MWST-Satz Restaurant: Normalsatz, Beleganforderungen und Vorsteuerabzug

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Restaurantleistungen werden 2026 mit dem MWST-Normalsatz von 8.1% besteuert – für den Vorsteuerabzug muss die MWST-Nummer und der Steuerbetrag auf dem Beleg ausgewiesen sein. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2024 und hat sich per 2026 nicht verändert. Wer Verpflegungsspesen korrekt abrechnen will, muss die Beleganforderungen und die Abgrenzung zwischen Gastronomie und Detailhandel kennen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Restaurantleistungen unterliegen 2026 dem MWST-Normalsatz von 8.1 %, unabhängig davon, ob vor Ort konsumiert oder als Take-away bezogen wird.
2.Für den Vorsteuerabzug muss der Beleg zwingend die MWST-Nummer des Restaurants, den Steuersatz und den Steuerbetrag in Franken ausweisen.
3.Nur MWST-pflichtige Unternehmen können den Vorsteuerabzug auf geschäftlichen Bewirtungskosten geltend machen.
4.Lebensmittel aus dem Detailhandel werden mit dem reduzierten Satz von 2.6 % besteuert – die Abgrenzung zur Gastronomie ist entscheidend.

01.Aktueller MWST-Satz 2026 für Restaurantleistungen

Seit dem 1. Januar 2024 gilt für sämtliche Gastronomieleistungen in der Schweiz der MWST-Normalsatz von 8.1 %. Dieser Satz wurde im Rahmen der Zusatzfinanzierung der AHV (AHVG) von zuvor 7.7 % angehoben und bleibt 2026 unverändert in Kraft. Die Rechtsgrundlage bildet Art. 25 Abs. 1 MWSTG.

Der Normalsatz von 8.1 % erfasst alle Leistungen, die als Gastronomieleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 MWSTG gelten. Dazu zählen das Servieren von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ebenso wie die Abgabe von zubereiteten Mahlzeiten zum Mitnehmen (Take-away). Entscheidend ist, dass eine gastgewerbliche Leistung vorliegt – also eine Zubereitung oder ein Servieren, nicht bloss der Verkauf eines unverarbeiteten Lebensmittels.

LeistungMWST-SatzRechtsgrundlage
Essen und Getränke im Restaurant (vor Ort)8.1 %Art. 25 Abs. 1 MWSTG
Take-away-Mahlzeiten (zubereitet)8.1 %Art. 25 Abs. 1 MWSTG
Alkoholische Getränke (Detailhandel)8.1 %Art. 25 Abs. 1 MWSTG
Lebensmittel im Supermarkt (Grundnahrungsmittel)2.6 %Art. 25 Abs. 2 lit. a MWSTG
Beherbergung (Hotel)3.8 %Art. 25 Abs. 4 MWSTG

MWST-Sätze im Überblick (Stand 2026)

Wichtigste Punkte:
Restaurantleistungen unterliegen 2026 dem MWST-Normalsatz von 8.1 %.
Der Satz gilt seit dem 1. Januar 2024 und hat sich seither nicht verändert.
Sowohl Vor-Ort-Konsum als auch Take-away-Mahlzeiten fallen unter den Normalsatz.

02.Was muss auf dem Restaurantbeleg stehen?

Damit ein Unternehmen den Vorsteuerabzug auf Restaurantspesen geltend machen kann, muss der Beleg bestimmte Mindestangaben enthalten. Die Anforderungen ergeben sich aus Art. 26 und Art. 28 MWSTG sowie der MWST-Verordnung. Fehlt auch nur eine Pflichtangabe, verweigert die ESTV den Vorsteuerabzug – selbst wenn die Ausgabe geschäftlich begründet war.

  • MWST-Nummer des Restaurants: Die sechsstellige UID-Nummer (Format CHE-123.456.789 MWST) muss auf dem Beleg gedruckt sein. Ohne diese Angabe ist kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Steuersatz: Der angewandte MWST-Satz (8.1 %) muss explizit ausgewiesen sein. Bei gemischten Belegen mit unterschiedlichen Sätzen muss jeder Satz separat erscheinen.
  • Steuerbetrag in CHF: Der MWST-Betrag muss in Schweizer Franken beziffert sein. Beispiel: Bei einer Rechnung von CHF 100.00 beträgt die MWST CHF 7.49 (8.1 % von CHF 92.51 netto, da die MWST im Preis inbegriffen ist).
  • Name und Adresse des Restaurants: Der leistungserbringende Betrieb muss eindeutig identifizierbar sein.
  • Datum und Gesamtbetrag: Das Datum der Leistung und der Totalbetrag inkl. MWST müssen auf dem Beleg stehen.

Bei Kleinbeträgen bis CHF 400.00 (inkl. MWST) gelten vereinfachte Anforderungen gemäss Art. 59 MWSTV: Der Name des Empfängers muss nicht zwingend auf dem Beleg stehen. Die übrigen Angaben – insbesondere MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag – bleiben aber auch bei Kleinbeträgen Pflicht.

PositionBetrag
Rechnungsbetrag inkl. MWSTCHF 108.10
Nettobetrag (exkl. MWST)CHF 100.00
MWST 8.1 %CHF 8.10
Vorsteuerabzug (bei geschäftlichem Anlass)CHF 8.10

Rechenbeispiel: MWST auf einer Restaurantrechnung

Wichtigste Punkte:
Ohne MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag auf dem Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Bei Rechnungen bis CHF 400.00 gelten vereinfachte Anforderungen, die MWST-Angaben bleiben aber Pflicht.
Der MWST-Betrag muss in Schweizer Franken ausgewiesen sein.
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03.Wo der Vorsteuerabzug auf Restaurantspesen gilt

Der Vorsteuerabzug auf Restaurantkosten steht ausschliesslich MWST-pflichtigen Unternehmen zu (Art. 28 MWSTG). Nicht MWST-pflichtige Organisationen – etwa Vereine unter der Umsatzgrenze von CHF 100 000 oder von der Steuer befreite Institutionen – können keine Vorsteuer geltend machen. Die Restaurantkosten sind in diesen Fällen vollumfänglich als Aufwand zu verbuchen.

Auch bei MWST-pflichtigen Unternehmen ist der Vorsteuerabzug an eine geschäftliche Begründung geknüpft. Bewirtungskosten bei Kundengesprächen, Geschäftsessen mit Lieferanten oder Verpflegung auf Geschäftsreisen sind abzugsfähig. Rein private Essen – auch wenn sie mit der Firmenkreditkarte bezahlt werden – berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

  • Geschäftliche Bewirtung: Vorsteuerabzug vollständig möglich. Auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung sollte der geschäftliche Anlass vermerkt werden (z. B. Name des Kunden, Zweck des Treffens).
  • Gemischte Nutzung: Wird ein Essen teilweise privat und teilweise geschäftlich genutzt, ist der Privatanteil proportional zu kürzen. Die ESTV akzeptiert eine sachgerechte Schätzung.
  • Rein privates Essen: Kein Vorsteuerabzug. Wird ein privates Essen fälschlicherweise als Geschäftsaufwand deklariert, drohen Nachsteuern und Verzugszinsen.
  • Personalessen und Kantinenverpflegung: Subventionierte Personalverpflegung unterliegt besonderen Regeln. Der Vorsteuerabzug auf den Einkauf ist möglich, gleichzeitig ist auf dem Personalanteil eine Eigenverbrauchssteuer geschuldet.

Für die Spesenabrechnung empfiehlt es sich, den geschäftlichen Anlass direkt auf dem Beleg oder im Abrechnungsformular zu dokumentieren. Bei einer MWST-Revision verlangt die ESTV regelmässig den Nachweis des geschäftlichen Zwecks – fehlt dieser, wird der Vorsteuerabzug nachträglich gestrichen.

Wichtigste Punkte:
Nur MWST-pflichtige Unternehmen können den Vorsteuerabzug auf Restaurantspesen geltend machen.
Der geschäftliche Anlass muss dokumentiert sein, sonst streicht die ESTV den Abzug bei einer Revision.
Bei gemischter Nutzung ist der Privatanteil proportional zu kürzen.

04.Sonderfall Take-away vs. Essen vor Ort

Eine häufige Frage in der Praxis betrifft die Abgrenzung zwischen Take-away und Vor-Ort-Konsum. Die Antwort ist für die Spesenabrechnung erfreulich einfach: Beide Varianten unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %, sofern es sich um eine Gastronomieleistung handelt. Die ESTV betrachtet sowohl das Servieren im Restaurant als auch die Abgabe zubereiteter Mahlzeiten zum Mitnehmen als gastgewerbliche Leistung.

Anders verhält es sich beim Kauf von Lebensmitteln im Detailhandel. Unverarbeitete oder industriell verpackte Lebensmittel – etwa ein Sandwich aus dem Supermarktregal oder eine Flasche Mineralwasser – fallen unter den reduzierten Satz von 2.6 %. Die Grenze verläuft dort, wo ein Betrieb eine gastgewerbliche Infrastruktur bereitstellt (Sitzgelegenheiten, Geschirr, Bedienung) oder Speisen individuell zubereitet.

SituationMWST-SatzBegründung
Mittagessen im Restaurant8.1 %Gastronomieleistung (Zubereitung + Service)
Sandwich vom Take-away-Stand8.1 %Zubereitete Mahlzeit zum Mitnehmen
Kaffee to go aus dem Café8.1 %Gastronomieleistung
Fertigsalat aus dem Supermarkt2.6 %Lebensmittel aus dem Detailhandel
Flasche Wein im Supermarkt8.1 %Alkoholische Getränke: immer Normalsatz
Bäckerei mit Stehplätzen (Konsum vor Ort)8.1 %Gastgewerbliche Infrastruktur vorhanden

Abgrenzung Gastronomie vs. Detailhandel

Für die Spesenabrechnung bedeutet dies: Wer im Aussendienst ein Sandwich am Take-away-Stand kauft, erhält einen Beleg mit 8.1 %. Wer dasselbe Sandwich verpackt im Supermarkt kauft, zahlt 2.6 %. Bei der Verbuchung und beim Vorsteuerabzug muss der auf dem Beleg ausgewiesene Satz übernommen werden – eine eigenmächtige Umqualifizierung ist nicht zulässig.

Wichtigste Punkte:
Take-away und Vor-Ort-Konsum im Restaurant werden beide mit 8.1 % besteuert.
Lebensmittel aus dem Detailhandel unterliegen dem reduzierten Satz von 2.6 %, alkoholische Getränke jedoch immer 8.1 %.
Für die Spesenabrechnung ist der auf dem Beleg ausgewiesene Satz massgebend.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Beleg ohne MWST-Nummer aufbewahrt

Viele Restaurantbelege – insbesondere von Kassensystemen kleinerer Betriebe – weisen keine MWST-Nummer aus. Ohne diese Angabe ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Mitarbeitende sollten angewiesen werden, bei fehlender MWST-Nummer eine vollständige Rechnung zu verlangen.

Fehler 2: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung eingereicht

Der Kreditkartenbeleg enthält weder MWST-Nummer noch Steuersatz und genügt nicht als Grundlage für den Vorsteuerabzug. Immer die Originalrechnung des Restaurants einreichen – der Kreditkartenbeleg dient lediglich als Zahlungsnachweis.

Fehler 3: Geschäftlichen Anlass nicht dokumentiert

Bei einer MWST-Revision prüft die ESTV, ob Bewirtungskosten geschäftlich begründet waren. Fehlt die Dokumentation (Name des Gastes, Zweck des Essens), wird der Vorsteuerabzug nachträglich gestrichen. Den Anlass direkt auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung vermerken.

Fehler 4: Falschen MWST-Satz bei der Verbuchung angewendet

Wer Restaurantbelege pauschal mit 2.6 % statt 8.1 % verbucht, macht zu wenig Vorsteuer geltend und verfälscht die MWST-Abrechnung. Umgekehrt führt ein zu hoher Satz zu einer unberechtigten Vorsteuer. Immer den auf dem Beleg ausgewiesenen Satz übernehmen.

Fehler 5: Privatanteil bei gemischten Essen nicht abgegrenzt

Wird ein Geschäftsessen mit privaten Gästen kombiniert, muss der Privatanteil herausgerechnet werden. Unterbleibt die Kürzung, riskiert das Unternehmen bei einer Kontrolle Nachsteuern samt Verzugszinsen von 4 % pro Jahr.

06.Häufige Fragen

Hat sich der MWST-Satz für Restaurants 2026 verändert?

Nein. Der Normalsatz von 8.1 % gilt seit dem 1. Januar 2024 und ist 2026 unverändert. Eine erneute Anpassung ist derzeit nicht beschlossen.

Muss ich auf dem Restaurantbeleg den Geschäftszweck vermerken?

Ja, für den Vorsteuerabzug sollte der geschäftliche Anlass dokumentiert sein. Notieren Sie den Namen des Gastes und den Zweck des Essens direkt auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung. Bei einer MWST-Revision verlangt die ESTV diesen Nachweis regelmässig.

Kann ich auf Trinkgeld Vorsteuer abziehen?

Nein. Trinkgeld ist kein Entgelt für eine Leistung und unterliegt nicht der MWST. Es erscheint daher nicht als steuerbarer Umsatz auf dem Beleg und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Welcher MWST-Satz gilt für Getränke im Restaurant?

Alle Getränke – ob alkoholisch oder alkoholfrei –, die im Restaurant serviert werden, unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %. Der reduzierte Satz von 2.6 % gilt nur für nicht-alkoholische Getränke, die im Detailhandel verkauft werden.

Gilt die Verpflegungspauschale von CHF 30.– brutto oder netto?

Die Pauschale von CHF 30.– pro Mahlzeit gemäss Spesenreglement ist ein Bruttoansatz. Da auf Pauschalspesen keine MWST ausgewiesen wird, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Der Vorsteuerabzug setzt immer einen Beleg mit ausgewiesener MWST voraus.

Was passiert, wenn das Restaurant nicht MWST-pflichtig ist?

Betriebe mit einem Jahresumsatz unter CHF 100 000 können von der MWST befreit sein. In diesem Fall weist der Beleg keine MWST aus, und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Der gesamte Rechnungsbetrag wird als Aufwand verbucht.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Restaurantleistungen unterliegen 2026 dem MWST-Normalsatz von 8.1 %, der seit dem 1. Januar 2024 gilt.
2.Sowohl Essen vor Ort als auch Take-away-Mahlzeiten werden mit 8.1 % besteuert, da beides als Gastronomieleistung gilt.
3.Lebensmittel aus dem Detailhandel fallen unter den reduzierten Satz von 2.6 %, alkoholische Getränke jedoch immer unter 8.1 %.
4.Für den Vorsteuerabzug muss der Beleg zwingend die MWST-Nummer, den Steuersatz und den Steuerbetrag in CHF enthalten.
5.Nur MWST-pflichtige Unternehmen können den Vorsteuerabzug auf geschäftlichen Bewirtungskosten geltend machen.
6.Der geschäftliche Anlass eines Restaurantbesuchs muss dokumentiert sein, da die ESTV diesen Nachweis bei Revisionen verlangt.
7.Kreditkartenbelege genügen nicht als Grundlage für den Vorsteuerabzug – immer die Originalrechnung des Restaurants einreichen.
8.Bei gemischter Nutzung (geschäftlich und privat) ist der Privatanteil proportional zu kürzen.

07.Weiterführende Artikel

MWST bei Spesen richtig abrechnen (2026)Übersicht & Leitfaden
Vorsteuerabzug auf Spesen ist möglich, wenn ein MWST-Beleg vorliegt, die Ausgabe betrieblich ist und der Arbeitgeber der MWST untersteht.
MWST-Satz Hotelübernachtung auf Spesenbelegen (2026)Definition
Hotelübernachtungen werden mit dem MWST-Sondersatz für Beherbergung von 3.8% besteuert – dieser Satz muss auf der Hotelrechnung für den Vorsteuerabzug klar ausgewiesen sein.
MWST-Satz für Frühstück im Hotel (2026)Definition
Frühstück im Hotel wird bei separatem Ausweis mit 8.1% besteuert – ist es im Zimmerpreis inbegriffen, gilt der Beherbergungssatz von 3.8% auf den Gesamtpreis.
MWST auf Trinkgeld: Was gilt für Spesenbelege? (2026)Definition
Trinkgeld auf der Restaurantrechnung ist Teil des 8.1%-Umsatzes – bei separatem Trinkgeld in bar gibt es keinen MWST-Beleg und somit keinen Vorsteuerabzug.
MWST-Satz auf Verpflegungsspesen im Aussendienst (2026)Definition
Verpflegungsspesen im Aussendienst (Restaurant) werden mit 8.1% MWST belastet – Vorsteuerabzug ist nur mit korrektem Beleg möglich; bei Pauschalansatz CHF 30 entfällt der Abzug.