Reisekosten Deutschland Lohnausweis: Ziffer 13 und Steuerfreiheit

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Schweizer Arbeitgeber deklarieren Deutschland-Reisekosten ihrer Mitarbeitenden im Lohnausweis unter Ziffer 13. Ob die Entschädigungen steuerfrei bleiben oder als Lohnbestandteil gelten, hängt davon ab, wie sie abgerechnet werden: effektiv mit Belegen, pauschal gemäss genehmigtem Reglement oder als nicht reglementierte Pauschale.

Gerade bei regelmässigen Dienstreisen nach Deutschland entstehen hohe Beträge für Verpflegung, Übernachtung und Fahrtkosten. Die korrekte Zuordnung zu den Unterziffern von Ziffer 13 entscheidet darüber, ob diese Beträge bei der Einkommenssteuer des Arbeitnehmenden neutral bleiben oder aufgerechnet werden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Deutschland-Reisekosten erscheinen im Schweizer Lohnausweis unter Ziffer 13 als Spesenentschädigungen, nicht als Lohnbestandteil.
2.Steuerfreiheit setzt entweder Originalbelege (Ziffer 13.1.1) oder ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement mit Pauschalen (Ziffer 13.1.2) voraus.
3.Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer, auch für Fahrten nach Deutschland.
4.Bei Mitarbeitenden mit regelmässigen Dienstreisen nach Deutschland prüfen Steuerämter besonders genau, ob die Auslagen geschäftlich begründet und korrekt belegt sind.
5.Fehlerhafte oder fehlende Deklaration in Ziffer 13 führt bei Lohnsteuerrevisionen regelmässig zu Aufrechnungen und Nachsteuern.

01.Ziffer 13 im Lohnausweis: Wo Deutschland-Reisekosten hingehören

Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV unterscheidet innerhalb von Ziffer 13 mehrere Unterkategorien für Spesenentschädigungen. Für Deutschland-Reisekosten sind drei Unterziffern relevant. Die Zuordnung bestimmt, ob der Betrag beim Arbeitnehmenden steuerfrei bleibt oder als Einkommen gilt.

UnterzifferBezeichnungVoraussetzungSteuerfolge Arbeitnehmer
13.1.1Effektive SpesenOriginalbelege für jede AuslageSteuerfrei
13.1.2Pauschalspesen gemäss ReglementGenehmigtes Spesenreglement der kantonalen SteuerverwaltungSteuerfrei bis zur genehmigten Höhe
13.2.1Pauschale ohne ReglementKeine Genehmigung, keine BelegeSteuerbares Einkommen (Aufrechnung)
13.2.2Beiträge an BerufsauslagenPauschalzahlung für allgemeine BerufskostenSteuerbares Einkommen (Aufrechnung)

Zuordnung von Deutschland-Reisekosten zu Ziffer 13

In der Praxis wählen die meisten Schweizer KMU für Deutschland-Reisekosten entweder die rein effektive Abrechnung mit Belegen (Ziffer 13.1.1) oder eine Kombination aus genehmigtem Spesenreglement für Verpflegung und Kleinspesen (Ziffer 13.1.2) und effektiven Belegen für Übernachtung und Transport. Entscheidend ist, dass die gewählte Methode konsequent angewendet und im Lohnausweis korrekt abgebildet wird.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen mit Belegen gehören in Ziffer 13.1.1 und bleiben steuerfrei.
Pauschalspesen sind nur unter Ziffer 13.1.2 steuerfrei, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
Nicht reglementierte Pauschalen landen in Ziffer 13.2 und gelten als steuerbares Einkommen.
Die Zuordnung zur richtigen Unterziffer entscheidet über die Steuerfolge beim Arbeitnehmenden.

02.Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Deutschland-Reisekosten

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Für die steuerliche Behandlung im Lohnausweis reicht die arbeitsrechtliche Pflicht allein jedoch nicht aus. Die Steuerfreiheit erfordert zusätzlich entweder lückenlose Belege oder ein genehmigtes Reglement.

  • Effektive Abrechnung mit Belegen: Jede Auslage in Deutschland wird mit Originalbeleg (Hotel, Restaurant, Tankstelle, ÖV-Ticket) nachgewiesen. Die Belege müssen in CHF umgerechnet und aufbewahrt werden. Der Gesamtbetrag erscheint in Ziffer 13.1.1.
  • Genehmigtes Spesenreglement: Das Reglement muss von der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers genehmigt sein. Ab 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Typische Pauschalen: Verpflegung CHF 30 pro Tag, Kleinspesen CHF 20 pro Tag. Diese Pauschalen gelten auch für Reisetage in Deutschland.
  • Kilometerpauschale für Privatfahrzeug: Ab 1. Januar 2026 beträgt die steuerlich anerkannte Pauschale CHF 0.75 pro Kilometer. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung. Die Pauschale gilt für die gesamte Strecke, also auch für den Anteil auf deutschem Gebiet.
  • Kombination aus Pauschale und Effektivspesen: Viele Unternehmen nutzen Pauschalen für Verpflegung und Kleinspesen, rechnen aber Übernachtungen und Transportkosten effektiv ab. Diese Kombination ist zulässig, sofern das Reglement dies vorsieht und die Zuordnung im Lohnausweis sauber getrennt wird.

Ein konkretes Beispiel: Eine Projektleiterin reist monatlich für drei Tage nach München. Pro Reise fallen CHF 450 für das Hotel (effektiv belegt), CHF 90 Verpflegungspauschale (3 Tage x CHF 30) und CHF 60 Kleinspesen (3 Tage x CHF 20) an. Dazu kommen CHF 525 Kilometergeld (700 km x CHF 0.75). Im Lohnausweis erscheinen die Hotelkosten in Ziffer 13.1.1, die Pauschalen in Ziffer 13.1.2. Alles bleibt steuerfrei, weil ein genehmigtes Reglement vorliegt und die Hotelbelege vorhanden sind.

Wichtigste Punkte:
Steuerfreiheit erfordert entweder Originalbelege oder ein genehmigtes Spesenreglement.
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer gilt ab 2026 auch für Fahrten nach Deutschland.
Verpflegungs- und Kleinspesenspauschalen gemäss genehmigtem Reglement gelten unverändert für Reisetage im Ausland.
Spesen App

Deutschland-Reisekosten korrekt erfassen und für den Lohnausweis aufbereiten mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Besonderheiten bei regelmässigen Dienstreisen nach Deutschland

Mitarbeitende, die regelmässig nach Deutschland reisen, stehen bei Lohnsteuerrevisionen unter besonderer Beobachtung. Die Steuerverwaltungen prüfen, ob die Reisen tatsächlich geschäftlich veranlasst sind und ob die Höhe der Entschädigungen den tatsächlichen Aufwand widerspiegelt. Ab einer gewissen Häufigkeit kann die Frage aufkommen, ob Deutschland als zweiter Arbeitsort gilt, was die steuerliche Beurteilung grundlegend verändert.

  • Geschäftliche Veranlassung dokumentieren: Für jede Dienstreise sollte der geschäftliche Zweck festgehalten werden, etwa Kundenbesuch, Projektmeeting oder Messebesuch. Bei regelmässigen Reisen zum selben Standort empfiehlt sich ein Rahmenauftrag oder Projektvertrag als Nachweis.
  • Abgrenzung zum zweiten Arbeitsort: Arbeitet ein Mitarbeitender dauerhaft an einem festen Standort in Deutschland, handelt es sich nicht mehr um Dienstreisen, sondern um einen zweiten Arbeitsort. In diesem Fall entfällt der Spesencharakter, und die Entschädigungen sind als Lohn zu deklarieren. Die Abgrenzung ist fliessend und wird von den Steuerbehörden einzelfallbezogen beurteilt.
  • Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland: Bei regelmässiger Tätigkeit in Deutschland kann Deutschland ein Besteuerungsrecht für die dort geleisteten Arbeitstage beanspruchen. Dies betrifft primär den Lohn, nicht die Spesen. Dennoch muss der Arbeitgeber die Arbeitstage in Deutschland im Lohnausweis unter Ziffer 15 (Bemerkungen) ausweisen, damit die Steuerbehörden die korrekte Aufteilung vornehmen können.

Bei Mitarbeitenden mit mehr als 60 Reisetagen pro Jahr nach Deutschland empfiehlt es sich, die steuerliche Situation mit einem Steuerberater zu klären. Die Kombination aus Spesendeklaration, Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen Lohnbuchhaltung und Steuerplanung.

Wichtigste Punkte:
Bei regelmässigen Dienstreisen prüfen Steuerbehörden die geschäftliche Veranlassung besonders genau.
Ein dauerhafter fester Arbeitsort in Deutschland ist keine Dienstreise mehr, sondern verändert die Deklaration grundlegend.
Arbeitstage in Deutschland müssen unter Ziffer 15 des Lohnausweises vermerkt werden.

04.Worauf Revisoren bei der Lohnsteuerrevision achten

Bei Lohnsteuerrevisionen prüfen die kantonalen Steuerverwaltungen die Spesendeklaration systematisch. Deutschland-Reisekosten fallen dabei besonders auf, weil sie oft hohe Beträge umfassen und die Belegführung bei Auslandsreisen erfahrungsgemäss lückenhafter ist als bei Inlandreisen.

PrüfpunktWas der Revisor prüftMögliche Konsequenz bei Mängeln
SpesenreglementGenehmigung durch kantonale Steuerverwaltung vorhanden und aktuellAlle Pauschalen werden als Lohn aufgerechnet
BelegpflichtOriginalbelege für effektive Spesen vorhanden, in CHF umgerechnetFehlende Belege werden als Lohn aufgerechnet
Zuordnung Ziffer 13Korrekte Trennung zwischen 13.1.1, 13.1.2 und 13.2Umqualifizierung und Nachsteuer
Geschäftlicher ZweckDokumentation des Reisezwecks, insbesondere bei häufigen ReisenSpesen gelten als private Auslagen und werden aufgerechnet
Ziffer 15 BemerkungenAngabe der Arbeitstage in Deutschland bei regelmässigen ReisenNachforderung und Korrektur des Lohnausweises

Typische Prüfpunkte bei Deutschland-Reisekosten

Die Aufbewahrungspflicht für Spesenbelege beträgt zehn Jahre. Für Deutschland-Reisekosten bedeutet das, dass auch Euro-Belege, Wechselkursnachweise und Reiseprogramme über diesen Zeitraum verfügbar sein müssen. Digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Belege unverändert und jederzeit reproduzierbar gespeichert werden.

Wichtigste Punkte:
Revisoren prüfen bei Deutschland-Reisekosten systematisch Reglement, Belege, Zuordnung und Reisezweck.
Fehlende oder fehlerhafte Deklaration führt zu Aufrechnungen als steuerbares Einkommen.
Spesenbelege einschliesslich Euro-Belege und Wechselkursnachweise müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

Deutschland-Reisekosten korrekt erfassen und für den Lohnausweis aufbereiten

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschalen ohne genehmigtes Reglement in Ziffer 13.1.2 deklariert

Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement dürfen Pauschalen nicht in Ziffer 13.1.2 erscheinen. Bei einer Revision werden diese Beträge vollständig als Lohn aufgerechnet, was zu Nachsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen führt. Der Arbeitgeber muss korrigierte Lohnausweise ausstellen.

Fehler 2: Euro-Belege nicht in CHF umgerechnet

Belege aus Deutschland lauten auf Euro und müssen für den Lohnausweis in CHF umgerechnet werden. Fehlt die Umrechnung oder wird ein falscher Kurs verwendet, beanstandet der Revisor die gesamte Spesenabrechnung. Massgebend ist der Tageskurs am Reisetag oder der Monatsmittelkurs der ESTV.

Fehler 3: Arbeitstage in Deutschland nicht unter Ziffer 15 vermerkt

Bei regelmässigen Dienstreisen nach Deutschland verlangt die Wegleitung zum Lohnausweis die Angabe der Arbeitstage im Ausland unter Ziffer 15. Fehlt dieser Vermerk, kann die korrekte Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens nicht geprüft werden. Die Steuerverwaltung fordert in solchen Fällen korrigierte Lohnausweise an.

Fehler 4: Verpflegungspauschale und Restaurantbeleg gleichzeitig abgerechnet

Wird für denselben Reisetag sowohl die Verpflegungspauschale von CHF 30 als auch ein effektiver Restaurantbeleg eingereicht, liegt eine Doppelentschädigung vor. Revisoren erkennen dieses Muster zuverlässig. Die Doppelzahlung wird als Lohn aufgerechnet und kann als Indiz für mangelnde interne Kontrollen gewertet werden.

Fehler 5: Geschäftlicher Reisezweck nicht dokumentiert

Ohne Nachweis des geschäftlichen Zwecks können Reisekosten als private Auslagen qualifiziert werden. Besonders bei häufigen Reisen zum selben Standort in Deutschland verlangen Revisoren eine nachvollziehbare Begründung. Ein kurzer Vermerk im Spesenformular oder eine Verknüpfung mit einem Projekt oder Kundenauftrag genügt in der Regel.

06.Häufige Fragen

Muss ich Deutschland-Reisekosten im Lohnausweis separat von Inlandspesen ausweisen?

Nein, eine separate Ausweisung nach Reiseland ist im Lohnausweis nicht vorgesehen. Alle Spesenentschädigungen werden zusammengefasst unter Ziffer 13 deklariert. Intern sollte der Arbeitgeber die Auslandspesen jedoch getrennt erfassen, um bei einer Revision die Zusammensetzung nachweisen zu können.

Welcher Wechselkurs gilt für die Umrechnung von Euro-Spesen in CHF?

Massgebend ist grundsätzlich der Tageskurs am Tag der Auslage. Alternativ akzeptieren die Steuerbehörden den Monatsmittelkurs der ESTV. Wichtig ist, dass der gewählte Kurs konsistent angewendet und dokumentiert wird. Kreditkartenabrechnungen mit dem tatsächlich belasteten CHF-Betrag werden ebenfalls anerkannt.

Gilt die Schweizer Verpflegungspauschale von CHF 30 auch für Reisetage in Deutschland?

Ja, die im genehmigten Spesenreglement festgelegte Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag gilt unabhängig vom Reiseland. Die Schweizer Steuerbehörden unterscheiden bei Pauschalen nicht zwischen In- und Ausland. Höhere länderspezifische Ansätze, wie sie etwa das deutsche Bundesreisekostengesetz vorsieht, sind im Schweizer Lohnausweis nicht massgebend.

Was passiert, wenn mein Spesenreglement noch CHF 0.70 pro Kilometer vorsieht?

Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht neu genehmigt werden. Der Arbeitgeber kann den Ansatz freiwillig auf CHF 0.75 erhöhen, muss dies aber im Reglement anpassen und gegebenenfalls neu genehmigen lassen.

Muss der Arbeitgeber im Lohnausweis angeben, wie viele Tage ein Mitarbeiter in Deutschland gearbeitet hat?

Ja, bei regelmässiger Tätigkeit in Deutschland müssen die Arbeitstage im Ausland unter Ziffer 15 des Lohnausweises vermerkt werden. Dies ist notwendig, damit die Steuerbehörden das Doppelbesteuerungsabkommen korrekt anwenden können. Bei nur gelegentlichen Dienstreisen von wenigen Tagen pro Jahr ist die Angabe in der Praxis oft nicht erforderlich, wird aber empfohlen.

Können Deutschland-Reisekosten auch ohne Spesenreglement steuerfrei bleiben?

Ja, wenn sämtliche Auslagen effektiv mit Originalbelegen nachgewiesen werden. In diesem Fall erscheinen die Beträge unter Ziffer 13.1.1 und bleiben steuerfrei. Pauschalen ohne genehmigtes Reglement sind hingegen immer als Lohn zu deklarieren und werden beim Arbeitnehmenden als Einkommen besteuert.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Deutschland-Reisekosten werden im Schweizer Lohnausweis unter Ziffer 13 als Spesenentschädigungen deklariert.
2.Steuerfreiheit erfordert entweder lückenlose Originalbelege (Ziffer 13.1.1) oder ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement (Ziffer 13.1.2).
3.Pauschalen ohne genehmigtes Reglement gelten als steuerbares Einkommen und werden unter Ziffer 13.2 aufgeführt.
4.Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer und gilt auch für Fahrten nach Deutschland.
5.Verpflegungspauschalen von CHF 30 pro Tag und Kleinspesenspauschalen von CHF 20 pro Tag gelten gemäss Schweizer Reglement unabhängig vom Reiseland.
6.Bei regelmässigen Dienstreisen nach Deutschland müssen die Arbeitstage im Ausland unter Ziffer 15 des Lohnausweises vermerkt werden.
7.Euro-Belege sind in CHF umzurechnen, und alle Spesenbelege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
8.Fehlerhafte Deklaration in Ziffer 13 führt bei Lohnsteuerrevisionen zu Aufrechnungen, Nachsteuern und korrigierten Lohnausweisen.

07.Weiterführende Artikel

Reisekosten Deutschland steuerlich Schweiz (2026): ESTV-Ansätze, Steuerfolgen, Lohnausweis & häufige FehlerDefinition
Reisekosten Deutschland steuerlich Schweiz: Welche ESTV-Ansätze 2026 für Auslandreisen gelten, wann Erstattungen steuerfrei bleiben und wie die Deklaration im Lohnausweis funktioniert
Reisekosten Deutschland MWST Vorsteuer Schweiz (2026): Vergütungsverfahren, Fristen, Buchung & häufige FehlerDefinition
Reisekosten Deutschland MWST Vorsteuer Schweiz: Wie Schweizer KMU deutsche Vorsteuer auf Hotel- und Restaurantbelege zurückfordern, welche Fristen gelten und was bei der Buchung zu beachten ist
Reisekosten Deutschland Schweizer KMU (2026): Regeln, Pauschalen, Steuerfolgen & häufige FehlerÜbersicht & Leitfaden
Reisekosten Deutschland Schweizer KMU: Welche Pauschalen 2026 gelten, wie Sie Belege korrekt abrechnen, was im Lohnausweis erscheint und welche Steuerfolgen zu beachten sind