist. Nicht alle Ausgabenarten sind in jedem Land erstattungsfähig – viele EU-Staaten schliessen beispielsweise Bewirtungskosten oder Treibstoff teilweise oder ganz aus.

  • Typisch erstattungsfähig: Hotelübernachtungen, Mietwagen, Konferenz- und Messegebühren, Büromaterial, professionelle Dienstleistungen
  • Häufig ausgeschlossen oder eingeschränkt: Restaurantkosten (in DE, FR teilweise ausgeschlossen), Treibstoff (länderspezifisch), Repräsentationsausgaben, Personenbeförderung
  • Beleganforderungen: Originalrechnung mit ausgewiesener MWST, Name und Adresse des Lieferanten, MWST-Nummer des Lieferanten, Rechnungsdatum und Betrag in Landeswährung

Sammeln Sie alle Belege mit ausländischer MWST von Beginn an in einer separaten Ablage. Digitale Kopien in guter Qualität sind für den elektronischen Antrag erforderlich; bewahren Sie die Originale mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens auf.

Wichtigste Punkte:
Nicht alle Ausgabenarten sind in jedem EU-Staat erstattungsfähig – prüfen Sie die länderspezifischen Ausschlüsse.
Belege müssen eine korrekt ausgewiesene MWST, den Lieferantennamen und dessen MWST-Nummer enthalten.
Führen Sie eine separate Ablage für alle Belege mit ausländischer MWST.

Schritt 2: Beim ESTV für das VAT-Refund-Verfahren registrieren

Vor dem ersten Antrag müssen Sie sich beim ESTV-Portal für das VAT-Refund-Verfahren registrieren. Die Registrierung ist einmalig und kostenlos. Sie benötigen dafür Ihre Schweizer MWST-Nummer sowie eine Unternehmensbestätigung (Handelsregisterauszug oder Bestätigung der ESTV über die MWST-Registrierung).

Die ESTV stellt nach erfolgreicher Registrierung einen elektronischen Zugang bereit, über den Sie Erstattungsanträge an alle EU-Staaten einreichen können. Planen Sie für die Erstregistrierung zwei bis vier Wochen ein, da die ESTV die Angaben prüft.

Wichtigste Punkte:
Die Registrierung beim ESTV ist einmalig und kostenlos.
Sie benötigen Ihre Schweizer MWST-Nummer und einen Handelsregisterauszug.
Planen Sie für die Erstregistrierung zwei bis vier Wochen Vorlaufzeit ein.

Schritt 3: Erstattungsantrag elektronisch zusammenstellen

Erfassen Sie im ESTV-Portal die einzelnen Rechnungspositionen mit den relevanten Angaben. Für jede Rechnung sind Lieferantenname, MWST-Nummer, Rechnungsdatum, Nettobetrag und MWST-Betrag in der Landeswährung anzugeben. Laden Sie die digitalen Belegkopien hoch – bei Rechnungen über EUR 1'000 (bzw. EUR 250 bei Treibstoff) ist das Hochladen zwingend.

AngabeBeispiel
Lieferantenname und AdresseHotel Beispiel GmbH, Musterstrasse 1, 80331 München
MWST-Nummer LieferantDE123456789
Rechnungsdatum15.03.2025
NettobetragEUR 450.00
MWST-BetragEUR 85.50
MWST-Satz19 %
Ausgabenkategorie (BCD-Code)1 – Treibstoff, 2 – Mietwagen, 9 – Unterkunft etc.

Pflichtangaben pro Rechnungsposition

Achten Sie darauf, die korrekte Ausgabenkategorie (BCD-Code) zuzuweisen. Eine falsche Zuordnung kann dazu führen, dass der Erstattungsstaat den Antrag ablehnt oder zusätzliche Informationen anfordert, was das Verfahren um Monate verzögert.

Wichtigste Punkte:
Jede Rechnungsposition muss mit Lieferantendaten, MWST-Nummer, Betrag und Kategorie erfasst werden.
Bei Rechnungen über EUR 1'000 ist das Hochladen der Belegkopie zwingend.
Die korrekte Ausgabenkategorie (BCD-Code) ist entscheidend für eine reibungslose Bearbeitung.

Schritt 4: Antrag fristgerecht einreichen

Reichen Sie den Antrag über das ESTV-Portal ein. Die ESTV prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn innerhalb von 15 Tagen an den zuständigen EU-Erstattungsstaat weiter. Beachten Sie die Verwirkungsfrist: Der Antrag muss bis spätestens 30. September des Folgejahres bei der ESTV eingegangen sein.

Bei grösseren Beträgen empfiehlt sich ein Quartalsantrag (Mindestbetrag EUR 400), um die Liquidität zu verbessern und das Risiko einer verspäteten Einreichung zu reduzieren. Quartalsanträge können ab dem vierten Monat nach Ende des Quartals eingereicht werden, die endgültige Frist bleibt jedoch der 30. September des Folgejahres.

Wichtigste Punkte:
Die Verwirkungsfrist 30. September des Folgejahres ist absolut – eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Die ESTV leitet den Antrag innerhalb von 15 Tagen an den EU-Erstattungsstaat weiter.
Quartalsanträge ab EUR 400 verbessern die Liquidität und reduzieren das Fristrisiko.

Schritt 5: Rückfragen des Erstattungsstaats beantworten

Der EU-Erstattungsstaat kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags zusätzliche Informationen oder Originalbelege anfordern. Sie haben dann einen Monat Zeit, um zu antworten. Reagieren Sie nicht fristgerecht, wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt.

Typische Rückfragen betreffen fehlende oder unleserliche Belege, unklare Ausgabenkategorien oder den Nachweis des geschäftlichen Zwecks. Halten Sie daher die Originalbelege griffbereit und dokumentieren Sie den Geschäftszweck jeder Ausgabe bereits bei der Belegerfassung.

Wichtigste Punkte:
Rückfragen des Erstattungsstaats müssen innerhalb eines Monats beantwortet werden.
Fehlende Antworten führen zur Ablehnung des Antrags.
Der geschäftliche Zweck jeder Ausgabe sollte bereits bei der Erfassung dokumentiert werden.

Schritt 6: Rückerstattung überwachen und verbuchen

Der Erstattungsstaat hat grundsätzlich vier Monate Zeit für die Bearbeitung, bei Rückfragen verlängert sich die Frist auf bis zu acht Monate. Die Auszahlung erfolgt in der Regel per Banküberweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto – wahlweise in der Schweiz oder im Erstattungsstaat.

Verbuchen Sie die erhaltene Erstattung als Ertrag oder als Reduktion des ursprünglichen Aufwands. Da die Erstattung in Fremdwährung erfolgt, entsteht bei der Verbuchung in CHF eine Kursdifferenz, die separat als Kursgewinn oder Kursverlust zu erfassen ist. Verwenden Sie den Tageskurs am Zahlungseingang.

Wichtigste Punkte:
Die Bearbeitungsdauer beträgt vier bis acht Monate je nach Erstattungsstaat.
Die Erstattung ist als Ertrag oder Aufwandreduktion zu verbuchen.
Kursdifferenzen zwischen Antragszeitpunkt und Zahlungseingang sind separat zu erfassen.
#AufgabeVerantwortlich
1Erstattungsfähigkeit prüfen, Belege sammelnBuchhaltung / Reisende
2Beim ESTV für VAT-Refund registrierenBuchhaltung
3Erstattungsantrag elektronisch zusammenstellenBuchhaltung / Dienstleister
4Antrag fristgerecht einreichen (bis 30.9.)Buchhaltung
5Rückfragen des Erstattungsstaats beantwortenBuchhaltung / Dienstleister
6Rückerstattung überwachen und verbuchenBuchhaltung

Prozessübersicht

Auslandsspesen und Belege zentral erfassen und verwalten

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

06.Häufige Fehler

Fehler 1: Verwirkungsfrist 30. September verpasst

Die Frist 30. September des Folgejahres ist eine Verwirkungsfrist – wird sie verpasst, ist der Erstattungsanspruch unwiderruflich verloren. Tragen Sie die Frist bereits zu Jahresbeginn in den Kalender ein und planen Sie die Antragsvorbereitung ab August.

Fehler 2: Belege ohne ausgewiesene MWST eingereicht

Quittungen oder Kassenzettel ohne separat ausgewiesene MWST und ohne MWST-Nummer des Lieferanten werden vom Erstattungsstaat abgelehnt. Verlangen Sie bei geschäftlichen Ausgaben im Ausland immer eine vollständige Rechnung mit allen Pflichtangaben.

Fehler 3: Falsche Ausgabenkategorie (BCD-Code) zugewiesen

Eine falsche Kategorisierung führt häufig zu Rückfragen oder Ablehnungen, da manche Kategorien in bestimmten Ländern von der Erstattung ausgeschlossen sind. Prüfen Sie vor der Einreichung die länderspezifischen Ausschlüsse und ordnen Sie die Belege korrekt zu.

Fehler 4: Erstattungsanspruch für nicht erstattungsfähige Ausgaben geltend gemacht

Viele EU-Staaten schliessen Bewirtungskosten, Repräsentationsausgaben oder Personenbeförderung ganz oder teilweise von der Erstattung aus. Ein Antrag mit nicht erstattungsfähigen Positionen verzögert das gesamte Verfahren und kann die Glaubwürdigkeit künftiger Anträge beeinträchtigen.

Fehler 5: Rückfragen des Erstattungsstaats nicht fristgerecht beantwortet

Fordert der Erstattungsstaat zusätzliche Informationen an, haben Sie nur einen Monat Reaktionszeit. Wird diese Frist versäumt, wird der betroffene Teil des Antrags abgelehnt. Überwachen Sie Ihr ESTV-Portal und Ihre E-Mails regelmässig während des laufenden Verfahrens.

07.Häufige Fragen

Lohnt sich das VAT-Refund-Verfahren für ein kleines KMU?

Das hängt vom jährlichen Erstattungsvolumen ab. Bei Beträgen unter EUR 200 pro Jahr übersteigt der interne Aufwand häufig den Nutzen. Ab EUR 500 pro Jahr lohnt sich das Verfahren in der Regel, insbesondere wenn ein spezialisierter Dienstleister den Prozess übernimmt. Dessen Gebühren liegen typischerweise bei 15–25 % der erstatteten Summe.

Kann ich ausländische MWST in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer abziehen?

Nein. Ausländische MWST ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Die Rückforderung erfolgt ausschliesslich über das Erstattungsverfahren des jeweiligen Landes, in dem die Steuer bezahlt wurde.

Welche Frist gilt für die Rückforderung von MWST aus EU-Staaten?

Der Antrag muss bis spätestens 30. September des Folgejahres beim ESTV eingereicht sein. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist und kann nicht verlängert werden. Für MWST aus dem Jahr 2025 ist der Stichtag also der 30. September 2026.

Brauche ich eine Schweizer MWST-Nummer für das Erstattungsverfahren?

Ja. Nur Unternehmen, die im Schweizer MWST-Register eingetragen sind, können das elektronische Erstattungsverfahren über die ESTV nutzen. Unternehmen ohne MWST-Registrierung müssen den Antrag direkt beim ausländischen Staat stellen, was deutlich aufwendiger ist.

Kann ich MWST aus dem Vereinigten Königreich über das ESTV-Portal zurückfordern?

Nein. Seit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EU-Erstattungsverfahrens. Schweizer Unternehmen müssen den Antrag direkt bei HMRC (Her Majesty's Revenue and Customs) einreichen. Die Frist beträgt dort sechs Monate nach Ende des Erstattungszeitraums, spätestens jedoch der 31. Dezember des Folgejahres.

Wie lange dauert es, bis die Erstattung ausbezahlt wird?

Die reguläre Bearbeitungsdauer beträgt vier Monate ab Eingang des Antrags beim Erstattungsstaat. Bei Rückfragen kann sich die Frist auf bis zu acht Monate verlängern. In der Praxis dauert es bei einigen Staaten wie Italien oder Spanien erfahrungsgemäss länger.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ausländische MWST ist in der Schweiz nicht als Vorsteuer abziehbar – die Rückforderung erfolgt über ein länderspezifisches Erstattungsverfahren.
2.Für EU-Staaten gilt ein elektronisches Standardverfahren über das ESTV-Portal mit einer Verwirkungsfrist bis 30. September des Folgejahres.
3.Der Mindestbetrag für einen Jahresantrag beträgt EUR 50, für einen Quartalsantrag EUR 400.
4.Nicht alle Ausgabenarten sind erstattungsfähig – Bewirtung, Repräsentation und Personenbeförderung sind in vielen EU-Staaten ausgeschlossen.
5.Das Vereinigte Königreich führt seit dem Brexit ein eigenes Verfahren; die USA kennen keine erstattungsfähige Umsatzsteuer.
6.EU-Belege sollten von Beginn an separat gesammelt und mit vollständigen Angaben (MWST-Nummer, Betrag, Kategorie) versehen werden.
7.Bei regelmässigen EU-Reisen und Erstattungsbeträgen ab EUR 500 pro Jahr lohnt sich die Einschaltung eines spezialisierten Dienstleisters.
8.Rückfragen des Erstattungsstaats müssen innerhalb eines Monats beantwortet werden – andernfalls wird der Antrag abgelehnt.

08.Weiterführende Artikel