Reisekosten Deutschland und Homeoffice: Erstattung, Betriebsstätte, Lohnausweis

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Betriebliche Reisen vom deutschen Homeoffice sind nach ESTV-Diätensätzen erstattungsfähig – bei dauerhaftem DE-Homeoffice ist das Betriebsstättenrisiko zu prüfen; Steuerberater einschalten. Diese Seite richtet sich an HR-Verantwortliche und Finanzabteilungen von Schweizer KMU, die Mitarbeitende mit Wohnsitz in Deutschland beschäftigen. Die korrekte Abgrenzung zwischen erstattungsfähiger Geschäftsreise und nicht erstattungsfähigem Arbeitsweg ist entscheidend für die steuerliche Behandlung im Lohnausweis.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Betriebliche Reisen vom deutschen Homeoffice zu Kunden oder Partnern in Deutschland sind nach den ESTV-Diätensätzen für Deutschland erstattungsfähig.
2.Der Pendelweg vom deutschen Homeoffice zum Schweizer Büro des Arbeitgebers ist kein erstattungsfähiger Geschäftsreiseweg.
3.Bei dauerhaftem Arbeiten aus dem deutschen Homeoffice kann eine deutsche Betriebsstätte des Schweizer Arbeitgebers entstehen, mit erheblichen steuerlichen Folgen.
4.Die Kilometerpauschale beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75/km, Verpflegungspauschalen richten sich nach den ESTV-Ansätzen für Deutschland.
5.Erstattete Reisekosten sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 (effektive Spesen) oder 13.2 (Pauschalspesen gemäss Reglement) auszuweisen.

01.Arbeitnehmende im deutschen Homeoffice und Reisekosten

Arbeitet eine Person mit Wohnsitz in Deutschland regelmässig oder vollständig im Homeoffice für einen Schweizer Arbeitgeber, stellt sich bei jeder Fahrt die Frage: Handelt es sich um eine betriebliche Reise oder um den Arbeitsweg? Die Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit und die steuerliche Behandlung.

  • Betriebliche Reisen in Deutschland: Fährt die Person vom deutschen Homeoffice zu einem Kunden, einer Messe oder einem Projektstandort in Deutschland, handelt es sich um eine erstattungsfähige Geschäftsreise. Die Erstattung erfolgt nach den ESTV-Diätensätzen für Deutschland.
  • Pendelweg zum Schweizer Büro: Die Fahrt vom deutschen Wohnort bzw. Homeoffice zum Schweizer Firmensitz gilt als Arbeitsweg. Dieser ist steuerlich nicht als Geschäftsreise erstattungsfähig, auch wenn das Homeoffice der gewöhnliche Arbeitsort ist.
  • Reisen in die Schweiz zu Kunden: Besucht die Person vom deutschen Homeoffice aus Schweizer Kunden (nicht den eigenen Firmensitz), kann dies als betriebliche Reise gelten. Massgebend ist, dass der Reisezweck geschäftlich und nicht der reguläre Arbeitsweg ist.

Die ESTV-Diätensätze für Deutschland werden jährlich publiziert und umfassen Verpflegung, Übernachtung und Nebenkosten. Schweizer Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Ansätze als Obergrenze für steuerfreie Erstattungen einzuhalten. Höhere Beträge gelten als Lohnbestandteil und sind entsprechend zu deklarieren.

Wichtigste Punkte:
Betriebliche Reisen vom deutschen Homeoffice zu Kunden in Deutschland sind nach ESTV-Diätensätzen erstattungsfähig.
Der Pendelweg vom deutschen Homeoffice zum Schweizer Firmensitz ist kein erstattungsfähiger Geschäftsreiseweg.
Massgebend für die Abgrenzung ist der geschäftliche Zweck der Reise, nicht der Startort.

02.Achtung Betriebsstätte: Steuerliche Risiken bei dauerhaftem DE-Homeoffice

Arbeitet ein Arbeitnehmender dauerhaft und regelmässig vom deutschen Homeoffice aus, kann dies nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland (DBA CH-DE) eine sogenannte Betriebsstätte in Deutschland begründen. Das Risiko besteht insbesondere dann, wenn die Person Verträge im Namen des Schweizer Arbeitgebers abschliesst oder eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, die dem Unternehmen zuzurechnen ist.

Homeoffice-UmfangBetriebsstättenrisikoEmpfehlung
Gelegentlich (unter 25 % der Arbeitszeit)GeringDokumentation der Homeoffice-Tage führen
Regelmässig (25–50 % der Arbeitszeit)MittelSteuerberater mit DBA-Erfahrung konsultieren
Überwiegend (über 50 % der Arbeitszeit)HochSteuerliche Strukturierung zwingend prüfen lassen
Vollständig (100 % Homeoffice in DE)Sehr hochBetriebsstätte wahrscheinlich; umgehend Steuerberater einschalten

Betriebsstättenrisiko nach Homeoffice-Intensität

Wird eine deutsche Betriebsstätte festgestellt, hat dies weitreichende Konsequenzen: Der Schweizer Arbeitgeber wird in Deutschland steuerpflichtig, muss dort eine Steuererklärung einreichen und unter Umständen Gewerbesteuer entrichten. Zudem können Sozialversicherungspflichten in Deutschland entstehen. Die Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland zum Homeoffice, die während der Pandemie galt, ist ausgelaufen. Seit 2023 gelten wieder die regulären DBA-Regeln.

Für Schweizer KMU gilt: Bereits bei regelmässigem Homeoffice eines Mitarbeitenden in Deutschland sollte ein auf internationales Steuerrecht spezialisierter Berater hinzugezogen werden. Die Kosten einer Beratung stehen in keinem Verhältnis zu den möglichen Nachforderungen durch die deutschen Finanzbehörden.

Wichtigste Punkte:
Dauerhaftes Homeoffice in Deutschland kann eine deutsche Betriebsstätte des Schweizer Arbeitgebers begründen.
Die steuerlichen Konsequenzen umfassen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und mögliche Sozialversicherungspflichten in Deutschland.
Bei regelmässigem DE-Homeoffice ist die Konsultation eines Steuerberaters mit DBA-Erfahrung dringend empfohlen.
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03.Reisekosten vom DE-Homeoffice: Pauschalen, Ansätze und Lohnausweis

Fährt ein Arbeitnehmender vom deutschen Homeoffice zu einem Kunden oder Geschäftspartner in Deutschland, gelten für die Erstattung die gleichen Grundsätze wie für jede andere betriebliche Reise. Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus Art. 327a OR, sofern die Reise im Auftrag des Unternehmens erfolgt.

KostenartAnsatzBedingung
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmAb 1.1.2026; bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 bleiben gültig
Verpflegung (Mittagessen/Abendessen)CHF 30.–/TagOhne Beleg; Abwesenheit über 6 Stunden
Übernachtung in DeutschlandEffektive Kosten gegen BelegESTV-Diätensatz DE als Obergrenze für pauschalierte Erstattung
KleinspesenCHF 20.–/TagOhne Beleg; für Trinkgelder, Getränke, Telefon etc.

Erstattungsansätze für Reisen vom DE-Homeoffice (Stand 2026)

Ein konkretes Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit Homeoffice in Freiburg im Breisgau fährt zu einem Kundentermin nach Stuttgart (ca. 200 km einfach). Sie ist den ganzen Tag unterwegs. Die Erstattung berechnet sich wie folgt: 400 km x CHF 0.75 = CHF 300.– Kilometerpauschale, dazu CHF 30.– Verpflegungspauschale und CHF 20.– Kleinspesen. Total erstattungsfähig: CHF 350.– steuerfrei.

  • Lohnausweis Ziffer 13.1: Hier werden effektiv erstattete Spesen ausgewiesen, also Beträge die gegen Beleg oder auf Basis der Kilometerpauschale abgerechnet werden. Jede einzelne Reise muss dokumentiert sein.
  • Lohnausweis Ziffer 13.2: Pauschalspesen gemäss genehmigtem Spesenreglement werden hier deklariert. Voraussetzung ist ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement, das die Pauschalen für Reisekosten regelt.

Wichtig: Auch wenn die Reise vollständig in Deutschland stattfindet, erfolgt die Abrechnung und Deklaration über den Schweizer Lohnausweis. Die deutschen Reisekostenpauschalen (z.B. EUR 0.30/km) sind für Schweizer Arbeitgeber nicht massgebend. Es gelten ausschliesslich die Schweizer Ansätze und ESTV-Diätensätze.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75/km, die Verpflegungspauschale CHF 30.– pro Tag bei Abwesenheit über 6 Stunden.
Für Schweizer Arbeitgeber gelten ausschliesslich die Schweizer ESTV-Ansätze, nicht die deutschen Reisekostenpauschalen.
Erstattete Reisekosten werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 (effektiv) oder 13.2 (pauschal gemäss Reglement) ausgewiesen.
Jede betriebliche Reise muss mit Datum, Ziel, Zweck und Kilometerstand dokumentiert werden.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Deutsche Kilometerpauschale statt Schweizer Ansatz anwenden

Manche Arbeitgeber verwenden irrtümlich die deutsche Pauschale von EUR 0.30/km statt der Schweizer CHF 0.75/km. Das führt entweder zu einer Unterkompensation der Mitarbeitenden oder bei umgekehrtem Fehler zu steuerpflichtigem Mehrbezug. Massgebend sind immer die ESTV-Ansätze.

Fehler 2: Pendelweg als Geschäftsreise abrechnen

Die Fahrt vom deutschen Homeoffice zum Schweizer Firmensitz ist ein Arbeitsweg und keine erstattungsfähige Geschäftsreise. Wird dieser Weg dennoch als Spesen erstattet, gilt der Betrag als Lohnbestandteil und muss versteuert werden.

Fehler 3: Betriebsstättenrisiko ignorieren

Viele KMU unterschätzen die steuerlichen Folgen eines dauerhaften Homeoffice in Deutschland. Wird eine Betriebsstätte festgestellt, drohen Nachforderungen bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Eine frühzeitige steuerliche Abklärung ist deutlich günstiger als eine nachträgliche Korrektur.

Fehler 4: Fehlende Reisedokumentation

Ohne lückenlose Dokumentation (Datum, Start- und Zielort, Zweck, Kilometerstand) können Reisekosten bei einer Revision nicht als geschäftlich begründet nachgewiesen werden. Die Steuerbehörde kann die steuerfreie Erstattung dann nachträglich als Lohn qualifizieren.

Fehler 5: Falsche Lohnausweis-Ziffer verwenden

Effektiv erstattete Spesen gehören in Ziffer 13.1, Pauschalspesen gemäss genehmigtem Reglement in Ziffer 13.2. Eine Verwechslung führt zu Rückfragen der Steuerbehörde und kann die Genehmigung des Spesenreglements gefährden.

05.Häufige Fragen

Was wenn der Mitarbeitende ganz im deutschen Homeoffice arbeitet und nur gelegentlich ins Schweizer Büro kommt?

Die gelegentliche Fahrt ins Schweizer Büro gilt als Arbeitsweg und ist nicht als Geschäftsreise erstattungsfähig. Gleichzeitig entsteht bei vollständigem Homeoffice in Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutsche Betriebsstätte. Der Schweizer Arbeitgeber sollte zwingend einen auf DBA CH-DE spezialisierten Steuerberater einschalten, um die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu klären.

Gelten die deutschen oder die Schweizer Reisekostenpauschalen für Mitarbeitende im deutschen Homeoffice?

Für Schweizer Arbeitgeber gelten ausschliesslich die Schweizer Ansätze: CHF 0.75/km Kilometerpauschale und die ESTV-Diätensätze für Deutschland bei Verpflegung und Übernachtung. Die deutschen Pauschalen (z.B. EUR 0.30/km) sind nicht massgebend, auch wenn die Reise vollständig in Deutschland stattfindet.

Muss ich für Reisen innerhalb Deutschlands die ESTV-Diätensätze für Deutschland verwenden?

Ja. Reist ein Arbeitnehmender vom deutschen Homeoffice zu einem Kunden in Deutschland, gelten die ESTV-Diätensätze für Deutschland. Diese umfassen Verpflegung und Übernachtung und werden jährlich von der ESTV publiziert. Die Schweizer Inlandpauschalen gelten nur für Reisen innerhalb der Schweiz.

Ab wie vielen Homeoffice-Tagen in Deutschland entsteht ein Betriebsstättenrisiko?

Eine feste Tagesgrenze gibt es nicht. Das Risiko steigt mit der Regelmässigkeit und Dauer des Homeoffice. Ab etwa 25 Prozent der Arbeitszeit im deutschen Homeoffice empfiehlt sich eine steuerliche Prüfung. Bei über 50 Prozent ist das Risiko als hoch einzustufen, bei 100 Prozent ist eine Betriebsstätte sehr wahrscheinlich.

Wie rechne ich Reisekosten in EUR für den Schweizer Lohnausweis um?

Kosten in EUR werden zum Tageskurs am Reisetag oder zum Monatsmittelkurs der ESTV in CHF umgerechnet. Der gewählte Umrechnungskurs muss konsistent angewendet und dokumentiert werden. Details zur Währungsumrechnung finden Sie auf der separaten Seite zu diesem Thema.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Betriebliche Reisen vom deutschen Homeoffice zu Kunden oder Geschäftspartnern in Deutschland sind nach Art. 327a OR erstattungsfähig.
2.Die Kilometerpauschale beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75/km, die Verpflegungspauschale CHF 30.– pro Tag bei Abwesenheit über 6 Stunden.
3.Der Pendelweg vom deutschen Homeoffice zum Schweizer Firmensitz ist ein Arbeitsweg und nicht als Geschäftsreise erstattungsfähig.
4.Für Schweizer Arbeitgeber gelten ausschliesslich die ESTV-Diätensätze für Deutschland, nicht die deutschen Reisekostenpauschalen.
5.Dauerhaftes Homeoffice in Deutschland kann nach dem DBA CH-DE eine deutsche Betriebsstätte begründen, mit Pflichten bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Sozialversicherung.
6.Bei regelmässigem Homeoffice ab 25 Prozent der Arbeitszeit sollte ein auf internationales Steuerrecht spezialisierter Berater konsultiert werden.
7.Erstattete Reisekosten sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 (effektiv) oder 13.2 (pauschal gemäss genehmigtem Reglement) auszuweisen.
8.Jede Geschäftsreise muss mit Datum, Ziel, Zweck und Kilometerstand lückenlos dokumentiert werden.

06.Weiterführende Artikel