Spesen im Lohnausweis: Steuerfreiheit, Deklaration und Korrektur

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Korrekt in Ziffer 13 deklarierte Spesen sind für den AN steuerfrei – fehlt die Deklaration oder sind Spesen als Lohn ausgewiesen, drohen Steuernachforderungen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Lohnausweis das zentrale Dokument bei der Steuererklärung: Er bestimmt, welche Beträge als steuerbares Einkommen gelten und welche als steuerfreie Spesenentschädigung anerkannt werden. Diese Seite erklärt aus Arbeitnehmersicht, worauf bei der Deklaration zu achten ist, welche Handlungsmöglichkeiten bei Fehlern bestehen und wie sich Steuernachforderungen vermeiden lassen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesenvergütungen in Ziffer 13 des Lohnausweises sind für den Arbeitnehmer steuerfrei und erhöhen das steuerbare Einkommen nicht.
2.Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die korrekte Deklaration im Lohnausweis – der Arbeitnehmer sollte den Ausweis dennoch jährlich prüfen.
3.Fehlerhafte Deklarationen können beim Arbeitnehmer zu Steuernachforderungen samt Verzugszinsen führen.
4.Nicht erstattete Berufskosten darf der Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Abzug geltend machen.
5.Korrekturen am Lohnausweis müssen bis Ende Februar des Folgejahres beim Arbeitgeber verlangt werden.

01.Was bedeutet der Lohnausweis für die Steuern des Arbeitnehmers?

Der Lohnausweis ist die offizielle Bescheinigung des Arbeitgebers gegenüber den Steuerbehörden. Er bildet die Grundlage für die Einkommenssteuer des Arbeitnehmers. Entscheidend ist, in welcher Ziffer ein Betrag erscheint: Alles, was in Ziffer 1 (Lohn) steht, fliesst ins steuerbare Einkommen ein. Beträge in Ziffer 13 (Spesenvergütungen) hingegen gelten als steuerfreier Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR und werden nicht besteuert.

Ziffer im LohnausweisInhaltSteuerfolge für den AN
Ziffer 1Bruttolohn inkl. Boni, GratifikationenVoll steuerbares Einkommen
Ziffer 13.1Effektive Spesenvergütungen (mit Belegen)Steuerfrei
Ziffer 13.2Pauschale Spesenvergütungen (gemäss Reglement)Steuerfrei, sofern genehmigtes Reglement vorliegt
Ziffer 13.3Beiträge an RepräsentationsspesenSteuerfrei bis max. CHF 24 000/Jahr

Steuerliche Wirkung je nach Deklarationsort im Lohnausweis

Die Verantwortung für die korrekte Zuordnung liegt beim Arbeitgeber. Er muss den Lohnausweis wahrheitsgetreu ausfüllen und bis Ende Januar des Folgejahres an den Arbeitnehmer aushändigen. Werden Spesenvergütungen versehentlich oder absichtlich in Ziffer 1 statt in Ziffer 13 deklariert, zahlt der Arbeitnehmer auf diese Beträge Einkommenssteuer – obwohl es sich um reinen Auslagenersatz handelt.

Ein Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Ein Aussendienstmitarbeiter erhält monatlich CHF 500 pauschale Spesenvergütung gemäss genehmigtem Spesenreglement, also CHF 6 000 pro Jahr. Werden diese CHF 6 000 fälschlicherweise in Ziffer 1 ausgewiesen, erhöht sich das steuerbare Einkommen entsprechend. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergibt das eine Mehrbelastung von rund CHF 1 800 pro Jahr.

Wichtigste Punkte:
Spesen in Ziffer 13 sind für den Arbeitnehmer steuerfrei und erhöhen das steuerbare Einkommen nicht.
Pauschale Spesenvergütungen in Ziffer 13.2 setzen ein von der Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.
Der Arbeitgeber ist für die korrekte Deklaration verantwortlich, doch der Arbeitnehmer trägt die steuerlichen Konsequenzen bei Fehlern.

02.Was der Arbeitnehmer in der Steuererklärung tun muss

Der Lohnausweis muss der Steuererklärung als Beilage beigefügt werden. Die Steuerbehörden gleichen die deklarierten Einkünfte mit den Angaben im Lohnausweis ab. Stimmen die Werte nicht überein, führt das zu Rückfragen oder Auflagen.

  • Spesen in Ziffer 13: Beträge, die der Arbeitgeber in Ziffer 13 ausweist, müssen in der Steuererklärung nicht separat eingetragen werden. Sie sind bereits als steuerfrei klassifiziert und fliessen nicht ins steuerbare Einkommen ein.
  • Nicht erstattete Berufskosten: Hat der Arbeitgeber bestimmte Berufsauslagen nicht vergütet, darf der Arbeitnehmer diese in der Steuererklärung als Berufskosten abziehen. Dazu gehören etwa Fahrkosten zum Arbeitsort, Verpflegungsmehrkosten oder Weiterbildungskosten. Die Kantone legen Pauschalabzüge fest; höhere effektive Kosten müssen belegt werden.
  • Spesen in Ziffer 1 (Fehldeklaration): Wurden Spesenvergütungen fälschlicherweise in Ziffer 1 als Lohn ausgewiesen, kann der Arbeitnehmer diese nicht einfach in der Steuererklärung herausrechnen. Die Steuerbehörden stützen sich auf den Lohnausweis. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall eine Korrektur beim Arbeitgeber verlangen.

Wichtig: Doppelabzüge sind nicht zulässig. Wer vom Arbeitgeber eine Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer erhält und diese korrekt in Ziffer 13 deklariert ist, darf dieselben Fahrkosten nicht zusätzlich als Berufskosten in der Steuererklärung abziehen.

Wichtigste Punkte:
In Ziffer 13 deklarierte Spesen erfordern keinen separaten Eintrag in der Steuererklärung.
Nicht erstattete Berufskosten können als Abzug geltend gemacht werden, sofern sie belegt sind.
Doppelabzüge – erstattete und gleichzeitig abgezogene Kosten – sind unzulässig und führen zu Korrekturen durch das Steueramt.
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03.Was tun, wenn der Arbeitgeber falsch deklariert hat?

Stellt der Arbeitnehmer fest, dass Spesenvergütungen im Lohnausweis falsch zugeordnet sind, sollte er umgehend handeln. Der häufigste Fehler: Pauschale Spesen erscheinen in Ziffer 1 statt in Ziffer 13, weil der Arbeitgeber kein genehmigtes Spesenreglement hat oder die Lohnbuchhaltung die Beträge falsch verbucht.

  • Schritt 1: Arbeitgeber kontaktieren: Der Arbeitnehmer bittet den Arbeitgeber schriftlich um Korrektur des Lohnausweises. Dabei sollte konkret angegeben werden, welche Beträge in welcher Ziffer falsch ausgewiesen sind.
  • Schritt 2: Frist beachten: Der Arbeitgeber muss den korrigierten Lohnausweis bis Ende Februar des Folgejahres bei der Steuerverwaltung einreichen. Je früher der Arbeitnehmer den Fehler meldet, desto einfacher ist die Korrektur.
  • Schritt 3: Bei Weigerung das Steueramt einschalten: Weigert sich der Arbeitgeber, den Lohnausweis zu korrigieren, kann sich der Arbeitnehmer direkt an die zuständige kantonale Steuerverwaltung wenden. Diese kann den Arbeitgeber zur Korrektur auffordern oder den Sachverhalt im Veranlagungsverfahren berücksichtigen.

Auch nach Ablauf der Februar-Frist ist eine Korrektur grundsätzlich möglich, wird aber aufwendiger. Der Arbeitnehmer muss dann im Rahmen einer Einsprache gegen die Steuerveranlagung nachweisen, dass die Deklaration fehlerhaft war. Belege wie das Spesenreglement, Abrechnungen und Zahlungsnachweise sind dabei entscheidend.

Wichtigste Punkte:
Fehler im Lohnausweis sollten dem Arbeitgeber umgehend und schriftlich gemeldet werden.
Die Korrekturfrist für den Lohnausweis endet Ende Februar des Folgejahres.
Bei Weigerung des Arbeitgebers kann die kantonale Steuerverwaltung eingeschaltet werden.
Auch nach Fristablauf ist eine Korrektur via Einsprache möglich, erfordert aber lückenlose Belege.

04.Prävention: Lohnausweis jährlich prüfen

Viele Fehler im Lohnausweis bleiben jahrelang unentdeckt, weil Arbeitnehmer das Dokument nicht prüfen. Dabei lohnt sich ein jährlicher Kontrollblick: Er dauert wenige Minuten und kann erhebliche Steuernachzahlungen verhindern.

PrüfpunktWorauf achten
Ziffer 1 (Bruttolohn)Stimmt der Betrag mit den monatlichen Lohnabrechnungen überein? Sind keine Spesenvergütungen enthalten?
Ziffer 13.1 (effektive Spesen)Sind alle erstatteten Spesen mit Belegen hier aufgeführt?
Ziffer 13.2 (pauschale Spesen)Entspricht der Betrag dem Spesenreglement? Liegt ein genehmigtes Reglement vor?
Ziffer 13.3 (Repräsentationsspesen)Ist der Betrag plausibel und liegt er unter dem Maximum von CHF 24 000/Jahr?
Feld F (Unentgeltliche Beförderung)Ist das Kreuz gesetzt, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht?

Checkliste: Lohnausweis aus Arbeitnehmersicht prüfen

Der zentrale Unterschied, den jeder Arbeitnehmer kennen sollte: Ziffer 1 ist steuerbarer Lohn, Ziffer 13 ist steuerfreier Spesenersatz. Sobald ein Betrag in der falschen Ziffer steht, verschiebt sich die Steuerbelastung. Besonders bei einem Stellenwechsel oder bei erstmaliger Einführung eines Spesenreglements lohnt sich eine genaue Kontrolle.

Arbeitnehmer, die regelmässig Spesen abrechnen, sollten zudem ihre eigenen Unterlagen aufbewahren. Die ESTV empfiehlt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren für Spesenbelege. Diese Belege dienen als Nachweis, falls die Steuerbehörden die Deklaration in Ziffer 13 hinterfragen.

Wichtigste Punkte:
Ein jährlicher Kontrollblick auf den Lohnausweis verhindert unbemerkte Fehldeklarationen.
Der Unterschied zwischen Ziffer 1 (steuerbarer Lohn) und Ziffer 13 (steuerfreie Spesen) ist für die Steuerbelastung entscheidend.
Spesenbelege sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, um bei Rückfragen der Steuerbehörden gewappnet zu sein.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Lohnausweis nicht kontrolliert

Viele Arbeitnehmer legen den Lohnausweis ungeprüft der Steuererklärung bei. Fehler in der Spesendeklaration bleiben so jahrelang unentdeckt und führen zu kumulierten Steuernachforderungen samt Verzugszinsen. Ein kurzer Abgleich mit den monatlichen Lohnabrechnungen genügt, um Unstimmigkeiten zu erkennen.

Fehler 2: Erstattete Spesen zusätzlich als Berufskosten abgezogen

Wer vom Arbeitgeber eine Spesenvergütung erhält und dieselben Kosten nochmals in der Steuererklärung als Abzug geltend macht, riskiert eine Steuerbusse wegen Doppelabzug. Die Steuerbehörden gleichen Ziffer 13 mit den deklarierten Berufskosten ab und korrigieren solche Fälle systematisch.

Fehler 3: Pauschale Spesen ohne genehmigtes Reglement als steuerfrei betrachtet

Pauschale Spesenvergütungen sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber über ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement verfügt. Fehlt dieses, muss der Arbeitgeber die Pauschalen in Ziffer 1 deklarieren. Arbeitnehmer sollten beim Arbeitgeber nachfragen, ob ein genehmigtes Reglement vorliegt.

Fehler 4: Korrektur zu spät verlangt

Wer einen Fehler im Lohnausweis erst nach der Steuerveranlagung bemerkt, muss den aufwendigen Weg über eine Einsprache gehen. Die Einsprachefrist beträgt je nach Kanton 30 Tage ab Zustellung der Veranlagungsverfügung. Wird auch diese Frist verpasst, ist eine Korrektur nur noch über ein Revisionsgesuch möglich.

Fehler 5: Privatanteil Geschäftsfahrzeug nicht berücksichtigt

Stellt der Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss der Privatanteil in Ziffer 2.2 des Lohnausweises als Lohnbestandteil ausgewiesen werden. Arbeitnehmer übersehen diesen Posten häufig und wundern sich über ein höheres steuerbares Einkommen als erwartet.

06.Häufige Fragen

Kann ich als Arbeitnehmer selbst einen korrigierten Lohnausweis einreichen?

Nein, nur der Arbeitgeber darf den Lohnausweis ausstellen und korrigieren. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber schriftlich um eine Korrektur bitten. Weigert sich dieser, kann die kantonale Steuerverwaltung eingeschaltet werden, die den Arbeitgeber zur Berichtigung auffordern kann.

Muss ich Spesen in der Steuererklärung angeben, wenn sie in Ziffer 13 stehen?

Nein. Beträge in Ziffer 13 des Lohnausweises sind steuerfrei und müssen in der Steuererklärung nicht separat deklariert werden. Die Steuerbehörden entnehmen die Information direkt dem Lohnausweis, den Sie als Beilage einreichen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber kein genehmigtes Spesenreglement hat?

Ohne genehmigtes Spesenreglement muss der Arbeitgeber pauschale Spesenvergütungen in Ziffer 1 als Lohn deklarieren. Diese Beträge sind dann steuerpflichtig. Effektive Spesen mit Einzelbelegen können weiterhin in Ziffer 13.1 ausgewiesen werden, sofern sie geschäftlich begründet sind.

Wie lange habe ich Zeit, einen fehlerhaften Lohnausweis zu beanstanden?

Eine Korrektur beim Arbeitgeber sollte möglichst vor Ende Februar des Folgejahres verlangt werden. Nach der Steuerveranlagung bleibt die kantonale Einsprachefrist von in der Regel 30 Tagen. Danach ist nur noch ein Revisionsgesuch möglich, das an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Kann ich Berufskosten abziehen, die mein Arbeitgeber nicht erstattet hat?

Ja, nicht erstattete Berufskosten dürfen in der Steuererklärung als Abzug geltend gemacht werden. Dazu gehören Fahrkosten, Verpflegungsmehrkosten und Weiterbildungskosten. Die Kantone gewähren Pauschalabzüge; wer höhere effektive Kosten geltend machen will, muss diese mit Belegen nachweisen.

Werden Spesen bei der Quellensteuer gleich behandelt?

Bei quellenbesteuerten Arbeitnehmern berücksichtigt der Quellensteuertarif bereits pauschale Berufskosten. Zusätzliche Spesenvergütungen in Ziffer 13 werden nicht besteuert, sofern sie korrekt deklariert sind. Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung gelten dieselben Regeln wie für regulär besteuerte Arbeitnehmer.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spesenvergütungen in Ziffer 13 des Lohnausweises sind für den Arbeitnehmer steuerfrei und fliessen nicht ins steuerbare Einkommen ein.
2.Pauschale Spesenvergütungen in Ziffer 13.2 setzen ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.
3.Werden Spesen fälschlicherweise in Ziffer 1 als Lohn deklariert, zahlt der Arbeitnehmer darauf Einkommenssteuer.
4.In der Steuererklärung müssen korrekt in Ziffer 13 deklarierte Spesen nicht separat eingetragen werden.
5.Nicht erstattete Berufskosten können als Abzug in der Steuererklärung geltend gemacht werden, Doppelabzüge sind jedoch unzulässig.
6.Fehler im Lohnausweis sollten dem Arbeitgeber schriftlich und vor Ende Februar des Folgejahres gemeldet werden.
7.Bei Weigerung des Arbeitgebers kann die kantonale Steuerverwaltung eine Korrektur des Lohnausweises veranlassen.
8.Ein jährlicher Kontrollblick auf den Lohnausweis und die Aufbewahrung von Spesenbelegen über mindestens fünf Jahre schützen vor Steuernachforderungen.

07.Weiterführende Artikel

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