Reisekosten Deutschland im Lohnausweis: Deklaration, Quellensteuer, Grenzgänger

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Deutschland-Dienstreisespesen werden in Lohnausweis 13.1 (Kreuz bei Pauschalreglement) oder 13.2 (Betrag bei Effektiv) deklariert – für DE-Grenzgänger ist Quellensteuerbefreiung bei ESTV-Rahmen möglich. Diese Seite richtet sich an HR-Verantwortliche, die Dienstreisen nach Deutschland korrekt im Lohnausweis abbilden müssen, und behandelt sowohl die Deklarationslogik als auch die quellensteuerlichen Besonderheiten bei Grenzgängern aus dem süddeutschen Raum.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Pauschalspesen für Deutschland-Dienstreisen werden im Lohnausweis mit einem Kreuz in Ziffer 13.1 deklariert, sofern ein von der ESTV genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
2.Effektiv abgerechnete Spesen mit Originalbelegen erscheinen als Betrag in Ziffer 13.2 des Lohnausweises.
3.Überschreiten Pauschalen die ESTV-Ansätze (z. B. CHF 30.– Verpflegung oder CHF 0.75/km), muss die Differenz als Lohn in Ziffer 1 deklariert werden.
4.Für Grenzgänger aus Deutschland sind Spesen aus einem genehmigten Reglement quellensteuerbefreit, sofern die Vorgaben des DBA CH-DE eingehalten werden.
5.Direkt vom Arbeitgeber bezahlte Hotelübernachtungen und Flugtickets gelten nicht als Spesen und gehören nicht in den Lohnausweis.

01.Lohnausweis-Deklaration von Deutschland-Reisekosten

Die korrekte Deklaration von Deutschland-Dienstreisespesen hängt davon ab, ob das Unternehmen über ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement verfügt oder ob Spesen effektiv gegen Beleg abgerechnet werden. Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis unterscheidet drei Konstellationen, die sich direkt auf die Ziffern 13.1, 13.2 und 1 auswirken.

AbrechnungsartLohnausweis-ZifferEintragVoraussetzung
Pauschal mit genehmigtem Reglement13.1Kreuz setzen (kein Betrag)ESTV-konformes Spesenreglement genehmigt
Effektiv mit Beleg13.2Gesamtbetrag der erstatteten SpesenOriginalbelege vorhanden und geprüft
Pauschale übersteigt ESTV-AnsatzZiffer 1 (Lohn)Differenz zwischen Pauschale und ESTV-AnsatzÜberschreitung wird als Lohnbestandteil behandelt

Deklaration im Lohnausweis nach Abrechnungsart

Ein Beispiel verdeutlicht die Überschreitungsregel: Ein Unternehmen vergütet Mitarbeitenden für Deutschland-Dienstreisen eine Verpflegungspauschale von CHF 45.– pro Tag. Der ESTV-Ansatz für Verpflegung beträgt CHF 30.– pro Tag. Die Differenz von CHF 15.– pro Reisetag muss als Lohnbestandteil in Ziffer 1 deklariert und entsprechend der AHV/ALV-Beitragspflicht unterworfen werden. Bei 40 Reisetagen pro Jahr ergibt das einen zusätzlichen Lohnbestandteil von CHF 600.–.

Für die Kilometerpauschale gilt ab 1. Januar 2026 der Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer bei Nutzung des Privatfahrzeugs. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 pro Kilometer behalten ihre Gültigkeit und erfordern keine erneute Genehmigung. Wer ein neues Reglement einreicht, muss den aktuellen Ansatz verwenden.

Wichtigste Punkte:
Bei genehmigtem Pauschalreglement genügt ein Kreuz in Ziffer 13.1 – kein Betrag nötig.
Effektiv abgerechnete Spesen werden als Gesamtbetrag in Ziffer 13.2 eingetragen.
Übersteigt eine Pauschale den ESTV-Ansatz, ist die Differenz als Lohn in Ziffer 1 zu deklarieren und sozialversicherungspflichtig.

02.Quellensteuer bei Grenzgängern aus Deutschland

Grenzgänger aus Deutschland unterliegen in der Schweiz grundsätzlich der Quellensteuer. Das Doppelbesteuerungsabkommen CH-DE (DBA) mit dem Grenzgängerprotokoll regelt, dass der Wohnsitzstaat Deutschland ein Besteuerungsrecht hat, die Schweiz jedoch eine Quellensteuer von maximal 4,5 % des Bruttolohns erheben darf. Für die Spesenbehandlung ist entscheidend, ob die Spesen innerhalb des ESTV-Rahmens liegen.

  • Genehmigtes Spesenreglement: Spesen, die im Rahmen eines von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Reglements ausbezahlt werden, sind quellensteuerbefreit. Sie fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage der Quellensteuer ein, sofern die ESTV-Ansätze eingehalten werden.
  • Effektive Spesen mit Beleg: Auch effektiv abgerechnete Spesen mit Originalbelegen sind quellensteuerbefreit, da sie keinen Lohncharakter haben. Die Belege müssen im Streitfall vorgelegt werden können.
  • Überschreitungen der ESTV-Ansätze: Der über den ESTV-Ansatz hinausgehende Teil einer Pauschale gilt als Lohnbestandteil und unterliegt der Quellensteuer. Dieser Betrag erscheint in Ziffer 1 des Lohnausweises und wird in die Quellensteuerbemessung einbezogen.
  • Wohnsitzstaat-Deklaration: Grenzgänger müssen ihre Spesen auch in der deutschen Einkommensteuererklärung korrekt angeben. HR-Abteilungen sollten sicherstellen, dass der Lohnausweis die Spesen transparent ausweist, damit der Grenzgänger seine Wohnsitzstaat-Deklaration korrekt vornehmen kann.

Praxisbeispiel: Ein Grenzgänger aus dem Schwarzwald reist regelmässig für seinen Schweizer Arbeitgeber nach München. Das Unternehmen hat ein genehmigtes Spesenreglement. Die Verpflegungspauschale von CHF 30.– pro Tag und die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km werden im Lohnausweis mit einem Kreuz in Ziffer 13.1 deklariert. Diese Beträge sind quellensteuerbefreit und müssen vom Grenzgänger in seiner deutschen Steuererklärung nicht als Einkommen deklariert werden.

Wichtigste Punkte:
Spesen innerhalb des ESTV-Rahmens sind bei genehmigtem Reglement quellensteuerbefreit.
Das DBA CH-DE erlaubt der Schweiz eine Quellensteuer von maximal 4,5 % auf den Bruttolohn – Spesen zählen nicht dazu.
HR muss den Lohnausweis so gestalten, dass Grenzgänger ihre Wohnsitzstaat-Deklaration in Deutschland korrekt vornehmen können.
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03.Was nicht in den Lohnausweis gehört

Nicht jede Ausgabe im Zusammenhang mit einer Deutschland-Dienstreise ist eine Spese im Sinne des Lohnausweises. Entscheidend ist, ob der Mitarbeitende die Kosten vorgestreckt hat und eine Erstattung erhält, oder ob der Arbeitgeber die Leistung direkt bezahlt und der Mitarbeitende nie mit dem Betrag in Berührung kommt.

KostenartBezahlt durchIm Lohnausweis?Begründung
Hotelübernachtung direkt gebuchtArbeitgeber (Firmenkreditkarte/Rechnung an AG)NeinKein Zufluss an Mitarbeitenden – reine Betriebsausgabe
Flugticket vorab gekauftArbeitgeber (direkte Buchung)NeinMitarbeitender hat keinen geldwerten Vorteil erhalten
Mietwagen auf FirmenrechnungArbeitgeber (Direktvertrag)NeinGeschäftsaufwand ohne Lohncharakter
Hotel vom Mitarbeitenden bezahltMitarbeitender (Erstattung)Ja, in 13.2Effektive Spesenerstattung gegen Beleg
VerpflegungspauschaleArbeitgeber (Pauschale)Ja, in 13.1 oder 13.2Spesenentschädigung an Mitarbeitenden

Abgrenzung: Lohnausweis-relevant vs. nicht relevant

Die Abgrenzung ist besonders bei gemischten Abrechnungsmodellen relevant. Bucht die HR-Abteilung das Hotel direkt über ein Firmenportal, erscheint dieser Betrag nirgends im Lohnausweis. Legt der Mitarbeitende hingegen die Hotelrechnung zur Erstattung vor, handelt es sich um eine effektive Spese für Ziffer 13.2. Unternehmen sollten ihr Reisereglement so formulieren, dass die Zuordnung für alle Beteiligten eindeutig ist.

Wichtigste Punkte:
Direkt vom Arbeitgeber bezahlte Hotels, Flüge und Mietwagen sind keine Spesen und gehören nicht in den Lohnausweis.
Nur Beträge, die dem Mitarbeitenden zufliessen oder erstattet werden, sind lohnausweisrelevant.
Bei gemischten Modellen muss das Reisereglement klar definieren, welche Kosten direkt und welche über Erstattung abgerechnet werden.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Betrag statt Kreuz in Ziffer 13.1 eingetragen

Bei einem genehmigten Pauschalreglement wird in Ziffer 13.1 ausschliesslich ein Kreuz gesetzt – kein Betrag. Wird versehentlich ein Betrag eingetragen, kann die Steuerbehörde die Pauschale als effektive Abrechnung interpretieren und Belege nachfordern. Korrigieren Sie den Lohnausweis vor der Zustellung an den Mitarbeitenden.

Fehler 2: Überschreitung der ESTV-Ansätze nicht in Ziffer 1 deklariert

Zahlt das Unternehmen höhere Pauschalen als die ESTV-Ansätze (z. B. CHF 40.– statt CHF 30.– Verpflegung), muss die Differenz als Lohnbestandteil in Ziffer 1 erscheinen. Fehlt diese Deklaration, drohen Nachforderungen bei AHV-Beiträgen und Quellensteuer. Prüfen Sie jährlich, ob Ihre Pauschalen den aktuellen ESTV-Ansätzen entsprechen.

Fehler 3: Direkte Arbeitgeberzahlungen als Spesen deklariert

Hotels oder Flüge, die der Arbeitgeber direkt bezahlt, sind Betriebsaufwand und gehören nicht in den Lohnausweis. Werden sie fälschlicherweise in Ziffer 13.2 aufgeführt, erhöht sich das deklarierte Spesenvolumen unnötig und kann bei Revisionen Rückfragen auslösen. Trennen Sie in der Buchhaltung konsequent zwischen Direktzahlungen und Spesenerstattungen.

Fehler 4: Quellensteuer auf genehmigte Pauschalen erhoben

Spesen aus einem genehmigten Reglement sind quellensteuerbefreit. Wird die Quellensteuer trotzdem auf den gesamten Bruttolohn inklusive Spesenpauschalen berechnet, zahlt der Grenzgänger zu viel. Stellen Sie sicher, dass Ihre Lohnsoftware Spesen korrekt von der Quellensteuerbemessungsgrundlage ausschliesst.

Fehler 5: Grenzgänger-Lohnausweis ohne transparente Spesenaufschlüsselung

Grenzgänger benötigen einen Lohnausweis, der die Spesen klar ausweist, damit sie ihre deutsche Steuererklärung korrekt erstellen können. Fehlt die Transparenz, riskiert der Mitarbeitende Probleme mit dem deutschen Finanzamt. Ergänzen Sie bei Bedarf eine separate Spesenaufstellung als Beilage zum Lohnausweis.

05.Häufige Fragen

Wie deklariere ich Deutschland-Spesen für einen Grenzgänger aus dem Schwarzwald?

Verfügt Ihr Unternehmen über ein genehmigtes Spesenreglement, setzen Sie ein Kreuz in Ziffer 13.1 des Lohnausweises. Die Pauschalen sind quellensteuerbefreit und fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage ein. Der Grenzgänger muss diese Beträge in seiner deutschen Steuererklärung nicht als Einkommen angeben, sollte den Lohnausweis aber als Nachweis aufbewahren.

Muss ich deutsche Verpflegungspauschalen oder Schweizer ESTV-Ansätze verwenden?

Massgebend sind die Schweizer ESTV-Ansätze, nicht die deutschen Verpflegungspauschalen. Für den Lohnausweis gilt der ESTV-Ansatz von CHF 30.– pro Tag für Verpflegung. Zahlen Sie mehr, ist die Differenz in Ziffer 1 als Lohn zu deklarieren. Die deutschen Pauschbeträge sind nur für die deutsche Einkommensteuererklärung des Grenzgängers relevant.

Gehört die Kilometerpauschale für Fahrten nach Deutschland in den Lohnausweis?

Ja, die Kilometerpauschale für Dienstreisen nach Deutschland ist eine Spesenentschädigung und gehört in den Lohnausweis. Bei genehmigtem Reglement erscheint sie im Kreuz bei Ziffer 13.1, bei effektiver Abrechnung als Betrag in Ziffer 13.2. Ab 2026 beträgt der ESTV-Ansatz CHF 0.75 pro Kilometer.

Was passiert, wenn mein Spesenreglement nicht genehmigt ist?

Ohne genehmigtes Reglement müssen alle Spesen effektiv mit Belegen abgerechnet und als Betrag in Ziffer 13.2 eingetragen werden. Pauschalen ohne Genehmigung gelten als Lohnbestandteil und sind in Ziffer 1 zu deklarieren. Sie unterliegen dann der AHV-Beitragspflicht und bei Grenzgängern auch der Quellensteuer.

Kann ich für Deutschland-Reisen höhere Spesen als die ESTV-Ansätze zahlen?

Ja, das ist zulässig. Die ESTV-Ansätze sind keine Obergrenzen für die Erstattung, sondern Schwellenwerte für die steuerfreie Behandlung. Alles über dem ESTV-Ansatz wird als Lohnbestandteil in Ziffer 1 deklariert und ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Viele Unternehmen orientieren sich deshalb an den ESTV-Ansätzen, um den administrativen Aufwand gering zu halten.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Deutschland-Dienstreisespesen werden je nach Abrechnungsart in Ziffer 13.1 (Kreuz bei Pauschalreglement) oder Ziffer 13.2 (Betrag bei Effektivabrechnung) des Lohnausweises deklariert.
2.Übersteigen Pauschalen die ESTV-Ansätze, muss die Differenz als Lohnbestandteil in Ziffer 1 aufgeführt und der AHV-Beitragspflicht unterworfen werden.
3.Für die Verpflegung gilt der ESTV-Ansatz von CHF 30.– pro Tag, für Privatfahrzeug-Kilometer ab 2026 CHF 0.75/km.
4.Grenzgänger aus Deutschland profitieren bei genehmigtem Spesenreglement von der Quellensteuerbefreiung auf Spesen gemäss DBA CH-DE.
5.Direkt vom Arbeitgeber bezahlte Hotels, Flüge und Mietwagen sind keine Spesen und gehören nicht in den Lohnausweis.
6.HR-Abteilungen müssen den Lohnausweis so gestalten, dass Grenzgänger ihre Wohnsitzstaat-Deklaration in Deutschland korrekt vornehmen können.
7.Ohne genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalen als Lohnbestandteil und sind voll steuer- und beitragspflichtig.

06.Weiterführende Artikel