MWST Satz Restaurantrechnung: Sätze, Abgrenzung und Sonderfälle

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer in der Schweiz im Restaurant isst, bezahlt auf die Rechnung 8.1 % Mehrwertsteuer. Bestellt dieselbe Person dasselbe Gericht zum Mitnehmen, sinkt der Satz auf 2.6 %. Diese Unterscheidung zwischen Vor-Ort-Konsum und Take-away ist die zentrale Abgrenzung bei der MWST auf Restaurantrechnungen.

In der Praxis entstehen regelmässig Unsicherheiten, sobald Mischformen ins Spiel kommen: Catering-Aufträge, Food-Trucks mit Stehtischen, Kantinen mit Selbstbedienung oder Lieferdienste. Die korrekte Zuordnung des MWST-Satzes ist nicht nur für Gastronomiebetriebe relevant, sondern auch für Unternehmen, die Restaurantbelege als Spesen verbuchen und den Vorsteuerabzug geltend machen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Konsumation vor Ort in einem Restaurant wird mit dem MWST-Normalsatz von 8.1 % besteuert.
2.Take-away-Speisen und nicht-alkoholische Getränke unterliegen dem reduzierten Satz von 2.6 %.
3.Alkoholische Getränke werden immer mit 8.1 % besteuert, auch beim Take-away.
4.Catering mit Servicepersonal vor Ort gilt als gastgewerbliche Leistung (8.1 %), reine Lieferung ohne Service als Lebensmittellieferung (2.6 %).
5.Auf jeder Restaurantquittung muss der angewandte MWST-Satz ausgewiesen sein, damit der Vorsteuerabzug möglich ist.

01.8.1 % oder 2.6 %: Welcher Satz wann gilt

Die Unterscheidung richtet sich nach dem Ort des Konsums und der Art der Leistung. Entscheidend ist gemäss MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1, ob eine gastgewerbliche Leistung vorliegt oder eine blosse Lieferung von Nahrungsmitteln. Eine gastgewerbliche Leistung umfasst die Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle, also in den Räumlichkeiten des Anbieters oder auf einer von ihm bereitgestellten Infrastruktur wie Terrasse, Tische oder Stühle.

SituationMWST-SatzBegründung
Essen im Restaurant (vor Ort)8.1 %Gastgewerbliche Leistung (Normalsatz)
Getränke im Restaurant (vor Ort)8.1 %Gastgewerbliche Leistung (Normalsatz)
Take-away Speisen (ohne Alkohol)2.6 %Lieferung von Nahrungsmitteln (reduzierter Satz)
Take-away alkoholische Getränke8.1 %Alkohol unterliegt immer dem Normalsatz
Take-away nicht-alkoholische Getränke2.6 %Lieferung von Nahrungsmitteln (reduzierter Satz)
Mineralwasser, Softdrinks vor Ort8.1 %Gastgewerbliche Leistung (Normalsatz)

MWST-Sätze auf Restaurantrechnungen 2026

Bei gemischten Rechnungen, etwa wenn ein Teil der Bestellung vor Ort konsumiert und ein anderer Teil mitgenommen wird, muss der Gastronomiebetrieb die Positionen getrennt ausweisen. In der Praxis geschieht dies über zwei separate MWST-Zeilen auf der Quittung. Für die Spesenabrechnung bedeutet das: Beide Sätze können auf derselben Rechnung korrekt sein.

Wichtigste Punkte:
Vor-Ort-Konsum in einem Restaurant wird immer mit 8.1 % besteuert.
Take-away-Speisen und nicht-alkoholische Getränke fallen unter den reduzierten Satz von 2.6 %.
Alkoholische Getränke unterliegen unabhängig vom Konsumort dem Normalsatz von 8.1 %.
Gemischte Rechnungen müssen beide Sätze getrennt ausweisen.

02.Sonderfälle: Catering, Food-Trucks und Kantinen

Nicht jede Verpflegungssituation lässt sich eindeutig als Restaurant oder Take-away einordnen. Die ESTV hat für verschiedene Grenzfälle Praxisregeln festgelegt, die sich am Umfang der erbrachten Dienstleistung orientieren. Massgeblich ist, ob neben der Lieferung von Speisen auch eine gastgewerbliche Infrastruktur oder Serviceleistung erbracht wird.

  • Catering mit Servicepersonal: Wird ein Catering-Auftrag mit Servicepersonal, Geschirr und Besteck vor Ort durchgeführt, liegt eine gastgewerbliche Leistung vor. Es gilt der Normalsatz von 8.1 %. Das betrifft typischerweise Firmenanlässe, Bankette oder Konferenz-Catering mit Bedienung.
  • Catering ohne Service (reine Lieferung): Liefert ein Caterer ausschliesslich Speisen an, ohne Servicepersonal zu stellen und ohne Infrastruktur bereitzustellen, handelt es sich um eine Nahrungsmittellieferung. Der reduzierte Satz von 2.6 % kommt zur Anwendung. Beispiel: Ein Traiteur liefert Sandwichplatten ins Büro, das Unternehmen richtet selbst an.
  • Food-Trucks und Imbissstände: Stellt ein Food-Truck Stehtische, Bänke oder andere Konsumationsmöglichkeiten bereit, gilt der Normalsatz von 8.1 %. Verkauft er ausschliesslich zum Mitnehmen ohne jegliche Sitzgelegenheit, greift der reduzierte Satz von 2.6 %. Die blosse Existenz eines Abfallkübels oder einer Ablage begründet noch keine gastgewerbliche Leistung.
  • Personalrestaurants und Kantinen: Betriebskantinen, die Mahlzeiten zum Konsum vor Ort anbieten, erbringen eine gastgewerbliche Leistung. Der Normalsatz von 8.1 % gilt. Dies betrifft auch subventionierte Kantinen, bei denen der Arbeitgeber einen Teil der Kosten trägt.
  • Lieferdienste und Online-Bestellungen: Bestellt ein Kunde über einen Lieferdienst Essen nach Hause oder ins Büro, liegt keine Konsumation vor Ort vor. Speisen ohne Alkohol werden mit 2.6 % besteuert. Alkoholische Getränke bleiben bei 8.1 %. Der Lieferdienst selbst kann zusätzlich eine Servicegebühr erheben, die dem Normalsatz unterliegt.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Abgrenzung beim Catering: Ein KMU bestellt für eine Kundenveranstaltung ein Buffet im Wert von CHF 2 500. Stellt der Caterer Servicepersonal und Geschirr, beträgt die MWST CHF 202.50 (8.1 %). Liefert er nur die Speisen ohne Service, sind es CHF 65.00 (2.6 %). Die Differenz von CHF 137.50 zeigt, wie relevant die korrekte Einordnung für die Kostenplanung ist.

Wichtigste Punkte:
Catering mit Servicepersonal vor Ort gilt als gastgewerbliche Leistung und wird mit 8.1 % besteuert.
Reine Speisenlieferung ohne Service unterliegt dem reduzierten Satz von 2.6 %.
Food-Trucks mit Sitzgelegenheiten fallen unter den Normalsatz, reine Mitnahme unter den reduzierten Satz.
Lieferdienst-Bestellungen gelten als Nahrungsmittellieferung mit 2.6 % (Alkohol ausgenommen).
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03.Restaurantquittung prüfen und Vorsteuerabzug sichern

Für Unternehmen, die Restaurantbelege als Geschäftsspesen verbuchen, ist der korrekte MWST-Ausweis auf der Quittung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Gemäss MWSTG Art. 26 muss eine Rechnung bestimmte Mindestangaben enthalten, damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Bei Beträgen bis CHF 400 (inkl. MWST) gelten vereinfachte Anforderungen.

  • Pflichtangaben auf der Quittung: Name und Adresse des Leistungserbringers, MWST-Nummer, Datum, Art der Leistung, Entgelt und angewandter Steuersatz. Bei Rechnungen bis CHF 400 genügen Name, MWST-Nummer, Datum, Leistungsbeschreibung und Gesamtbetrag inkl. MWST-Satz.
  • Häufiges Problem: Fehlender MWST-Satz: Manche Kassensysteme drucken den MWST-Satz nicht auf die Quittung. Ohne diesen Ausweis ist kein Vorsteuerabzug möglich. Verlangen Sie in solchen Fällen eine vollständige Rechnung.
  • Kontrolle bei gemischten Rechnungen: Enthält die Rechnung sowohl Positionen mit 8.1 % als auch mit 2.6 %, müssen beide Sätze separat ausgewiesen sein. Prüfen Sie insbesondere, ob alkoholische Getränke korrekt mit 8.1 % und Speisen zum Mitnehmen mit 2.6 % erfasst sind.

Bei der Spesenabrechnung empfiehlt es sich, den MWST-Satz auf jedem Restaurantbeleg vor der Einreichung zu kontrollieren. Falsch ausgewiesene Sätze führen bei einer MWST-Revision zu Korrekturen und Nachforderungen. Die ESTV prüft insbesondere, ob der deklarierte Vorsteuerabzug mit den eingereichten Belegen übereinstimmt.

Wichtigste Punkte:
Ohne korrekt ausgewiesenen MWST-Satz auf der Quittung ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Bei Rechnungen bis CHF 400 gelten vereinfachte Anforderungen an den Beleginhalt.
Gemischte Rechnungen müssen beide MWST-Sätze separat ausweisen.
Restaurantbelege sollten vor der Speseneinreichung auf den korrekten MWST-Ausweis geprüft werden.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Take-away-Speisen mit 8.1 % statt 2.6 % verbucht

Wird ein Take-away-Beleg pauschal mit dem Normalsatz erfasst, stimmt der Vorsteuerabzug nicht mit dem tatsächlichen Steuersatz überein. Bei einer MWST-Revision korrigiert die ESTV den Abzug nach unten. Prüfen Sie auf jedem Beleg, ob der reduzierte Satz für Speisen zum Mitnehmen korrekt ausgewiesen ist.

Fehler 2: Alkoholische Getränke zum reduzierten Satz deklariert

Alkoholische Getränke unterliegen immer dem Normalsatz von 8.1 %, auch beim Take-away. Wird auf der Quittung fälschlicherweise 2.6 % ausgewiesen, liegt der Fehler beim Gastronomiebetrieb. Das Unternehmen sollte eine korrigierte Rechnung verlangen, bevor es den Beleg einreicht.

Fehler 3: Catering-Rechnung ohne Unterscheidung nach Serviceleistung

Viele Caterer stellen eine Gesamtrechnung ohne Aufschlüsselung aus. Enthält der Auftrag sowohl Lieferung als auch Servicepersonal, müssen die Leistungen getrennt ausgewiesen werden. Fehlt diese Trennung, riskiert das Unternehmen eine Korrektur des Vorsteuerabzugs.

Fehler 4: Kassenbon ohne MWST-Nummer als Beleg akzeptiert

Ein Kassenbon ohne MWST-Nummer des Restaurants genügt nicht als Vorsteuerbeleg. Selbst bei Kleinbeträgen unter CHF 400 muss die MWST-Nummer des Leistungserbringers ersichtlich sein. Ohne diese Angabe wird der Vorsteuerabzug bei einer Kontrolle gestrichen.

Fehler 5: Trinkgeld als MWST-pflichtigen Betrag erfasst

Trinkgeld ist kein Entgelt für eine Leistung und unterliegt nicht der MWST. Wird es auf der Rechnung separat ausgewiesen, darf es nicht in die Vorsteuerberechnung einfliessen. Erfassen Sie Trinkgeld in der Spesenabrechnung als separaten Posten ohne MWST-Abzug.

05.Häufige Fragen

Gilt auf der Restaurantrechnung immer 8.1 % MWST?

Nein. Der Normalsatz von 8.1 % gilt nur für die Konsumation vor Ort. Werden Speisen zum Mitnehmen bestellt, fällt auf nicht-alkoholische Positionen der reduzierte Satz von 2.6 % an. Alkoholische Getränke werden jedoch immer mit 8.1 % besteuert, unabhängig vom Konsumort.

Wie erkenne ich auf der Quittung, welcher MWST-Satz angewendet wurde?

Am Ende der Quittung oder bei den einzelnen Positionen muss der angewandte MWST-Satz ausgewiesen sein. Viele Kassensysteme verwenden Kürzel wie A für 8.1 % und B für 2.6 %. Fehlt der Ausweis, verlangen Sie eine vollständige Rechnung mit MWST-Angabe.

Welcher MWST-Satz gilt für ein Firmen-Catering?

Das hängt vom Leistungsumfang ab. Stellt der Caterer Servicepersonal, Geschirr und Infrastruktur bereit, gilt 8.1 % als gastgewerbliche Leistung. Liefert er nur die Speisen ohne Service, handelt es sich um eine Nahrungsmittellieferung mit 2.6 %. Die Rechnung muss die Leistungen entsprechend aufschlüsseln.

Kann ich auf einem Restaurantbeleg Vorsteuer abziehen?

Ja, sofern Ihr Unternehmen MWST-pflichtig ist und der Beleg die gesetzlichen Mindestangaben enthält. Dazu gehören Name und MWST-Nummer des Restaurants, Datum, Leistungsbeschreibung und der angewandte Steuersatz. Bei Beträgen bis CHF 400 gelten vereinfachte Anforderungen.

Welcher MWST-Satz gilt bei einem Food-Truck?

Bietet der Food-Truck Sitzgelegenheiten, Stehtische oder eine andere Konsumationsinfrastruktur an, gilt der Normalsatz von 8.1 %. Verkauft er ausschliesslich zum Mitnehmen ohne jegliche Infrastruktur, kommt der reduzierte Satz von 2.6 % zur Anwendung.

Muss Trinkgeld auf der Restaurantrechnung versteuert werden?

Nein. Trinkgeld ist freiwillig und stellt kein Entgelt für eine Leistung dar. Es unterliegt nicht der MWST und darf nicht in die Vorsteuerberechnung einbezogen werden. In der Spesenabrechnung sollte Trinkgeld als separater Posten ohne MWST-Bezug erfasst werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Konsumation vor Ort in Restaurants, Kantinen und bei Food-Trucks mit Sitzgelegenheit wird in der Schweiz mit dem MWST-Normalsatz von 8.1 % besteuert.
2.Take-away-Speisen und nicht-alkoholische Getränke zum Mitnehmen unterliegen dem reduzierten Satz von 2.6 %.
3.Alkoholische Getränke werden unabhängig vom Konsumort immer mit 8.1 % besteuert.
4.Catering mit Servicepersonal und Infrastruktur vor Ort gilt als gastgewerbliche Leistung (8.1 %), reine Speisenlieferung ohne Service als Nahrungsmittellieferung (2.6 %).
5.Für den Vorsteuerabzug muss die Restaurantquittung den MWST-Satz, die MWST-Nummer des Betriebs und weitere Pflichtangaben enthalten.
6.Bei gemischten Rechnungen mit Vor-Ort- und Take-away-Positionen müssen beide Steuersätze separat ausgewiesen sein.
7.Trinkgeld unterliegt nicht der MWST und darf nicht in die Vorsteuerberechnung einfliessen.
8.Restaurantbelege sollten vor der Speseneinreichung systematisch auf den korrekten MWST-Ausweis geprüft werden, um Nachforderungen bei einer Revision zu vermeiden.

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