Reisekosten nach Deutschland: Tageskurs, MWST und Abrechnung

Übersicht & Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Reisekosten nach Deutschland rechnet man zum Tageskurs in CHF um – es gelten dieselben ESTV-Spesenregeln wie für inländische Dienstreisen. Trotzdem sorgen Fremdwährungsbelege, die deutsche Mehrwertsteuer und die Verwechslung mit deutschen Pauschalen regelmässig für Fehler in der Spesenabrechnung. Dieser Leitfaden zeigt, wie Schweizer KMU Dienstreisen nach Deutschland korrekt abrechnen, die MWST-Rückforderung prüfen und typische Stolperfallen vermeiden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Schweizer Arbeitgeber wenden bei Dienstreisen nach Deutschland ausschliesslich die Schweizer ESTV-Spesenansätze an, nicht die deutschen Verpflegungsmehraufwandspauschalen.
2.EUR-Belege sind zum Tageskurs des Belegdatums in CHF umzurechnen; als Referenz dient der Kurs der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) oder der Kreditkartenabrechnung.
3.Die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % auf Hotelrechnungen und Bewirtungsbelegen kann von MWST-pflichtigen Schweizer Unternehmen über das EU-Vorsteuervergütungsverfahren zurückgefordert werden.
4.Die Verpflegungspauschale beträgt auch bei Reisen nach Deutschland CHF 30 pro Mahlzeit ohne Beleg, die Kilometerpauschale CHF 0.75/km ab 2026.
5.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur vollständigen Erstattung aller notwendigen Auslagen – unabhängig davon, ob die Dienstreise ins In- oder Ausland führt.

01.Grundprinzip für Dienstreisen nach Deutschland

Für Schweizer Arbeitgeber gilt ein klares Prinzip: Auch wenn die Dienstreise ins Ausland führt, bleiben die Schweizer Spesenregeln massgebend. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die ESTV-Ansätze und das genehmigte Spesenreglement des Unternehmens bestimmen, welche Pauschalen und Limiten gelten – nicht die steuerlichen Regelungen des Reiselandes.

Deutsche Verpflegungsmehraufwandspauschalen (aktuell EUR 16 bzw. EUR 32 je nach Abwesenheitsdauer) sind ausschliesslich für deutsche Steuerpflichtige relevant. Schweizer Arbeitnehmer dürfen diese Sätze weder in der Spesenabrechnung geltend machen noch im Lohnausweis deklarieren. Stattdessen gelten die ESTV-Ansätze 2026.

KostenartAnsatz 2026Bemerkung
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30 pro MahlzeitOhne Beleg, gemäss ESTV-Pauschale
Kleinspesen (Tagespauschale)CHF 20 pro TagDeckt Trinkgelder, Getränke etc.
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmNeu ab 1.1.2026 (vorher CHF 0.70)
ÜbernachtungEffektive KostenBeleg erforderlich, EUR zum Tageskurs
Bahntickets, FlügeEffektive KostenBeleg erforderlich, EUR zum Tageskurs

ESTV-Spesenansätze 2026 bei Dienstreisen nach Deutschland

EUR-Belege werden zum Tageskurs des Belegdatums in CHF umgerechnet. Als Referenzkurs akzeptiert die ESTV den offiziellen Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Alternativ gilt der Kurs der Kreditkartenabrechnung, sofern dieser dokumentiert ist. Ein Beispiel: Ein Hotelbeleg über EUR 150 vom 15. März bei einem EZV-Tageskurs von 0.9450 ergibt CHF 141.75 in der Spesenabrechnung.

Wichtigste Punkte:
Schweizer ESTV-Ansätze gelten auch bei Dienstreisen nach Deutschland – deutsche Pauschalen sind nicht anwendbar.
EUR-Belege werden zum EZV-Tageskurs oder zum Kreditkartenkurs des Belegdatums in CHF umgerechnet.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen, unabhängig vom Reiseland.

02.MWST bei Deutschlandreisen

Auf deutschen Hotelrechnungen, Restaurantbelegen und Taxiquittungen wird die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % (bzw. 7 % auf bestimmte Leistungen wie Übernachtungen) ausgewiesen. Diese deutsche MWST kann in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht direkt als Vorsteuer abgezogen werden, da es sich um eine ausländische Steuer handelt.

MWST-pflichtige Schweizer Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die deutsche Vorsteuer über das EU-Vorsteuervergütungsverfahren zurückzufordern. Der Antrag wird beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht. Die Frist für Anträge betreffend das Vorjahr läuft jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Der Mindestbetrag für einen Erstattungsantrag liegt bei EUR 50 pro Kalenderjahr bzw. EUR 400 pro Quartal bei unterjährigen Anträgen.

  • Voraussetzung Unternehmen: Das Schweizer Unternehmen muss im Inland MWST-pflichtig sein und darf in Deutschland keinen Sitz und keine Betriebsstätte haben.
  • Originalbelege: Dem Antrag sind Originalrechnungen beizulegen, die den deutschen Anforderungen an eine ordnungsgemässe Rechnung entsprechen (Name, Adresse, MWST-Nummer des Leistungserbringers, Steuerbetrag separat ausgewiesen).
  • Vergütungsfähige Ausgaben: Typisch vergütungsfähig sind Hotelübernachtungen, Mietwagen, Messekosten und Bewirtungsaufwand. Nicht vergütungsfähig sind unter anderem Treibstoffkosten an Tankstellen ohne korrekte Rechnung.
  • Antragsfrist: Der Vergütungsantrag für das Kalenderjahr 2025 muss bis spätestens 30. Juni 2026 beim BZSt eingehen. Verspätete Anträge werden abgelehnt.

In der Schweizer Buchhaltung wird der Bruttobetrag des EUR-Belegs (inklusive deutscher MWST) zum Tageskurs in CHF umgerechnet und als Aufwand verbucht. Die allenfalls zurückerstattete deutsche MWST wird bei Eingang als Ertrag oder Aufwandminderung gebucht. Wichtig: Die deutsche MWST darf nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung erscheinen.

Wichtigste Punkte:
Deutsche MWST ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abziehbar.
MWST-pflichtige Schweizer Unternehmen können die deutsche Vorsteuer über das EU-Vorsteuervergütungsverfahren beim BZSt zurückfordern.
Die Antragsfrist für die Rückerstattung läuft bis zum 30. Juni des Folgejahres.
In der Schweizer Buchhaltung wird der Bruttobetrag inklusive deutscher MWST verbucht.
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03.Häufige Verwechslungen bei Reisekosten nach Deutschland

Die Nähe zu Deutschland und die Ähnlichkeit der Sprache führen dazu, dass deutsche Steuerregeln irrtümlich auf Schweizer Arbeitsverhältnisse angewendet werden. Die folgenden Verwechslungen treten in der Praxis besonders häufig auf und können bei einer Steuerprüfung zu Aufrechnungen führen.

  • Deutsche Verpflegungsmehraufwandspauschalen: Die deutschen Sätze von EUR 16 (Abreisetag/Anreisetag) bzw. EUR 32 (voller Tag) gelten ausschliesslich für in Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer. Schweizer Arbeitgeber wenden stattdessen die ESTV-Pauschale von CHF 30 pro Mahlzeit an – auch wenn die Reise nach Deutschland führt.
  • Grenzgänger-Sonderfall: Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz unterliegen einem besonderen steuerlichen Regime. Ihre Arbeitswegkosten sind keine Dienstreisekosten im Sinne von Art. 327a OR. Fährt ein Grenzgänger jedoch im Auftrag des Arbeitgebers zu einem Kunden in Deutschland, handelt es sich um eine Dienstreise, die nach Schweizer Spesenregeln abzurechnen ist.
  • CHF 30 pro Mahlzeit auch in Deutschland: Die ESTV-Pauschale von CHF 30 pro Mahlzeit gilt unabhängig vom Reiseland. Auch wenn ein Mittagessen in München EUR 35 kostet, bleibt die Pauschale bei CHF 30. Übersteigen die effektiven Kosten die Pauschale, kann der Arbeitgeber den Mehrbetrag gegen Beleg erstatten – sofern das Spesenreglement dies vorsieht.
  • Verwechslung Vorsteuerabzug und Vorsteuervergütung: Der Schweizer Vorsteuerabzug betrifft ausschliesslich die Schweizer MWST. Die Rückforderung der deutschen MWST erfolgt über ein separates Vergütungsverfahren beim deutschen BZSt. Beide Verfahren dürfen nicht vermischt werden.

Wer unsicher ist, ob eine bestimmte Ausgabe als Dienstreisekosten gilt, orientiert sich am Spesenreglement des Unternehmens. Dieses muss von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein und inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Die Genehmigung deckt auch Auslandsreisen ab, sofern das Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Wichtigste Punkte:
Deutsche Verpflegungsmehraufwandspauschalen sind für Schweizer Arbeitnehmer nicht anwendbar.
Grenzgänger-Arbeitswege sind keine Dienstreisen – geschäftliche Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers hingegen schon.
Die ESTV-Pauschale von CHF 30 pro Mahlzeit gilt auch bei Reisen nach Deutschland.

04.Reisekosten nach Deutschland abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgende Anleitung zeigt den vollständigen Ablauf von der Belegsammlung bis zur Einreichung der Spesenabrechnung. Jeder Schritt orientiert sich an den Schweizer ESTV-Vorgaben und berücksichtigt die Besonderheiten von EUR-Belegen und deutscher MWST.

Schritt 1: EUR-Belege lückenlos sammeln

Während der Dienstreise in Deutschland fallen Belege in Euro an: Hotelrechnungen, Restaurantquittungen, Bahntickets, Taxiquittungen und Tankbelege. Alle Belege sind unmittelbar nach Erhalt zu sichern – idealerweise durch ein Foto mit dem Smartphone, da Thermobelege schnell verblassen.

  • Pflichtangaben prüfen: Jeder Beleg muss Datum, Leistungserbringer, Art der Leistung und Betrag in EUR enthalten. Bei deutschen Rechnungen über EUR 250 brutto müssen zusätzlich Name und Adresse des Leistungsempfängers sowie die MWST-Nummer des Anbieters aufgeführt sein.
  • Bewirtungsbelege ergänzen: Bei Geschäftsessen in Deutschland den Anlass und die Teilnehmenden auf dem Beleg oder einem Beiblatt notieren. Dies ist sowohl für die Schweizer Spesenabrechnung als auch für eine allfällige MWST-Rückforderung relevant.
  • Belege nach Datum ordnen: Eine chronologische Ablage erleichtert die spätere Zuordnung zum korrekten Tageskurs und beschleunigt die Prüfung durch die Buchhaltung.
Wichtigste Punkte:
Alle EUR-Belege sofort fotografieren oder digital erfassen, um Datenverlust durch verblassende Thermobelege zu vermeiden.
Bewirtungsbelege mit Anlass und Teilnehmenden ergänzen.

Schritt 2: Tageskurs EUR/CHF dokumentieren

Für die Umrechnung von EUR-Belegen in CHF ist der Tageskurs des Belegdatums massgebend. Die ESTV akzeptiert den offiziellen Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), der täglich publiziert wird. Alternativ kann der Kurs der Kreditkartenabrechnung verwendet werden, sofern dieser nachvollziehbar dokumentiert ist.

KursquelleWann verwendenNachweis
EZV-TageskursStandardfall, BarzahlungScreenshot oder PDF von der EZV-Website
KreditkartenkursZahlung per KreditkarteKreditkartenabrechnung mit Einzelbuchung
Bankkurs bei BargeldbezugBargeldbezug am AutomatenBankbeleg mit Kurs und Datum
Monatsmittelkurs ESTVVereinfachung bei vielen BelegenNur wenn im Spesenreglement vorgesehen

Akzeptierte Kursquellen für die EUR/CHF-Umrechnung

Wichtig: Der Kurs muss pro Beleg dokumentiert werden. Ein pauschaler Monatskurs ist nur zulässig, wenn das genehmigte Spesenreglement dies ausdrücklich erlaubt. Bei Steuerprüfungen wird die Nachvollziehbarkeit der Kursumrechnung regelmässig kontrolliert.

Wichtigste Punkte:
Der EZV-Tageskurs des Belegdatums ist der Standardkurs für die Umrechnung.
Der Kreditkartenkurs ist ebenfalls zulässig, sofern die Abrechnung als Nachweis vorliegt.
Jeder Beleg braucht einen dokumentierten Umrechnungskurs.

Schritt 3: CHF-Umrechnung vornehmen

Im dritten Schritt wird jeder EUR-Beleg mit dem dokumentierten Tageskurs in CHF umgerechnet. Die Formel lautet: EUR-Betrag multipliziert mit dem Tageskurs ergibt den CHF-Betrag. Rundungen erfolgen auf 5 Rappen (kaufmännische Rundung).

AusgabeEUR-BetragTageskursCHF-Betrag
Hotel (2 Nächte)EUR 280.000.9450CHF 264.60
Abendessen Tag 1PauschaleCHF 30.00
Mittagessen Tag 2PauschaleCHF 30.00
Bahnticket Zürich–MünchenEUR 89.000.9430CHF 83.95
Taxi zum KundenEUR 22.500.9450CHF 21.30
Kleinspesen (3 Tage)PauschaleCHF 60.00
TotalCHF 489.85

Beispielrechnung: Dienstreise München, 3 Tage

Bei Kreditkartenzahlungen kann der auf der Abrechnung ausgewiesene CHF-Betrag direkt übernommen werden. In diesem Fall entfällt die manuelle Umrechnung, der Kreditkartenbeleg dient als Kursnachweis. Barzahlungen werden immer mit dem EZV-Tageskurs umgerechnet.

Wichtigste Punkte:
EUR-Betrag mal Tageskurs ergibt den CHF-Betrag; Rundung auf 5 Rappen.
Bei Kreditkartenzahlung kann der CHF-Betrag der Abrechnung direkt übernommen werden.
Pauschalen (Verpflegung, Kleinspesen) werden direkt in CHF angesetzt und nicht umgerechnet.

Schritt 4: MWST-Vergütung prüfen und beantragen

Vor der Einreichung der Spesenabrechnung prüft die Buchhaltung, ob eine Rückforderung der deutschen MWST über das EU-Vorsteuervergütungsverfahren wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Aufwand lohnt sich in der Regel ab einem jährlichen Erstattungsvolumen von mehreren hundert Euro.

  • Belege identifizieren: Alle Belege mit separat ausgewiesener deutscher MWST (19 % oder 7 %) markieren. Typisch: Hotelrechnungen, Mietwagenbelege, Messegebühren.
  • Mindestbetrag prüfen: Der Erstattungsantrag ist nur zulässig ab EUR 50 pro Kalenderjahr (Jahresantrag) bzw. EUR 400 pro Quartal (Quartalsantrag).
  • Antrag vorbereiten: Der Antrag wird beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht. Beizulegen sind Originalbelege, eine Unternehmerbescheinigung der Schweizer ESTV und das ausgefüllte Antragsformular.
  • Frist einhalten: Der Antrag für das Kalenderjahr 2025 muss bis spätestens 30. Juni 2026 eingehen. Verspätete Anträge werden ohne Ausnahme abgelehnt.

Unternehmen mit regelmässigen Deutschlandreisen beauftragen häufig einen spezialisierten Dienstleister mit der MWST-Rückforderung. Die Kosten liegen typischerweise bei 15–25 % des erstatteten Betrags und rechnen sich ab einem jährlichen Volumen von rund EUR 1'000.

Wichtigste Punkte:
Die MWST-Rückforderung lohnt sich ab einem jährlichen Erstattungsvolumen von mehreren hundert Euro.
Der Antrag beim BZSt muss bis 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden.
Spezialisierte Dienstleister übernehmen die Rückforderung gegen eine Provision von 15–25 %.

Schritt 5: Spesenabrechnung nach Schweizer Regeln einreichen

Die fertige Spesenabrechnung wird nach denselben Regeln eingereicht wie bei Inlandsreisen. Grundlage ist das genehmigte Spesenreglement des Unternehmens. Die Abrechnung enthält alle umgerechneten CHF-Beträge, die angewandten Pauschalen und die Kursdokumentation.

  • Beilagen: Originalbelege (oder digitale Kopien gemäss Aufbewahrungsrichtlinie), Kreditkartenabrechnungen als Kursnachweis und gegebenenfalls Bewirtungsnachweise.
  • Fristen: Die Einreichungsfrist richtet sich nach dem Spesenreglement – üblich sind 30 Tage nach Reiseende. Eine zeitnahe Einreichung erleichtert die Kursdokumentation und reduziert Rückfragen.
  • Freigabe: Die Spesenabrechnung wird vom Vorgesetzten geprüft und freigegeben. Die Buchhaltung kontrolliert die Kursumrechnung, die Einhaltung der Pauschalen und die Vollständigkeit der Belege.
  • Aufbewahrung: Alle Belege und die Spesenabrechnung sind gemäss OR während 10 Jahren aufzubewahren. Bei digitaler Archivierung gelten die Anforderungen der GeBüV an die Unveränderbarkeit.
Wichtigste Punkte:
Die Spesenabrechnung für Deutschlandreisen folgt denselben Regeln wie für Inlandsreisen.
Kursdokumentation und Originalbelege sind zwingend beizulegen.
Belege und Abrechnungen sind 10 Jahre aufzubewahren (OR).
#AufgabeVerantwortlich
1EUR-Belege lückenlos sammeln und sichernMitarbeitende/r
2Tageskurs EUR/CHF pro Belegdatum dokumentierenMitarbeitende/r
3CHF-Umrechnung vornehmen und Pauschalen ansetzenMitarbeitende/r
4MWST-Vergütung prüfen und Antrag beim BZSt einreichenBuchhaltung
5Spesenabrechnung nach Schweizer Regeln einreichen und freigebenMitarbeitende/r / Vorgesetzte/r

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Deutsche Verpflegungspauschalen anstelle der ESTV-Ansätze verwenden

Mitarbeitende übernehmen die deutschen Sätze von EUR 16 bzw. EUR 32 aus Online-Rechnern oder von deutschen Kollegen. Bei einer Steuerprüfung werden diese Beträge aufgerechnet und als verdeckter Lohn qualifiziert. Stattdessen sind ausschliesslich die Schweizer ESTV-Pauschalen von CHF 30 pro Mahlzeit anzuwenden.

Fehler 2: Tageskurs nicht dokumentiert oder pauschaler Jahreskurs verwendet

Ohne dokumentierten Tageskurs pro Beleg fehlt der Nachweis für die korrekte Umrechnung. Die Steuerbehörde kann in diesem Fall eigene Kurse ansetzen, was zu Differenzen führt. Jeder Beleg braucht einen nachvollziehbaren Kursnachweis – EZV-Tageskurs oder Kreditkartenabrechnung.

Fehler 3: Deutsche MWST in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer abgezogen

Die deutsche Mehrwertsteuer darf nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung erscheinen. Ein unberechtigter Vorsteuerabzug führt bei der nächsten MWST-Revision zu einer Nachbelastung inklusive Verzugszins. Die Rückforderung erfolgt ausschliesslich über das EU-Vorsteuervergütungsverfahren beim deutschen BZSt.

Fehler 4: Frist für MWST-Rückforderung verpasst

Der Vergütungsantrag beim BZSt muss bis zum 30. Juni des Folgejahres eingehen. Verspätete Anträge werden ausnahmslos abgelehnt, das Geld ist verloren. Ein Kalendereintrag im Januar für die Zusammenstellung der Belege des Vorjahres verhindert diesen Fehler.

Fehler 5: Belege ohne Pflichtangaben akzeptiert

Deutsche Belege ohne MWST-Nummer, ohne separaten Steuerausweis oder ohne Empfängerangaben sind für die MWST-Rückforderung wertlos. Mitarbeitende sollten bereits vor Ort eine korrekte Rechnung verlangen – insbesondere bei Hotels und Restaurants.

Fehler 6: Grenzgänger-Arbeitswege als Dienstreise abgerechnet

Der tägliche Arbeitsweg eines Grenzgängers von Deutschland in die Schweiz ist keine Dienstreise und darf nicht als Spesen abgerechnet werden. Nur geschäftliche Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers gelten als Dienstreise gemäss Art. 327a OR. Eine Vermischung führt zu Aufrechnungen im Lohnausweis.

Fehler 7: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne genehmigtes Spesenreglement gelten Spesenvergütungen als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungspflichtig. Dies betrifft auch Auslandsspesen. Das Reglement muss von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein und inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

06.Häufige Fragen

Gelten deutsche Verpflegungspauschalen für Schweizer Arbeitgeber?

Nein. Die deutschen Verpflegungsmehraufwandspauschalen von EUR 16 bzw. EUR 32 gelten ausschliesslich für in Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer. Schweizer Arbeitgeber wenden die ESTV-Pauschale von CHF 30 pro Mahlzeit an – unabhängig davon, ob die Dienstreise ins In- oder Ausland führt.

Welchen Wechselkurs akzeptiert die ESTV für EUR-Belege?

Die ESTV akzeptiert den offiziellen Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) am Belegdatum. Alternativ ist der Kurs der Kreditkartenabrechnung zulässig, sofern dieser dokumentiert ist. Ein pauschaler Jahreskurs ist nur erlaubt, wenn das genehmigte Spesenreglement dies ausdrücklich vorsieht.

Kann ein Schweizer Unternehmen die deutsche MWST zurückfordern?

Ja, sofern das Unternehmen in der Schweiz MWST-pflichtig ist und in Deutschland keinen Sitz hat. Die Rückforderung erfolgt über das EU-Vorsteuervergütungsverfahren beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Der Antrag muss bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden und setzt Originalbelege mit korrektem Steuerausweis voraus.

Wie werden Übernachtungskosten in Deutschland abgerechnet?

Übernachtungskosten werden zu den effektiven Kosten abgerechnet. Der EUR-Betrag auf der Hotelrechnung wird zum Tageskurs in CHF umgerechnet. Eine Pauschale für Übernachtungen gibt es in den ESTV-Ansätzen nicht. Die deutsche MWST auf der Hotelrechnung (7 % auf die reine Übernachtung) kann über das Vorsteuervergütungsverfahren zurückgefordert werden.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für Fahrten in Deutschland?

Ja. Die Schweizer Kilometerpauschale von CHF 0.75/km ab 2026 gilt für alle Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug, unabhängig vom Reiseland. Fährt ein Mitarbeitender mit dem eigenen Auto von Zürich zu einem Kunden in Stuttgart, wird die gesamte Strecke mit CHF 0.75/km abgerechnet.

Müssen Spesenreglemente für Auslandsreisen separat genehmigt werden?

Nein. Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement deckt grundsätzlich auch Auslandsreisen ab. Es empfiehlt sich jedoch, im Reglement explizit festzuhalten, welche Kursquelle für Fremdwährungsbelege gilt und ob abweichende Pauschalen für bestimmte Länder vorgesehen sind.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Bei Dienstreisen nach Deutschland gelten ausschliesslich die Schweizer ESTV-Spesenansätze – deutsche Verpflegungsmehraufwandspauschalen sind für Schweizer Arbeitnehmer nicht anwendbar.
2.Die Verpflegungspauschale beträgt CHF 30 pro Mahlzeit, die Kilometerpauschale CHF 0.75/km und die Kleinspesentage CHF 20 – auch bei Reisen nach Deutschland.
3.EUR-Belege werden zum EZV-Tageskurs des Belegdatums oder zum Kreditkartenkurs in CHF umgerechnet; der Kurs muss pro Beleg dokumentiert sein.
4.Die deutsche MWST (19 % bzw. 7 %) ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abziehbar.
5.MWST-pflichtige Schweizer Unternehmen können die deutsche Vorsteuer über das EU-Vorsteuervergütungsverfahren beim BZSt zurückfordern – Frist: 30. Juni des Folgejahres.
6.Grenzgänger-Arbeitswege sind keine Dienstreisen; nur geschäftliche Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers fallen unter Art. 327a OR.
7.Ein genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung dafür, dass Spesenvergütungen nicht als Lohnbestandteil qualifiziert werden.
8.Alle Belege und Abrechnungen sind gemäss OR während 10 Jahren aufzubewahren.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Reisekosten Deutschland abrechnen (2026)Leitfaden
Für Dienstreisen nach Deutschland gelten ESTV-Diätensätze (ca. EUR 28/Tag Verpflegung, EUR 65/Nacht) – deutsche MwSt ist nicht als Schweizer VSt abzugsfähig; EU-Erstattungsverfahren möglich.
Übernachtungskosten Deutschland (2026)Definition
Deutsche Hotelrechnungen (7% MwSt) sind als betriebliche Kosten abzugsfähig – kein Schweizer VSt-Abzug; ESTV-Diätensatz ca. EUR 65/Nacht; 7% MwSt per EU-Verfahren rückforderbar.
Fahrtkosten Deutschland (2026)Definition
Für Fahrten in Deutschland gilt weiterhin CHF 0.75/km für Privatfahrzeuge – DB-Tickets (19% MwSt) berechtigen nicht zum Schweizer VSt-Abzug; EU-Erstattungsverfahren für dt. MwSt möglich.
Reisekosten Deutschland und Homeoffice (2026)Definition
Betriebliche Reisen vom deutschen Homeoffice sind nach ESTV-Diätensätzen erstattungsfähig – bei dauerhaftem DE-Homeoffice ist das Betriebsstättenrisiko zu prüfen; Steuerberater einschalten.
Reisekosten Deutschland: Währungsumrechnung (2026)Definition
Für Deutschland-Spesen gilt der ESTV-Monatsmittelkurs EUR/CHF des Ausgabemonats – konsistent anwenden; Kurs auf Beleg oder Spesenabrechnung vermerken; Quelle: estv.admin.ch.
Reisekosten Deutschland: Belegpflicht (2026)Definition
Alle Deutschland-Spesen sind mit Originalbeleg zu belegen und 10 Jahre aufzubewahren – deutsche Belege auf Deutsch sind akzeptiert; für EU-MwSt-Rückerstattung wird die dtsch. USt-IdNr. des Ausstellers benötigt.
Reisekosten Deutschland buchen (2026)Leitfaden
Deutschland-Reisekosten nach ESTV-Monatsmittelkurs in CHF umrechnen und je nach Kategorie buchen: Verpflegung 6650, Hotel 6260, Fahrtkosten 6250 – kein Schweizer VSt auf deutsche Belege.
Reisekosten Deutschland: Spesenreglement (2026)Definition
Das Spesenreglement muss für Deutschland-Reisen Verpflegungsdiäten (ESTV-Verweis), Km-Ansatz, Übernachtungsregelung und Währungsumrechnung regeln – Verweis auf ESTV-Tabelle erspart jährliche Reglementsanpassungen.
Reisekosten Deutschland: Steuerliche Behandlung (2026)Definition
Reisekosten Deutschland im ESTV-Rahmen sind für den AN steuerfrei und AHV-befreit – DBA CH-DE: bei unter 183 Aufenthaltstagen hat die Schweiz das Besteuerungsrecht.
Reisekosten Deutschland im Lohnausweis (2026)Definition
Deutschland-Dienstreisespesen werden in Lohnausweis 13.1 (Kreuz bei Pauschalreglement) oder 13.2 (Betrag bei Effektiv) deklariert – für DE-Grenzgänger ist Quellensteuerbefreiung bei ESTV-Rahmen möglich.
Reisekosten Deutschland: MWST und Vorsteuer (2026)Definition
Deutsche MwSt (19% Normal, 7% Hotel) ist nicht als Schweizer VSt abzugsfähig – Schweizer MWST-pflichtige Firmen können sie per EU-Erstattungsverfahren bis 30. September zurückfordern.
Reisekosten Deutschland: Grenzgänger (2026)Definition
DE-Grenzgänger rechnen Deutschland-Dienstreisen nach CH-Spesenreglement und ESTV-Diätensätzen ab – quellensteuerbefreit wenn genehmigtes Reglement; DBA CH-DE Grenzgängerprotokoll beachten.

08.Weiterführende Themen