MWST-Satz Hotelübernachtung: Sondersatz, Belegpflicht und Vorsteuerabzug

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Hotelübernachtungen werden mit dem MWST-Sondersatz für Beherbergung von 3.8% besteuert – dieser Satz muss auf der Hotelrechnung für den Vorsteuerabzug klar ausgewiesen sein. Wer Spesenbelege von Geschäftsreisen verbucht, muss den Sondersatz korrekt von den übrigen Steuersätzen auf der Hotelrechnung unterscheiden. Diese Seite erklärt die geltenden Regeln für 2026, zeigt auf, welche Zusatzleistungen anders besteuert werden, und nennt die formellen Anforderungen an den Beleg.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Hotelübernachtungen werden seit dem 1. Januar 2024 mit dem MWST-Sondersatz von 3.8% besteuert.
2.Für den Vorsteuerabzug muss die Hotelrechnung die MWST-Nummer, die Leistungsdetails und den Steuerbetrag separat ausweisen.
3.Separat fakturierte Zusatzleistungen wie Frühstück, Minibar oder Spa unterliegen dem Normalsatz von 8.1%.
4.Bei einem Pauschalpreis inklusive Frühstück gilt der Sondersatz von 3.8% auf den gesamten Betrag.
5.Für Hotelübernachtungen im Ausland ist kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich.

01.Aktueller Satz für Beherbergung 2026

Die Schweiz kennt für Beherbergungsleistungen einen eigenen MWST-Sondersatz. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt dieser 3.8% und löste den früheren Satz von 3.7% ab. Der Sondersatz gilt gemäss Art. 25 Abs. 4 MWSTG für die Beherbergung einschliesslich der Abgabe von Frühstück, auch wenn dieses zusammen mit der Übernachtung zu einem Pauschalpreis angeboten wird.

LeistungMWST-SatzRechtsgrundlage
Hotelübernachtung (Beherbergung)3.8%Art. 25 Abs. 4 MWSTG
Restaurant / Verpflegung8.1%Art. 25 Abs. 1 MWSTG
Lebensmittel / Take-away2.6%Art. 25 Abs. 2 MWSTG
Normalsatz (übrige Leistungen)8.1%Art. 25 Abs. 1 MWSTG

MWST-Sätze im Überblick (ab 1.1.2024)

Der Sondersatz von 3.8% ist tiefer als der Normalsatz von 8.1%, wird aber häufig verwechselt. Auf Spesenbelegen ist die Unterscheidung entscheidend, weil ein falsch verbuchter Steuersatz den Vorsteuerabzug gefährdet. Buchhalterinnen und Buchhalter sollten bei jeder Hotelrechnung prüfen, ob der Sondersatz korrekt ausgewiesen ist.

Wichtigste Punkte:
Der MWST-Sondersatz für Beherbergung beträgt seit dem 1. Januar 2024 genau 3.8%.
Der Sondersatz gilt für die reine Übernachtung und für Pauschalpakete inklusive Frühstück.
Der Sondersatz darf nicht mit dem Normalsatz von 8.1% verwechselt werden, da sonst der Vorsteuerabzug fehlerhaft wird.

02.Was muss auf der Hotelrechnung stehen?

Damit ein Unternehmen den Vorsteuerabzug für eine Hotelübernachtung geltend machen kann, muss die Rechnung die formellen Anforderungen gemäss Art. 26 MWSTG erfüllen. Fehlt auch nur ein Pflichtbestandteil, kann die ESTV den Abzug verweigern. Besonders bei Spesenbelegen von Mitarbeitenden lohnt sich eine systematische Prüfung vor der Verbuchung.

  • MWST-Nummer des Hotels: Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) mit dem Zusatz MWST muss auf der Rechnung stehen, z.B. CHE-123.456.789 MWST.
  • Name und Adresse des Hotels: Der vollständige Name und die Adresse des leistungserbringenden Hotels müssen ersichtlich sein.
  • Leistungsdetails: Art der Leistung (Übernachtung), Anzahl Nächte und Zeitraum des Aufenthalts müssen klar beschrieben sein.
  • Separater Steuerausweis: Der MWST-Betrag und der angewandte Steuersatz von 3.8% müssen separat ausgewiesen sein. Bei Rechnungen unter CHF 400 genügt die Angabe des Steuersatzes.
  • Rechnungsdatum und Gesamtbetrag: Das Datum der Rechnungsstellung sowie der Gesamtbetrag inklusive MWST sind Pflichtangaben.

Ein konkretes Beispiel: Ein Mitarbeiter übernachtet zwei Nächte in einem Zürcher Hotel für CHF 380. Die Rechnung weist CHF 365.85 netto und CHF 14.15 MWST (3.8%) aus. Nur wenn diese Angaben vollständig und korrekt sind, darf das Unternehmen die CHF 14.15 als Vorsteuer abziehen. Fehlt die MWST-Nummer oder ist der Steuersatz nicht ausgewiesen, ist der Abzug nicht zulässig.

Wichtigste Punkte:
Die MWST-Nummer des Hotels, Leistungsdetails und der Steuerbetrag müssen auf der Rechnung stehen.
Ohne korrekte Angaben auf dem Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Bei Rechnungen unter CHF 400 genügt die Angabe des Steuersatzes statt des separaten Steuerbetrags.
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03.Was gilt separat?

Hotelrechnungen enthalten häufig mehr als nur die Übernachtung. Ob eine Zusatzleistung dem Sondersatz oder dem Normalsatz unterliegt, hängt davon ab, wie sie auf der Rechnung ausgewiesen wird. Die Unterscheidung ist für die korrekte Verbuchung und den Vorsteuerabzug zentral.

LeistungMWST-SatzBedingung
Übernachtung (Zimmer)3.8%Immer Sondersatz
Frühstück (separat ausgewiesen)8.1%Nur wenn separat auf der Rechnung
Frühstück (im Pauschalpreis)3.8%Beherbergungspaket gemäss MWSTG
Minibar8.1%Normalsatz
Parkierung8.1%Normalsatz
Spa / Wellness8.1%Normalsatz
Wäscheservice8.1%Normalsatz
Roomservice (Speisen)8.1%Normalsatz

MWST-Sätze für typische Hotelleistungen

Die Regelung zum Pauschalpreis ist besonders praxisrelevant: Bietet ein Hotel ein Zimmer inklusive Frühstück zu einem einzigen Preis an, gilt der Sondersatz von 3.8% auf den gesamten Betrag. Weist das Hotel das Frühstück hingegen separat aus, fällt auf diesen Teil der Normalsatz von 8.1% an. Für das Unternehmen kann es daher günstiger sein, wenn das Hotel ein Pauschalangebot fakturiert, da der tiefere Sondersatz auf den gesamten Betrag angewendet wird.

Praxisbeispiel: Ein Hotel fakturiert CHF 220 für eine Nacht mit Frühstück als Pauschale. Die gesamten CHF 220 unterliegen dem Sondersatz von 3.8%, was CHF 8.06 MWST ergibt. Würde das Hotel die Übernachtung mit CHF 195 (3.8%) und das Frühstück mit CHF 25 (8.1%) separat ausweisen, betrüge die MWST insgesamt CHF 9.17. Die Differenz ist gering, summiert sich aber bei häufigen Geschäftsreisen.

Wichtigste Punkte:
Separat ausgewiesene Zusatzleistungen wie Frühstück, Minibar oder Spa unterliegen dem Normalsatz von 8.1%.
Bei einem Pauschalpreis inklusive Frühstück gilt der Sondersatz von 3.8% auf den gesamten Betrag.
Die Art der Fakturierung durch das Hotel bestimmt den anwendbaren Steuersatz.

04.Auslandshotels

Übernachtet ein Mitarbeitender im Ausland, gelten die MWST-Regeln des jeweiligen Landes. Ein Schweizer Unternehmen kann für ausländische Hotelrechnungen keinen Vorsteuerabzug in der Schweiz geltend machen, da die Leistung nicht der Schweizer MWST unterliegt. Die ausländische Mehrwertsteuer wird als Aufwand verbucht.

In vielen EU-Ländern besteht jedoch die Möglichkeit, die lokale Mehrwertsteuer über ein Rückerstattungsverfahren zurückzufordern. Schweizer Unternehmen können dafür das sogenannte 13. Richtlinien-Verfahren nutzen. Der Antrag wird direkt beim Steuerbehörde des jeweiligen Landes eingereicht. Die Fristen und Mindestbeträge variieren je nach Land, in der Regel muss der Antrag bis zum 30. Juni des Folgejahres gestellt werden.

  • Kein Schweizer Vorsteuerabzug: Ausländische MWST ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht abzugsfähig und wird als Betriebsaufwand gebucht.
  • EU-Rückerstattung möglich: Über das 13. Richtlinien-Verfahren können Schweizer Firmen die lokale MWST in EU-Staaten zurückfordern.
  • Originalbelege aufbewahren: Für das Rückerstattungsverfahren sind Originalrechnungen mit MWST-Ausweis erforderlich. Kopien werden in der Regel nicht akzeptiert.
  • Länderspezifische Regeln beachten: Nicht alle Länder erstatten die MWST auf Hotelübernachtungen. Deutschland beispielsweise schliesst Beherbergungsleistungen teilweise von der Erstattung aus.
Wichtigste Punkte:
Für Hotelübernachtungen im Ausland ist kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich.
In vielen EU-Ländern kann die lokale MWST über das 13. Richtlinien-Verfahren zurückgefordert werden.
Die Rückerstattungsregeln und Fristen unterscheiden sich von Land zu Land erheblich.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Sondersatz mit Normalsatz verwechselt

Wird die Hotelübernachtung versehentlich mit 8.1% statt 3.8% verbucht, stimmt der Vorsteuerabzug nicht mit dem Beleg überein. Die ESTV kann bei einer Kontrolle die Differenz nachfordern. Prüfen Sie bei jeder Hotelrechnung den ausgewiesenen Steuersatz und buchen Sie exakt den Betrag, der auf dem Beleg steht.

Fehler 2: Kreditkartenbeleg statt Hotelrechnung eingereicht

Ein Kreditkartenbeleg enthält weder die MWST-Nummer des Hotels noch den separat ausgewiesenen Steuerbetrag. Ohne die formell korrekte Hotelrechnung ist kein Vorsteuerabzug zulässig. Mitarbeitende sollten immer die detaillierte Hotelrechnung beim Check-out verlangen.

Fehler 3: Pauschalpreis falsch aufgeteilt

Manche Buchhalter versuchen, bei einem Pauschalpreis inklusive Frühstück den Frühstücksanteil herauszurechnen und mit 8.1% zu verbuchen. Das ist falsch: Wenn das Hotel einen einzigen Pauschalpreis fakturiert, gilt der Sondersatz von 3.8% auf den gesamten Betrag. Eine eigenmächtige Aufteilung ist nicht zulässig.

Fehler 4: Ausländische MWST als Vorsteuer abgezogen

Die Mehrwertsteuer auf einer ausländischen Hotelrechnung darf nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Betrag ist als Aufwand zu verbuchen. Wer die ausländische MWST zurückfordern will, muss das länderspezifische Rückerstattungsverfahren nutzen.

Fehler 5: Fehlende MWST-Nummer auf dem Beleg nicht beanstandet

Kleinere Hotels oder Bed-and-Breakfast-Betriebe weisen die MWST-Nummer nicht immer korrekt aus. Wird der Beleg ohne Prüfung verbucht, fehlt die Grundlage für den Vorsteuerabzug. Verlangen Sie bei fehlendem MWST-Ausweis eine korrigierte Rechnung direkt beim Hotel.

06.Häufige Fragen

Warum ist der MWST-Satz auf dem Hotel tiefer als im Restaurant?

Der Gesetzgeber hat für Beherbergungsleistungen bewusst einen tieferen Sondersatz festgelegt, um den Schweizer Tourismus zu fördern. Dieser Sondersatz von 3.8% ist in Art. 25 Abs. 4 MWSTG verankert. Restaurantleistungen hingegen unterliegen dem Normalsatz von 8.1%, da sie nicht als beherbergungsnah gelten.

Gilt der Sondersatz von 3.8% auch für Airbnb-Übernachtungen?

Ja, der Sondersatz gilt für alle Beherbergungsleistungen in der Schweiz, unabhängig von der Betriebsform. Voraussetzung ist, dass der Anbieter MWST-pflichtig ist und eine korrekte Rechnung mit MWST-Ausweis ausstellt. Viele private Airbnb-Vermieter sind jedoch nicht MWST-pflichtig, sodass kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Kann ich den Vorsteuerabzug auch ohne Originalrechnung machen?

Grundsätzlich ist die Originalrechnung erforderlich. Bei elektronischen Rechnungen, die das Hotel per E-Mail versendet, gilt das PDF als Original. Ein Kreditkartenbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Buchungsplattform reicht nicht aus, da dort die MWST-Angaben in der Regel fehlen.

Was passiert, wenn das Hotel die MWST nicht separat ausweist?

Ohne separaten MWST-Ausweis auf der Rechnung ist kein Vorsteuerabzug möglich. Sie sollten das Hotel kontaktieren und eine korrigierte Rechnung mit MWST-Nummer und separatem Steuerausweis verlangen. Die meisten Hotels stellen auf Anfrage eine formell korrekte Rechnung aus.

Wie verbuche ich eine Hotelrechnung mit mehreren MWST-Sätzen?

Weist die Hotelrechnung verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen aus, müssen diese separat verbucht werden. Die Übernachtung wird mit 3.8% und die Zusatzleistungen wie Minibar oder Parkierung mit 8.1% erfasst. Die meisten Buchhaltungsprogramme erlauben eine Aufteilung auf mehrere Steuerkonten innerhalb einer Buchung.

Gilt der Sondersatz auch für Seminarhotels und Tagungspauschalen?

Bei Tagungspauschalen kommt es auf die Zusammensetzung an. Der Beherbergungsanteil unterliegt dem Sondersatz von 3.8%. Raummiete und Verpflegung werden mit 8.1% besteuert. Seriöse Seminarhotels weisen die einzelnen Leistungen mit den jeweiligen Steuersätzen separat auf der Rechnung aus.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Hotelübernachtungen in der Schweiz unterliegen dem MWST-Sondersatz von 3.8%, der seit dem 1. Januar 2024 gilt.
2.Für den Vorsteuerabzug muss die Hotelrechnung die MWST-Nummer, Leistungsdetails, den Steuersatz und den Steuerbetrag separat ausweisen.
3.Zusatzleistungen wie Frühstück, Minibar, Parkierung und Spa werden mit dem Normalsatz von 8.1% besteuert, sofern sie separat fakturiert werden.
4.Bei einem Pauschalpreis inklusive Frühstück gilt der Sondersatz von 3.8% auf den gesamten Betrag.
5.Ein Kreditkartenbeleg ersetzt keine formell korrekte Hotelrechnung und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
6.Für Hotelübernachtungen im Ausland ist kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich, jedoch kann die lokale MWST in vielen EU-Ländern über das 13. Richtlinien-Verfahren zurückgefordert werden.
7.Die korrekte Unterscheidung zwischen Sondersatz und Normalsatz auf Hotelbelegen ist bei MWST-Revisionen ein häufiger Prüfpunkt der ESTV.

07.Weiterführende Artikel