MWST Satz Hotel Übernachtung: Sondersatz, Frühstück und Vorsteuerabzug

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Hotelübernachtungen in der Schweiz unterliegen dem MWST-Sondersatz von 3.8 %. Dieser Sondersatz gilt ausschliesslich für die Beherbergungsleistung selbst, also die reine Übernachtung inklusive allfälliger im Zimmerpreis enthaltener Nebenleistungen. Sobald das Hotel Zusatzleistungen wie Frühstück, Minibar oder Wellness separat in Rechnung stellt, kommen andere MWST-Sätze zur Anwendung.

Für Unternehmen, die Hotelspesen von Mitarbeitenden abrechnen, ist die korrekte Aufteilung der MWST-Sätze auf der Rechnung entscheidend. Nur so lässt sich der Vorsteuerabzug vollständig und rechtskonform geltend machen. Die Abgrenzung zwischen Beherbergung und Restaurationsleistung ist dabei der häufigste Stolperstein.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Hotelübernachtungen werden in der Schweiz mit dem MWST-Sondersatz von 3.8 % besteuert (Art. 25 Abs. 4 MWSTG).
2.Frühstück im Hotel unterliegt dem Normalsatz von 8.1 %, sofern es auf der Rechnung separat ausgewiesen ist.
3.Ist das Frühstück im Zimmerpreis inbegriffen und nicht separat aufgeführt, gilt der Sondersatz von 3.8 % auf den Gesamtbetrag.
4.Der Vorsteuerabzug auf Hotelrechnungen setzt eine geschäftliche Veranlassung und eine MWST-konforme Rechnung voraus.
5.Für den korrekten Vorsteuerabzug muss die Rechnung die MWST-Sätze getrennt nach Beherbergung und Verpflegung ausweisen.

01.Der Sondersatz von 3.8 % für Beherbergungsleistungen

Gemäss Art. 25 Abs. 4 MWSTG gilt für Beherbergungsleistungen ein reduzierter Sondersatz. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt dieser 3.8 %. Der Sondersatz wurde eingeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Hotellerie gegenüber dem Ausland zu stärken. Er liegt damit deutlich unter dem Normalsatz von 8.1 % und auch unter dem reduzierten Satz von 2.6 % für Grundbedarfsgüter.

Als Beherbergungsleistung im Sinne des MWSTG gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der damit verbundenen üblichen Nebenleistungen. Dazu zählen etwa die Zimmerreinigung, die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Nutzung von WLAN im Zimmer. Diese Leistungen sind vom Sondersatz erfasst, solange sie nicht separat fakturiert werden.

LeistungMWST-SatzRechtsgrundlage
Übernachtung (Beherbergung)3.8 %Art. 25 Abs. 4 MWSTG
Frühstück separat ausgewiesen8.1 %Art. 25 Abs. 1 MWSTG (Normalsatz)
Frühstück im Zimmerpreis inbegriffen3.8 %Art. 54 MWSTV
Minibar, Roomservice8.1 %Art. 25 Abs. 1 MWSTG
Wellness, Spa (separat)8.1 %Art. 25 Abs. 1 MWSTG
Parkplatz (separat)8.1 %Art. 25 Abs. 1 MWSTG

MWST-Sätze auf Hotelleistungen in der Schweiz (Stand 2026)

Wichtigste Punkte:
Der MWST-Sondersatz für Hotelübernachtungen beträgt seit 2024 genau 3.8 %.
Übliche Nebenleistungen wie Zimmerreinigung und WLAN fallen unter den Sondersatz, solange sie nicht separat fakturiert werden.
Separat ausgewiesene Zusatzleistungen wie Minibar, Wellness oder Parkplatz unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %.

02.Frühstück im Hotel: Abgrenzung zwischen 3.8 % und 8.1 %

Die steuerliche Behandlung des Frühstücks hängt davon ab, wie es auf der Hotelrechnung erscheint. Gemäss Art. 54 MWSTV darf das Frühstück zum Sondersatz von 3.8 % abgerechnet werden, wenn es im Zimmerpreis inbegriffen ist und nicht separat auf der Rechnung aufgeführt wird. Weist das Hotel das Frühstück hingegen als eigenständige Position aus, handelt es sich um eine Restaurationsleistung, die dem Normalsatz von 8.1 % unterliegt.

In der Praxis stellen die meisten grösseren Hotels das Frühstück separat in Rechnung. Dies hat für MWST-pflichtige Unternehmen den Vorteil, dass der höhere Vorsteuerbetrag auf dem Frühstück (8.1 % statt 3.8 %) geltend gemacht werden kann. Für die Buchhaltung bedeutet es allerdings, dass zwei verschiedene Vorsteuersätze pro Hotelrechnung verbucht werden müssen.

PositionNettobetragMWST-SatzMWST-BetragBruttobetrag
Übernachtung (2 Nächte)CHF 340.003.8 %CHF 12.92CHF 352.92
Frühstück (2 Tage)CHF 50.008.1 %CHF 4.05CHF 54.05
TotalCHF 390.00CHF 16.97CHF 406.97

Beispiel: Hotelrechnung mit separatem Frühstück

Wird dieselbe Leistung als Pauschale ohne Aufschlüsselung fakturiert, gilt der Sondersatz von 3.8 % auf den gesamten Betrag von CHF 390.00. Die MWST beträgt dann CHF 14.82 statt CHF 16.97. Für das Unternehmen ergibt sich ein geringerer Vorsteuerabzug, wenn das Frühstück nicht separat ausgewiesen ist.

Wichtigste Punkte:
Frühstück im Zimmerpreis inbegriffen und nicht separat ausgewiesen: 3.8 % Sondersatz auf den Gesamtbetrag.
Frühstück separat auf der Rechnung: 8.1 % Normalsatz als Restaurationsleistung.
Für MWST-pflichtige Unternehmen ist die separate Ausweisung vorteilhaft, weil der Vorsteuerabzug auf dem Frühstück höher ausfällt.
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03.Vorsteuerabzug auf Hotelrechnungen: Voraussetzungen und Grenzen

Der Vorsteuerabzug auf Hotelübernachtungen setzt gemäss Art. 28 MWSTG voraus, dass die Übernachtung geschäftlich veranlasst ist und das Unternehmen selbst MWST-pflichtig ist. Private Übernachtungen oder gemischte Nutzung (z. B. verlängertes Wochenende nach einer Geschäftsreise) sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen beziehungsweise anteilig zu kürzen.

  • MWST-konforme Rechnung: Die Hotelrechnung muss Name und MWST-Nummer des Hotels, Leistungsbeschreibung, Datum, Betrag und den angewandten MWST-Satz enthalten. Bei Beträgen unter CHF 400.00 genügt eine vereinfachte Rechnung.
  • Geschäftliche Veranlassung: Die Übernachtung muss im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Bei gemischter Nutzung ist nur der geschäftliche Anteil abzugsfähig.
  • Getrennte Verbuchung der MWST-Sätze: Beherbergung (3.8 %) und Restaurationsleistungen (8.1 %) müssen in der Buchhaltung auf separaten Vorsteuerkonten erfasst werden. Eine pauschale Verbuchung führt zu Fehlern bei der MWST-Abrechnung.
  • Ausschluss bei steuerbefreiten Umsätzen: Unternehmen, die ausschliesslich von der MWST befreite Umsätze erzielen (z. B. bestimmte Finanzdienstleistungen), haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Bei Geschäftsreisen ins Ausland ist zu beachten, dass die ausländische MWST auf Hotelrechnungen in der Schweiz nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. In vielen EU-Ländern besteht jedoch die Möglichkeit, die ausländische Mehrwertsteuer über ein Erstattungsverfahren zurückzufordern.

Wichtigste Punkte:
Der Vorsteuerabzug auf Hotelspesen erfordert eine geschäftliche Veranlassung und eine MWST-konforme Rechnung.
Beherbergung und Verpflegung müssen in der Buchhaltung auf getrennten Vorsteuerkonten verbucht werden.
Ausländische MWST auf Hotelrechnungen ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht abzugsfähig.

04.Hotelrechnung prüfen: Worauf es bei der Spesenabrechnung ankommt

Mitarbeitende, die Hotelrechnungen als Spesen einreichen, sollten bereits beim Check-out darauf achten, dass die Rechnung alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben enthält. Kreditkartenabrechnungen oder Buchungsbestätigungen von Online-Portalen ersetzen die Hotelrechnung nicht, da sie in der Regel weder die MWST-Nummer des Hotels noch die aufgeschlüsselten MWST-Sätze enthalten.

  • Originalrechnung verlangen: Immer die Originalrechnung des Hotels anfordern, nicht nur die Kreditkartenquittung oder die Bestätigung des Buchungsportals.
  • MWST-Aufschlüsselung prüfen: Kontrollieren, ob Übernachtung und Frühstück mit den korrekten MWST-Sätzen (3.8 % bzw. 8.1 %) separat ausgewiesen sind.
  • Kurtaxe beachten: Die Kurtaxe ist keine MWST-pflichtige Leistung des Hotels, sondern eine kommunale Abgabe. Sie erscheint auf der Rechnung, ist aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
  • Privatanteile kennzeichnen: Werden während eines Hotelaufenthalts private Leistungen bezogen (z. B. Minibar für den Privatgebrauch), müssen diese in der Spesenabrechnung als Privatanteil deklariert werden.
Wichtigste Punkte:
Nur die Originalrechnung des Hotels berechtigt zum Vorsteuerabzug, nicht die Kreditkartenquittung.
Die Kurtaxe ist eine kommunale Abgabe und nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Private Leistungen auf der Hotelrechnung müssen in der Spesenabrechnung als Privatanteil ausgewiesen werden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Gesamte Hotelrechnung mit einem einzigen MWST-Satz verbuchen

Wird die gesamte Hotelrechnung pauschal mit 3.8 % oder 8.1 % verbucht, stimmt der Vorsteuerabzug nicht. Die Buchhaltung muss Beherbergung und Restaurationsleistungen getrennt erfassen. Bei einer MWST-Kontrolle drohen Nachforderungen und Verzugszinsen.

Fehler 2: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung einreichen

Kreditkartenabrechnungen enthalten weder die MWST-Nummer des Hotels noch die aufgeschlüsselten MWST-Sätze. Ohne MWST-konforme Originalrechnung ist kein Vorsteuerabzug möglich. Mitarbeitende sollten beim Check-out immer eine detaillierte Rechnung verlangen.

Fehler 3: Kurtaxe als vorsteuerabzugsberechtigt behandeln

Die Kurtaxe ist eine kommunale Abgabe und keine Leistung des Hotels. Sie unterliegt nicht der MWST und darf nicht in den Vorsteuerabzug einbezogen werden. In der Buchhaltung ist sie als nicht abzugsfähiger Aufwand zu erfassen.

Fehler 4: Frühstück falsch zuordnen bei Pauschalpreis

Wenn das Hotel einen Pauschalpreis inklusive Frühstück fakturiert, gilt der Sondersatz von 3.8 % auf den Gesamtbetrag. Manche Buchhaltungen schätzen den Frühstücksanteil und wenden darauf 8.1 % an. Ohne separate Ausweisung auf der Rechnung ist diese Aufteilung nicht zulässig.

Fehler 5: Vorsteuerabzug auf private Übernachtungen geltend machen

Übernachtungen ohne geschäftlichen Bezug sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bei gemischten Aufenthalten (z. B. Geschäftsreise mit anschliessendem Privatwochenende) muss der private Anteil herausgerechnet werden. Eine fehlende Abgrenzung kann bei einer Revision zu Korrekturen führen.

06.Häufige Fragen

Gilt der MWST-Sondersatz von 3.8 % auch für Airbnb und Ferienwohnungen?

Ja, der Sondersatz von 3.8 % gilt für alle Beherbergungsleistungen in der Schweiz, unabhängig von der Unterkunftsart. Voraussetzung ist, dass der Anbieter MWST-pflichtig ist. Viele private Vermieter auf Plattformen wie Airbnb sind nicht MWST-pflichtig und weisen daher keine MWST aus, was den Vorsteuerabzug ausschliesst.

Kann ich die MWST auf einer ausländischen Hotelrechnung in der Schweiz abziehen?

Nein, ausländische Mehrwertsteuer kann in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. In vielen EU-Ländern besteht jedoch die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer über ein Erstattungsverfahren (VAT Refund) direkt beim ausländischen Staat zurückzufordern. Die Fristen und Verfahren unterscheiden sich je nach Land.

Wie wird die MWST auf einer Hotelrechnung mit Halbpension berechnet?

Bei Halbpension hängt die MWST-Behandlung davon ab, ob die Verpflegung separat ausgewiesen ist. Wird sie als eigenständige Position fakturiert, gilt 8.1 % auf die Mahlzeiten und 3.8 % auf die Übernachtung. Ist die Halbpension als Pauschale ohne Aufschlüsselung ausgewiesen, gilt der Sondersatz von 3.8 % auf den Gesamtbetrag.

Ab welchem Betrag brauche ich eine detaillierte Hotelrechnung für den Vorsteuerabzug?

Bei Beträgen bis CHF 400.00 inklusive MWST genügt eine vereinfachte Rechnung ohne Angabe des Leistungsempfängers. Ab CHF 400.00 muss die Rechnung zusätzlich den Namen und die Adresse des Leistungsempfängers enthalten. In beiden Fällen sind MWST-Nummer, Leistungsbeschreibung und MWST-Satz zwingend erforderlich.

Muss das Hotel die MWST auf der Rechnung separat ausweisen?

Ja, MWST-pflichtige Hotels sind verpflichtet, die MWST auf der Rechnung auszuweisen. Für den Vorsteuerabzug des Gastes müssen mindestens der MWST-Satz und der MWST-Betrag oder der Hinweis ersichtlich sein, dass die MWST im Preis inbegriffen ist. Fehlt die MWST-Angabe, sollte eine korrigierte Rechnung verlangt werden.

Gilt der Sondersatz auch für Tagungsräume und Konferenzpauschalen im Hotel?

Nein, die Vermietung von Tagungsräumen ist keine Beherbergungsleistung und unterliegt dem Normalsatz von 8.1 %. Bei Konferenzpauschalen, die Raummiete, Verpflegung und allenfalls Übernachtung kombinieren, muss das Hotel die einzelnen Leistungen mit den jeweiligen MWST-Sätzen separat ausweisen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der MWST-Sondersatz für Hotelübernachtungen in der Schweiz beträgt 3.8 % und gilt für die reine Beherbergungsleistung inklusive üblicher Nebenleistungen.
2.Frühstück unterliegt dem Normalsatz von 8.1 %, wenn es auf der Hotelrechnung separat ausgewiesen ist.
3.Ist das Frühstück im Zimmerpreis inbegriffen und nicht separat aufgeführt, gilt der Sondersatz von 3.8 % auf den Gesamtbetrag.
4.Der Vorsteuerabzug auf Hotelspesen setzt eine geschäftliche Veranlassung, eine MWST-konforme Rechnung und die MWST-Pflicht des Unternehmens voraus.
5.Beherbergung und Verpflegung müssen in der Buchhaltung auf getrennten Vorsteuerkonten mit den jeweiligen Sätzen verbucht werden.
6.Kreditkartenbelege und Buchungsbestätigungen von Online-Portalen ersetzen die Originalrechnung des Hotels nicht.
7.Die Kurtaxe ist eine kommunale Abgabe und nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
8.Ausländische MWST auf Hotelrechnungen kann in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

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