Privatausgaben als Spesen abrechnen: Kündigung, Strafrecht, Rückzahlung

Definition8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Private Ausgaben als Spesen abzurechnen gilt als Veruntreuung – Konsequenzen sind fristlose Kündigung, Rückzahlungspflicht und mögliche Strafanzeige nach StGB 138. Die Abgrenzung zwischen geschäftlicher und privater Ausgabe ist in der Praxis nicht immer offensichtlich, gerade bei Mischnutzung von Telefon, Fahrzeug oder Verpflegung. Dieser Artikel zeigt, wo die Grenze verläuft, welche Konsequenzen drohen und wie Graubereiche korrekt gehandhabt werden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Nur Ausgaben mit kausal-beruflichem Zusammenhang dürfen als Spesen abgerechnet werden – private Restaurantbesuche, Tankfüllungen für Privatfahrten oder Kleidung gehören nicht dazu.
2.Arbeitsrechtlich droht eine fristlose Kündigung nach Art. 337 OR, selbst bei geringen Beträgen, weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
3.Strafrechtlich erfüllt das Einreichen privater Belege den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
4.Unternehmen erkennen Missbrauch durch Stichproben, Software-Abgleiche und auffällige Muster wie Wochenendbelege oder Privatadressen auf Quittungen.
5.Bei gemischter Nutzung (z. B. Mobiltelefon) ist eine anteilige Abrechnung zulässig, sofern der geschäftliche Anteil nachvollziehbar dokumentiert wird.

01.Was gilt als private Ausgabe und warum ist die Abgrenzung entscheidend?

Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Der entscheidende Massstab ist der kausal-berufliche Zusammenhang: Eine Ausgabe muss unmittelbar und notwendig mit der beruflichen Tätigkeit verknüpft sein, damit sie als Spesen geltend gemacht werden darf. Fehlt dieser Zusammenhang, handelt es sich um eine Privatausgabe – unabhängig davon, ob der Beleg während der Arbeitszeit oder auf einer Geschäftsreise entstanden ist.

  • Restaurantbesuch mit Partner: Ein Abendessen mit der Partnerin oder dem Partner ist privat, auch wenn es während einer Geschäftsreise stattfindet. Nur Mahlzeiten mit Geschäftskontakten oder allein auf Dienstreise gelten als Spesen.
  • Tankfüllung für Privatfahrt: Treibstoff für Fahrten ohne beruflichen Zweck – etwa Wochenendausflüge oder Einkäufe – darf nicht als Spesen eingereicht werden, auch wenn die Tankkarte des Arbeitgebers verwendet wurde.
  • Kleidung und persönliche Gegenstände: Alltagskleidung, Schuhe oder Accessoires sind Privatausgaben. Nur spezifische Berufskleidung (z. B. Sicherheitsschuhe, Uniformen) kann als Spesen gelten.
  • Hobbyausgaben und Freizeitaktivitäten: Sportartikel, Konzerttickets oder Abonnements ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit sind eindeutig privat – selbst wenn sie auf einer Geschäftsreise anfallen.
  • Private Geschenke: Geschenke an Familienangehörige oder Freunde sind keine Repräsentationsspesen. Geschäftliche Geschenke an Kunden sind nur im Rahmen der Naturalgeschenke-Grenze von CHF 600 pro Kalenderjahr (ab 2026) absetzbar.

Die Abgrenzung ist deshalb so entscheidend, weil bereits ein einziger bewusst falsch eingereichter Beleg das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unwiderruflich beschädigen kann. Gerichte beurteilen nicht primär die Höhe des Betrags, sondern die Absicht hinter der Einreichung.

Wichtigste Punkte:
Nur Ausgaben mit kausal-beruflichem Zusammenhang gemäss Art. 327a OR dürfen als Spesen abgerechnet werden.
Typische Privatausgaben sind Restaurantbesuche mit Angehörigen, Treibstoff für Privatfahrten und Alltagskleidung.
Bereits ein einzelner bewusst falsch eingereichter Beleg kann arbeitsrechtliche Konsequenzen auslösen.

02.Rechtliche Konsequenzen: Kündigung, Rückzahlung, Strafverfahren

Wer private Ausgaben als Spesen einreicht, setzt sich auf drei Ebenen einem Risiko aus: arbeitsrechtlich, zivilrechtlich und strafrechtlich. Die Konsequenzen können kumulativ eintreten – eine fristlose Kündigung schliesst eine Rückforderung und eine Strafanzeige nicht aus.

EbeneRechtsgrundlageKonsequenzDetails
ArbeitsrechtArt. 337 ORFristlose KündigungBereits bei geringen Beträgen möglich, wenn Vorsatz nachgewiesen wird. Kein Anspruch auf Lohn für die restliche Kündigungsfrist.
ZivilrechtArt. 62 ff. OR (ungerechtfertigte Bereicherung)RückzahlungspflichtDer Arbeitgeber kann sämtliche zu Unrecht bezogenen Beträge zurückfordern, inklusive Verzugszins.
StrafrechtArt. 138 Abs. 1 StGBVeruntreuungFreiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. Eintrag im Strafregister.
Strafrecht (alternativ)Art. 146 StGBBetrugFalls arglistige Täuschung vorliegt, z. B. durch gefälschte Belege. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre.

Konsequenzen bei Einreichung privater Ausgaben als Spesen

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Ein Aussendienstmitarbeiter reicht über sechs Monate hinweg private Tankquittungen im Wert von CHF 1'800 als Geschäftsfahrten ein. Der Arbeitgeber entdeckt den Missbrauch bei einer Stichprobe. Die Folge: fristlose Kündigung, Rückforderung der CHF 1'800 zuzüglich Verzugszins und eine Strafanzeige wegen Veruntreuung. Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen wiederholt bestätigt, dass eine fristlose Kündigung bei Spesenmissbrauch verhältnismässig ist – auch bei langjährigen Arbeitsverhältnissen.

Besonders heikel: Auch der Versuch, private Ausgaben als Spesen abzurechnen, kann bereits als Vertrauensbruch gewertet werden. Wird ein Beleg vor der Auszahlung entdeckt und abgelehnt, schützt dies den Arbeitnehmer nicht zwingend vor einer fristlosen Kündigung.

Wichtigste Punkte:
Fristlose Kündigung nach Art. 337 OR ist selbst bei kleinen Beträgen gerechtfertigt, wenn Vorsatz vorliegt.
Veruntreuung nach Art. 138 StGB kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Arbeitsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen können gleichzeitig eintreten.
Bereits der Versuch einer falschen Spesenabrechnung kann als Vertrauensbruch gelten.
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03.Wie Unternehmen Spesenmissbrauch erkennen

Die meisten Fälle von Spesenmissbrauch werden nicht durch Zufall entdeckt, sondern durch systematische Kontrollen. Unternehmen setzen zunehmend auf eine Kombination aus manuellen Prüfungen und softwaregestützten Analysen.

  • Stichprobenprüfung: Vorgesetzte oder die Finanzabteilung prüfen regelmässig eine zufällige Auswahl von Spesenabrechnungen im Detail. Dabei werden Belege mit dem Kalender, Reiseplänen und Kundenterminen abgeglichen.
  • Auffällige Muster: Belege an Wochenenden oder Feiertagen, Quittungen mit Privatadressen, ungewöhnlich hohe Verpflegungskosten ohne Kundentermin oder regelmässige runde Beträge fallen bei der Prüfung sofort auf.
  • Software-Abgleich: Moderne Spesensoftware erkennt Duplikate, vergleicht eingereichte Beträge mit Durchschnittswerten und markiert Ausreisser automatisch. GPS-Daten können mit deklarierten Fahrtstrecken abgeglichen werden.
  • 4-Augen-Prinzip: Jede Spesenabrechnung wird von mindestens zwei Personen geprüft – typischerweise vom direkten Vorgesetzten und von der Buchhaltung. Dieses Prinzip reduziert das Risiko, dass Missbrauch unentdeckt bleibt.
  • Nachträgliche Revision: Interne oder externe Revisoren prüfen Spesenabrechnungen auch rückwirkend. Dabei werden oft Muster sichtbar, die bei der Einzelprüfung nicht auffallen – etwa systematisch überhöhte Kilometerangaben.

Ein häufiges Missverständnis: Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass kleine Beträge unter dem Radar bleiben. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass gerade die Häufung kleiner Unregelmässigkeiten bei systematischen Auswertungen auffällt. Eine Spesensoftware, die Belege automatisch kategorisiert und mit Kalenderdaten abgleicht, erkennt solche Muster zuverlässiger als eine manuelle Prüfung.

Wichtigste Punkte:
Unternehmen kombinieren Stichproben, Software-Analysen und das 4-Augen-Prinzip zur Aufdeckung von Spesenmissbrauch.
Wochenendbelege, Privatadressen und runde Beträge sind typische Warnsignale.
Auch kleine Beträge fallen bei systematischen Auswertungen auf, besonders wenn sie sich häufen.

04.Grauzone Mischnutzung: Was erlaubt ist und wie Sie dokumentieren

Nicht jede Ausgabe lässt sich eindeutig als privat oder geschäftlich einordnen. Bei Mischnutzung – etwa wenn ein Mobiltelefon sowohl beruflich als auch privat genutzt wird – ist eine anteilige Abrechnung zulässig. Entscheidend ist, dass der geschäftliche Anteil nachvollziehbar dokumentiert wird.

AusgabeGeschäftlicher AnteilDokumentationBeispiel
MobiltelefonAnteil gemäss Nutzung oder Pauschale laut SpesenreglementEinzelverbindungsnachweis oder Pauschalregelung im ReglementTelefonrechnung CHF 80/Monat, 60 % geschäftlich = CHF 48 als Spesen
PrivatfahrzeugNur berufliche Kilometer à CHF 0.75/km (ab 2026)Fahrtenbuch mit Datum, Ziel, Zweck und Kilometerstand120 km Kundenbesuch = CHF 90 als Spesen
Internetanschluss (Homeoffice)Anteil gemäss Spesenreglement oder VereinbarungRegelung im Arbeitsvertrag oder SpesenreglementInternetabo CHF 60/Monat, 50 % geschäftlich = CHF 30 als Spesen
Verpflegung auf GeschäftsreiseGesamtbetrag bis zur Pauschale von CHF 30/TagBeleg mit Datum und Ort; Reisezweck dokumentiertMittagessen CHF 25 auf Dienstreise = vollständig als Spesen

Typische Mischnutzungs-Szenarien und korrekte Abrechnung

Die wichtigste Regel bei Mischnutzung: Im Zweifelsfall weniger abrechnen, nicht mehr. Wer den geschäftlichen Anteil grosszügig aufrundet, bewegt sich schnell in den Bereich der unzulässigen Spesenabrechnung. Ein genehmigtes Spesenreglement, das Pauschalen für Mischnutzung definiert, schafft Klarheit für beide Seiten und reduziert das Risiko von Streitigkeiten.

Bei der Kilometerpauschale gilt ab 1. Januar 2026 der Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, sollten aber bei nächster Gelegenheit aktualisiert werden. Ein lückenloses Fahrtenbuch ist bei gemischter Nutzung des Privatfahrzeugs unverzichtbar – ohne Fahrtenbuch kann der Arbeitgeber die gesamte Erstattung verweigern.

Wichtigste Punkte:
Bei Mischnutzung ist eine anteilige Abrechnung zulässig, sofern der geschäftliche Anteil dokumentiert wird.
Ein genehmigtes Spesenreglement mit klaren Pauschalen für Mischnutzung schafft Rechtssicherheit.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75/km; ein Fahrtenbuch ist bei gemischter Fahrzeugnutzung Pflicht.
Im Zweifelsfall gilt: Weniger abrechnen schützt vor dem Vorwurf des Spesenmissbrauchs.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Privatessen auf Geschäftsreise als Kundenessen deklarieren

Ein Abendessen mit der Familie während einer Geschäftsreise ist keine Repräsentationsausgabe, auch wenn es im selben Restaurant stattfindet wie ein früheres Kundentreffen. Reichen Sie nur Mahlzeiten ein, bei denen ein geschäftlicher Anlass dokumentiert ist – mit Name des Geschäftspartners und Zweck des Treffens auf dem Beleg.

Fehler 2: Tankkarte des Arbeitgebers für Privatfahrten nutzen

Die Firmen-Tankkarte ist ausschliesslich für geschäftliche Fahrten bestimmt. Jede Privatnutzung ohne Rückerstattung an den Arbeitgeber gilt als Veruntreuung. Führen Sie ein Fahrtenbuch und trennen Sie private und geschäftliche Tankfüllungen konsequent.

Fehler 3: Geschäftlichen Anteil bei Mischnutzung pauschal schätzen

Wer den geschäftlichen Anteil einer Telefonrechnung oder eines Internetabonnements ohne Grundlage auf 80 oder 90 Prozent schätzt, riskiert eine Beanstandung. Stützen Sie sich auf den Einzelverbindungsnachweis oder auf die im Spesenreglement definierte Pauschale.

Fehler 4: Belege ohne geschäftlichen Kontext einreichen

Ein Restaurantbeleg ohne Vermerk des Geschäftszwecks und der anwesenden Personen ist nicht prüfbar. Die Buchhaltung kann solche Belege ablehnen, und bei einer Revision entsteht der Verdacht auf Privatausgaben. Notieren Sie Zweck und Teilnehmende direkt auf dem Beleg oder im Spesentool.

Fehler 5: Davon ausgehen, dass kleine Beträge nicht auffallen

Regelmässige Kleinbeträge von CHF 10 bis 20 summieren sich über Monate zu relevanten Summen. Spesensoftware erkennt solche Muster automatisch. Auch bei Bagatellbeträgen kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn Vorsatz nachgewiesen wird.

06.Häufige Fragen

Darf ich ein Upgrade (z. B. Business Class) buchen und die Differenz selbst zahlen?

Grundsätzlich ja, sofern der Arbeitgeber den Economy-Anteil als Spesen genehmigt und Sie die Differenz nachweislich selbst tragen. Dokumentieren Sie beide Beträge separat und lassen Sie die Aufteilung vom Vorgesetzten visieren. Ohne klare Dokumentation besteht das Risiko, dass der gesamte Betrag als private Ausgabe gewertet wird.

Wie gehe ich mit der Firmen-Tankkarte bei gemischter Nutzung um?

Führen Sie ein lückenloses Fahrtenbuch, das private und geschäftliche Fahrten trennt. Private Tankfüllungen, die mit der Firmen-Tankkarte bezahlt wurden, müssen Sie dem Arbeitgeber zurückerstatten. Viele Unternehmen regeln dies über eine monatliche Abrechnung auf Basis des Fahrtenbuchs.

Ab welchem Betrag wird Spesenmissbrauch strafrechtlich verfolgt?

Es gibt keine gesetzliche Untergrenze. Art. 138 StGB setzt keinen Mindestbetrag voraus. In der Praxis zeigen Arbeitgeber Spesenmissbrauch häufiger ab mehreren hundert Franken an, doch auch bei kleineren Beträgen ist eine Strafanzeige rechtlich möglich.

Was passiert, wenn ich einen privaten Beleg versehentlich einreiche?

Ein einmaliges Versehen wird in der Regel nicht als Veruntreuung gewertet, sofern Sie den Fehler sofort melden und den Betrag zurückerstatten. Entscheidend ist der Vorsatz. Melden Sie den Fehler proaktiv an Ihren Vorgesetzten oder die Buchhaltung, bevor er bei einer Prüfung entdeckt wird.

Kann der Arbeitgeber Spesen rückwirkend zurückfordern?

Ja. Der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) verjährt nach drei Jahren ab Kenntnis des Anspruchs, absolut nach zehn Jahren. Der Arbeitgeber kann die Rückforderung auch mit noch ausstehenden Lohnzahlungen verrechnen, sofern die Verrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zählt ein Mittagessen allein auf Geschäftsreise als Spesen?

Ja. Wenn Sie sich auf einer Geschäftsreise befinden und auswärts verpflegen müssen, ist das Mittagessen eine erstattungsfähige Ausgabe. Die Pauschale beträgt CHF 30 pro Tag ohne Belegpflicht. Bei höheren Beträgen benötigen Sie einen Beleg und eine Begründung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Privatausgaben als Spesen abzurechnen ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann arbeitsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2.Der Massstab für erstattungsfähige Spesen ist der kausal-berufliche Zusammenhang gemäss Art. 327a OR – fehlt dieser, handelt es sich um eine Privatausgabe.
3.Eine fristlose Kündigung nach Art. 337 OR ist selbst bei geringen Beträgen gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich handelt.
4.Veruntreuung nach Art. 138 StGB wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet; eine gesetzliche Untergrenze beim Betrag gibt es nicht.
5.Unternehmen setzen auf Stichproben, das 4-Augen-Prinzip und Software-Abgleiche, um Spesenmissbrauch systematisch aufzudecken.
6.Bei Mischnutzung (Telefon, Fahrzeug, Internet) ist eine anteilige Abrechnung zulässig, sofern der geschäftliche Anteil nachvollziehbar dokumentiert wird.
7.Die Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer; ein Fahrtenbuch ist bei gemischter Nutzung unverzichtbar.
8.Im Zweifelsfall gilt: Weniger abrechnen und den Fehler proaktiv melden schützt vor dem Vorwurf des Spesenmissbrauchs.

07.Weiterführende Artikel

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