Reisekosten Deutschland: Grenzgänger – Reglement, DBA und Steuer
DE-Grenzgänger rechnen Deutschland-Dienstreisen nach CH-Spesenreglement und ESTV-Diätensätzen ab – quellensteuerbefreit wenn genehmigtes Reglement; DBA CH-DE Grenzgängerprotokoll beachten. Für HR-Abteilungen mit Grenzgängern aus Deutschland stellt sich regelmässig die Frage, welche Pauschalen gelten, wie die Quellensteuer korrekt abgerechnet wird und welche Besonderheiten das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland mit sich bringt. Diese Seite fasst die massgebenden Regeln für 2026 zusammen und zeigt, worauf bei der Spesenabrechnung konkret zu achten ist.
01.Welche Regeln für DE-Grenzgänger gelten
Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz unterstehen dem Schweizer Arbeitsrecht. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Das bedeutet: Für Dienstreisen nach Deutschland – etwa zu Kunden, Messen oder Niederlassungen – gilt das Schweizer Spesenreglement des Arbeitgebers, nicht das deutsche Reisekostenrecht.
Die ESTV publiziert jährlich länderspezifische Diätensätze (Verpflegung und Übernachtung) für Auslandreisen. Für Deutschland-Dienstreisen sind diese ESTV-Ansätze massgebend, nicht die deutschen Pauschalen des Bundesfinanzministeriums. Die Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 0.75/km.
Wichtige Pauschalen für DE-Grenzgänger bei Deutschland-Dienstreisen (2026)
Der tägliche Pendelweg zwischen dem deutschen Wohnort und dem Schweizer Arbeitsort ist keine geschäftlich veranlasste Reise. Er gilt als privater Arbeitsweg und ist über das Spesenreglement nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind ausschliesslich Fahrten, die über den gewöhnlichen Arbeitsweg hinausgehen und geschäftlich notwendig sind – beispielsweise eine Fahrt vom Schweizer Büro zu einem Kundentermin in Stuttgart.
Konkretes Beispiel: Ein Grenzgänger mit Wohnort Lörrach und Arbeitsort Basel fährt für einen Kundentermin nach München (ca. 360 km einfach). Die Kilometerpauschale für die Hin- und Rückfahrt beträgt 720 km x CHF 0.75 = CHF 540.–. Dazu kommt die Verpflegungspauschale von CHF 30.– pro Tag sowie die Übernachtungskosten gemäss ESTV-Diätensatz oder effektiver Beleg.
02.DBA CH-DE Grenzgängerprotokoll
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE) enthält ein spezielles Grenzgängerprotokoll. Dieses regelt die steuerliche Behandlung von Personen, die in einem Staat wohnen und im anderen Staat arbeiten. Als Grenzgänger im Sinne des DBA gilt, wer regelmässig zwischen Wohnort und Arbeitsort pendelt und dabei die Grenze überschreitet. Die Regelung betrifft primär die Grenzregionen Baden-Württemberg, Bayern und – auf österreichischer Seite – Vorarlberg.
- Besteuerungsrecht: Grenzgänger werden grundsätzlich im Wohnsitzstaat (Deutschland) besteuert. Die Schweiz erhebt eine Quellensteuer von maximal 4,5 Prozent auf dem Bruttolohn.
- Grenzgängerstatus: Der Status setzt voraus, dass der Arbeitnehmer regelmässig an seinen Wohnort zurückkehrt. Übernachtet ein Grenzgänger an mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht am Wohnort, kann der Status entfallen.
- Dienstreisen innerhalb Deutschlands: Dienstreisen im Wohnsitzstaat (Deutschland) ändern den Grenzgängerstatus nicht, solange der Arbeitnehmer regelmässig an seinen Wohnort zurückkehrt. Die Spesen für solche Reisen werden weiterhin nach Schweizer Reglement abgerechnet.
- Nichtrückkehrtage: Tage, an denen der Grenzgänger aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, gelten als Nichtrückkehrtage. Diese sind für die 60-Tage-Regel relevant und müssen sorgfältig dokumentiert werden.
Für die Spesenabrechnung bedeutet das Grenzgängerprotokoll: Solange die Spesen im Rahmen eines von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Reglements ausbezahlt werden, sind sie von der Schweizer Quellensteuer befreit. Die 60-Tage-Regel hat keinen direkten Einfluss auf die Spesenerstattung, wohl aber auf die steuerliche Gesamtsituation des Grenzgängers. HR-Abteilungen sollten Nichtrückkehrtage deshalb systematisch erfassen.
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Mehr erfahren →03.Quellensteuer und Lohnausweis
DE-Grenzgänger unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer. Die korrekte Behandlung von Spesen im Lohnausweis ist deshalb besonders wichtig, weil sie direkt beeinflusst, ob und in welcher Höhe Quellensteuer auf Spesenentschädigungen anfällt.
Spesenbehandlung im Lohnausweis bei DE-Grenzgängern
Ein genehmigtes Spesenreglement ist für Arbeitgeber mit Grenzgängern besonders vorteilhaft: Es vereinfacht die Abrechnung und stellt sicher, dass Spesen im zulässigen Rahmen nicht der Quellensteuer unterliegen. Das Reglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen und von der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein.
Auf deutscher Seite kann eine zusätzliche Deklarationspflicht bestehen. Grenzgänger müssen in ihrer deutschen Steuererklärung ihre weltweiten Einkünfte angeben. Ob und wie Schweizer Spesenentschädigungen in Deutschland steuerlich relevant sind, hängt vom deutschen Steuerrecht ab. Pauschalspesen, die in der Schweiz quellensteuerbefreit sind, können in Deutschland unter Umständen als Einkommen gelten. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation eines auf Grenzgängerfragen spezialisierten Steuerberaters.
Arbeitgeber sollten ihren Grenzgängern einen vollständig und korrekt ausgefüllten Lohnausweis aushändigen, da dieser als Grundlage für die deutsche Steuererklärung dient. Fehlerhafte Angaben können zu Nachforderungen auf beiden Seiten der Grenze führen.
04.Häufige Fehler
Fehler 1: Pendelweg als Dienstreise abrechnen
Der tägliche Arbeitsweg zwischen deutschem Wohnort und Schweizer Arbeitsort ist kein Spesenfall. Wird er trotzdem über das Spesenreglement erstattet, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der quellensteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Pendelkosten klar von Dienstreisekosten trennen.
Fehler 2: Deutsche Reisekostenpauschalen anwenden
Grenzgänger unterstehen dem Schweizer Arbeitsrecht. Die deutschen Pauschalen des Bundesfinanzministeriums sind für die Schweizer Spesenabrechnung nicht massgebend. Massgebend sind die ESTV-Diätensätze und das genehmigte Schweizer Spesenreglement.
Fehler 3: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden
Ohne genehmigtes Reglement werden sämtliche Spesenentschädigungen im Lohnausweis als Lohnbestandteil deklariert und der Quellensteuer unterworfen. Das Reglement sollte vor der ersten Spesenabrechnung bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht und genehmigt werden.
Fehler 4: Nichtrückkehrtage nicht dokumentieren
Übernachtet ein Grenzgänger an mehr als 60 Tagen pro Jahr aus beruflichen Gründen nicht am Wohnort, kann der Grenzgängerstatus entfallen. Ohne lückenlose Dokumentation der Nichtrückkehrtage fehlt der Nachweis gegenüber den Steuerbehörden beider Länder.
Fehler 5: Alte Kilometerpauschale von CHF 0.70 verwenden
Ab 1. Januar 2026 gilt die neue Kilometerpauschale von CHF 0.75/km. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen zwar keine neue Genehmigung, doch Arbeitgeber sollten die Pauschale im Reglement aktualisieren, um Grenzgängern den korrekten Betrag zu erstatten.
05.Häufige Fragen
Muss ein DE-Grenzgänger seine CH-Spesen in Deutschland deklarieren?
Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland sind dort unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihre weltweiten Einkünfte deklarieren. Schweizer Pauschalspesen, die in der Schweiz quellensteuerbefreit sind, können in Deutschland als steuerpflichtiges Einkommen gelten. Die konkrete Behandlung hängt vom deutschen Einkommensteuerrecht ab. Ein auf Grenzgängerfragen spezialisierter Steuerberater kann die individuelle Situation beurteilen.
Welche Kilometerpauschale gilt für Grenzgänger bei Dienstreisen in Deutschland?
Es gilt die Schweizer Kilometerpauschale von CHF 0.75/km ab 2026. Die deutsche Pauschale von EUR 0.30/km ist für die Schweizer Spesenabrechnung nicht relevant. Der Arbeitgeber rechnet die gefahrenen Kilometer zum Schweizer Ansatz ab, unabhängig davon, ob die Fahrt in Deutschland stattfindet.
Verliert ein Grenzgänger seinen Status bei häufigen Dienstreisen in Deutschland?
Dienstreisen innerhalb Deutschlands gefährden den Grenzgängerstatus grundsätzlich nicht, solange der Arbeitnehmer regelmässig an seinen Wohnort zurückkehrt. Kritisch wird es erst, wenn der Grenzgänger an mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht an seinen Wohnort zurückkehrt. Mehrtägige Dienstreisen mit Übernachtung zählen als Nichtrückkehrtage.
Kann der Arbeitgeber dem Grenzgänger die deutschen Verpflegungspauschalen zahlen?
Nein, für die Schweizer Spesenabrechnung gelten die ESTV-Diätensätze für Deutschland. Die deutschen Verpflegungspauschalen (EUR 14 bzw. EUR 28) sind nicht massgebend. Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge als im genehmigten Reglement vorgesehen, gilt die Differenz als Lohnbestandteil.
Braucht ein Grenzgänger für Dienstreisen in Deutschland eine Entsendebescheinigung?
Für kurze Dienstreisen innerhalb Deutschlands ist in der Regel keine Entsendebescheinigung nötig, da der Grenzgänger ohnehin in Deutschland wohnhaft ist. Bei längeren Einsätzen an einem festen Ort in Deutschland können jedoch sozialversicherungsrechtliche Fragen entstehen. In solchen Fällen sollte die Situation mit der Ausgleichskasse geklärt werden.