MWST Satz Hotel Übernachtung: Sondersatz, Frühstück und Vorsteuerabzug
Hotelübernachtungen in der Schweiz unterliegen dem MWST-Sondersatz von 3.8 %. Dieser Sondersatz gilt ausschliesslich für die Beherbergungsleistung selbst, also die reine Übernachtung inklusive allfälliger im Zimmerpreis enthaltener Nebenleistungen. Sobald das Hotel Zusatzleistungen wie Frühstück, Minibar oder Wellness separat in Rechnung stellt, kommen andere MWST-Sätze zur Anwendung.
Für Unternehmen, die Hotelspesen von Mitarbeitenden abrechnen, ist die korrekte Aufteilung der MWST-Sätze auf der Rechnung entscheidend. Nur so lässt sich der Vorsteuerabzug vollständig und rechtskonform geltend machen. Die Abgrenzung zwischen Beherbergung und Restaurationsleistung ist dabei der häufigste Stolperstein.
01.Der Sondersatz von 3.8 % für Beherbergungsleistungen
Gemäss Art. 25 Abs. 4 MWSTG gilt für Beherbergungsleistungen ein reduzierter Sondersatz. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt dieser 3.8 %. Der Sondersatz wurde eingeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Hotellerie gegenüber dem Ausland zu stärken. Er liegt damit deutlich unter dem Normalsatz von 8.1 % und auch unter dem reduzierten Satz von 2.6 % für Grundbedarfsgüter.
Als Beherbergungsleistung im Sinne des MWSTG gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der damit verbundenen üblichen Nebenleistungen. Dazu zählen etwa die Zimmerreinigung, die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Nutzung von WLAN im Zimmer. Diese Leistungen sind vom Sondersatz erfasst, solange sie nicht separat fakturiert werden.
MWST-Sätze auf Hotelleistungen in der Schweiz (Stand 2026)
02.Frühstück im Hotel: Abgrenzung zwischen 3.8 % und 8.1 %
Die steuerliche Behandlung des Frühstücks hängt davon ab, wie es auf der Hotelrechnung erscheint. Gemäss Art. 54 MWSTV darf das Frühstück zum Sondersatz von 3.8 % abgerechnet werden, wenn es im Zimmerpreis inbegriffen ist und nicht separat auf der Rechnung aufgeführt wird. Weist das Hotel das Frühstück hingegen als eigenständige Position aus, handelt es sich um eine Restaurationsleistung, die dem Normalsatz von 8.1 % unterliegt.
In der Praxis stellen die meisten grösseren Hotels das Frühstück separat in Rechnung. Dies hat für MWST-pflichtige Unternehmen den Vorteil, dass der höhere Vorsteuerbetrag auf dem Frühstück (8.1 % statt 3.8 %) geltend gemacht werden kann. Für die Buchhaltung bedeutet es allerdings, dass zwei verschiedene Vorsteuersätze pro Hotelrechnung verbucht werden müssen.
Beispiel: Hotelrechnung mit separatem Frühstück
Wird dieselbe Leistung als Pauschale ohne Aufschlüsselung fakturiert, gilt der Sondersatz von 3.8 % auf den gesamten Betrag von CHF 390.00. Die MWST beträgt dann CHF 14.82 statt CHF 16.97. Für das Unternehmen ergibt sich ein geringerer Vorsteuerabzug, wenn das Frühstück nicht separat ausgewiesen ist.
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Mehr erfahren →03.Vorsteuerabzug auf Hotelrechnungen: Voraussetzungen und Grenzen
Der Vorsteuerabzug auf Hotelübernachtungen setzt gemäss Art. 28 MWSTG voraus, dass die Übernachtung geschäftlich veranlasst ist und das Unternehmen selbst MWST-pflichtig ist. Private Übernachtungen oder gemischte Nutzung (z. B. verlängertes Wochenende nach einer Geschäftsreise) sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen beziehungsweise anteilig zu kürzen.
- MWST-konforme Rechnung: Die Hotelrechnung muss Name und MWST-Nummer des Hotels, Leistungsbeschreibung, Datum, Betrag und den angewandten MWST-Satz enthalten. Bei Beträgen unter CHF 400.00 genügt eine vereinfachte Rechnung.
- Geschäftliche Veranlassung: Die Übernachtung muss im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Bei gemischter Nutzung ist nur der geschäftliche Anteil abzugsfähig.
- Getrennte Verbuchung der MWST-Sätze: Beherbergung (3.8 %) und Restaurationsleistungen (8.1 %) müssen in der Buchhaltung auf separaten Vorsteuerkonten erfasst werden. Eine pauschale Verbuchung führt zu Fehlern bei der MWST-Abrechnung.
- Ausschluss bei steuerbefreiten Umsätzen: Unternehmen, die ausschliesslich von der MWST befreite Umsätze erzielen (z. B. bestimmte Finanzdienstleistungen), haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Bei Geschäftsreisen ins Ausland ist zu beachten, dass die ausländische MWST auf Hotelrechnungen in der Schweiz nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. In vielen EU-Ländern besteht jedoch die Möglichkeit, die ausländische Mehrwertsteuer über ein Erstattungsverfahren zurückzufordern.
04.Hotelrechnung prüfen: Worauf es bei der Spesenabrechnung ankommt
Mitarbeitende, die Hotelrechnungen als Spesen einreichen, sollten bereits beim Check-out darauf achten, dass die Rechnung alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben enthält. Kreditkartenabrechnungen oder Buchungsbestätigungen von Online-Portalen ersetzen die Hotelrechnung nicht, da sie in der Regel weder die MWST-Nummer des Hotels noch die aufgeschlüsselten MWST-Sätze enthalten.
- Originalrechnung verlangen: Immer die Originalrechnung des Hotels anfordern, nicht nur die Kreditkartenquittung oder die Bestätigung des Buchungsportals.
- MWST-Aufschlüsselung prüfen: Kontrollieren, ob Übernachtung und Frühstück mit den korrekten MWST-Sätzen (3.8 % bzw. 8.1 %) separat ausgewiesen sind.
- Kurtaxe beachten: Die Kurtaxe ist keine MWST-pflichtige Leistung des Hotels, sondern eine kommunale Abgabe. Sie erscheint auf der Rechnung, ist aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
- Privatanteile kennzeichnen: Werden während eines Hotelaufenthalts private Leistungen bezogen (z. B. Minibar für den Privatgebrauch), müssen diese in der Spesenabrechnung als Privatanteil deklariert werden.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Gesamte Hotelrechnung mit einem einzigen MWST-Satz verbuchen
Wird die gesamte Hotelrechnung pauschal mit 3.8 % oder 8.1 % verbucht, stimmt der Vorsteuerabzug nicht. Die Buchhaltung muss Beherbergung und Restaurationsleistungen getrennt erfassen. Bei einer MWST-Kontrolle drohen Nachforderungen und Verzugszinsen.
Fehler 2: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung einreichen
Kreditkartenabrechnungen enthalten weder die MWST-Nummer des Hotels noch die aufgeschlüsselten MWST-Sätze. Ohne MWST-konforme Originalrechnung ist kein Vorsteuerabzug möglich. Mitarbeitende sollten beim Check-out immer eine detaillierte Rechnung verlangen.
Fehler 3: Kurtaxe als vorsteuerabzugsberechtigt behandeln
Die Kurtaxe ist eine kommunale Abgabe und keine Leistung des Hotels. Sie unterliegt nicht der MWST und darf nicht in den Vorsteuerabzug einbezogen werden. In der Buchhaltung ist sie als nicht abzugsfähiger Aufwand zu erfassen.
Fehler 4: Frühstück falsch zuordnen bei Pauschalpreis
Wenn das Hotel einen Pauschalpreis inklusive Frühstück fakturiert, gilt der Sondersatz von 3.8 % auf den Gesamtbetrag. Manche Buchhaltungen schätzen den Frühstücksanteil und wenden darauf 8.1 % an. Ohne separate Ausweisung auf der Rechnung ist diese Aufteilung nicht zulässig.
Fehler 5: Vorsteuerabzug auf private Übernachtungen geltend machen
Übernachtungen ohne geschäftlichen Bezug sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bei gemischten Aufenthalten (z. B. Geschäftsreise mit anschliessendem Privatwochenende) muss der private Anteil herausgerechnet werden. Eine fehlende Abgrenzung kann bei einer Revision zu Korrekturen führen.
06.Häufige Fragen
Gilt der MWST-Sondersatz von 3.8 % auch für Airbnb und Ferienwohnungen?
Ja, der Sondersatz von 3.8 % gilt für alle Beherbergungsleistungen in der Schweiz, unabhängig von der Unterkunftsart. Voraussetzung ist, dass der Anbieter MWST-pflichtig ist. Viele private Vermieter auf Plattformen wie Airbnb sind nicht MWST-pflichtig und weisen daher keine MWST aus, was den Vorsteuerabzug ausschliesst.
Kann ich die MWST auf einer ausländischen Hotelrechnung in der Schweiz abziehen?
Nein, ausländische Mehrwertsteuer kann in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. In vielen EU-Ländern besteht jedoch die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer über ein Erstattungsverfahren (VAT Refund) direkt beim ausländischen Staat zurückzufordern. Die Fristen und Verfahren unterscheiden sich je nach Land.
Wie wird die MWST auf einer Hotelrechnung mit Halbpension berechnet?
Bei Halbpension hängt die MWST-Behandlung davon ab, ob die Verpflegung separat ausgewiesen ist. Wird sie als eigenständige Position fakturiert, gilt 8.1 % auf die Mahlzeiten und 3.8 % auf die Übernachtung. Ist die Halbpension als Pauschale ohne Aufschlüsselung ausgewiesen, gilt der Sondersatz von 3.8 % auf den Gesamtbetrag.
Ab welchem Betrag brauche ich eine detaillierte Hotelrechnung für den Vorsteuerabzug?
Bei Beträgen bis CHF 400.00 inklusive MWST genügt eine vereinfachte Rechnung ohne Angabe des Leistungsempfängers. Ab CHF 400.00 muss die Rechnung zusätzlich den Namen und die Adresse des Leistungsempfängers enthalten. In beiden Fällen sind MWST-Nummer, Leistungsbeschreibung und MWST-Satz zwingend erforderlich.
Muss das Hotel die MWST auf der Rechnung separat ausweisen?
Ja, MWST-pflichtige Hotels sind verpflichtet, die MWST auf der Rechnung auszuweisen. Für den Vorsteuerabzug des Gastes müssen mindestens der MWST-Satz und der MWST-Betrag oder der Hinweis ersichtlich sein, dass die MWST im Preis inbegriffen ist. Fehlt die MWST-Angabe, sollte eine korrigierte Rechnung verlangt werden.
Gilt der Sondersatz auch für Tagungsräume und Konferenzpauschalen im Hotel?
Nein, die Vermietung von Tagungsräumen ist keine Beherbergungsleistung und unterliegt dem Normalsatz von 8.1 %. Bei Konferenzpauschalen, die Raummiete, Verpflegung und allenfalls Übernachtung kombinieren, muss das Hotel die einzelnen Leistungen mit den jeweiligen MWST-Sätzen separat ausweisen.