MWST Spesen KMU Jahresabschluss: Vorsteuern, Eigenverbrauch und Abstimmung

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Der Jahresabschluss ist für KMU der kritische Zeitpunkt, an dem alle MWST-relevanten Spesenbuchungen auf Korrektheit geprüft werden müssen. Fehlerhafte Vorsteuerabzüge, vergessene Eigenverbrauchskorrekturen oder nicht abgestimmte MWST-Konten führen bei einer Revision der ESTV zu Nachforderungen, Verzugszinsen und im schlimmsten Fall zu Ermessenseinschätzungen. Besonders bei KMU, wo Buchhaltung und Spesenmanagement oft in denselben Händen liegen, schleichen sich systematische Fehler ein, die sich über das ganze Jahr kumulieren.

Diese Anleitung führt Sie in 7 Schritten durch den MWST-Abschlussprozess für Spesen und zeigt, welche Korrekturen zwingend vor der letzten MWST-Abrechnung des Geschäftsjahres vorgenommen werden müssen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Vorsteuern auf Spesen dürfen nur geltend gemacht werden, wenn ein formgültiger Beleg mit MWST-Nummer und separatem Steuerausweis vorliegt.
2.Privatanteile bei gemischt genutzten Spesen wie Geschäftsfahrzeugen oder Mobiltelefonen müssen spätestens im Jahresabschluss als Eigenverbrauch korrigiert werden.
3.Pauschalspesen berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug, da kein Einzelbeleg vorliegt.
4.Die MWST-Abrechnung muss mit der Finanzbuchhaltung abgestimmt werden, bevor die letzte Quartals- oder Semesterabrechnung eingereicht wird.
5.Abweichungen zwischen Geschäftsjahr und MWST-Abrechnungsperiode erfordern eine saubere Periodenabgrenzung.

01.Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Die MWST-Behandlung von Spesen im Jahresabschluss basiert auf dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) und der zugehörigen Verordnung (MWSTV). Zentral sind die Vorschriften zum Vorsteuerabzug (Art. 28 MWSTG), zur Eigenverbrauchsbesteuerung (Art. 31 MWSTG) und zu den formellen Anforderungen an Belege (Art. 26 MWSTG). Für KMU mit genehmigtem Spesenreglement gelten zusätzlich die Vorgaben der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis.

  • Art. 28 MWSTG: Regelt die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Nur Vorsteuern auf geschäftlich begründete Aufwendungen mit formgültigem Beleg sind abzugsfähig.
  • Art. 29 MWSTG: Bestimmt die formellen Anforderungen an den Vorsteuerabzug, insbesondere das Vorliegen einer Rechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.
  • Art. 31 MWSTG: Regelt die Besteuerung des Eigenverbrauchs. Privatanteile an geschäftlichen Aufwendungen müssen als Eigenverbrauch deklariert werden.
  • Art. 26 MWSTG: Definiert die Mindestangaben auf Belegen, damit diese zum Vorsteuerabzug berechtigen: Name und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Datum, Art der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag.

Bei der effektiven Abrechnungsmethode wird die Vorsteuer auf jedem einzelnen Spesenbeleg separat geltend gemacht. Bei der Saldosteuersatzmethode entfällt der Vorsteuerabzug, weshalb die nachfolgenden Schritte zum Vorsteuerabzug nur für KMU mit effektiver Methode relevant sind. Die Eigenverbrauchskorrektur betrifft hingegen beide Methoden.

Wichtigste Punkte:
Der Vorsteuerabzug auf Spesen setzt einen formgültigen Beleg gemäss Art. 26 MWSTG voraus.
Eigenverbrauchskorrekturen gemäss Art. 31 MWSTG betreffen sowohl die effektive als auch die Saldosteuersatzmethode.
KMU mit Saldosteuersatzmethode können keine Vorsteuer auf Spesen geltend machen.

02.MWST-Spesen im KMU-Jahresabschluss: Schritt für Schritt

Die folgenden sieben Schritte decken den gesamten MWST-Abschlussprozess für Spesen ab. Beginnen Sie idealerweise vier bis sechs Wochen vor dem Geschäftsjahresende, damit genügend Zeit für Korrekturbuchungen und Rückfragen bleibt.

Schritt 1: Vorsteuerabzüge auf Spesen systematisch prüfen

Gehen Sie sämtliche Spesenkonten des Geschäftsjahres durch und prüfen Sie für jede Buchung, ob die Vorsteuer korrekt erfasst wurde. Der häufigste Fehler bei KMU: Vorsteuern werden auf Belegen geltend gemacht, die gar nicht zum Abzug berechtigen, etwa weil die MWST-Nummer fehlt oder der Steuerbetrag nicht separat ausgewiesen ist.

  • Belegprüfung: Jeder Beleg muss Name, Adresse und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Datum, Art und Umfang der Leistung, Entgelt und Steuerbetrag enthalten. Bei Beträgen unter CHF 400 genügt ein vereinfachter Beleg mit MWST-Nummer und Gesamtbetrag inkl. MWST.
  • Steuersätze: Prüfen Sie, ob der korrekte MWST-Satz verbucht wurde. Für 2026 gelten: 8.1 % Normalsatz, 2.6 % reduzierter Satz (z. B. Lebensmittel), 3.8 % Sondersatz (Beherbergung). Falsche Steuersätze auf Spesenbelegen führen zu fehlerhaften Vorsteuerabzügen.
  • Ausgeschlossene Leistungen: Kein Vorsteuerabzug besteht auf Aufwendungen für private Zwecke, auf Repräsentationsspesen ohne geschäftlichen Zusammenhang und auf Leistungen von nicht MWST-pflichtigen Anbietern.
  • Ausländische Belege: Auf Belegen aus dem Ausland ist keine Schweizer MWST ausgewiesen. Ein Vorsteuerabzug ist hier nicht möglich. Prüfen Sie, ob fälschlicherweise Vorsteuer auf ausländischen Hotelrechnungen oder Restaurantbelegen verbucht wurde.

Erstellen Sie eine Liste aller Buchungen, bei denen die Vorsteuer korrigiert werden muss. Diese Korrekturen fliessen in die letzte MWST-Abrechnung des Geschäftsjahres ein.

Wichtigste Punkte:
Jeder Vorsteuerabzug erfordert einen formgültigen Beleg mit MWST-Nummer und separatem Steuerausweis.
Auf ausländischen Spesenbelegen darf keine Schweizer Vorsteuer geltend gemacht werden.
Vereinfachte Belege sind nur bei Beträgen unter CHF 400 zulässig.

Schritt 2: Gemischte Nutzung und Privatanteile korrigieren

Werden geschäftliche Aufwendungen auch privat genutzt, muss der Privatanteil bei der Vorsteuer korrigiert werden. Dies betrifft typischerweise Geschäftsfahrzeuge, Mobiltelefone, IT-Geräte und Internetanschlüsse. Die Korrektur erfolgt entweder laufend oder gesammelt im Jahresabschluss. Für KMU ist die Jahresendkorrektur üblich.

AufwandkategorieÜblicher PrivatanteilKorrekturmethode
Geschäftsfahrzeug (Personenwagen)9.6 % des Kaufpreises (exkl. MWST) pro Jahr oder effektive private kmEigenverbrauchsbesteuerung oder Vorsteuerkürzung
Mobiltelefon / Smartphone10–20 % pauschal oder nach effektiver NutzungVorsteuerkürzung
Internetanschluss am Wohnort50 % pauschal oder nach effektiver NutzungVorsteuerkürzung
Laptop / Tablet bei HeimarbeitNach effektiver privater NutzungVorsteuerkürzung

Typische Privatanteile bei gemischt genutzten Aufwendungen

Die ESTV akzeptiert pauschale Privatanteile, sofern diese branchenüblich und nachvollziehbar sind. Weicht die tatsächliche Nutzung erheblich von der Pauschale ab, muss nach effektiver Nutzung korrigiert werden. Dokumentieren Sie die gewählte Methode und den Berechnungsweg, damit die Korrektur bei einer Revision nachvollziehbar ist.

Wichtigste Punkte:
Privatanteile bei gemischt genutzten Aufwendungen müssen spätestens im Jahresabschluss korrigiert werden.
Die ESTV akzeptiert pauschale Privatanteile, sofern diese branchenüblich und dokumentiert sind.
Die Korrektur erfolgt entweder als Vorsteuerkürzung oder als Eigenverbrauchsbesteuerung.

Schritt 3: Eigenverbrauch Firmenwagen abrechnen

Der Firmenwagen ist der häufigste und betragsmässig bedeutendste Eigenverbrauchstatbestand bei KMU-Spesen. Wird ein Geschäftsfahrzeug auch privat genutzt, muss der Privatanteil als Eigenverbrauch versteuert werden. Die ESTV bietet dafür eine Pauschalmethode an, die in der Praxis von den meisten KMU angewendet wird.

  • Pauschalmethode: Pro Monat privater Nutzung werden 0.8 % des Kaufpreises (exkl. MWST) als Eigenverbrauch deklariert, also 9.6 % pro Jahr. Auf diesen Betrag ist die MWST zum Normalsatz von 8.1 % geschuldet.
  • Effektive Methode: Alternativ kann der Privatanteil anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Der Anteil der privaten Kilometer an der Gesamtfahrleistung bestimmt dann die Vorsteuerkürzung. Diese Methode erfordert ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch.
  • Leasingfahrzeuge: Bei Leasingfahrzeugen wird die Pauschale auf den Barkaufpreis (Katalogpreis abzüglich üblicher Rabatte, exkl. MWST) berechnet, nicht auf die Leasingraten.

Berechnen Sie den Eigenverbrauch für jedes Geschäftsfahrzeug einzeln und buchen Sie die MWST-Korrektur vor der letzten Quartalsabrechnung. Vergessen Sie nicht, auch die laufenden Betriebskosten wie Treibstoff, Versicherung und Service anteilig zu korrigieren, sofern die Vorsteuer darauf vollumfänglich geltend gemacht wurde.

Wichtigste Punkte:
Die Pauschalmethode setzt den Eigenverbrauch auf 0.8 % des Kaufpreises pro Monat privater Nutzung fest.
Bei Leasingfahrzeugen wird der Barkaufpreis als Berechnungsbasis verwendet.
Auch Betriebskosten wie Treibstoff und Service müssen anteilig korrigiert werden.

Schritt 4: Pauschalspesen-Konten auf MWST-Konformität kontrollieren

Pauschalspesen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag oder die Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag werden ohne Einzelbelege ausbezahlt. Genau deshalb berechtigen sie grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Ein häufiger Fehler bei KMU: Pauschalspesen werden mit Vorsteuercode verbucht, obwohl kein Beleg vorliegt.

  • Verpflegungspauschalen: CHF 30 pro Mahlzeit ohne Beleg. Kein Vorsteuerabzug möglich. Prüfen Sie, ob auf dem Konto Aufwand Verpflegung fälschlicherweise Vorsteuer verbucht wurde.
  • Kleinspesenpauschalen: CHF 20 pro Tag. Kein Vorsteuerabzug. Diese Pauschale deckt Kleinausgaben ab, für die keine Belege eingereicht werden.
  • Übernachtungspauschalen: Werden im Spesenreglement Übernachtungspauschalen definiert, ist auch hier kein Vorsteuerabzug möglich. Nur bei effektiver Abrechnung mit Hotelrechnung kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Mischkonten: Prüfen Sie Konten, auf denen sowohl Pauschalspesen als auch belegbasierte Spesen verbucht werden. Trennen Sie die Buchungen und korrigieren Sie die Vorsteuer auf dem Pauschalanteil.

Gleichen Sie die ausbezahlten Pauschalspesen mit dem genehmigten Spesenreglement ab. Die Beträge dürfen die im Reglement festgelegten Ansätze nicht übersteigen. Überschreitungen sind lohnausweisrelevant und können auch MWST-Konsequenzen haben, wenn sie als verdeckte Lohnbestandteile qualifiziert werden.

Wichtigste Punkte:
Pauschalspesen berechtigen nie zum Vorsteuerabzug, da kein Einzelbeleg vorliegt.
Mischkonten mit Pauschal- und Effektivspesen müssen getrennt und korrigiert werden.
Die ausbezahlten Pauschalen dürfen die Ansätze im genehmigten Spesenreglement nicht übersteigen.

Schritt 5: MWST-Abrechnung mit Buchhaltung abstimmen

Vor der Einreichung der letzten MWST-Abrechnung des Geschäftsjahres muss die Finanzbuchhaltung mit den MWST-Abrechnungen abgestimmt werden. Die Summe aller deklarierten Umsätze und Vorsteuern in den Quartals- oder Semesterabrechnungen muss mit den entsprechenden Konten in der Buchhaltung übereinstimmen. Differenzen deuten auf Buchungsfehler, fehlende Korrekturen oder Periodenabgrenzungsprobleme hin.

AbstimmungspunktBuchhaltungskontoMWST-Abrechnung
Vorsteuer auf SpesenKonto 1170 (Vorsteuer auf Aufwand)Ziffer 400 (Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand)
EigenverbrauchKonto 2200 (MWST-Schuld) oder separates KontoZiffer 415 (Eigenverbrauch)
VorsteuerkürzungenKonto 1170 (Korrektur)Ziffer 420 (Vorsteuerkürzungen)
Umsatzsteuer auf SpesenvergütungenNur relevant bei Weiterverrechnung an DritteZiffer 200 (Umsatz)

Abstimmungspunkte MWST-Abrechnung und Buchhaltung

Erstellen Sie eine Abstimmungsbrücke, die alle Differenzen zwischen Buchhaltung und MWST-Abrechnung erklärt. Typische Differenzursachen bei Spesen sind: nachträglich korrigierte Vorsteuerabzüge, Eigenverbrauchskorrekturen, die nur in der MWST-Abrechnung aber nicht in der Buchhaltung erfasst wurden, oder Periodenabgrenzungen bei Spesenabrechnungen, die erst im neuen Jahr eingereicht werden.

Wichtigste Punkte:
Die Summe der Vorsteuern in der Buchhaltung muss mit den MWST-Abrechnungen übereinstimmen.
Eigenverbrauchskorrekturen müssen sowohl in der Buchhaltung als auch in der MWST-Abrechnung erfasst sein.
Eine dokumentierte Abstimmungsbrücke erleichtert die Arbeit bei einer ESTV-Revision erheblich.

Schritt 6: Abrechnungsperioden und Fristen beachten

Die MWST-Abrechnungsperiode stimmt nicht immer mit dem Geschäftsjahr überein. Standardmässig rechnet die ESTV quartalsweise ab, auf Antrag ist auch eine Semesterabrechnung möglich. Das Geschäftsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen. Diese Diskrepanz erfordert eine saubere Periodenabgrenzung bei den Spesen.

  • Quartalsabrechnung: Einreichung jeweils 60 Tage nach Quartalsende. Die letzte Abrechnung des Kalenderjahres (Q4) ist bis Ende Februar des Folgejahres fällig.
  • Semesterabrechnung: Einreichung jeweils 60 Tage nach Semesterende. Die Abrechnung für das zweite Semester ist bis Ende Februar des Folgejahres fällig.
  • Jahresabstimmung: Innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres muss die steuerpflichtige Person die MWST-Abrechnungen mit dem Jahresabschluss abstimmen und allfällige Differenzen der ESTV melden (Finalisierung).
  • Abweichendes Geschäftsjahr: Endet das Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember, müssen Spesenkorrekturen der richtigen MWST-Abrechnungsperiode zugeordnet werden. Buchen Sie Korrekturen in jener Periode, in der der Fehler entstanden ist, oder in der laufenden Periode mit entsprechendem Vermerk.

Verspätete Einreichungen führen zu Verzugszinsen von 4 % pro Jahr. Planen Sie die Spesenabstimmung so, dass alle Korrekturen vor Ablauf der Einreichungsfrist der letzten Abrechnungsperiode vorliegen.

Wichtigste Punkte:
Die MWST-Abrechnung ist jeweils 60 Tage nach Ende der Abrechnungsperiode fällig.
Die Jahresabstimmung (Finalisierung) muss innerhalb von 180 Tagen nach Geschäftsjahresende erfolgen.
Verspätete Einreichungen lösen Verzugszinsen von 4 % pro Jahr aus.

Schritt 7: Dokumentation für MWST-Revision sicherstellen

Die ESTV kann die MWST-Abrechnungen der letzten fünf Jahre prüfen. Für Spesen bedeutet das: Alle Belege, Spesenformulare, das genehmigte Spesenreglement und die Abstimmungsunterlagen müssen während dieser Frist aufbewahrt und jederzeit vorgelegt werden können. Elektronische Belege sind gleichwertig, sofern sie die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) erfüllen.

  • Originalbelege: Alle Spesenbelege, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen im Original oder als gleichwertiger elektronischer Beleg aufbewahrt werden. Thermopapier-Belege verblassen und sollten zeitnah digitalisiert werden.
  • Spesenreglement: Das von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigte Spesenreglement muss vorliegen. Es bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob Pauschalspesen korrekt ausbezahlt wurden.
  • Abstimmungsbrücke: Die Dokumentation der Abstimmung zwischen Buchhaltung und MWST-Abrechnung sollte pro Geschäftsjahr archiviert werden.
  • Eigenverbrauchsberechnung: Die Berechnung des Eigenverbrauchs für Firmenwagen und andere gemischt genutzte Güter muss nachvollziehbar dokumentiert sein, inklusive Kaufpreis, Nutzungsdauer und gewählter Methode.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab Ende der Steuerperiode gemäss Art. 70 Abs. 3 MWSTG. Stellen Sie sicher, dass digitale Belege unveränderbar gespeichert sind und jederzeit lesbar reproduziert werden können.

Wichtigste Punkte:
Alle Spesenbelege müssen zehn Jahre ab Ende der Steuerperiode aufbewahrt werden.
Elektronische Belege sind gleichwertig, sofern sie die Anforderungen der GeBüV erfüllen.
Thermopapier-Belege sollten zeitnah digitalisiert werden, da sie verblassen.
#AufgabeVerantwortlich
1Vorsteuerabzüge auf Spesen prüfenBuchhaltung / Treuhänder
2Privatanteile bei gemischter Nutzung korrigierenBuchhaltung / Treuhänder
3Eigenverbrauch Firmenwagen abrechnenBuchhaltung / Treuhänder
4Pauschalspesen-Konten kontrollierenBuchhaltung / HR
5MWST-Abrechnung mit Buchhaltung abstimmenBuchhaltung / Treuhänder
6Abrechnungsperioden und Fristen einhaltenBuchhaltung / GL
7Dokumentation für Revision sicherstellenBuchhaltung / GL

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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Vorsteuer auf Pauschalspesen verbucht

Pauschalspesen wie Verpflegungs- oder Kleinspesenpauschalen werden ohne Einzelbeleg ausbezahlt. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb ausgeschlossen. Prüfen Sie alle Pauschalspesen-Konten und stornieren Sie fälschlicherweise verbuchte Vorsteuern vor der letzten MWST-Abrechnung.

Fehler 2: Eigenverbrauch Firmenwagen vergessen

Wird der Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs nicht als Eigenverbrauch deklariert, fehlt die MWST-Korrektur. Bei einer Revision fordert die ESTV die geschuldete Steuer zuzüglich Verzugszinsen nach. Berechnen Sie den Eigenverbrauch für jedes Fahrzeug einzeln und buchen Sie die Korrektur quartalsweise oder spätestens im Jahresabschluss.

Fehler 3: Vorsteuer auf ausländischen Belegen geltend gemacht

Auf Hotelrechnungen, Restaurantbelegen oder Taxiquittungen aus dem Ausland ist keine Schweizer MWST ausgewiesen. Ein Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung ist nicht möglich. Korrigieren Sie alle Buchungen, bei denen auf ausländischen Belegen fälschlicherweise Schweizer Vorsteuer erfasst wurde.

Fehler 4: MWST-Abrechnung nicht mit Buchhaltung abgestimmt

Differenzen zwischen den deklarierten Vorsteuern in der MWST-Abrechnung und den Vorsteuerkonten in der Buchhaltung fallen bei einer Revision sofort auf. Erstellen Sie eine Abstimmungsbrücke und klären Sie alle Differenzen, bevor Sie die letzte Abrechnung einreichen.

Fehler 5: Falsche MWST-Sätze auf Spesenbelegen verbucht

Hotelübernachtungen unterliegen dem Sondersatz von 3.8 %, Restaurantbesuche dem Normalsatz von 8.1 %. Werden die Sätze verwechselt, stimmt der Vorsteuerabzug nicht. Kontrollieren Sie insbesondere bei Reisespesen, ob der auf dem Beleg ausgewiesene Steuersatz korrekt in die Buchhaltung übernommen wurde.

04.Häufige Fragen

Kann ich auf Pauschalspesen Vorsteuer abziehen?

Nein. Pauschalspesen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30 oder die Kleinspesenpauschale von CHF 20 werden ohne Einzelbeleg ausbezahlt. Ohne formgültigen Beleg mit MWST-Nummer und separatem Steuerausweis ist kein Vorsteuerabzug möglich. Nur bei effektiver Abrechnung mit Originalbeleg kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.

Wie berechne ich den Eigenverbrauch beim Firmenwagen für die MWST?

Die ESTV akzeptiert eine Pauschale von 0.8 % des Kaufpreises (exkl. MWST) pro Monat privater Nutzung, also 9.6 % pro Jahr. Auf diesen Betrag ist die MWST zum Normalsatz von 8.1 % geschuldet. Alternativ kann der Privatanteil anhand eines lückenlos geführten Fahrtenbuchs nach effektiver Nutzung berechnet werden.

Bis wann muss die MWST-Jahresabstimmung bei der ESTV eingereicht werden?

Die Finalisierung der MWST-Abrechnungen muss innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Bei einem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember endet, ist die Frist somit Ende Juni des Folgejahres. Differenzen zwischen den eingereichten Abrechnungen und dem Jahresabschluss müssen in dieser Frist gemeldet und korrigiert werden.

Darf ich Vorsteuer auf ausländischen Spesenbelegen abziehen?

Nein. Auf Belegen aus dem Ausland ist keine Schweizer MWST ausgewiesen, weshalb kein Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung möglich ist. Je nach Land können Sie die ausländische Mehrwertsteuer über ein Rückerstattungsverfahren im jeweiligen Land zurückfordern, sofern ein Abkommen besteht.

Welche Aufbewahrungsfrist gilt für Spesenbelege bei der MWST?

Spesenbelege müssen zehn Jahre ab Ende der Steuerperiode aufbewahrt werden. Dies gilt sowohl für physische als auch für elektronische Belege. Elektronische Belege müssen die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) erfüllen, insbesondere hinsichtlich Unveränderbarkeit und jederzeitiger Lesbarkeit.

Muss ich bei der Saldosteuersatzmethode auch Eigenverbrauch auf dem Firmenwagen abrechnen?

Ja. Die Eigenverbrauchsbesteuerung gilt unabhängig von der gewählten Abrechnungsmethode. Auch KMU mit Saldosteuersatzmethode müssen den Privatanteil des Firmenwagens als Eigenverbrauch deklarieren. Der Unterschied: Bei der Saldosteuersatzmethode entfällt der Vorsteuerabzug auf den Anschaffungs- und Betriebskosten, die Eigenverbrauchssteuer ist aber trotzdem geschuldet.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Prüfen Sie jeden Vorsteuerabzug auf Spesen anhand der formellen Beleganforderungen gemäss Art. 26 MWSTG, bevor Sie die letzte MWST-Abrechnung einreichen.
2.Privatanteile bei gemischt genutzten Aufwendungen wie Geschäftsfahrzeugen, Mobiltelefonen und Internetanschlüssen müssen spätestens im Jahresabschluss korrigiert werden.
3.Der Eigenverbrauch beim Firmenwagen beträgt pauschal 0.8 % des Kaufpreises pro Monat und ist zum Normalsatz von 8.1 % zu versteuern.
4.Pauschalspesen berechtigen nie zum Vorsteuerabzug. Kontrollieren Sie Mischkonten und stornieren Sie fälschlicherweise verbuchte Vorsteuern.
5.Die MWST-Abrechnung muss mit der Finanzbuchhaltung abgestimmt werden. Erstellen Sie eine dokumentierte Abstimmungsbrücke.
6.Beachten Sie die 60-Tage-Frist für die Quartals- oder Semesterabrechnung und die 180-Tage-Frist für die Jahresabstimmung.
7.Alle Spesenbelege und Abstimmungsunterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Digitalisieren Sie Thermopapier-Belege zeitnah.
8.Beginnen Sie mit der Spesenabstimmung vier bis sechs Wochen vor dem Geschäftsjahresende, damit genügend Zeit für Korrekturen bleibt.

05.Weiterführende Artikel