Reisekosten Deutschland steuerlich: ESTV-Ansätze, Steuerfolgen und Lohnausweis

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Schweizer Unternehmen, die Mitarbeitende nach Deutschland entsenden, rechnen die Reisekosten nach Schweizer Steuerrecht ab. Das deutsche Reisekostenrecht mit seinen eigenen Pauschalen und Verpflegungsmehraufwendungen ist für Schweizer Arbeitgeber nicht massgebend. Entscheidend sind die Ansätze der ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) sowie die Vorgaben des Obligationenrechts.

Die Unterscheidung ist in der Praxis zentral: Wer versehentlich deutsche Pauschalen anwendet, riskiert entweder zu hohe Erstattungen, die als Lohn versteuert werden müssen, oder zu tiefe Erstattungen, die den Arbeitnehmer benachteiligen. Dieser Beitrag klärt, welche Kosten steuerfrei erstattbar sind, wo die Grenzen liegen und wie die korrekte Deklaration im Lohnausweis erfolgt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Für die steuerliche Behandlung von Deutschland-Reisekosten ist ausschliesslich Schweizer Recht massgebend, nicht das deutsche Reisekostenrecht.
2.Die ESTV publiziert eigene Auslandpauschalen für Verpflegung und Übernachtung in Deutschland, die steuerfrei erstattet werden dürfen.
3.Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer, unabhängig davon ob die Reise ins In- oder Ausland führt.
4.Erstattungen, die über die ESTV-Ansätze hinausgehen, gelten als steuerpflichtiger Lohn und müssen im Lohnausweis deklariert werden.
5.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vereinfacht die Abrechnung und schützt vor Nachforderungen.

01.Warum Schweizer Steuerrecht gilt und nicht deutsches

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Reise ins Inland oder ins Ausland führt. Für die steuerliche Qualifikation der Erstattung ist der Sitz des Arbeitgebers entscheidend: Ein Schweizer Unternehmen untersteht dem Schweizer Steuerrecht, auch wenn die Reise nach Deutschland geht.

Das deutsche Reisekostenrecht kennt eigene Verpflegungsmehraufwendungen (z. B. EUR 14 bzw. EUR 28 pro Tag) und Sachbezugswerte. Diese Ansätze sind für Schweizer Arbeitgeber steuerlich irrelevant. Wer sie dennoch anwendet, läuft Gefahr, dass die Differenz zu den ESTV-Ansätzen als steuerpflichtiger Lohn qualifiziert wird. Umgekehrt darf ein Schweizer Arbeitgeber die ESTV-Auslandpauschalen ausschöpfen, selbst wenn diese höher liegen als die deutschen Sätze.

  • Rechtsgrundlage: Art. 327a OR (Auslagenersatz), ESTV-Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, SSK-Musterreglemente.
  • Steuerliche Beurteilung: Die kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers beurteilt, ob eine Erstattung steuerfrei ist oder als Lohn gilt.
  • Abgrenzung zum DBA: Das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland regelt die Zuweisung von Besteuerungsrechten, nicht die Höhe der steuerfreien Spesenpauschalen.
Wichtigste Punkte:
Für Schweizer Arbeitgeber ist bei Deutschland-Reisen ausschliesslich Schweizer Steuerrecht massgebend.
Deutsche Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte haben keine Gültigkeit für die Schweizer Spesenabrechnung.
Die kantonale Steuerverwaltung am Arbeitgebersitz beurteilt die Steuerfreiheit der Erstattungen.

02.Steuerfrei erstattbare Reisekosten für Deutschland (ESTV-Ansätze 2026)

Die ESTV publiziert jährlich aktualisierte Ansätze für Auslandreisen, gegliedert nach Ländern. Für Deutschland gelten spezifische Tagespauschalen für Verpflegung und Übernachtung. Diese Beträge dürfen ohne Einzelbelege steuerfrei erstattet werden, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt oder die Effektivkosten belegt sind. Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge ist länderunabhängig und beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.

KostenartAnsatzBemerkung
Verpflegung (Mittag- oder Abendessen)CHF 30.– pro MahlzeitOhne Beleg, bei ganztägiger Abwesenheit
Kleinspesen (Tagespauschale)CHF 20.– pro TagFür Trinkgelder, Getränke, Telefon etc.
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75 pro kmNeu ab 1.1.2026 (vorher CHF 0.70)
ÜbernachtungEffektivkosten gegen BelegESTV-Auslandpauschale oder Beleg
Öffentlicher Verkehr / FlugEffektivkosten gegen BelegWirtschaftlich angemessene Klasse

ESTV-Ansätze für Geschäftsreisen nach Deutschland (2026)

Ein konkretes Beispiel: Ein Mitarbeiter reist für zwei Tage nach München. Er fährt mit dem Privatfahrzeug (Hin- und Rückweg total 700 km), übernachtet eine Nacht im Hotel (CHF 180 gegen Beleg) und nimmt zwei Mittag- und ein Abendessen auswärts ein. Die steuerfreie Erstattung berechnet sich wie folgt: 700 km x CHF 0.75 = CHF 525 Fahrtkosten, 3 Mahlzeiten x CHF 30 = CHF 90 Verpflegung, 2 Tage x CHF 20 = CHF 40 Kleinspesen, plus CHF 180 Übernachtung. Total steuerfrei erstattbar: CHF 835.

Wichtig: Bereits genehmigte Spesenreglemente, die noch den alten Kilometeransatz von CHF 0.70 enthalten, müssen nicht zwingend neu genehmigt werden. Die ESTV akzeptiert beide Ansätze während einer Übergangsphase. Arbeitgeber dürfen den neuen Satz von CHF 0.75 aber sofort anwenden, auch ohne formelle Reglementanpassung.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV publiziert länderspezifische Auslandpauschalen, die für Deutschland-Reisen steuerfrei erstattbar sind.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 einheitlich CHF 0.75 pro Kilometer, unabhängig vom Reiseziel.
Übernachtungskosten in Deutschland werden in der Regel gegen Beleg erstattet.
Reglemente mit dem alten Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer brauchen keine neue Genehmigung.
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03.Auswirkungen auf den Lohnausweis

Die korrekte Deklaration von Deutschland-Reisekosten im Lohnausweis hängt davon ab, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und ob die Erstattungen innerhalb der ESTV-Ansätze bleiben. Grundsätzlich gilt: Steuerfreie Spesen erscheinen nicht als Lohn, müssen aber je nach Konstellation in bestimmten Ziffern des Lohnausweises ausgewiesen werden.

ErstattungsartLohnausweis-ZifferSteuerliche Behandlung
Effektivspesen mit Belegen (innerhalb ESTV-Ansätze)Ziffer 13.1.1Steuerfrei, kein Lohnbestandteil
Pauschalspesen gemäss genehmigtem ReglementZiffer 13.2.1Steuerfrei, Kreuz bei Feld F setzen
Erstattungen über ESTV-AnsätzenZiffer 1 (Lohn)Steuerpflichtiger Lohnbestandteil
RepräsentationsspesenZiffer 13.1.2 / 13.2.2Steuerfrei bis max. 5 % des Bruttolohns, max. CHF 24 000/Jahr
Privatanteil bei GeschäftsfahrzeugZiffer 2.20,9 % des Kaufpreises pro Monat

Deklaration im Lohnausweis nach Erstattungsart

Ohne genehmigtes Spesenreglement muss der Arbeitgeber sämtliche Spesenzahlungen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 (Effektivspesen) aufführen und die Belege aufbewahren. Die Steuerbehörde prüft dann im Veranlagungsverfahren, ob die Erstattungen geschäftsmässig begründet waren. Mit einem genehmigten Reglement entfällt diese Einzelprüfung: Der Arbeitgeber setzt das Kreuz bei Feld F und deklariert die Pauschalspesen unter Ziffer 13.2.1. Dies vereinfacht die Abrechnung erheblich, insbesondere bei regelmässigen Deutschland-Reisen.

Wichtigste Punkte:
Steuerfreie Reisekosten erscheinen nicht als Lohn, müssen aber in den Ziffern 13.1 oder 13.2 des Lohnausweises deklariert werden.
Erstattungen über den ESTV-Ansätzen werden als steuerpflichtiger Lohn in Ziffer 1 aufgeführt.
Ein genehmigtes Spesenreglement vereinfacht die Deklaration durch das Kreuz bei Feld F im Lohnausweis.

04.Spesenreglement für regelmässige Deutschland-Reisen

Unternehmen mit regelmässigem Reiseverkehr nach Deutschland profitieren von einem genehmigten Pauschalspesen-Reglement. Dieses muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen (Präzisierung 2026) und von der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers genehmigt werden. Im Reglement können Auslandpauschalen für Verpflegung und Kleinspesen festgelegt werden, die ohne Einzelbelege steuerfrei erstattbar sind.

  • Inhalt des Reglements: Das Reglement definiert die Pauschalen für Verpflegung, Übernachtung, Kilometergeld und Kleinspesen. Für Auslandreisen können länderspezifische Ansätze festgelegt werden, sofern sie die ESTV-Maximalwerte nicht überschreiten.
  • Genehmigungsverfahren: Das Reglement wird bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht. Die Genehmigung gilt in der Regel unbefristet, muss aber bei wesentlichen Änderungen (z. B. neue Pauschalkategorien) erneuert werden.
  • Belegpflicht bei Pauschalen: Bei genehmigten Pauschalen entfällt die Pflicht zur Einzelbelegführung für die pauschalierten Kostenarten. Für Übernachtungen und Transportkosten (Flug, Bahn) bleibt die Belegpflicht in der Regel bestehen.
  • Kombination Pauschale und Effektivkosten: Ein Reglement kann Pauschalen für Verpflegung und Kleinspesen mit Effektivkostenerstattung für Übernachtung und Transport kombinieren. Diese Mischform ist in der Praxis die häufigste Lösung.

Für Naturalgeschenke an Geschäftspartner in Deutschland gilt ab 2026 eine Freigrenze von CHF 600 pro Kalenderjahr (vorher CHF 500 pro Ereignis). Repräsentationsspesen, etwa Geschäftsessen mit deutschen Kunden, sind bis maximal 5 % des Bruttolohns steuerfrei erstattbar, wobei die absolute Obergrenze bei CHF 24 000 pro Jahr liegt. Beide Grenzen gelten unabhängig davon, ob die Ausgabe im In- oder Ausland anfällt.

Wichtigste Punkte:
Ein genehmigtes Spesenreglement muss den SSK-Mustervorlagen entsprechen und wird von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt.
Pauschalen für Verpflegung und Kleinspesen lassen sich mit Effektivkostenerstattung für Übernachtung und Transport kombinieren.
Naturalgeschenke an Geschäftspartner in Deutschland sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Deutsche Pauschalen statt ESTV-Ansätze anwenden

Manche Schweizer Arbeitgeber übernehmen die deutschen Verpflegungsmehraufwendungen (EUR 14/28) für Deutschland-Reisen. Diese Ansätze sind steuerlich nicht anerkannt. Die Differenz zu den ESTV-Pauschalen wird bei einer Revision als steuerpflichtiger Lohn nachqualifiziert, was Nachsteuern und Sozialversicherungsbeiträge auslöst.

Fehler 2: Übernachtungspauschale ohne Beleg erstatten

Anders als bei der Verpflegung akzeptiert die ESTV für Übernachtungen in der Regel keine beleglosen Pauschalen. Wer Übernachtungskosten pauschal erstattet, ohne dass das Spesenreglement dies explizit vorsieht und genehmigt ist, riskiert eine Umqualifikation in steuerpflichtigen Lohn. Hotelrechnungen sollten immer aufbewahrt werden.

Fehler 3: Fehlende Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatanteil

Bei kombinierten Reisen (z. B. Messebesuch in Frankfurt mit anschliessendem Privatwochenende) muss der geschäftliche Anteil klar abgegrenzt werden. Ohne nachvollziehbare Aufteilung kann die Steuerbehörde die gesamte Erstattung als Lohn qualifizieren. Eine schriftliche Reiseanordnung mit Daten und Zweck schafft Klarheit.

Fehler 4: Kein Kreuz bei Feld F im Lohnausweis

Unternehmen mit genehmigtem Spesenreglement vergessen gelegentlich, das Kreuz bei Feld F im Lohnausweis zu setzen. Ohne dieses Kreuz behandelt die Steuerbehörde die Pauschalspesen als nicht reglementiert und verlangt Einzelnachweise. Der Fehler lässt sich nachträglich nur mit Aufwand korrigieren.

Fehler 5: Kilometerpauschale und Geschäftsfahrzeug kumulieren

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 gilt ausschliesslich für Privatfahrzeuge. Wer ein Geschäftsfahrzeug nutzt, darf keine Kilometerpauschale geltend machen, da die Fahrzeugkosten bereits vom Arbeitgeber getragen werden. Stattdessen wird im Lohnausweis der Privatanteil von 0,9 % des Kaufpreises pro Monat deklariert.

06.Häufige Fragen

Darf ein Schweizer Arbeitgeber die deutschen Verpflegungspauschalen anwenden?

Nein. Für Schweizer Arbeitgeber sind ausschliesslich die ESTV-Ansätze massgebend. Die deutschen Verpflegungsmehraufwendungen (EUR 14 bzw. EUR 28 pro Tag) haben in der Schweizer Spesenabrechnung keine steuerliche Gültigkeit. Werden sie dennoch angewendet, kann die Differenz als steuerpflichtiger Lohn qualifiziert werden.

Wie hoch ist die Kilometerpauschale für Fahrten nach Deutschland mit dem Privatfahrzeug?

Ab 1. Januar 2026 beträgt die Kilometerpauschale CHF 0.75 pro Kilometer. Dieser Ansatz gilt einheitlich für In- und Auslandfahrten. Reglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 bleiben gültig und müssen nicht neu genehmigt werden.

Muss ich für jede Deutschland-Reise Belege sammeln, wenn ich ein Spesenreglement habe?

Bei einem genehmigten Pauschalspesen-Reglement entfällt die Belegpflicht für die pauschalierten Kostenarten wie Verpflegung und Kleinspesen. Für Übernachtungen, Flüge und Bahntickets bleibt die Belegpflicht in der Regel bestehen. Es empfiehlt sich, auch bei Pauschalen eine Reisedokumentation mit Datum, Ziel und Zweck zu führen.

Werden Deutschland-Reisekosten im Lohnausweis anders deklariert als Inlandspesen?

Nein, die Deklaration im Lohnausweis folgt denselben Regeln wie bei Inlandreisen. Entscheidend ist, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt (Feld F, Ziffer 13.2) oder ob Effektivspesen mit Belegen erstattet werden (Ziffer 13.1). Eine separate Ausweisung nach Reiseland ist nicht vorgesehen.

Was passiert, wenn die tatsächlichen Hotelkosten in Deutschland über der ESTV-Pauschale liegen?

Bei Effektivkostenerstattung gegen Beleg sind die tatsächlichen Hotelkosten steuerfrei erstattbar, sofern sie geschäftsmässig begründet und angemessen sind. Die ESTV-Auslandpauschale für Übernachtung dient als Richtwert, nicht als absolute Obergrenze. Bei deutlich höheren Kosten empfiehlt sich eine kurze schriftliche Begründung, etwa wegen Messezeiten oder zentraler Lage.

Gilt die Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag auch bei Deutschland-Reisen?

Ja. Die Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag gilt für alle Geschäftsreisen, unabhängig vom Reiseziel. Sie deckt Trinkgelder, Getränke, Telefonate und ähnliche Kleinausgaben ab. Bei einem genehmigten Spesenreglement ist kein Einzelbeleg erforderlich.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Für Schweizer Arbeitgeber ist bei Deutschland-Reisekosten ausschliesslich Schweizer Steuerrecht massgebend, nicht das deutsche Reisekostenrecht.
2.Die ESTV publiziert länderspezifische Auslandpauschalen, die steuerfrei erstattet werden dürfen, sofern die Ansätze eingehalten werden.
3.Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer und gilt einheitlich für In- und Auslandreisen.
4.Verpflegungspauschalen von CHF 30 pro Mahlzeit und Kleinspesen von CHF 20 pro Tag sind ohne Einzelbelege erstattbar.
5.Übernachtungskosten werden in der Regel gegen Beleg erstattet; pauschale Übernachtungserstattungen erfordern eine explizite Regelung im genehmigten Spesenreglement.
6.Im Lohnausweis werden steuerfreie Spesen unter Ziffer 13.1 (Effektiv) oder 13.2 (Pauschale) deklariert; Erstattungen über den ESTV-Ansätzen gelten als steuerpflichtiger Lohn.
7.Ein genehmigtes Spesenreglement nach SSK-Mustervorlage vereinfacht die Abrechnung und schützt vor Nachforderungen bei Steuerrevisionen.
8.Naturalgeschenke an Geschäftspartner in Deutschland sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei.

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