MWST auf Trinkgeld: Vorsteuerabzug, Spesenabrechnung und Deklaration

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Trinkgeld ist in der Schweiz keine steuerbare Leistung im Sinn des Mehrwertsteuergesetzes. Weil es freiwillig und ohne Gegenleistung bezahlt wird, fehlt der für die MWST-Pflicht notwendige Leistungsaustausch gemäss Art. 3 lit. e MWSTG. Für Unternehmen bedeutet das: Auf Trinkgeld lässt sich kein Vorsteuerabzug geltend machen.

In der Praxis taucht Trinkgeld regelmässig in Spesenbelegen auf, etwa bei Geschäftsessen oder Dienstreisen. Die korrekte Verbuchung und Abgrenzung zur eigentlichen Konsumation ist entscheidend, damit der Vorsteuerabzug auf der Restaurantrechnung nicht gefährdet wird und die Spesenabrechnung den Anforderungen der ESTV standhält.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Trinkgeld ist eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung und fällt daher nicht unter die Mehrwertsteuer (Art. 3 lit. e MWSTG).
2.Auf Trinkgeld wird keine MWST ausgewiesen, weshalb kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
3.In der Spesenabrechnung ist Trinkgeld erstattungsfähig, sollte aber als beleglose Kleinspese oder unter der Tagespauschale von CHF 20.– verbucht werden.
4.Im Lohnausweis erscheint erstattetes Trinkgeld nicht separat, sofern es im Rahmen eines genehmigten Spesenreglements abgerechnet wird.
5.Die MWST auf der eigentlichen Restaurantrechnung bleibt vom Trinkgeld unberührt und ist weiterhin vorsteuerabzugsfähig.

01.Warum Trinkgeld nicht der MWST unterliegt

Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz knüpft die Steuerpflicht an einen Leistungsaustausch: Eine Partei erbringt eine Leistung, die andere zahlt dafür ein Entgelt (Art. 3 lit. e MWSTG). Trinkgeld erfüllt diese Voraussetzung nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Zuwendung des Gastes an das Servicepersonal, ohne dass dafür eine zusätzliche oder besondere Gegenleistung vereinbart wäre. Die ESTV behandelt Trinkgeld deshalb als Nicht-Entgelt.

MerkmalKonsumation (Rechnung)Trinkgeld
LeistungsaustauschJa (Speise/Getränk gegen Entgelt)Nein (freiwillige Zuwendung)
MWST-pflichtigJa (8,1 % Normalsatz bzw. 2,6 % reduziert)Nein
MWST auf Beleg ausgewiesenJaNein
Vorsteuerabzug möglichJa, bei geschäftlicher NutzungNein
RechtsgrundlageArt. 18 Abs. 1 MWSTGArt. 3 lit. e MWSTG (kein Entgelt)

Abgrenzung: Trinkgeld vs. Konsumation

Auch wenn das Trinkgeld zusammen mit der Rechnung per Kreditkarte bezahlt wird, ändert sich an der MWST-Behandlung nichts. Der auf dem Kreditkartenbeleg ausgewiesene Gesamtbetrag enthält keine MWST auf den Trinkgeldanteil. Entscheidend ist immer die Originalrechnung des Restaurants, auf der nur die Konsumation mit MWST ausgewiesen ist.

Wichtigste Punkte:
Trinkgeld ist kein Entgelt im Sinn von Art. 3 lit. e MWSTG und daher nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Auf Trinkgeld kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weil keine MWST ausgewiesen wird.
Die MWST auf der eigentlichen Restaurantrechnung bleibt unberührt und ist weiterhin abzugsfähig.

02.Trinkgeld in der Spesenabrechnung korrekt erfassen

Arbeitgeber können Trinkgeld als geschäftlich bedingte Auslage erstatten. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen. Trinkgeld bei Geschäftsessen oder auf Dienstreisen fällt in der Regel darunter, sofern es branchenüblich und angemessen ist.

  • Effektive Abrechnung mit Beleg: Das Trinkgeld wird auf dem Spesenbeleg separat notiert (z. B. handschriftlich auf der Restaurantquittung oder als Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Kreditkartentotal). Der Vorsteuerabzug gilt nur für den Rechnungsbetrag ohne Trinkgeld.
  • Beleglose Kleinspesen: Trinkgeld eignet sich besonders für die Abrechnung als beleglose Kleinspese. Die ESTV-Tagespauschale für Kleinspesen beträgt CHF 20.– pro Tag. Trinkgelder lassen sich innerhalb dieser Pauschale abrechnen, ohne dass ein Einzelbeleg nötig ist.
  • Pauschalspesen gemäss Spesenreglement: Unternehmen mit einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement können Trinkgeld über die Verpflegungspauschale (CHF 30.– pro Mahlzeit) oder die Kleinspesentagespauschale abdecken. In diesem Fall entfällt die Einzelabrechnung.

Ein konkretes Beispiel: Ein Mitarbeitender bezahlt ein Geschäftsessen über CHF 85.– (inkl. 8,1 % MWST) und gibt CHF 10.– Trinkgeld. Auf der Kreditkartenabrechnung erscheinen CHF 95.–. Der Vorsteuerabzug berechnet sich ausschliesslich auf den Rechnungsbetrag von CHF 85.– (Vorsteuer: CHF 6.37). Die CHF 10.– Trinkgeld sind erstattungsfähig, aber ohne Vorsteuerabzug. In der Buchhaltung wird das Trinkgeld als geschäftlicher Aufwand ohne Vorsteuer verbucht.

Wichtigste Punkte:
Trinkgeld ist gemäss Art. 327a OR erstattungsfähig, wenn es geschäftlich bedingt und angemessen ist.
Die Kleinspesentagespauschale von CHF 20.– eignet sich besonders für die Abrechnung von Trinkgeldern ohne Einzelbeleg.
Der Vorsteuerabzug bezieht sich immer nur auf den Rechnungsbetrag der Konsumation, nie auf das Trinkgeld.
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03.Verbuchung und Deklaration im Unternehmen

In der Finanzbuchhaltung wird erstattetes Trinkgeld als Geschäftsaufwand erfasst, typischerweise unter Repräsentations- oder Verpflegungskosten. Da keine MWST anfällt, erfolgt die Buchung ohne Vorsteuer-Code. Die korrekte Kontierung ist wichtig, damit bei einer MWST-Revision keine Beanstandungen entstehen.

PositionBetragMWST-CodeVorsteuer
Konsumation (Rechnung)CHF 85.008,1 % NormalsatzCHF 6.37
TrinkgeldCHF 10.00Ohne MWSTCHF 0.00
Total SpesenbelegCHF 95.00CHF 6.37

Buchungsbeispiel: Geschäftsessen mit Trinkgeld

Im Lohnausweis erscheint erstattetes Trinkgeld nicht als separater Posten, sofern die Erstattung im Rahmen eines genehmigten Spesenreglements erfolgt. Wird kein genehmigtes Reglement verwendet, sind effektiv erstattete Spesen inklusive Trinkgeld in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises zu deklarieren. Pauschal erstattete Spesen, die auch Trinkgeld abdecken, gehören in Ziffer 13.2.1, sofern das Reglement genehmigt ist.

Bei der MWST-Abrechnung gegenüber der ESTV ist darauf zu achten, dass Trinkgeld weder als steuerbarer Umsatz noch als Vorsteuer deklariert wird. Unternehmen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, müssen Trinkgeld ebenfalls aus der Bemessungsgrundlage ausklammern.

Wichtigste Punkte:
Trinkgeld wird als Geschäftsaufwand ohne Vorsteuer-Code verbucht.
Im Lohnausweis erscheint Trinkgeld nicht separat, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
Bei der MWST-Abrechnung darf Trinkgeld weder als Umsatz noch als Vorsteuer erscheinen.

04.Sonderfälle und Abgrenzungen

Nicht jede Zahlung, die umgangssprachlich als Trinkgeld bezeichnet wird, ist auch mehrwertsteuerrechtlich als solches zu behandeln. Die Abgrenzung ist in bestimmten Konstellationen relevant und kann bei MWST-Revisionen geprüft werden.

  • Service-Zuschlag auf der Rechnung: Ein auf der Rechnung ausgewiesener Service-Zuschlag (z. B. 10 % Service) ist kein freiwilliges Trinkgeld, sondern Teil des Entgelts. Dieser Zuschlag unterliegt der MWST und ist vorsteuerabzugsfähig. In der Schweiz ist ein separater Service-Zuschlag auf Restaurantrechnungen allerdings unüblich, da der Service im Preis inbegriffen ist.
  • Trinkgeld an Taxifahrer oder Hotelpersonal: Die gleiche MWST-Regel gilt für Trinkgeld in allen Branchen: Ob Taxi, Hotel oder Coiffeur, freiwilliges Trinkgeld ist nie mehrwertsteuerpflichtig. In der Spesenabrechnung empfiehlt sich auch hier die Erfassung als Kleinspese.
  • Trinkgeld im Ausland: Bei Geschäftsreisen ins Ausland fällt Trinkgeld unter die ausländischen Steuerregeln. Ein Vorsteuerabzug in der Schweiz ist ohnehin nicht möglich, da keine Schweizer MWST anfällt. Das Trinkgeld wird als Reisekostenaufwand verbucht.
  • Überhöhtes Trinkgeld: Trinkgeld, das offensichtlich über das branchenübliche Mass hinausgeht (z. B. 50 % der Rechnungssumme), kann von der Steuerverwaltung als verdeckte Zuwendung oder nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifiziert werden. Als Richtwert gilt ein Trinkgeld von 5 bis 15 Prozent der Rechnungssumme.
Wichtigste Punkte:
Ein auf der Rechnung ausgewiesener Service-Zuschlag ist MWST-pflichtig und kein Trinkgeld im steuerlichen Sinn.
Freiwilliges Trinkgeld ist branchenunabhängig nie mehrwertsteuerpflichtig.
Überhöhtes Trinkgeld kann steuerlich als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand beanstandet werden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Vorsteuerabzug auf dem gesamten Kreditkartenbetrag

Wird der Vorsteuerabzug auf dem Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld berechnet, ist die Vorsteuer zu hoch deklariert. Bei einer MWST-Revision führt das zu Nachforderungen und allenfalls Verzugszinsen. Der Vorsteuerabzug darf sich nur auf den Rechnungsbetrag ohne Trinkgeld stützen.

Fehler 2: Trinkgeld als MWST-pflichtigen Aufwand verbuchen

Manche Buchhaltungssysteme ordnen Restaurantbelegen automatisch einen MWST-Code zu. Wird das Trinkgeld nicht separat ohne MWST-Code erfasst, entsteht eine fehlerhafte Vorsteuerdeklaration. Trinkgeld muss immer mit dem Code «ohne MWST» oder «nicht steuerbar» gebucht werden.

Fehler 3: Fehlender Nachweis bei effektiver Abrechnung

Wird Trinkgeld effektiv (nicht pauschal) abgerechnet, muss es auf dem Beleg nachvollziehbar sein, etwa als handschriftliche Notiz auf der Quittung oder als Differenz zum Kreditkartentotal. Ohne Nachweis kann der Arbeitgeber die Erstattung verweigern oder die Steuerverwaltung den Aufwand streichen.

Fehler 4: Service-Zuschlag mit freiwilligem Trinkgeld verwechseln

Ein auf der Rechnung ausgewiesener Service-Zuschlag ist Teil des Entgelts und MWST-pflichtig. Wird er fälschlicherweise wie freiwilliges Trinkgeld ohne MWST verbucht, geht Vorsteuer verloren. Prüfen Sie bei ausländischen Rechnungen besonders genau, ob ein Service-Zuschlag enthalten ist.

Fehler 5: Trinkgeld über der Kleinspesentagespauschale nicht separat belegen

Die Kleinspesentagespauschale beträgt CHF 20.– pro Tag. Übersteigt das Trinkgeld diesen Betrag und wird es nicht separat belegt, fehlt der Nachweis für die Erstattung. Bei höheren Trinkgeldern empfiehlt sich die effektive Abrechnung mit Vermerk auf dem Restaurantbeleg.

06.Häufige Fragen

Muss auf Trinkgeld in der Schweiz MWST bezahlt werden?

Nein. Trinkgeld ist eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung und unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Es fehlt der Leistungsaustausch gemäss Art. 3 lit. e MWSTG. Weder der Gast noch das Restaurant schulden auf Trinkgeld MWST.

Kann ich auf Trinkgeld Vorsteuer abziehen?

Nein. Da auf Trinkgeld keine MWST erhoben und ausgewiesen wird, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug gilt nur für den Rechnungsbetrag der Konsumation, auf dem die MWST korrekt ausgewiesen ist.

Wie weise ich Trinkgeld auf dem Spesenbeleg nach?

Am einfachsten notieren Sie das Trinkgeld handschriftlich auf der Originalquittung oder dokumentieren die Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Kreditkartentotal. Alternativ können Sie Trinkgeld über die Kleinspesentagespauschale von CHF 20.– abrechnen, dann entfällt der Einzelnachweis.

Ist Trinkgeld bei Geschäftsessen steuerlich absetzbar?

Ja, Trinkgeld ist als geschäftlich begründeter Aufwand steuerlich absetzbar, sofern es angemessen ist. Es wird als Betriebsaufwand verbucht, allerdings ohne Vorsteuerabzug. Als angemessen gilt in der Regel ein Trinkgeld von 5 bis 15 Prozent der Rechnungssumme.

Wie wird Trinkgeld im Lohnausweis deklariert?

Erstattetes Trinkgeld erscheint nicht separat im Lohnausweis, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne genehmigtes Reglement werden effektiv erstattete Spesen inklusive Trinkgeld in Ziffer 13.1.1 deklariert. Pauschalspesen, die Trinkgeld abdecken, gehören bei genehmigtem Reglement in Ziffer 13.2.1.

Gilt die MWST-Befreiung auch für Trinkgeld im Ausland?

Die Schweizer MWST-Regeln gelten nur für Inlandleistungen. Trinkgeld im Ausland unterliegt den dortigen Steuerregeln, ist aber in der Schweiz ohnehin nicht vorsteuerabzugsfähig. Es wird als Reisekostenaufwand ohne Schweizer MWST verbucht.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Trinkgeld ist in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig, weil kein Leistungsaustausch im Sinn von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegt.
2.Ein Vorsteuerabzug auf Trinkgeld ist ausgeschlossen, da keine MWST ausgewiesen wird.
3.Der Vorsteuerabzug auf der eigentlichen Restaurantrechnung bleibt vom Trinkgeld unberührt.
4.Trinkgeld ist gemäss Art. 327a OR als geschäftlich bedingte Auslage erstattungsfähig.
5.Für die Spesenabrechnung eignet sich Trinkgeld besonders als beleglose Kleinspese innerhalb der Tagespauschale von CHF 20.–.
6.In der Buchhaltung wird Trinkgeld als Geschäftsaufwand ohne Vorsteuer-Code verbucht.
7.Ein auf der Rechnung ausgewiesener Service-Zuschlag ist kein Trinkgeld und unterliegt der MWST.
8.Im Lohnausweis erscheint erstattetes Trinkgeld nicht separat, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

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