MWST auf Trinkgeld: Vorsteuerabzug, Belege und Buchhaltung
Trinkgeld auf der Restaurantrechnung ist Teil des 8.1%-Umsatzes – bei separatem Trinkgeld in bar gibt es keinen MWST-Beleg und somit keinen Vorsteuerabzug. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Spesenabrechnung und die Buchhaltung von Unternehmen. Wer Trinkgelder korrekt behandelt, vermeidet Probleme beim Vorsteuerabzug und bei einer allfälligen ESTV-Kontrolle.
01.MWST-Status von Trinkgeld
Trinkgeld ist in der Schweiz eine freiwillige Leistung des Gastes an das Servicepersonal. MWST-rechtlich entscheidend ist, ob das Trinkgeld über die Restaurantrechnung fliesst oder separat in bar übergeben wird. Gemäss MWSTG gehört jede Zahlung, die der Gast im Zusammenhang mit einer Dienstleistung an den Leistungserbringer entrichtet, zum steuerbaren Entgelt – sofern sie auf der Rechnung erscheint.
MWST-Behandlung von Trinkgeld im Überblick
In der Praxis wird Trinkgeld in Schweizer Restaurants häufig beim Bezahlen aufgerundet oder als Differenz zwischen Rechnungsbetrag und bezahltem Betrag auf dem Kartenterminal erfasst. Nur wenn dieser Betrag auf dem Beleg erscheint, ist er MWST-relevant.
02.Trinkgeld auf der Restaurantrechnung
Wenn das Trinkgeld im Gesamtbetrag der Restaurantrechnung enthalten ist, wird es automatisch mit dem Normalsatz von 8.1% besteuert. Der Beleg muss die üblichen MWST-Anforderungen erfüllen: Name und Adresse des Leistungserbringers, Datum, Art der Leistung, Gesamtbetrag inklusive MWST sowie den anwendbaren Steuersatz. Sind diese Angaben vorhanden, ist der Vorsteuerabzug auf dem gesamten Rechnungsbetrag – inklusive Trinkgeld – zulässig.
Ein konkretes Beispiel: Ein Geschäftsessen kostet CHF 120.00. Der Mitarbeitende rundet beim Kartenzahlen auf CHF 130.00 auf. Erscheint CHF 130.00 als Totalbetrag auf dem Beleg, ist die gesamte Vorsteuer von CHF 9.76 (8.1% von CHF 130.00) abzugsfähig. Wird das Trinkgeld von CHF 10.00 hingegen separat in bar übergeben und der Beleg lautet auf CHF 120.00, beträgt die abzugsfähige Vorsteuer nur CHF 9.01.
- Kartenzahlung mit Aufrundung: Der aufgerundete Betrag erscheint auf dem Kartenbeleg. Der Vorsteuerabzug ist auf dem Gesamtbetrag möglich.
- Trinkgeld in bar zusätzlich zur Kartenzahlung: Nur der Kartenbetrag ist belegt. Für das Bartrinkgeld gibt es keinen MWST-Beleg und somit keinen Vorsteuerabzug.
- Barzahlung mit Trinkgeld: Wenn der Kellner den Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld quittiert, ist der Vorsteuerabzug möglich. Ohne Quittung über den Gesamtbetrag entfällt er.
Spesenbelege mit Trinkgeld korrekt erfassen und abrechnen mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.
Mehr erfahren →03.Wie Trinkgeld in der Spesenabrechnung behandeln
Für die Spesenabrechnung gilt: Trinkgeld, das auf dem Restaurantbeleg ausgewiesen ist, wird als Teil des Gesamtbetrags eingereicht. Der Mitarbeitende muss nichts separat deklarieren. Ist das Trinkgeld hingegen in bar bezahlt worden und erscheint nicht auf dem Beleg, sollte es auf dem Verpflegungsbeleg handschriftlich vermerkt oder als separate Kleinspese erfasst werden.
Als üblich und angemessen gilt in der Schweiz ein Trinkgeld von maximal 10% des Rechnungsbetrags. Viele Spesenreglemente setzen diese Grenze explizit. Beträge darüber hinaus können vom Arbeitgeber als nicht geschäftsmässig begründet zurückgewiesen werden. Bei einem Geschäftsessen über CHF 200.00 wären also maximal CHF 20.00 Trinkgeld ohne weitere Begründung erstattungsfähig.
- Trinkgeld auf dem Beleg: Im Gesamtbetrag der Spesenabrechnung enthalten. Kein separater Eintrag nötig.
- Trinkgeld in bar ohne Beleg: Handschriftlich auf dem Restaurantbeleg vermerken oder als Kleinspese erfassen. Die Tagespauschale für Kleinspesen beträgt CHF 20.00.
- Trinkgeld über 10% des Rechnungsbetrags: Nur mit Begründung erstattungsfähig. Das Spesenreglement des Unternehmens ist massgebend.
04.Buchhaltung
In der Buchhaltung wird Trinkgeld unterschiedlich behandelt, je nachdem ob es auf dem Beleg erscheint oder nicht. Die korrekte Verbuchung ist entscheidend für den Vorsteuerabzug und eine saubere MWST-Abrechnung gegenüber der ESTV.
Verbuchung von Trinkgeld in der Buchhaltung
Wird die Verpflegung über die Tagespauschale von CHF 30.00 abgerechnet, ist das Trinkgeld in dieser Pauschale enthalten. Ein separater Ausweis entfällt, und ein Vorsteuerabzug ist bei Pauschalen generell nicht möglich. Unternehmen, die den Vorsteuerabzug auf Geschäftsessen maximieren möchten, sollten daher auf Einzelbelege setzen und das Trinkgeld möglichst über die Kartenzahlung abwickeln.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Bartrinkgeld als vorsteuerabzugsberechtigt verbuchen
Trinkgeld, das separat in bar bezahlt wurde und auf keinem Beleg erscheint, darf nicht mit Vorsteuer verbucht werden. Bei einer ESTV-Kontrolle wird der Vorsteuerabzug nachträglich korrigiert und es drohen Verzugszinsen. Bartrinkgeld immer ohne Vorsteuer als Kleinspese erfassen.
Fehler 2: Trinkgeld ohne Vermerk auf dem Beleg einreichen
Wenn das Bartrinkgeld nirgends dokumentiert ist, fehlt der Nachweis für die Spesenabrechnung. Der Mitarbeitende sollte den Betrag handschriftlich auf dem Restaurantbeleg vermerken oder in der Spesen-App als Zusatzposition erfassen.
Fehler 3: Überhöhtes Trinkgeld ohne Begründung abrechnen
Trinkgeld über 10% des Rechnungsbetrags gilt als nicht geschäftsüblich und kann vom Arbeitgeber oder bei einer Revision beanstandet werden. Im Spesenreglement sollte eine klare Obergrenze definiert sein, an die sich alle Mitarbeitenden halten.
Fehler 4: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung verwenden
Der Kreditkartenbeleg allein erfüllt die MWST-Anforderungen nicht, da er weder den Steuersatz noch die MWST-Nummer des Restaurants ausweist. Für den Vorsteuerabzug ist immer die Originalrechnung des Restaurants erforderlich – auch wenn das Trinkgeld auf dem Kartenbeleg erscheint.
Fehler 5: Trinkgeld bei Pauschalabrechnung separat geltend machen
Wer die Verpflegungspauschale von CHF 30.00 pro Tag bezieht, kann Trinkgeld nicht zusätzlich als Einzelspese einreichen. Die Pauschale deckt sämtliche Verpflegungskosten inklusive Trinkgeld ab. Doppelerfassungen führen zu Korrekturen bei der Revision.
06.Häufige Fragen
Wie viel Trinkgeld ist angemessen für die Spesenabrechnung?
In der Schweiz gilt ein Trinkgeld von bis zu 10% des Rechnungsbetrags als üblich und angemessen. Viele Unternehmen setzen diese Grenze in ihrem Spesenreglement fest. Höhere Beträge sind nur mit sachlicher Begründung erstattungsfähig.
Kann ich Trinkgeld in bar als Spese abrechnen?
Ja, Bartrinkgeld kann als Spese eingereicht werden. Es sollte handschriftlich auf dem Restaurantbeleg vermerkt oder als separate Kleinspese erfasst werden. Ein Vorsteuerabzug ist allerdings nicht möglich, da kein MWST-konformer Beleg vorliegt.
Muss Trinkgeld im Lohnausweis deklariert werden?
Trinkgeld, das der Arbeitgeber im Rahmen der Spesenabrechnung erstattet, ist keine Lohnkomponente und erscheint nicht im Lohnausweis. Voraussetzung ist ein genehmigtes Spesenreglement und die Einhaltung der darin festgelegten Obergrenzen.
Gilt der MWST-Satz von 8.1% auch auf Trinkgeld im Hotel-Restaurant?
Ja, für Verpflegungsleistungen im Hotel-Restaurant gilt der Normalsatz von 8.1%. Der Sondersatz von 3.8% für Beherbergung betrifft nur die Übernachtung. Trinkgeld auf der Restaurantrechnung im Hotel wird daher mit 8.1% besteuert.
Was passiert, wenn der Restaurantbeleg keine MWST-Nummer enthält?
Ohne MWST-Nummer auf dem Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich – unabhängig davon, ob Trinkgeld enthalten ist oder nicht. Mitarbeitende sollten bei Geschäftsessen immer eine vollständige Rechnung mit MWST-Nummer verlangen.