Naturalspesen im Lohnausweis: Ziffer 2, Bewertung und Abgrenzung
Naturalspesen (Sachleistungen) sind im Lohnausweis unter Ziffer 2 als geldwerte Leistungen zu deklarieren – sie sind AHV- und steuerpflichtig, nicht steuerfreier Auslagenersatz. Die korrekte Abgrenzung zwischen Naturallohn (Ziffer 2) und echtem Auslagenersatz (Ziffer 13) ist für HR-Abteilungen zentral, weil Fehler bei der Deklaration zu Nachforderungen bei AHV-Beiträgen und Steuern führen können. Diese Seite erklärt die Bewertung, die Lohnausweis-Zuordnung und die häufigsten Praxisfälle nach ESTV-Wegleitung 2026.
01.Was sind Naturalspesen?
Naturalspesen – korrekt Naturalleistungen oder Naturallohn – sind Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle von oder zusätzlich zum Barlohn gewährt. Entscheidend ist, dass diese Leistungen einen privaten Nutzungsanteil haben. Sobald ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber finanzierte Leistung auch privat nutzen kann, liegt steuerlich ein geldwerter Vorteil vor.
- Verpflegung: Vergünstigtes oder kostenloses Mittagessen in der Betriebskantine, Essensgutscheine für den täglichen Gebrauch am Arbeitsort.
- Unterkunft: Vom Arbeitgeber gestellte Wohnung oder Zimmer, die der Arbeitnehmer privat bewohnt.
- Mobiltelefon und IT-Geräte: Geschäftshandy oder Laptop, die auch privat genutzt werden dürfen. Der Privatanteil gilt als Naturallohn.
- Geschäftsfahrzeug: Privatnutzung eines Firmenwagens. Der Privatanteil wird pauschal mit 0,9 % des Kaufpreises pro Monat (mindestens CHF 150) bewertet.
- Geschenke und Gutscheine: Geschenkgutscheine, Warengutscheine oder Sachgeschenke an Mitarbeitende. Ab 2026 gilt eine Freigrenze von CHF 600 pro Kalenderjahr für Naturalgeschenke.
Naturalleistungen sind gemäss Art. 327a OR nicht mit dem Auslagenersatz für beruflich notwendige Aufwendungen zu verwechseln. Der Auslagenersatz deckt Kosten, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen. Naturalspesen hingegen stellen einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der dem Arbeitnehmer persönlich zugutekommt. Beide Kategorien sind AHV-pflichtig, sofern sie nicht ausdrücklich befreit sind – bei Naturalleistungen ist dies die Regel, nicht die Ausnahme.
02.Lohnausweis Ziffer 2 für Naturalspesen
Naturalleistungen werden im Lohnausweis unter Ziffer 2 deklariert. Diese Ziffer erfasst alle geldwerten Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in nicht-monetärer Form erbringt. Die Deklaration unter Ziffer 2 signalisiert den Steuerbehörden, dass es sich um steuerpflichtiges Einkommen handelt – im Gegensatz zu Ziffer 13, die steuerfreien Auslagenersatz abbildet.
Bewertung häufiger Naturalleistungen gemäss ESTV-Wegleitung 2026
Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zum Marktwert. Für Verpflegung und Unterkunft publiziert die ESTV jährlich verbindliche Ansätze, die auch für die AHV-Beitragspflicht massgebend sind. Liegt kein offizieller Ansatz vor, ist der Verkehrswert am Markt heranzuziehen. Bei Geschenkgutscheinen gilt der Nominalwert. Naturalgeschenke bis CHF 600 pro Kalenderjahr sind ab 2026 sozialversicherungsfrei; wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag AHV-pflichtig.
Wichtig: Naturalleistungen in Ziffer 2 erhöhen das steuerbare Einkommen des Arbeitnehmers. Sie fliessen in die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge, der ALV-Beiträge und der Quellensteuer ein. Eine Deklaration unter der falschen Ziffer – etwa unter Ziffer 13 statt Ziffer 2 – kann bei einer Arbeitgeberkontrolle zu Nachzahlungen und Verzugszinsen führen.
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Mehr erfahren →03.Abgrenzung echter Auslagenersatz vs. Naturallohn
Die Abgrenzung zwischen echtem Auslagenersatz (Ziffer 13) und Naturallohn (Ziffer 2) ist in der Praxis die häufigste Fehlerquelle. Der Grundsatz lautet: Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Kosten, die ausschliesslich beruflich veranlasst sind, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR. Gewährt er dagegen eine Leistung, die der Arbeitnehmer auch privat nutzt oder die nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängt, liegt Naturallohn vor.
Vergleich: Auslagenersatz (Ziffer 13) vs. Naturallohn (Ziffer 2)
Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Abgrenzung: Ein Aussendienstmitarbeiter isst auf einer Kundenreise in Bern zu Mittag und reicht die Restaurantquittung über CHF 28.– ein. Dieser Betrag ist echter Auslagenersatz und gehört in Ziffer 13. Derselbe Mitarbeiter erhält am Arbeitsort täglich ein vergünstigtes Mittagessen in der Betriebskantine für CHF 5.– statt CHF 15.– Marktwert. Die Differenz von CHF 10.– pro Mahlzeit ist Naturallohn und gehört in Ziffer 2. Wird die Verpflegung vollständig vom Arbeitgeber übernommen, ist der volle ESTV-Ansatz zu deklarieren.
04.Typische Beispiele
Die folgende Übersicht zeigt anhand konkreter Sachverhalte, ob eine Leistung als Naturallohn in Ziffer 2 oder als Auslagenersatz in Ziffer 13 zu deklarieren ist. Die Zuordnung richtet sich nach der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis 2026.
Zuordnung typischer Leistungen im Lohnausweis
Bei gemischter Nutzung – etwa einem Mobiltelefon, das sowohl geschäftlich als auch privat verwendet wird – muss der Privatanteil geschätzt oder anhand von Nutzungsdaten ermittelt werden. Viele Unternehmen legen im Spesenreglement eine Pauschale für den Privatanteil fest, beispielsweise CHF 20.– pro Monat für die private Handynutzung. Diese Pauschale muss im Lohnausweis unter Ziffer 2 deklariert werden.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Naturalleistungen unter Ziffer 13 statt Ziffer 2 deklariert
Wird eine Naturalleistung fälschlicherweise als steuerfreier Auslagenersatz unter Ziffer 13 ausgewiesen, entgehen dem Arbeitnehmer Steuern und dem Sozialversicherungswerk AHV-Beiträge. Bei einer Arbeitgeberkontrolle durch die Ausgleichskasse drohen Nachforderungen inklusive Verzugszinsen für bis zu fünf Jahre. Prüfen Sie bei jeder Leistung, ob ein privater Nutzungsanteil besteht – falls ja, gehört sie in Ziffer 2.
Fehler 2: Naturalgeschenke über CHF 600 nicht als AHV-pflichtig behandelt
Ab 2026 gilt eine Freigrenze von CHF 600 pro Kalenderjahr für Naturalgeschenke. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag AHV-pflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Führen Sie eine laufende Kontrolle der kumulierten Geschenkwerte pro Mitarbeitenden und Kalenderjahr.
Fehler 3: Privatanteil Geschäftsfahrzeug nicht oder falsch bewertet
Der Privatanteil eines Firmenwagens beträgt pauschal 0,9 % des Kaufpreises pro Monat, mindestens CHF 150. Wird der Kaufpreis zu tief angesetzt oder der Privatanteil ganz vergessen, fehlt im Lohnausweis steuerpflichtiges Einkommen. Die ESTV verlangt den Kaufpreis exklusive MWST als Berechnungsbasis.
Fehler 4: Vergünstigte Kantine nicht als Naturallohn erfasst
Viele Arbeitgeber übersehen, dass ein subventioniertes Mittagessen in der Betriebskantine einen geldwerten Vorteil darstellt. Die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer bezahlten Preis und dem ESTV-Ansatz ist als Naturallohn unter Ziffer 2 zu deklarieren. Nur Verpflegung auf auswärtigen Dienstreisen gehört in Ziffer 13.
Fehler 5: Bewertung zum Einstandspreis statt zum Marktwert
Naturalleistungen sind grundsätzlich zum Marktwert zu bewerten, nicht zum Einstandspreis des Arbeitgebers. Kauft ein Unternehmen beispielsweise Gutscheine mit Mengenrabatt für CHF 80 statt CHF 100 Nominalwert, ist im Lohnausweis der Nominalwert von CHF 100 zu deklarieren. Der Marktwert entspricht dem Preis, den der Arbeitnehmer am freien Markt bezahlen müsste.
06.Häufige Fragen
Was gilt, wenn ein Mittagessen teilweise beruflich und teilweise privat ist?
Massgebend ist der Anlass der Verpflegung. Findet das Mittagessen auf einer auswärtigen Dienstreise statt, ist es vollständig als Auslagenersatz unter Ziffer 13 abzurechnen – auch wenn der Arbeitnehmer dabei privat profitiert. Ein Mittagessen am regulären Arbeitsort in der Betriebskantine gilt hingegen als Naturallohn (Ziffer 2), selbst wenn dabei geschäftliche Themen besprochen werden. Bei Geschäftsessen mit Kunden am Arbeitsort können die Kosten als Repräsentationsspesen unter Ziffer 13.1.2 deklariert werden.
Muss ein rein geschäftlich genutztes Mobiltelefon im Lohnausweis erscheinen?
Nein. Wird ein Geschäftshandy ausschliesslich beruflich genutzt und ist die Privatnutzung ausdrücklich untersagt, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Das Gerät ist ein Arbeitsmittel gemäss Art. 327 OR und muss nicht im Lohnausweis deklariert werden. Sobald jedoch eine private Nutzung erlaubt oder geduldet wird, ist der Privatanteil unter Ziffer 2 zu erfassen.
Wie wird der Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs im Lohnausweis berechnet?
Der Privatanteil beträgt pauschal 0,9 % des Kaufpreises (exkl. MWST) pro Monat, mindestens CHF 150 pro Monat. Bei einem Fahrzeug mit einem Kaufpreis von CHF 45'000 ergibt das CHF 405 pro Monat oder CHF 4'860 pro Jahr. Dieser Betrag wird unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises deklariert. Der Arbeitsweg gilt dabei als Privatfahrt.
Sind Naturalgeschenke unter CHF 600 steuerfrei?
Naturalgeschenke bis CHF 600 pro Kalenderjahr sind ab 2026 von den Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO) befreit. Sie bleiben jedoch einkommenssteuerpflichtig und müssen im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert werden. Die Freigrenze bezieht sich auf den kumulierten Wert aller Naturalgeschenke pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.
Was passiert, wenn Naturalspesen im Lohnausweis vergessen werden?
Werden Naturalleistungen nicht deklariert, ist der Lohnausweis unvollständig. Bei einer Kontrolle durch die Steuerbehörde oder die Ausgleichskasse drohen Nachsteuern beim Arbeitnehmer und AHV-Nachforderungen beim Arbeitgeber. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Zudem können Verzugszinsen von 5 % pro Jahr anfallen.