MWST Spesen Selbständige: Vorsteuerabzug, Belege und Abrechnungsmethode

Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Selbständigerwerbende tragen die volle Verantwortung für ihre MWST-Abrechnung. Wer geschäftliche Spesen korrekt erfasst und die Vorsteuer geltend macht, senkt die effektive Steuerlast spürbar. Fehlerhafte Belege, falsch gewählte Abrechnungsmethoden oder fehlende Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben führen jedoch regelmässig zu Nachforderungen bei ESTV-Kontrollen.

Diese Anleitung führt Sie in 6 Schritten durch den gesamten Prozess: von der Wahl der Abrechnungsmethode über die Belegerfassung bis zur korrekten MWST-Abrechnung Ihrer Geschäftsspesen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Selbständigerwerbende in der Schweiz sind ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 obligatorisch MWST-pflichtig und können Vorsteuer auf geschäftliche Spesen geltend machen.
2.Der Vorsteuerabzug auf Spesen ist nur bei der effektiven Abrechnungsmethode separat möglich; bei der Saldosteuersatzmethode ist er pauschal abgegolten.
3.Jeder Vorsteuerabzug setzt einen formell korrekten Beleg mit MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag voraus (Art. 28 und Art. 29 MWSTG).
4.Gemischt genutzte Ausgaben wie Heimarbeitsplatz oder Fahrzeug müssen anteilig in geschäftlichen und privaten Anteil aufgeteilt werden.
5.Die Belege sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren (Art. 70 Abs. 2 MWSTG).

01.Rechtliche Grundlagen für MWST und Spesen bei Selbständigen

Die Mehrwertsteuer auf Geschäftsspesen von Selbständigerwerbenden wird durch das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) geregelt. Zentral sind Art. 10 MWSTG (Steuerpflicht ab CHF 100'000 Jahresumsatz), Art. 28 MWSTG (Vorsteuerabzugsberechtigung) und Art. 29 MWSTG (formelle Voraussetzungen). Selbständige gelten als steuerpflichtige Personen und haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie Unternehmen.

  • Art. 10 MWSTG: Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und im Inland einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 aus steuerbaren Leistungen erzielt. Freiwillige Unterstellung ist möglich.
  • Art. 28 MWSTG: Vorsteuerabzug ist zulässig auf Lieferungen und Dienstleistungen, die für steuerbare unternehmerische Tätigkeiten verwendet werden.
  • Art. 29 MWSTG: Der Vorsteuerabzug setzt einen formell korrekten Beleg voraus, der Name und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Datum, Art der Leistung, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag enthält.
  • Art. 37 MWSTG: Wer die Saldosteuersatzmethode anwendet, kann keinen separaten Vorsteuerabzug geltend machen. Die Vorsteuer ist im reduzierten Saldosteuersatz pauschal berücksichtigt.
Wichtigste Punkte:
Selbständige sind ab CHF 100'000 Jahresumsatz obligatorisch MWST-pflichtig.
Der Vorsteuerabzug erfordert einen formell korrekten Beleg gemäss Art. 29 MWSTG.
Bei der Saldosteuersatzmethode ist kein separater Vorsteuerabzug auf Spesen möglich.

02.Effektive Methode vs. Saldosteuersatz: Auswirkung auf Spesen

Die Wahl der Abrechnungsmethode hat direkten Einfluss darauf, ob und wie Sie Vorsteuer auf Geschäftsspesen zurückfordern können. Selbständige mit hohen geschäftlichen Ausgaben profitieren in der Regel stärker von der effektiven Methode. Wer hingegen wenig Vorleistungen bezieht und den administrativen Aufwand minimieren will, kann mit dem Saldosteuersatz besser fahren.

KriteriumEffektive MethodeSaldosteuersatzmethode
Vorsteuerabzug auf SpesenJa, einzeln auf jedem BelegNein, pauschal abgegolten
Administrativer AufwandHöher: jeder Beleg muss MWST-konform seinGeringer: keine Vorsteuer-Einzelerfassung
Geeignet bei hohen SpesenJa, da voller Vorsteuerabzug möglichNein, da Vorsteuer nicht separat abziehbar
Geeignet bei tiefen SpesenWeniger, da Aufwand den Nutzen übersteigen kannJa, da Pauschale ausreicht
Wechsel möglichJa, nach 3 Jahren (Art. 37 Abs. 4 MWSTG)Ja, nach 3 Jahren

Vergleich der Abrechnungsmethoden bei Spesen

Wer regelmässig Reisekosten, Materialausgaben oder Bewirtungskosten hat, sollte die effektive Methode prüfen. Die Differenz kann bei Jahresspesen von CHF 20'000 und mehr mehrere tausend Franken ausmachen. Ein Wechsel der Methode ist jeweils per Beginn einer neuen Steuerperiode möglich, frühestens nach drei Jahren.

Wichtigste Punkte:
Die effektive Methode erlaubt den vollen Vorsteuerabzug auf jeden einzelnen Geschäftsbeleg.
Bei der Saldosteuersatzmethode ist die Vorsteuer pauschal im reduzierten Satz enthalten.
Ein Methodenwechsel ist frühestens nach drei Jahren möglich.
Selbständige mit hohen Spesen profitieren meist von der effektiven Methode.
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03.MWST-Spesen als Selbständige abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgenden sechs Schritte zeigen Ihnen, wie Sie als selbständigerwerbende Person Ihre Geschäftsspesen MWST-konform erfassen, den Vorsteuerabzug korrekt berechnen und die Abrechnung fristgerecht einreichen.

Schritt 1: MWST-Pflicht prüfen und Abrechnungsmethode wählen

Prüfen Sie zunächst, ob Sie die Umsatzschwelle von CHF 100'000 pro Jahr erreichen oder voraussichtlich erreichen werden. Ist das der Fall, müssen Sie sich bei der ESTV als MWST-pflichtig anmelden. Die Anmeldung erfolgt über das ESTV-Portal SuisseTax. Auch bei einem Umsatz unter CHF 100'000 können Sie sich freiwillig unterstellen, was den Vorsteuerabzug auf Spesen ermöglicht.

Wählen Sie anschliessend Ihre Abrechnungsmethode. Wenn Ihre jährlichen Geschäftsspesen regelmässig über CHF 10'000 liegen und Sie viele MWST-belastete Einkäufe tätigen, ist die effektive Methode in der Regel vorteilhafter. Beachten Sie: Die Saldosteuersatzmethode steht nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 und einer Steuerschuld bis CHF 103'000 offen.

  • Effektive Methode wählen, wenn: Sie hohe Materialkosten, Reisekosten oder Investitionen haben und den vollen Vorsteuerabzug nutzen wollen.
  • Saldosteuersatz wählen, wenn: Sie hauptsächlich Dienstleistungen erbringen, wenig Vorleistungen beziehen und den administrativen Aufwand tief halten möchten.
  • Freiwillige Unterstellung prüfen, wenn: Ihr Umsatz unter CHF 100'000 liegt, Sie aber regelmässig MWST-belastete Geschäftsspesen haben und von Vorsteuerabzügen profitieren könnten.
Wichtigste Punkte:
Ab CHF 100'000 Jahresumsatz ist die MWST-Anmeldung obligatorisch.
Die Wahl der Abrechnungsmethode bestimmt, ob Sie Vorsteuer auf Spesen einzeln abziehen können.
Eine freiwillige Unterstellung kann sich bei hohen Geschäftsspesen auch unter der Umsatzschwelle lohnen.

Schritt 2: Geschäftliche Spesen identifizieren und von privaten Ausgaben abgrenzen

Nur Ausgaben mit geschäftlicher Veranlassung berechtigen zum Vorsteuerabzug. Als Selbständige müssen Sie jede Ausgabe klar dem geschäftlichen oder dem privaten Bereich zuordnen. Bei gemischt genutzten Gütern wie einem Fahrzeug oder einem Arbeitsraum in der Privatwohnung ist eine anteilige Aufteilung erforderlich. Die ESTV akzeptiert eine sachgerechte Schätzung, sofern diese nachvollziehbar dokumentiert ist.

SpesenkategorieVorsteuerabzug möglichBesonderheit
Geschäftsreisen (Bahn, Flug)Ja, bei effektiver MethodeÖV-Tickets sind von der MWST befreit, kein Vorsteuerabzug
Geschäftsfahrzeug (Treibstoff, Service)Ja, anteilig bei MischnutzungPrivatanteil muss ausgeschieden werden
Verpflegung bei GeschäftsreisenJa, bei effektiver MethodeBeleg muss Restaurant, Datum und Betrag enthalten
Bewirtung von GeschäftspartnernJa, bei effektiver MethodeTeilnehmer und Geschäftszweck auf Beleg vermerken
Büromaterial und SoftwareJa, bei effektiver MethodeVollständig abziehbar bei ausschliesslich geschäftlicher Nutzung
Heimarbeitsplatz (Miete, Strom)Ja, anteiligFlächenanteil oder Zeitanteil dokumentieren
RepräsentationsgeschenkeEingeschränktNaturalgeschenke bis CHF 600 pro Kalenderjahr

Typische Spesenkategorien und MWST-Behandlung

Ausgaben für rein private Zwecke wie private Mahlzeiten, Freizeitaktivitäten oder private Telefonate sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bei Unsicherheit gilt: Im Zweifelsfall den geschäftlichen Zusammenhang schriftlich dokumentieren, etwa durch einen Vermerk auf dem Beleg.

Wichtigste Punkte:
Nur geschäftlich veranlasste Ausgaben berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Gemischt genutzte Güter erfordern eine nachvollziehbare anteilige Aufteilung.
ÖV-Tickets sind MWST-befreit und erlauben keinen Vorsteuerabzug.
Der geschäftliche Zusammenhang sollte auf dem Beleg vermerkt werden.

Schritt 3: Belege korrekt erfassen und formelle Anforderungen einhalten

Jeder Vorsteuerabzug steht und fällt mit dem Beleg. Art. 29 MWSTG verlangt, dass der Beleg bestimmte Mindestangaben enthält. Fehlt auch nur ein Pflichtfeld, kann die ESTV den Vorsteuerabzug verweigern. Erfassen Sie Belege deshalb zeitnah und prüfen Sie jedes Dokument auf Vollständigkeit.

  • Name und Adresse des Leistungserbringers: Muss auf dem Beleg klar ersichtlich sein, inklusive der MWST-Nummer (UID mit MWST-Zusatz, z. B. CHE-123.456.789 MWST).
  • Name und Adresse des Leistungsempfängers: Bei Beträgen über CHF 400 muss der Beleg auf Ihren Namen oder Ihre Firma lauten.
  • Datum der Leistung oder Lieferung: Das Rechnungsdatum allein genügt nicht; das Datum der tatsächlichen Leistungserbringung muss erkennbar sein.
  • Art, Gegenstand und Umfang der Leistung: Eine pauschale Bezeichnung wie 'Dienstleistungen' reicht nicht aus. Die Leistung muss konkret beschrieben sein.
  • Entgelt und Steuerbetrag: Der Beleg muss das Entgelt, den anwendbaren Steuersatz (8,1 %, 2,6 % oder 3,8 %) und den Steuerbetrag in CHF separat ausweisen.

Bei Kleinbeträgen bis CHF 400 gelten vereinfachte Anforderungen: Der Name des Empfängers muss nicht zwingend auf dem Beleg stehen. Dennoch müssen Steuersatz und MWST-Nummer des Leistungserbringers vorhanden sein. Scannen oder fotografieren Sie Papierbelege zeitnah, da Thermopapier-Quittungen nach wenigen Monaten verblassen.

Wichtigste Punkte:
Jeder Beleg muss MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag des Leistungserbringers enthalten.
Bei Beträgen über CHF 400 muss der Beleg auf den Namen des Leistungsempfängers lauten.
Thermopapier-Belege sollten sofort digitalisiert werden, da sie schnell verblassen.
Vereinfachte Beleganforderungen gelten nur bis CHF 400.

Schritt 4: Vorsteuerabzug auf Spesen berechnen

Bei der effektiven Abrechnungsmethode berechnen Sie den Vorsteuerabzug für jede einzelne Geschäftsausgabe separat. Massgebend ist der auf dem Beleg ausgewiesene MWST-Betrag. Bei gemischt genutzten Ausgaben ziehen Sie nur den geschäftlichen Anteil ab. Führen Sie eine laufende Vorsteuer-Aufstellung, in der Sie jeden Beleg mit Datum, Betrag, Steuersatz und abziehbarer Vorsteuer erfassen.

AusgabeBruttobetragMWST-SatzMWST-BetragGeschäftsanteilAbziehbare Vorsteuer
Treibstoff GeschäftsfahrzeugCHF 150.008,1 %CHF 11.2570 %CHF 7.88
BüromaterialCHF 80.008,1 %CHF 6.00100 %CHF 6.00
Geschäftsessen mit KundeCHF 120.008,1 %CHF 9.00100 %CHF 9.00
Mobiltelefon-AboCHF 60.008,1 %CHF 4.5060 %CHF 2.70
Hotelübernachtung (Geschäftsreise)CHF 200.003,8 %CHF 7.32100 %CHF 7.32

Berechnungsbeispiel Vorsteuerabzug auf Geschäftsspesen

Nutzen Sie die Saldosteuersatzmethode, entfällt dieser Schritt. Die Vorsteuer ist im reduzierten Saldosteuersatz bereits pauschal berücksichtigt. Sie dürfen in diesem Fall keine Vorsteuer auf einzelne Belege geltend machen. Ausnahme: Beim Kauf, der Einlage oder der wesentlichen Aufwertung von Investitionsgütern ab CHF 10'000 ist auch bei der Saldosteuersatzmethode ein Vorsteuerabzug möglich (Art. 37 Abs. 5 MWSTG).

Wichtigste Punkte:
Bei der effektiven Methode wird die Vorsteuer auf jedem einzelnen Beleg separat berechnet.
Gemischt genutzte Ausgaben erlauben nur den Abzug des geschäftlichen Anteils.
Bei der Saldosteuersatzmethode ist kein separater Vorsteuerabzug auf Spesen zulässig.
Investitionsgüter ab CHF 10'000 bilden eine Ausnahme bei der Saldosteuersatzmethode.

Schritt 5: Heimarbeitsplatz-Kosten anteilig abziehen

Viele Selbständige arbeiten ganz oder teilweise von zu Hause. Die anteiligen Kosten für den Heimarbeitsplatz sind als Geschäftsspesen abziehbar, sofern ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich vorhanden ist. Die ESTV akzeptiert in der Regel eine Aufteilung nach Flächenanteil: Teilen Sie die Fläche des Arbeitszimmers durch die Gesamtwohnfläche und wenden Sie diesen Prozentsatz auf die relevanten Kosten an.

  • Miete oder Hypothekarzins: Der anteilige Betrag gemäss Flächenverhältnis ist als Geschäftsaufwand abziehbar. Bei Eigentum wird der Eigenmietwert herangezogen.
  • Nebenkosten (Strom, Heizung, Wasser): Ebenfalls anteilig abziehbar. Strom- und Heizungsrechnungen enthalten MWST, die bei der effektiven Methode als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
  • Internet und Telefon: Der geschäftliche Nutzungsanteil ist abziehbar. Dokumentieren Sie den Anteil nachvollziehbar, z. B. durch ein separates Geschäftsabo oder eine plausible Schätzung.
  • Büromöbel und Einrichtung: Anschaffungen für den Arbeitsplatz sind vollständig abziehbar, wenn sie ausschliesslich geschäftlich genutzt werden.

Dokumentieren Sie die Berechnung des Flächenanteils schriftlich und legen Sie einen Grundriss oder Mietvertrag bei. Die ESTV kann bei einer Kontrolle die Plausibilität der Aufteilung prüfen. Ein Durchgangszimmer oder ein Raum, der gleichzeitig als Wohnzimmer dient, wird in der Regel nicht als separater Arbeitsraum anerkannt.

Wichtigste Punkte:
Der Flächenanteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche bestimmt den abziehbaren Anteil.
Miete, Nebenkosten, Internet und Büromöbel sind anteilig als Geschäftsspesen abziehbar.
Ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich ist Voraussetzung für den Abzug.
Die Berechnung muss schriftlich dokumentiert und bei Kontrollen nachweisbar sein.

Schritt 6: MWST-Abrechnung erstellen und fristgerecht einreichen

Die MWST-Abrechnung erfolgt in der Regel quartalsweise. Sie reichen die Abrechnung über das ESTV-Portal SuisseTax ein. Bei der effektiven Methode tragen Sie die gesamte Vorsteuer auf Geschäftsspesen in Ziffer 400 der MWST-Abrechnung ein. Die Differenz zwischen geschuldeter Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer ergibt Ihre Steuerschuld oder Ihr Guthaben.

AbrechnungsperiodeFrist EinreichungFrist Zahlung
1. Quartal (Jan–Mär)60 Tage nach Quartalsende60 Tage nach Quartalsende
2. Quartal (Apr–Jun)60 Tage nach Quartalsende60 Tage nach Quartalsende
3. Quartal (Jul–Sep)60 Tage nach Quartalsende60 Tage nach Quartalsende
4. Quartal (Okt–Dez)60 Tage nach Quartalsende60 Tage nach Quartalsende

Fristen für die MWST-Abrechnung

Verspätete Einreichungen führen zu Verzugszinsen von 4 % pro Jahr. Zudem kann die ESTV bei wiederholter Verspätung eine Ermessenseinschätzung vornehmen, die in der Regel höher ausfällt als die tatsächliche Steuerschuld. Bewahren Sie alle Belege und die Vorsteuer-Aufstellung während mindestens 10 Jahren auf (Art. 70 Abs. 2 MWSTG). Digitale Belege sind gleichwertig anerkannt, sofern sie den Originalinhalt unverändert wiedergeben.

Wichtigste Punkte:
Die MWST-Abrechnung ist quartalsweise innert 60 Tagen nach Quartalsende einzureichen.
Vorsteuer auf Spesen wird bei der effektiven Methode in Ziffer 400 der Abrechnung eingetragen.
Verspätete Einreichung führt zu 4 % Verzugszins und möglicher Ermessenseinschätzung.
Belege und Aufstellungen sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.
#AufgabeVerantwortlich
1MWST-Pflicht prüfen und Abrechnungsmethode wählenSelbständige/r
2Geschäftliche Spesen identifizieren und abgrenzenSelbständige/r
3Belege korrekt erfassen und formelle Anforderungen einhaltenSelbständige/r
4Vorsteuerabzug auf Spesen berechnenSelbständige/r oder Treuhänder
5Heimarbeitsplatz-Kosten anteilig abziehenSelbständige/r
6MWST-Abrechnung erstellen und fristgerecht einreichenSelbständige/r oder Treuhänder

Prozessübersicht

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Saldosteuersatz gewählt trotz hoher Geschäftsspesen

Wer die Saldosteuersatzmethode anwendet, kann keinen separaten Vorsteuerabzug auf Spesen geltend machen. Bei jährlichen Geschäftsspesen von mehreren tausend Franken geht dadurch erhebliches Abzugspotenzial verloren. Prüfen Sie vor der Methodenwahl, ob die effektive Methode bei Ihrem Spesenniveau günstiger wäre, und beachten Sie die dreijährige Bindungsfrist.

Fehler 2: Beleg ohne MWST-Nummer oder Steuerbetrag

Fehlt auf dem Beleg die MWST-Nummer des Leistungserbringers oder der separat ausgewiesene Steuerbetrag, wird der Vorsteuerabzug bei einer ESTV-Kontrolle gestrichen. Verlangen Sie bei jeder Geschäftsausgabe eine vollständige Rechnung und prüfen Sie die Pflichtangaben gemäss Art. 29 MWSTG sofort beim Erhalt.

Fehler 3: Privatanteil bei gemischt genutzten Ausgaben nicht ausgeschieden

Wer den vollen Vorsteuerabzug auf ein gemischt genutztes Fahrzeug oder den Heimarbeitsplatz geltend macht, riskiert eine Nachforderung inklusive Verzugszins. Die ESTV verlangt eine nachvollziehbare Aufteilung in geschäftlichen und privaten Anteil. Dokumentieren Sie den Aufteilungsschlüssel schriftlich und passen Sie ihn bei veränderten Verhältnissen an.

Fehler 4: Vorsteuerabzug auf MWST-befreite Leistungen beansprucht

Bestimmte Leistungen wie der öffentliche Verkehr, Gesundheitsleistungen oder Bildungsangebote sind von der MWST befreit. Auf diesen Ausgaben ist kein Vorsteuerabzug möglich, auch wenn sie geschäftlich veranlasst sind. Prüfen Sie bei jedem Beleg, ob tatsächlich MWST ausgewiesen ist, bevor Sie den Abzug geltend machen.

Fehler 5: Belege nicht fristgerecht aufbewahrt

Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre (Art. 70 Abs. 2 MWSTG). Werden Belege vor Ablauf dieser Frist vernichtet oder sind sie nicht mehr lesbar, kann die ESTV den Vorsteuerabzug nachträglich streichen. Digitalisieren Sie Papierbelege zeitnah und sichern Sie die Dateien redundant.

05.Häufige Fragen

Kann ich als Selbständiger MWST auf Spesen abziehen, wenn ich unter CHF 100'000 Umsatz habe?

Ja, wenn Sie sich freiwillig der MWST unterstellen. Die freiwillige Unterstellung ist bei der ESTV zu beantragen und verpflichtet Sie, MWST auf Ihren Leistungen zu erheben. Im Gegenzug können Sie Vorsteuer auf geschäftliche Spesen geltend machen, sofern Sie die effektive Methode anwenden.

Welche MWST-Methode ist für Selbständige mit hohen Reisekosten besser?

In der Regel die effektive Abrechnungsmethode. Bei hohen Reisekosten fallen regelmässig MWST-belastete Ausgaben für Treibstoff, Hotels und Verpflegung an. Mit der effektiven Methode können Sie die Vorsteuer auf jedem einzelnen Beleg abziehen. Bei der Saldosteuersatzmethode ist dieser Abzug pauschal abgegolten und oft tiefer.

Darf ich Vorsteuer auf Restaurantbelegen abziehen, wenn ich alleine esse?

Ja, sofern die Verpflegung geschäftlich veranlasst ist, etwa bei einer Geschäftsreise oder einem auswärtigen Kundentermin. Der Beleg muss die formellen Anforderungen gemäss Art. 29 MWSTG erfüllen. Rein private Mahlzeiten sind nicht abziehbar, auch wenn sie während der Arbeitszeit stattfinden.

Wie berechne ich den Vorsteuerabzug für mein Homeoffice?

Ermitteln Sie den Flächenanteil Ihres Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche. Diesen Prozentsatz wenden Sie auf MWST-belastete Kosten wie Strom, Heizung und Internet an. Beispiel: Bei 15 % Flächenanteil und einer Stromrechnung von CHF 200 mit CHF 15 MWST beträgt die abziehbare Vorsteuer CHF 2.25.

Was passiert, wenn ich die MWST-Abrechnung zu spät einreiche?

Die ESTV erhebt Verzugszinsen von 4 % pro Jahr auf den geschuldeten Betrag. Bei wiederholter Verspätung kann die ESTV eine Ermessenseinschätzung vornehmen, die erfahrungsgemäss höher ausfällt als die tatsächliche Steuerschuld. Die Einreichungsfrist beträgt 60 Tage nach Ende der Abrechnungsperiode.

Muss ich Originalbelege aufbewahren oder reichen Scans?

Digitale Kopien sind gleichwertig anerkannt, sofern sie den Originalinhalt vollständig und unverändert wiedergeben. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre gemäss Art. 70 Abs. 2 MWSTG. Achten Sie darauf, dass die Scans lesbar sind und in einem gängigen Format wie PDF gespeichert werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Selbständigerwerbende sind ab CHF 100'000 Jahresumsatz MWST-pflichtig; eine freiwillige Unterstellung ist auch darunter möglich.
2.Die effektive Abrechnungsmethode ermöglicht den vollen Vorsteuerabzug auf jeden einzelnen Geschäftsbeleg; bei der Saldosteuersatzmethode ist die Vorsteuer pauschal abgegolten.
3.Nur geschäftlich veranlasste Ausgaben berechtigen zum Vorsteuerabzug; gemischt genutzte Güter erfordern eine dokumentierte anteilige Aufteilung.
4.Jeder Beleg muss die formellen Anforderungen gemäss Art. 29 MWSTG erfüllen: MWST-Nummer, Steuersatz, Steuerbetrag und Leistungsbeschreibung.
5.Heimarbeitsplatz-Kosten sind anteilig abziehbar, sofern ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich vorhanden und der Flächenanteil dokumentiert ist.
6.Die MWST-Abrechnung ist quartalsweise innert 60 Tagen nach Quartalsende über SuisseTax einzureichen.
7.Belege und Aufstellungen müssen während mindestens 10 Jahren aufbewahrt werden; digitale Kopien sind gleichwertig anerkannt.
8.Ein Wechsel der Abrechnungsmethode ist frühestens nach drei Jahren möglich und sollte bei veränderten Spesenverhältnissen geprüft werden.

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