MWST Satz Restaurant: Normalsatz, Take-away und Vorsteuerabzug

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Geschäftsessen im Restaurant werden in der Schweiz mit 8.1 % MWST besteuert. Dieser Normalsatz gilt für sämtliche Speisen und Getränke, die vor Ort konsumiert werden. Nur bei Take-away-Bezug greift der reduzierte Satz von 2.6 % — eine Unterscheidung, die bei der Spesenabrechnung regelmässig zu Fehlbuchungen führt.

Für Unternehmen ist die korrekte MWST-Behandlung von Restaurantrechnungen doppelt relevant: Einerseits muss der richtige Steuersatz verbucht werden, andererseits hängt der Vorsteuerabzug von formellen Beleganforderungen ab. Wer diese Regeln kennt, vermeidet Korrekturen bei der nächsten MWST-Revision.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Konsumation vor Ort im Restaurant unterliegt dem MWST-Normalsatz von 8.1 %.
2.Take-away-Verpflegung wird zum reduzierten Satz von 2.6 % besteuert.
3.Der Vorsteuerabzug auf Geschäftsessen setzt einen vollständigen Beleg mit MWST-Nummer und separatem Steuerausweis voraus.
4.Restaurantrechnungen für Geschäftsessen sollten auf den Firmennamen ausgestellt werden, damit der Vorsteuerabzug gesichert ist.
5.Alkoholische Getränke unterliegen immer dem Normalsatz von 8.1 %, auch bei Take-away.

01.MWST-Sätze: Restaurant vs. Take-away im Vergleich

Das Schweizer MWST-Gesetz unterscheidet bei Lebensmitteln konsequent zwischen Konsumation vor Ort und Mitnahme. Entscheidend ist nicht das Produkt selbst, sondern die Art der Abgabe. Ein Sandwich, das im Restaurant gegessen wird, unterliegt dem Normalsatz. Dasselbe Sandwich zum Mitnehmen wird zum reduzierten Satz besteuert. Diese Regel gilt seit der MWST-Revision und ist in Art. 25 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 MWSTG verankert.

KonsumationsartMWST-SatzBeispiel
Konsumation vor Ort (Restaurant, Café, Bar)8.1 %Mittagessen im Restaurant mit Geschäftspartner
Take-away (Mitnahme ohne Sitzgelegenheit)2.6 %Sandwich und Kaffee zum Mitnehmen
Alkoholische Getränke (immer)8.1 %Wein zum Essen, auch bei Take-away
Catering mit Service vor Ort8.1 %Firmenanlass mit Bedienung durch Caterer
Lieferung ohne Service (z. B. Pizzakurier)2.6 %Bestellte Mahlzeit ohne Serviceleistung

MWST-Sätze auf Verpflegung in der Schweiz 2026

Bei gemischten Rechnungen — etwa wenn ein Teil der Bestellung vor Ort konsumiert und ein Teil mitgenommen wird — muss das Restaurant die Positionen getrennt ausweisen. In der Praxis geschieht dies nicht immer. Für die Spesenabrechnung gilt: Fehlt eine Aufteilung, wird der gesamte Betrag zum Normalsatz von 8.1 % verbucht.

Wichtigste Punkte:
Konsumation vor Ort im Restaurant wird immer mit 8.1 % MWST besteuert.
Take-away-Verpflegung ohne Serviceleistung unterliegt dem reduzierten Satz von 2.6 %.
Alkoholische Getränke werden unabhängig von der Konsumationsart mit 8.1 % besteuert.
Bei gemischten Rechnungen ohne Aufteilung gilt der Normalsatz auf den Gesamtbetrag.

02.Vorsteuerabzug auf Geschäftsessen: Beleganforderungen

Unternehmen, die MWST-pflichtig sind, können die auf Geschäftsessen bezahlte Vorsteuer grundsätzlich zurückfordern. Voraussetzung ist, dass das Essen geschäftlich veranlasst war und der Beleg den formellen Anforderungen gemäss Art. 26 MWSTG genügt. Die ESTV prüft bei Revisionen gezielt, ob Restaurantbelege die nötigen Angaben enthalten.

  • MWST-Nummer des Restaurants: Die UID-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx MWST) muss auf dem Beleg ersichtlich sein. Ohne diese Angabe ist kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Separater MWST-Ausweis: Der Steuerbetrag oder der Steuersatz muss auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Ein Gesamtbetrag ohne MWST-Angabe reicht nicht.
  • Firmenname als Rechnungsempfänger: Die Rechnung sollte auf den Firmennamen lauten. Bei Beträgen über CHF 400 ist die Angabe des Leistungsempfängers zwingend.
  • Datum und Leistungsbeschreibung: Das Rechnungsdatum und eine Beschreibung der Leistung (z. B. Mittagessen 2 Personen) müssen erkennbar sein.
  • Geschäftlicher Anlass: Auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung sollte der Geschäftszweck vermerkt sein, z. B. Name des Geschäftspartners und Anlass des Essens.

Ein konkretes Beispiel: Ein Geschäftsessen für zwei Personen kostet CHF 180.– inkl. 8.1 % MWST. Die enthaltene Vorsteuer beträgt CHF 13.49 (180 / 108.1 x 8.1). Diesen Betrag kann das Unternehmen als Vorsteuer geltend machen, sofern der Beleg alle Anforderungen erfüllt und das Essen geschäftlich begründet war. Bei Rechnungen bis CHF 400 genügt ein vereinfachter Beleg ohne Empfängerangabe.

Wichtigste Punkte:
Der Vorsteuerabzug auf Geschäftsessen setzt einen formell korrekten Beleg mit MWST-Nummer und separatem Steuerausweis voraus.
Ab CHF 400 muss die Rechnung zwingend auf den Firmennamen ausgestellt sein.
Der geschäftliche Anlass des Essens sollte auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung dokumentiert werden.
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03.Abgrenzung: Repräsentationsspesen vs. eigene Verpflegung

Nicht jedes Essen im Restaurant ist steuerlich gleich zu behandeln. Die Abgrenzung zwischen Repräsentationsspesen (Geschäftsessen mit Dritten) und eigener Verpflegung (Mittagessen des Mitarbeitenden allein) hat Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug und die Deklaration im Lohnausweis.

KriteriumRepräsentationsspesenEigene Verpflegung
Typischer FallGeschäftsessen mit Kunden oder PartnernMittagessen des Mitarbeitenden unterwegs
MWST-Satz (vor Ort)8.1 %8.1 %
VorsteuerabzugVollständig, sofern geschäftlich begründetVollständig bei geschäftlicher Auswärtstätigkeit
LohnausweisKeine Deklaration bei effektiven SpesenKeine Deklaration bis CHF 30.–/Tag (Pauschale)
Obergrenze PauschaleMax. CHF 24'000/Jahr bzw. 5 % des Bruttolohns ab CHF 6'000/JahrCHF 30.–/Tag ohne Beleg gemäss ESTV-Ansätzen
BelegpflichtOriginalrechnung mit Teilnehmerliste empfohlenBeleg bei effektiver Abrechnung, entfällt bei Pauschale

Vergleich: Repräsentationsspesen und eigene Verpflegung

Bei Repräsentationsspesen empfiehlt es sich, auf der Rückseite des Belegs oder in der Spesenabrechnung die Teilnehmenden und den Geschäftszweck zu notieren. Die ESTV verlangt bei Revisionen regelmässig diese Angaben. Für die eigene Verpflegung bei Auswärtstätigkeit gilt gemäss ESTV-Ansätzen eine Pauschale von CHF 30.– pro Tag ohne Belegpflicht. Wird effektiv abgerechnet, muss der Originalbeleg vorliegen.

Wichtigste Punkte:
Repräsentationsspesen und eigene Verpflegung unterscheiden sich in der Deklaration und den Obergrenzen.
Bei Geschäftsessen mit Dritten sollten Teilnehmende und Anlass dokumentiert werden.
Die ESTV-Pauschale für eigene Verpflegung beträgt CHF 30.– pro Tag ohne Belegpflicht.

04.Korrekte Verbuchung in der Spesenabrechnung

Die korrekte Verbuchung von Restaurantrechnungen erfordert die Zuordnung zum richtigen MWST-Satz und zum passenden Aufwandkonto. Fehler bei der Verbuchung führen nicht nur zu falschen MWST-Abrechnungen, sondern können bei einer Revision Nachforderungen und Verzugszinsen auslösen.

  • Restaurantrechnung (vor Ort): Verbuchung mit 8.1 % Vorsteuer auf dem Konto Repräsentationsaufwand oder Verpflegungsaufwand, je nach Anlass.
  • Take-away-Beleg: Verbuchung mit 2.6 % Vorsteuer. Der Beleg muss den reduzierten Satz explizit ausweisen.
  • Gemischte Rechnung (Essen + Alkohol): Beide Positionen unterliegen bei Konsumation vor Ort dem Normalsatz von 8.1 %. Eine Aufteilung ist nur bei Take-away relevant.
  • Trinkgeld: Trinkgeld ist kein Entgelt für eine Leistung und unterliegt nicht der MWST. Es wird ohne Vorsteuer verbucht.

Ein Praxisbeispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter reicht eine Restaurantrechnung über CHF 45.– (inkl. 8.1 % MWST) und CHF 5.– Trinkgeld ein. Die Vorsteuer auf die Rechnung beträgt CHF 3.37 (45 / 108.1 x 8.1). Das Trinkgeld von CHF 5.– wird ohne MWST verbucht. Gesamtaufwand: CHF 50.–, davon CHF 3.37 als Vorsteuer abzugsfähig.

Wichtigste Punkte:
Restaurantrechnungen vor Ort werden immer mit 8.1 % Vorsteuer verbucht.
Trinkgeld unterliegt nicht der MWST und wird separat ohne Vorsteuer erfasst.
Die Zuordnung zum richtigen Aufwandkonto hängt davon ab, ob es sich um Repräsentation oder eigene Verpflegung handelt.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Reduzierten Satz von 2.6 % auf Restaurantrechnung buchen

Einer der häufigsten Fehler: Die Vorsteuer auf einer Restaurantrechnung wird mit 2.6 % statt 8.1 % verbucht. Der reduzierte Satz gilt nur für Take-away, nicht für Konsumation vor Ort. Bei einer MWST-Revision führt dies zu Nachforderungen und Verzugszinsen.

Fehler 2: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung einreichen

Der Kreditkartenbeleg enthält weder MWST-Nummer noch Steuerausweis und genügt nicht als Vorsteuerbeleg. Für den Vorsteuerabzug muss immer die Originalrechnung des Restaurants vorliegen. Ohne diese ist der Abzug nicht zulässig.

Fehler 3: Geschäftlichen Anlass nicht dokumentieren

Restaurantrechnungen ohne Vermerk des Geschäftszwecks und der Teilnehmenden werden bei Revisionen regelmässig beanstandet. Die ESTV kann den Vorsteuerabzug verweigern, wenn der geschäftliche Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist. Notieren Sie Anlass und Teilnehmende direkt auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung.

Fehler 4: Trinkgeld mit MWST verbuchen

Trinkgeld ist kein Entgelt für eine Leistung und unterliegt nicht der MWST. Wird es trotzdem mit Vorsteuer verbucht, entsteht ein zu hoher Vorsteuerabzug. Das Trinkgeld muss separat und ohne MWST-Bezug erfasst werden.

Fehler 5: Rechnung nicht auf Firmennamen ausstellen lassen

Bei Rechnungen über CHF 400 ist die Angabe des Leistungsempfängers zwingend für den Vorsteuerabzug. Aber auch bei kleineren Beträgen empfiehlt es sich, die Rechnung auf den Firmennamen ausstellen zu lassen. Dies erleichtert die Zuordnung und vermeidet Diskussionen bei einer Revision.

06.Häufige Fragen

Welcher MWST-Satz gilt auf Restaurantrechnungen in der Schweiz?

Auf Restaurantrechnungen für Konsumation vor Ort gilt der Normalsatz von 8.1 %. Dieser Satz umfasst Speisen, alkoholfreie und alkoholische Getränke gleichermassen. Der reduzierte Satz von 2.6 % kommt nur bei Take-away ohne Serviceleistung zur Anwendung.

Kann ich die MWST auf einem Geschäftsessen als Vorsteuer abziehen?

Ja, sofern Ihr Unternehmen MWST-pflichtig ist und der Beleg die formellen Anforderungen erfüllt. Dazu gehören die MWST-Nummer des Restaurants, ein separater Steuerausweis und bei Beträgen über CHF 400 der Firmenname als Empfänger. Der geschäftliche Anlass muss nachvollziehbar dokumentiert sein.

Warum steht auf meiner Restaurantrechnung manchmal 2.6 % und manchmal 8.1 %?

Der Unterschied liegt in der Konsumationsart. Speisen und alkoholfreie Getränke zum Mitnehmen (Take-away) werden mit 2.6 % besteuert. Sobald Sie vor Ort essen oder eine Serviceleistung in Anspruch nehmen, gilt der Normalsatz von 8.1 %. Alkoholische Getränke unterliegen immer dem Normalsatz.

Muss ich bei jedem Geschäftsessen die Teilnehmenden notieren?

Gesetzlich ist dies nicht in jedem Fall vorgeschrieben, aber die ESTV empfiehlt es dringend. Bei Revisionen werden Restaurantbelege ohne Angabe der Teilnehmenden und des Geschäftszwecks häufig beanstandet. Notieren Sie Anlass und Namen direkt auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung.

Gilt der reduzierte MWST-Satz auch für Lieferdienste wie Pizzakurier?

Ja, bei reinen Lieferungen ohne Serviceleistung vor Ort gilt der reduzierte Satz von 2.6 % auf Speisen und alkoholfreie Getränke. Entscheidend ist, dass kein Service wie Bedienung, Geschirr oder Sitzgelegenheit bereitgestellt wird. Alkoholische Getränke werden auch bei Lieferung mit 8.1 % besteuert.

Wie verbuche ich eine Restaurantrechnung mit Trinkgeld korrekt?

Die Restaurantrechnung wird mit 8.1 % Vorsteuer verbucht, das Trinkgeld separat ohne MWST. Trinkgeld ist kein Entgelt für eine Leistung und unterliegt daher nicht der Mehrwertsteuer. In der Spesenabrechnung sollten beide Positionen getrennt ausgewiesen werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Konsumation vor Ort im Restaurant wird in der Schweiz mit dem MWST-Normalsatz von 8.1 % besteuert.
2.Take-away-Verpflegung ohne Serviceleistung unterliegt dem reduzierten Satz von 2.6 %.
3.Alkoholische Getränke werden unabhängig von der Konsumationsart immer mit 8.1 % besteuert.
4.Der Vorsteuerabzug auf Geschäftsessen setzt einen Beleg mit MWST-Nummer, separatem Steuerausweis und bei Beträgen über CHF 400 dem Firmennamen voraus.
5.Trinkgeld unterliegt nicht der MWST und wird ohne Vorsteuer verbucht.
6.Repräsentationsspesen und eigene Verpflegung unterscheiden sich in der Deklaration und den geltenden Obergrenzen.
7.Die ESTV-Pauschale für eigene Verpflegung bei Auswärtstätigkeit beträgt CHF 30.– pro Tag ohne Belegpflicht.
8.Geschäftszweck und Teilnehmende sollten bei jedem Geschäftsessen auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung dokumentiert werden.

07.Weiterführende Artikel

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