Reisekosten Deutschland MWST Vorsteuer: Vergütungsverfahren, Fristen und Buchung
Schweizer KMU, die Mitarbeitende nach Deutschland entsenden, zahlen auf Hotelrechnungen, Restaurantbelegen und Transportkosten deutsche Umsatzsteuer (MWST). Diese deutsche Vorsteuer lässt sich nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung geltend machen, sondern nur über das EU-Vorsteuer-Vergütungsverfahren direkt bei den deutschen Steuerbehörden zurückfordern.
Das Verfahren ist für Drittstaaten-Unternehmen wie Schweizer Firmen in der 13. EU-Richtlinie geregelt und erfordert einen elektronischen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn. Entscheidend sind korrekte Belege, die Einhaltung der Fristen und die saubere Verbuchung in der Schweizer Finanzbuchhaltung.
01.Deutsche MWST auf Reisekosten: Was Schweizer KMU wissen müssen
In Deutschland fallen auf die meisten reisebezogenen Leistungen Umsatzsteuer (USt) an. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermässigte Satz 7 %. Für Schweizer Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug im Rahmen einer deutschen MWST-Abrechnung. Stattdessen greift das Vergütungsverfahren nach der 13. EU-Richtlinie (Richtlinie 86/560/EWG), umgesetzt in § 18 Abs. 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Deutsche MWST-Sätze auf typische Reisekosten (Stand 2026)
Wichtig: Die Schweizer MWST-Abrechnung gegenüber der ESTV erlaubt keinen Abzug ausländischer Vorsteuern. Wer die deutsche MWST nicht über das Vergütungsverfahren zurückfordert, trägt sie als endgültigen Aufwand. Bei regelmässigen Geschäftsreisen nach Deutschland summieren sich diese Beträge schnell auf mehrere tausend Franken pro Jahr.
02.Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Ablauf, Fristen und Mindestbeträge
Das Vergütungsverfahren für Drittstaaten-Unternehmen wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn beantragt. Seit 2020 erfolgt die Antragstellung ausschliesslich elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP). Schweizer Unternehmen benötigen dafür eine Registrierung beim BOP und eine Unternehmerbescheinigung der ESTV, die bestätigt, dass das Unternehmen in der Schweiz als steuerpflichtig registriert ist.
- Antragsfrist: Der Vergütungsantrag muss bis spätestens 30. Juni des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Für Reisekosten des Jahres 2026 endet die Frist am 30. Juni 2027. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und wird nicht verlängert.
- Mindestbetrag Jahresantrag: Der Erstattungsbetrag muss mindestens EUR 50 pro Kalenderjahr betragen. Wird ein Antrag für einen kürzeren Zeitraum (mindestens drei Monate) gestellt, gilt ein Mindestbetrag von EUR 400.
- Vergütungszeitraum: Der Antrag kann für das gesamte Kalenderjahr oder für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten gestellt werden. Quartalsweise Anträge sind üblich, wenn die Beträge EUR 400 übersteigen.
- Unternehmerbescheinigung: Die ESTV stellt auf Antrag eine Bescheinigung aus, die die Unternehmereigenschaft und MWST-Registrierung in der Schweiz bestätigt. Diese Bescheinigung ist dem Erstantrag beizulegen und gilt in der Regel für ein Kalenderjahr.
- Originalbelege: Dem elektronischen Antrag sind Scans der Originalrechnungen beizufügen. Das BZSt kann die Originale nachfordern. Rechnungen müssen den Anforderungen von § 14 UStG entsprechen, insbesondere mit separatem MWST-Ausweis, vollständigem Namen und Adresse des leistenden Unternehmens sowie der Steuernummer oder USt-IdNr.
Ein konkretes Beispiel: Ein Zürcher Beratungsunternehmen entsendet monatlich zwei Berater nach München. Pro Reise fallen Hotelkosten von EUR 600 netto (EUR 642 brutto bei 7 %) und Verpflegungskosten von EUR 120 netto (EUR 142.80 brutto bei 19 %) an. Die erstattungsfähige deutsche Vorsteuer beträgt pro Reise EUR 64.80 (EUR 42 Hotel + EUR 22.80 Verpflegung). Bei 24 Reisen pro Jahr ergibt sich ein Erstattungsanspruch von rund EUR 1'555 — ein Betrag, der die Antragstellung wirtschaftlich rechtfertigt.
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Mehr erfahren →03.Anforderungen an den Beleg: Was auf der Rechnung stehen muss
Die häufigste Ursache für abgelehnte Vergütungsanträge sind mangelhafte Belege. Das BZSt prüft die eingereichten Rechnungen nach den Vorgaben des deutschen Umsatzsteuergesetzes (§ 14 UStG). Für Schweizer Mitarbeitende, die an der Hotelrezeption oder im Restaurant einen Beleg erhalten, ist entscheidend, dass sie auf eine ordnungsgemässe Rechnung bestehen — nicht bloss auf eine Quittung oder einen Kreditkartenbeleg.
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens: Hotel, Restaurant oder Mietwagenunternehmen müssen mit vollständiger Firmenbezeichnung und Adresse aufgeführt sein.
- Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer: Mindestens eine der beiden Nummern muss auf der Rechnung erscheinen.
- Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer: Beide Angaben sind Pflichtbestandteile einer ordnungsgemässen Rechnung.
- Leistungsbeschreibung und Leistungszeitraum: Art und Umfang der Leistung (z. B. Übernachtung vom 15.–17. März 2026) müssen klar ersichtlich sein.
- Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag: Die MWST muss separat ausgewiesen sein. Rechnungen mit Bruttobeträgen ohne MWST-Ausweis sind nicht erstattungsfähig.
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers: Die Rechnung muss auf das Schweizer Unternehmen (nicht auf den Mitarbeitenden persönlich) ausgestellt sein. Bei Kleinbetragsrechnungen bis EUR 250 brutto entfällt diese Pflicht.
Kleinbetragsrechnung vs. ordentliche Rechnung (Deutschland)
Praxistipp: Weisen Sie reisende Mitarbeitende an, bei der Hotelrezeption ausdrücklich eine Rechnung auf den Firmennamen zu verlangen. Viele Hotels stellen standardmässig eine Quittung auf den Gastnamen aus, die für das Vergütungsverfahren nicht ausreicht. Bei Restaurantbelegen unter EUR 250 genügt eine Kleinbetragsrechnung, sofern der Steuersatz angegeben ist.
04.Verbuchung in der Schweizer Buchhaltung
Die deutsche Vorsteuer auf Reisekosten erfordert in der Schweizer Finanzbuchhaltung eine differenzierte Behandlung. Entscheidend ist, ob das Unternehmen einen Vergütungsantrag stellt oder nicht. In beiden Fällen darf die deutsche MWST nicht als Schweizer Vorsteuer in der MWST-Abrechnung gegenüber der ESTV deklariert werden.
Buchungsbehandlung mit und ohne Vergütungsantrag
Bei der Umrechnung von Euro in Schweizer Franken gilt der Kurs am Tag der Rechnungsstellung oder der von der ESTV publizierte Monatsmittelkurs. Kursdifferenzen zwischen Buchungszeitpunkt und Erstattungszeitpunkt werden als Kurserfolg oder Kursverlust verbucht. Unternehmen, die regelmässig Vergütungsanträge stellen, sollten ein separates Verrechnungskonto für die Forderung gegenüber dem BZSt führen, um den Überblick über offene Erstattungen zu behalten.
Für die Spesenabrechnung des Mitarbeitenden gemäss Art. 327a OR ist der tatsächlich entstandene Aufwand massgebend — also der Bruttobetrag inklusive deutscher MWST. Die spätere Erstattung durch das BZSt fliesst dem Unternehmen zu, nicht dem Mitarbeitenden.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Kreditkartenbeleg statt ordnungsgemässer Rechnung einreichen
Kreditkartenbelege enthalten keinen separaten MWST-Ausweis und erfüllen nicht die Anforderungen von § 14 UStG. Das BZSt lehnt Vergütungsanträge auf Basis solcher Belege ab. Mitarbeitende müssen an der Hotelrezeption oder im Restaurant ausdrücklich eine Rechnung verlangen.
Fehler 2: Rechnung auf den Mitarbeitenden statt auf das Unternehmen ausgestellt
Bei Rechnungen über EUR 250 muss der Leistungsempfänger das Schweizer Unternehmen sein, nicht die reisende Person. Eine nachträgliche Korrektur durch das Hotel ist oft möglich, aber zeitaufwändig. Klare Reiserichtlinien verhindern diesen Fehler.
Fehler 3: Deutsche Vorsteuer in der Schweizer MWST-Abrechnung abgezogen
Die ESTV akzeptiert keinen Vorsteuerabzug für ausländische Steuern. Wer deutsche MWST in der Schweizer MWST-Abrechnung deklariert, riskiert eine Korrektur bei der nächsten ESTV-Kontrolle samt Verzugszins. Die Rückforderung erfolgt ausschliesslich über das BZSt.
Fehler 4: Antragsfrist 30. Juni verpasst
Die Frist für das Vergütungsverfahren ist eine Ausschlussfrist. Wer den Antrag für 2026 nicht bis zum 30. Juni 2027 einreicht, verliert den Erstattungsanspruch endgültig. Ein jährlicher Kalendereintrag oder eine automatische Erinnerung im Buchhaltungssystem schafft Abhilfe.
Fehler 5: Mindestbetrag nicht erreicht und Einzelanträge gestellt
Bei wenigen Geschäftsreisen pro Jahr liegt die erstattungsfähige MWST unter dem Mindestbetrag von EUR 50. Statt mehrere Einzelanträge zu stellen, sollten Unternehmen alle Belege eines Kalenderjahres sammeln und einen Jahresantrag einreichen, um den Mindestbetrag zu erreichen.
06.Häufige Fragen
Kann ich als Schweizer Einzelunternehmen die deutsche Vorsteuer auf Hotelrechnungen zurückfordern?
Ja, auch Einzelunternehmen mit Schweizer MWST-Registrierung können das Vergütungsverfahren nutzen. Voraussetzung ist eine Unternehmerbescheinigung der ESTV und die Registrierung beim BZSt-Online-Portal. Die Rechnung muss auf den Firmennamen lauten.
Wie lange dauert die Erstattung der deutschen Vorsteuer durch das BZSt?
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel vier bis sechs Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags. Bei Rückfragen oder fehlenden Belegen kann sich das Verfahren auf bis zu zwölf Monate verlängern. Das BZSt zahlt ab dem vierten Monat nach Antragseingang Zinsen auf den Erstattungsbetrag.
Muss ich für das Vergütungsverfahren einen deutschen Steuerberater beauftragen?
Ein deutscher Steuerberater ist nicht zwingend erforderlich, aber bei grösseren Beträgen oder komplexen Sachverhalten empfehlenswert. Alternativ gibt es spezialisierte Dienstleister, die Vergütungsanträge für Schweizer Unternehmen gegen eine Provision abwickeln. Die Antragstellung über das BOP ist grundsätzlich auch ohne Berater möglich.
Gilt das Vergütungsverfahren auch für deutsche MWST auf Messestandkosten oder Konferenzgebühren?
Ja, das Verfahren umfasst grundsätzlich alle deutschen Vorsteuern, die einem Schweizer Unternehmen ohne deutsche Betriebsstätte in Rechnung gestellt werden. Neben Reisekosten sind auch Messestandmieten, Konferenzgebühren, Werbekosten und Beratungshonorare erstattungsfähig, sofern die Rechnungen den Anforderungen entsprechen.
Was passiert mit der deutschen MWST auf Minibar, Parkgebühren oder Wellness im Hotel?
Nebenleistungen wie Minibar, Wellness oder Pay-TV unterliegen dem deutschen Regelsteuersatz von 19 % und sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern sie separat auf der Rechnung ausgewiesen sind. Ob das Unternehmen diese Kosten als geschäftlich veranlasst anerkennt, ist eine interne Frage des Spesenreglements.
Kann ich die deutsche Vorsteuer auch zurückfordern, wenn mein Unternehmen in der Schweiz nicht MWST-pflichtig ist?
Nein. Das Vergütungsverfahren setzt voraus, dass das antragstellende Unternehmen im Sitzstaat als Unternehmer registriert ist. Ohne Schweizer MWST-Registrierung stellt die ESTV keine Unternehmerbescheinigung aus, die für den Antrag beim BZSt zwingend erforderlich ist.