Tankquittung Firmenwagen: Vorsteuerabzug, Privatanteil und Verbuchung

Leitfaden9 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Treibstoff für Firmenfahrzeuge wird mit 8.1% MWST besteuert – der Vorsteuerabzug ist nur auf den betrieblichen Anteil möglich; Privatanteil berechtigt nicht zum Abzug. Fehlerhafte oder unvollständige Tankquittungen führen bei einer MWST-Revision regelmässig zu Aufrechnungen, weil die ESTV den Vorsteuerabzug mangels formeller Voraussetzungen streicht. Dieser Leitfaden zeigt, welche Angaben die Quittung enthalten muss, wie der Privatanteil korrekt abgegrenzt wird und wie die Buchung in der Finanzbuchhaltung erfolgt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Benzin, Diesel und Ladestrom unterliegen dem MWST-Normalsatz von 8.1 % (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
2.Der Vorsteuerabzug ist ausschliesslich auf den betrieblich genutzten Anteil des Treibstoffs zulässig; der Privatanteil ist nicht abzugsfähig (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
3.Eine gültige Tankquittung muss mindestens MWST-Nummer der Tankstelle, Datum, Betrag und Treibstoffart enthalten – ein Kreditkartenbeleg allein genügt nicht.
4.Die Verbuchung erfolgt netto auf Konto 6260 (Fahrzeugaufwand) und die Vorsteuer auf Konto 1170 (Vorsteuer auf Materialaufwand).
5.Für Elektrofahrzeuge gelten an öffentlichen Ladestationen dieselben MWST-Regeln wie für fossile Treibstoffe.

01.MWST-Satz auf Treibstoff in der Schweiz

Sämtliche Treibstoffe für Motorfahrzeuge unterliegen gemäss Art. 25 Abs. 1 MWSTG dem Normalsatz von 8.1 %. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Benzin, Diesel, Erdgas oder elektrischen Ladestrom an einer öffentlichen Ladestation handelt. Der MWST-Betrag ist auf der Tankquittung separat ausgewiesen, sofern die Tankstelle als MWST-pflichtiges Unternehmen registriert ist.

TreibstoffartMWST-SatzVorsteuerabzug möglich
Benzin8.1 %Ja, auf Geschäftsanteil
Diesel8.1 %Ja, auf Geschäftsanteil
Erdgas / Biogas8.1 %Ja, auf Geschäftsanteil
Ladestrom (öffentliche Säule)8.1 %Ja, auf Geschäftsanteil
Ladestrom (privater Hausanschluss)8.1 %Nur mit separater Abrechnung

MWST-Sätze nach Treibstoffart (Stand 2026)

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass das Unternehmen selbst im MWST-Register eingetragen ist und die Leistung für einen steuerbaren Geschäftszweck verwendet wird (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Nicht MWST-pflichtige Unternehmen können keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Wichtigste Punkte:
Alle Treibstoffe – inklusive Ladestrom – unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %.
Nur MWST-pflichtige Unternehmen können den Vorsteuerabzug beanspruchen.
Die Tankquittung muss den MWST-Betrag separat ausweisen.

02.Vorsteuerabzug nur auf den Geschäftsanteil

Art. 33 Abs. 1 MWSTG schliesst den Vorsteuerabzug auf privat genutzte Leistungen ausdrücklich aus. Bei Firmenwagen mit gemischter Nutzung muss der betriebliche Anteil nachvollziehbar ermittelt und dokumentiert werden. Die ESTV akzeptiert dafür ein Fahrtenbuch oder eine pauschale Methode, sofern diese im Voraus festgelegt und konsistent angewendet wird.

  • Firmenwagen 100 % betrieblich: Der gesamte Vorsteuerabzug auf Treibstoff ist zulässig. Ein Fahrtenbuch ist nicht zwingend, aber empfehlenswert als Nachweis bei einer Revision.
  • Firmenwagen mit Privatanteil: Der Vorsteuerabzug ist nur auf den betrieblichen Anteil möglich. Der Privatanteil wird üblicherweise mit 0.9 % des Kaufpreises pro Monat (mindestens CHF 150/Monat) pauschal berechnet oder über ein Fahrtenbuch ermittelt.
  • Privatfahrzeug für Geschäftsfahrten: Der Mitarbeitende erhält eine Kilometerentschädigung (CHF 0.75/km ab 2026). Ein Vorsteuerabzug auf Treibstoff ist für das Unternehmen nicht möglich, da die Tankquittung auf den Mitarbeitenden lautet und das Fahrzeug nicht im Geschäftsvermögen steht.

Wird kein Fahrtenbuch geführt und kein anderer Nachweis erbracht, kann die ESTV den Privatanteil schätzen. Erfahrungsgemäss setzt sie in solchen Fällen einen Privatanteil von mindestens 20 % an.

Wichtigste Punkte:
Bei gemischter Nutzung ist der Vorsteuerabzug auf den betrieblichen Anteil beschränkt.
Ein Fahrtenbuch oder eine pauschale Methode dient als Nachweis gegenüber der ESTV.
Bei Privatfahrzeugen mit Kilometerentschädigung entfällt der Vorsteuerabzug auf Treibstoff für das Unternehmen.
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03.Was die Tankquittung belegen muss

Damit eine Tankquittung als Vorsteuerbeleg anerkannt wird, muss sie die formellen Anforderungen gemäss Art. 26 MWSTG erfüllen. Bei Beträgen bis CHF 400 (inkl. MWST) genügt eine vereinfachte Rechnung; darüber ist eine vollständige Rechnung mit Angabe des Leistungsempfängers erforderlich.

AngabePflichtHinweis
Name und MWST-Nummer der TankstelleJaOhne MWST-Nummer kein Vorsteuerabzug
Datum der BetankungJaMuss mit dem Fahrtenbuch übereinstimmen
Betrag inkl. MWSTJaMWST-Betrag oder MWST-Satz muss ersichtlich sein
Treibstoffart und MengeJaBenzin, Diesel, Ladestrom etc.
Name des LeistungsempfängersAb CHF 400Bei vereinfachter Rechnung nicht zwingend
MWST-Nummer des EmpfängersAb CHF 400Nur bei vollständiger Rechnung

Pflichtangaben auf der Tankquittung

Ein Kreditkartenbeleg oder eine Bankauszugsposition allein reicht nicht als Vorsteuerbeleg. Diese Dokumente enthalten in der Regel weder die MWST-Nummer der Tankstelle noch die Treibstoffart. Die originale Tankquittung muss zusätzlich aufbewahrt werden.

Wichtigste Punkte:
Ohne MWST-Nummer der Tankstelle auf der Quittung ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Ab CHF 400 ist eine vollständige Rechnung mit Empfängerangaben erforderlich.
Kreditkartenbelege ersetzen die Tankquittung nicht.

04.Buchung in der Buchhaltung

Die Verbuchung einer Tankquittung erfolgt in drei Schritten: Erfassung des Nettobetrags, Buchung der Vorsteuer und Ausbuchung des Privatanteils. Die Konten richten sich nach dem Schweizer Kontenrahmen KMU.

BuchungSollHabenBetrag CHF
Treibstoff netto6260 Fahrzeugaufwand1020 Bank / 1000 Kasse100.00
Vorsteuer (8.1 % auf Geschäftsanteil 80 %)1170 Vorsteuer1020 Bank / 1000 Kasse6.48
Privatanteil Treibstoff (20 % von 108.10)1091 Aktivdarlehen / Lohnkonto6260 Fahrzeugaufwand21.62
Vorsteuerkorrektur Privatanteil6260 Fahrzeugaufwand1170 Vorsteuer1.62

Buchungsbeispiel: Tankquittung CHF 108.10 (inkl. 8.1 % MWST), Privatanteil 20 %

Die Belegnummer der Tankquittung wird im Buchungstext erfasst, damit der Beleg bei einer Revision direkt zugeordnet werden kann. Bei elektronischer Belegarchivierung muss die Quittung in lesbarer Qualität gespeichert sein und während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (Art. 958f OR) verfügbar bleiben.

Wichtigste Punkte:
Der Nettobetrag wird auf Konto 6260, die Vorsteuer auf Konto 1170 gebucht.
Der Privatanteil wird separat ausgebucht und die Vorsteuer entsprechend korrigiert.
Die Belegnummer muss im Buchungstext erfasst werden.

05.Tankquittung korrekt abrechnen: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf beschreibt die vollständige Verarbeitung einer Tankquittung vom Tankvorgang bis zur Archivierung. Er richtet sich an Buchhalterinnen und Buchhalter, die den Vorsteuerabzug korrekt geltend machen und revisionssicher dokumentieren wollen.

Schritt 1: Tankquittung am Automaten oder an der Kasse verlangen

Beim Tankvorgang muss immer die vollständige Quittung verlangt werden – nicht nur der Kreditkartenbeleg. An Selbstbedienungssäulen wird die Quittung am Automaten gedruckt; an bedienten Tankstellen an der Kasse. Bei Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird die Quittung in der Regel per E-Mail oder über die App des Anbieters zugestellt.

Fahrer und Fahrerinnen sollten angewiesen werden, die Quittung sofort auf Vollständigkeit zu prüfen: Ist die MWST-Nummer der Tankstelle aufgedruckt? Sind Datum, Betrag und Treibstoffart lesbar? Fehlende Angaben lassen sich nur vor Ort korrigieren.

Wichtigste Punkte:
Immer die Tankquittung verlangen – der Kreditkartenbeleg genügt nicht.
Quittung sofort auf MWST-Nummer, Datum, Betrag und Treibstoffart prüfen.

Schritt 2: Quittung auf MWST-Konformität prüfen

Vor der Verbuchung wird jede Tankquittung auf die formellen Anforderungen gemäss Art. 26 MWSTG geprüft. Fehlt eine Pflichtangabe, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig.

  • MWST-Nummer: Die Nummer der Tankstelle muss im Format CHE-123.456.789 MWST aufgedruckt sein.
  • Datum: Das Betankungsdatum muss mit dem Fahrtenbuch oder der Reisekostenabrechnung übereinstimmen.
  • Betrag und MWST: Der Gesamtbetrag inkl. MWST sowie der MWST-Satz (8.1 %) oder der MWST-Betrag müssen ersichtlich sein.
  • Treibstoffart und Menge: Die Art (Benzin, Diesel, Ladestrom) und die Menge in Litern oder kWh müssen angegeben sein.
Wichtigste Punkte:
Jede Quittung wird vor der Buchung auf die Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTG geprüft.
Fehlt die MWST-Nummer der Tankstelle, ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Schritt 3: Betrieblichen und privaten Fahranteil ermitteln

Der Vorsteuerabzug ist nur auf den betrieblich genutzten Anteil des Treibstoffs zulässig. Die Aufteilung erfolgt entweder über ein Fahrtenbuch oder über die pauschale Methode der ESTV.

MethodeVorgehenEmpfehlung
FahrtenbuchJede Fahrt mit Datum, Strecke, Zweck und km erfassenGenaueste Methode, von der ESTV bevorzugt
Pauschale ESTV0.9 % des Kaufpreises pro Monat (min. CHF 150) als PrivatanteilEinfacher, aber weniger flexibel
Unternehmensinterne RegelungFester Prozentsatz gemäss SpesenreglementMuss sachlich begründet und konsistent sein

Methoden zur Ermittlung des Privatanteils

Wird der Firmenwagen ausschliesslich geschäftlich genutzt und steht den Mitarbeitenden kein Privatgebrauch zu, entfällt die Aufteilung. Dies muss jedoch im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement festgehalten sein.

Wichtigste Punkte:
Die Aufteilung in Geschäfts- und Privatanteil muss dokumentiert und nachvollziehbar sein.
Ohne Nachweis kann die ESTV den Privatanteil schätzen.
Bei rein geschäftlicher Nutzung entfällt die Aufteilung – dies muss schriftlich geregelt sein.

Schritt 4: Vorsteuerabzug auf den Geschäftsanteil berechnen

Der abzugsfähige Vorsteuerbetrag ergibt sich aus dem Bruttobetrag der Tankquittung, multipliziert mit dem betrieblichen Nutzungsanteil, geteilt durch 108.1 und multipliziert mit 8.1. Bei einem Tankbeleg über CHF 108.10 und einem Geschäftsanteil von 80 % beträgt die abzugsfähige Vorsteuer CHF 6.48.

Formel: Abzugsfähige Vorsteuer = Bruttobetrag x Geschäftsanteil x 8.1 / 108.1. Diese Berechnung muss pro Beleg dokumentiert werden, damit die Herleitung bei einer Revision nachvollziehbar ist.

Wichtigste Punkte:
Die Vorsteuer wird nur auf den betrieblichen Anteil des Bruttobetrags berechnet.
Die Berechnung muss pro Beleg dokumentiert und nachvollziehbar sein.

Schritt 5: Nettobetrag und Vorsteuer verbuchen

Der Nettobetrag (Bruttobetrag abzüglich MWST) wird auf das Konto 6260 (Fahrzeugaufwand) gebucht. Die abzugsfähige Vorsteuer wird auf das Konto 1170 (Vorsteuer auf Materialaufwand und Dienstleistungen) gebucht. Als Gegenkonto dient 1020 (Bank) oder 1000 (Kasse), je nach Zahlungsmittel.

  • Soll 6260: Nettobetrag des Treibstoffs (Gesamtbetrag abzüglich MWST).
  • Soll 1170: Vorsteuer auf den betrieblichen Anteil (8.1 % auf den Geschäftsanteil).
  • Haben 1020 oder 1000: Bruttobetrag der Tankquittung als Zahlung.

Im Buchungstext wird die Belegnummer der Tankquittung, das Fahrzeugkennzeichen und das Betankungsdatum erfasst. Dies erleichtert die Zuordnung bei der Jahresabschlussrevision.

Wichtigste Punkte:
Nettobetrag auf 6260, Vorsteuer auf 1170, Zahlung über 1020 oder 1000.
Belegnummer, Fahrzeugkennzeichen und Datum im Buchungstext erfassen.

Schritt 6: Privatanteil ausbuchen und Vorsteuer korrigieren

Der Privatanteil des Treibstoffs wird vom Fahrzeugaufwand auf ein Verrechnungskonto (z. B. 1091 Aktivdarlehen oder direkt über die Lohnabrechnung) umgebucht. Gleichzeitig wird die auf den Privatanteil entfallende Vorsteuer storniert, da sie nicht abzugsfähig ist.

Diese Korrekturbuchung kann pro Beleg oder gesammelt per Monatsende erfolgen. Bei der monatlichen Methode wird der Privatanteil anhand des durchschnittlichen Nutzungsverhältnisses berechnet. Wichtig: Die Methode muss über das gesamte Geschäftsjahr konsistent angewendet werden.

Wichtigste Punkte:
Der Privatanteil wird auf ein Verrechnungskonto umgebucht.
Die auf den Privatanteil entfallende Vorsteuer muss storniert werden.
Die gewählte Methode (pro Beleg oder monatlich) muss konsistent angewendet werden.

Schritt 7: Beleg archivieren und Aufbewahrungsfrist einhalten

Tankquittungen müssen gemäss Art. 958f OR während zehn Jahren aufbewahrt werden. Bei elektronischer Archivierung muss die Quittung in lesbarer Qualität gespeichert sein. Thermobelege verblassen erfahrungsgemäss innerhalb weniger Monate – eine zeitnahe Digitalisierung ist daher zwingend.

  • Papierbeleg: Sofort scannen oder fotografieren, da Thermodruck verblasst. Original zusätzlich aufbewahren, solange lesbar.
  • Digitaler Beleg: PDF oder Bilddatei im Dokumentenmanagementsystem ablegen. Dateiname mit Belegnummer und Datum versehen.
  • Zuordnung: Jeder Beleg muss über die Belegnummer eindeutig der Buchung zugeordnet werden können.
Wichtigste Punkte:
Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre gemäss Art. 958f OR.
Thermobelege sofort digitalisieren, da sie schnell verblassen.
Jeder Beleg muss über die Belegnummer der Buchung zugeordnet werden können.
#AufgabeVerantwortlich
1Tankquittung verlangen und prüfenFahrer/in
2Quittung auf MWST-Konformität prüfenBuchhaltung
3Geschäfts- und Privatanteil ermittelnBuchhaltung
4Vorsteuerabzug berechnenBuchhaltung
5Nettobetrag und Vorsteuer verbuchenBuchhaltung
6Privatanteil ausbuchen und Vorsteuer korrigierenBuchhaltung
7Beleg archivierenBuchhaltung / Administration

Prozessübersicht

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenbeleg statt Tankquittung aufbewahrt

Der Kreditkartenbeleg enthält weder die MWST-Nummer der Tankstelle noch die Treibstoffart. Ohne die originale Tankquittung verweigert die ESTV den Vorsteuerabzug. Fahrer und Fahrerinnen müssen angewiesen werden, immer die Kassenquittung zu verlangen.

Fehler 2: Vorsteuerabzug auf den gesamten Betrag statt nur auf den Geschäftsanteil

Bei Firmenwagen mit Privatnutzung wird häufig die volle Vorsteuer geltend gemacht. Bei einer MWST-Revision führt dies zu Nachforderungen inklusive Verzugszins. Der Privatanteil muss konsequent abgegrenzt und die Vorsteuer entsprechend korrigiert werden.

Fehler 3: Kein Fahrtenbuch und kein Nachweis des Geschäftsanteils

Ohne dokumentierten Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils schätzt die ESTV den Privatanteil – oft höher als der tatsächliche Wert. Ein Fahrtenbuch oder eine im Voraus festgelegte pauschale Methode schützt vor unvorteilhaften Schätzungen.

Fehler 4: Thermobeleg nicht rechtzeitig digitalisiert

Tankquittungen auf Thermopapier werden innerhalb weniger Monate unleserlich. Ist der Beleg bei einer Revision nicht mehr lesbar, gilt er als fehlend. Die Digitalisierung sollte spätestens am Tag der Buchung erfolgen.

Fehler 5: Belegnummer fehlt im Buchungstext

Ohne Belegnummer im Buchungstext kann der Revisor die Buchung nicht dem Originalbeleg zuordnen. Dies führt zu Beanstandungen und Mehraufwand bei der Prüfung. Die Belegnummer muss bei jeder Buchung systematisch erfasst werden.

07.Häufige Fragen

Gilt für Ladestationen bei Elektroautos derselbe MWST-Satz wie für Benzin und Diesel?

Ja, Ladestrom an öffentlichen Ladestationen unterliegt dem MWST-Normalsatz von 8.1 %. Die Quittung wird in der Regel digital über die App des Ladeanbieters zugestellt und muss dieselben Pflichtangaben enthalten wie eine klassische Tankquittung. Der Vorsteuerabzug ist unter denselben Bedingungen möglich.

Kann ich den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn ich mein Privatfahrzeug für Geschäftsfahrten nutze?

Nein, wenn das Fahrzeug im Privatvermögen steht und die Tankquittung auf Sie persönlich lautet, kann das Unternehmen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Stattdessen erhalten Sie eine Kilometerentschädigung von CHF 0.75/km (ab 2026), die den Treibstoff pauschal abdeckt.

Reicht ein Kreditkartenbeleg als Nachweis für den Vorsteuerabzug?

Nein, ein Kreditkartenbeleg erfüllt die formellen Anforderungen nach Art. 26 MWSTG nicht. Er enthält in der Regel weder die MWST-Nummer der Tankstelle noch die Treibstoffart. Die originale Tankquittung muss zusätzlich aufbewahrt werden.

Wie lange muss ich Tankquittungen aufbewahren?

Tankquittungen unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 958f OR. Da Thermobelege schnell verblassen, sollten sie zeitnah digitalisiert werden. Die digitale Kopie muss in lesbarer Qualität und jederzeit abrufbar sein.

Muss ich den Privatanteil pro Tankbeleg oder monatlich ausbuchen?

Beide Methoden sind zulässig. Die Ausbuchung pro Beleg ist genauer, die monatliche Pauschale ist effizienter. Entscheidend ist, dass die gewählte Methode über das gesamte Geschäftsjahr konsistent angewendet und dokumentiert wird.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Benzin, Diesel und Ladestrom unterliegen dem MWST-Normalsatz von 8.1 % – der Vorsteuerabzug setzt eine MWST-Pflicht des Unternehmens voraus.
2.Der Vorsteuerabzug ist ausschliesslich auf den betrieblich genutzten Anteil des Treibstoffs zulässig; der Privatanteil muss abgegrenzt werden.
3.Eine gültige Tankquittung enthält mindestens MWST-Nummer der Tankstelle, Datum, Betrag, MWST-Satz und Treibstoffart.
4.Kreditkartenbelege allein genügen nicht als Vorsteuerbeleg – die originale Tankquittung ist zwingend.
5.Die Verbuchung erfolgt netto auf Konto 6260 (Fahrzeugaufwand) mit Vorsteuer auf Konto 1170.
6.Der Privatanteil wird über ein Fahrtenbuch oder die ESTV-Pauschale ermittelt und separat ausgebucht.
7.Thermobelege müssen zeitnah digitalisiert werden, da sie innerhalb weniger Monate verblassen.
8.Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Tankquittungen beträgt zehn Jahre (Art. 958f OR).

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