Reisekosten Deutschland: Diäten, Km-Ansatz und Übernachtung im Reglement

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Das Spesenreglement muss für Deutschland-Reisen Verpflegungsdiäten (ESTV-Verweis), Km-Ansatz, Übernachtungsregelung und Währungsumrechnung regeln – Verweis auf ESTV-Tabelle erspart jährliche Reglementsanpassungen. Deutschland ist für Schweizer KMU das häufigste Reiseziel im Ausland. Wer das Spesenreglement von Anfang an korrekt aufbaut, vermeidet Diskussionen bei der Abrechnung, sichert die Lohnausweiskonformität und reduziert den administrativen Aufwand für HR und Geschäftsleitung erheblich.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Das Spesenreglement muss für Geschäftsreisen nach Deutschland mindestens Verpflegungsdiäten, Kilometerpauschale, Übernachtungsregelung und Währungsumrechnung definieren.
2.Ein dynamischer Verweis auf die ESTV-Diätentabelle statt fester EUR-Beträge erspart die jährliche Reglementsanpassung bei Satzänderungen.
3.Die Kilometerpauschale beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75/km für das Privatfahrzeug und gilt unabhängig vom Reiseland.
4.Pauschal- und Effektivabrechnung lassen sich im Reglement kombinieren, etwa Verpflegung pauschal und Übernachtung effektiv.
5.Für die EU-Mehrwertsteuer-Rückerstattung sollte das Reglement Zuständigkeiten und Belegsammlung klar regeln.

01.Was das Reglement für Deutschland-Reisen regeln muss

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Für Auslandreisen nach Deutschland bedeutet das: Das Spesenreglement muss die wesentlichen Kostenkategorien explizit abdecken. Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Reglement schafft Rechtssicherheit und vereinfacht den Lohnausweis.

  • Verpflegungsdiäten: Das Reglement verweist idealerweise dynamisch auf die ESTV-Diätentabelle (Anhang zur Wegleitung Lohnausweis). Für Deutschland gilt ein länderspezifischer Tagessatz in CHF. Alternativ kann ein fester EUR-Betrag definiert werden, was jedoch bei Satzänderungen eine Reglementsanpassung erfordert.
  • Kilometerpauschale: Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug gilt seit 1. Januar 2026 ein Ansatz von CHF 0.75/km. Dieser Satz ist länderunabhängig und deckt Benzin, Versicherung, Abnutzung und Vignette ab. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung.
  • Übernachtungsregelung: Das Reglement legt fest, ob Übernachtungen pauschal (z.B. fester CHF-Betrag pro Nacht) oder effektiv gegen Originalbeleg abgerechnet werden. Bei Effektivabrechnung empfiehlt sich eine Obergrenze pro Nacht, um Kostenkontrolle zu gewährleisten.
  • Währungsumrechnung: EUR-Belege werden zum ESTV-Monatsmittelkurs oder zum Tageskurs der Kreditkartenabrechnung umgerechnet. Das Reglement muss festlegen, welcher Kurs gilt. Der ESTV-Monatskurs ist die einfachste und von den Steuerbehörden akzeptierte Variante.
  • Genehmigungspflicht: Das Reglement definiert, ab welchem Betrag oder welcher Reisedauer eine vorgängige Genehmigung durch den Vorgesetzten oder die Geschäftsleitung erforderlich ist. Für mehrtägige Deutschland-Reisen empfiehlt sich eine schriftliche Vorabgenehmigung.

Der zentrale Praxistipp: Formulieren Sie im Reglement einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige ESTV-Diätentabelle, zum Beispiel: «Die Verpflegungspauschalen richten sich nach der aktuellen ESTV-Diätentabelle für das jeweilige Reiseland.» So entfällt die Pflicht, das Reglement bei jeder Satzänderung neu genehmigen zu lassen.

Wichtigste Punkte:
Das Reglement muss Verpflegung, Kilometer, Übernachtung, Währungsumrechnung und Genehmigungspflicht für Deutschland-Reisen explizit regeln.
Ein dynamischer Verweis auf die ESTV-Diätentabelle erspart jährliche Reglementsanpassungen.
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km gilt länderunabhängig seit 1. Januar 2026.
Der ESTV-Monatsmittelkurs ist die einfachste Methode zur EUR-CHF-Umrechnung.

02.Pauschal vs. Effektiv für Deutschland-Reisen

Schweizer Unternehmen können für Deutschland-Reisen zwischen pauschaler und effektiver Spesenabrechnung wählen. Beide Methoden sind steuerlich zulässig, sofern das genehmigte Spesenreglement die gewählte Variante klar definiert. Eine Kombination ist ausdrücklich möglich und in der Praxis verbreitet.

KriteriumPauschalEffektiv
VerpflegungESTV-Diätensatz Deutschland (CHF-Pauschale pro Tag)Originalbeleg in EUR, Umrechnung zum definierten Kurs
ÜbernachtungFester CHF-Betrag pro Nacht gemäss ReglementHotelrechnung als Originalbeleg, ggf. mit Obergrenze
BelegpflichtKeine Belege nötig, nur ReisenachweisOriginalbelege zwingend erforderlich
Administrativer AufwandGering, schnelle AbrechnungHöher, jeder Beleg muss geprüft werden
LohnausweisPauschalen in Ziffer 13.1.1 deklarierenEffektive Spesen in Ziffer 13.1.1 deklarieren
FlexibilitätGleicher Betrag unabhängig von tatsächlichen KostenErstattung der realen Kosten

Vergleich: Pauschale und effektive Abrechnung für Deutschland-Reisen

In der Praxis hat sich für Deutschland-Reisen folgende Kombination bewährt: Verpflegung pauschal nach ESTV-Diätensatz, Übernachtung effektiv gegen Hotelbeleg mit definierter Obergrenze. So bleibt der Verwaltungsaufwand für die Verpflegung tief, während bei der Übernachtung die tatsächlichen Kosten erstattet werden. Das Reglement muss diese Kombination explizit vorsehen.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter reist für zwei Tage nach München. Bei pauschaler Verpflegung erhält er den ESTV-Diätensatz für Deutschland pro Tag, ohne Belege einreichen zu müssen. Die Hotelrechnung über EUR 145 reicht er als Originalbeleg ein und rechnet zum ESTV-Monatskurs in CHF um. Die Fahrt mit dem Privatfahrzeug (Zürich–München, ca. 310 km einfach) wird mit CHF 0.75/km vergütet, also CHF 465 für die Hin- und Rückfahrt.

Wichtigste Punkte:
Pauschale und effektive Abrechnung lassen sich im Reglement kombinieren, etwa Verpflegung pauschal und Übernachtung effektiv.
Bei Pauschalabrechnung entfällt die Belegpflicht für Verpflegung, ein Reisenachweis genügt.
Das Reglement muss die gewählte Abrechnungsmethode pro Kostenkategorie klar festlegen.
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03.Was das Reglement zusätzlich regeln sollte

Neben den Kernkategorien Verpflegung, Fahrt und Übernachtung gibt es für Deutschland-Reisen weitere Punkte, die ein vollständiges Spesenreglement abdecken sollte. Besonders die EU-Mehrwertsteuer-Rückerstattung wird häufig übersehen, obwohl sie bei regelmässigen Geschäftsreisen erhebliche Beträge ausmachen kann.

  • EU-MwSt-Rückerstattung: Zuständigkeit: Das Reglement legt fest, wer im Unternehmen für den jährlichen Rückerstattungsantrag der deutschen Vorsteuer zuständig ist. Schweizer Unternehmen ohne Sitz in der EU können die deutsche Mehrwertsteuer (19% bzw. 7%) über das Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn zurückfordern.
  • EU-MwSt-Rückerstattung: Belegsammlung: Mitarbeitende müssen Originalrechnungen mit ausgewiesener deutscher MwSt systematisch sammeln. Das Reglement definiert, wie und wo diese Belege abgelegt werden. Rechnungen müssen den Namen des Unternehmens (nicht des Mitarbeitenden) als Rechnungsempfänger tragen.
  • EU-MwSt-Rückerstattung: Frist und Antrag: Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Das Reglement sollte eine interne Frist definieren, bis wann alle Belege gesammelt sein müssen, zum Beispiel bis Ende März.
  • Nebenkosten und Auslagen: Parkgebühren, Mautgebühren (deutsche Autobahn ist für PKW mautfrei), öffentlicher Nahverkehr, Taxi und Internetkosten im Hotel sollten im Reglement als erstattungsfähig oder nicht erstattungsfähig klassifiziert werden.
ThemaRegelungsbedarfEmpfohlene Frist
EU-MwSt-RückerstattungZuständige Person oder Abteilung benennenAntrag bis 30. Juni Folgejahr
Belegsammlung MwStOriginalrechnungen auf Firmenname, systematische AblageInterne Frist: Ende März Folgejahr
NebenkostenErstattungsfähige Kategorien definierenLaufend bei Abrechnung
ReiseversicherungDeckung für Deutschland prüfen, Kostenübernahme regelnVor Reiseantritt
StornierungskostenRegelung wer Stornokosten bei Reiseänderung trägtBei Buchung

Checkliste: Zusätzliche Regelungen für Deutschland-Reisen im Spesenreglement

Die EU-MwSt-Rückerstattung lohnt sich besonders bei regelmässigen Deutschland-Reisen mit hohen Hotelkosten. Bei einer Hotelrechnung von EUR 150 pro Nacht beträgt die erstattungsfähige MwSt (7% auf Beherbergung) rund EUR 9.80 pro Nacht. Bei 50 Übernachtungen pro Jahr summiert sich das auf knapp EUR 500. Voraussetzung ist, dass die Rechnungen korrekt auf das Schweizer Unternehmen ausgestellt sind.

Wichtigste Punkte:
Die EU-MwSt-Rückerstattung erfordert Originalrechnungen auf den Firmennamen und einen Antrag bis 30. Juni des Folgejahres.
Das Reglement sollte eine verantwortliche Person für den jährlichen Rückerstattungsantrag benennen.
Nebenkosten wie Parkgebühren, Nahverkehr und Taxi sollten im Reglement explizit als erstattungsfähig oder nicht erstattungsfähig definiert werden.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Feste EUR-Beträge statt ESTV-Verweis im Reglement

Wer feste EUR-Diätensätze ins Reglement schreibt, muss bei jeder Änderung der ESTV-Tabelle das Reglement anpassen und neu genehmigen lassen. Ein dynamischer Verweis auf die jeweils gültige ESTV-Diätentabelle vermeidet diesen wiederkehrenden Aufwand vollständig.

Fehler 2: Keine Regelung zur Währungsumrechnung

Fehlt im Reglement die Festlegung des Umrechnungskurses, entstehen Diskussionen bei jeder Abrechnung. Mitarbeitende verwenden unterschiedliche Kurse, was zu Inkonsistenzen und Nachfragen der Revisionsstelle führt. Legen Sie den ESTV-Monatsmittelkurs oder den Kreditkartenkurs als verbindlich fest.

Fehler 3: MwSt-Belege auf den Namen des Mitarbeitenden ausgestellt

Hotelrechnungen und andere Belege, die auf den persönlichen Namen des Mitarbeitenden statt auf das Unternehmen lauten, sind für die EU-MwSt-Rückerstattung nicht verwendbar. Schulen Sie Mitarbeitende, bei der Buchung immer den Firmennamen als Rechnungsempfänger anzugeben.

Fehler 4: Übernachtungspauschale ohne Obergrenze bei Effektivabrechnung

Ohne definierte Obergrenze pro Nacht fehlt die Kostenkontrolle. Mitarbeitende buchen unter Umständen teure Hotels, die das Budget sprengen. Definieren Sie im Reglement eine maximale Erstattung pro Nacht oder verlangen Sie eine Vorabgenehmigung ab einem bestimmten Betrag.

Fehler 5: Frist für MwSt-Rückerstattung verpasst

Der Antrag beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern muss bis 30. Juni des Folgejahres eingehen. Wird diese Frist versäumt, verfällt der Anspruch auf Rückerstattung der deutschen Vorsteuer unwiderruflich. Eine interne Sammelfrist bis Ende März schafft ausreichend Puffer.

05.Häufige Fragen

Müssen wir das Spesenreglement anpassen, wenn wir neu nach Deutschland reisen?

Ja, sofern das bestehende Reglement keine Auslandreisen oder keinen dynamischen Verweis auf die ESTV-Diätentabelle enthält. Ergänzen Sie die Regelungen zu Verpflegungsdiäten, Übernachtung, Währungsumrechnung und Genehmigungspflicht. Die Ergänzung muss der kantonalen Steuerverwaltung zur Genehmigung eingereicht werden.

Welcher Wechselkurs gilt für die Umrechnung von EUR-Belegen in CHF?

Das Reglement legt den massgeblichen Kurs fest. Am einfachsten ist der ESTV-Monatsmittelkurs, der monatlich publiziert wird. Alternativ kann der Tageskurs der Kreditkartenabrechnung verwendet werden. Wichtig ist, dass die Methode im Reglement einheitlich definiert ist.

Kann ich für Deutschland-Reisen Verpflegung pauschal und Hotel effektiv abrechnen?

Ja, eine Kombination von pauschaler und effektiver Abrechnung ist zulässig, sofern das genehmigte Spesenreglement dies explizit vorsieht. In der Praxis ist genau diese Kombination die häufigste Variante für Deutschland-Reisen.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für Fahrten in Deutschland?

Ja, die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km gilt seit 1. Januar 2026 für alle Fahrten mit dem Privatfahrzeug, unabhängig davon ob die Strecke in der Schweiz oder im Ausland liegt. Der Ansatz deckt sämtliche Fahrzeugkosten pauschal ab.

Lohnt sich die EU-MwSt-Rückerstattung für kleine Unternehmen?

Das hängt vom Reisevolumen ab. Bereits ab rund 30 bis 40 Übernachtungen pro Jahr in Deutschland summiert sich die erstattungsfähige Vorsteuer auf mehrere hundert Euro. Der administrative Aufwand für den Antrag ist überschaubar, wenn die Belege systematisch gesammelt werden.

Muss das Spesenreglement die ESTV-Diätensätze für jedes Land einzeln auflisten?

Nein, ein generischer Verweis auf die jeweils gültige ESTV-Diätentabelle genügt. So sind automatisch alle Länder abgedeckt, und das Reglement muss bei Satzänderungen nicht angepasst werden. Die ESTV publiziert die Tabelle jährlich als Anhang zur Wegleitung Lohnausweis.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Das Spesenreglement muss für Deutschland-Reisen mindestens Verpflegungsdiäten, Kilometerpauschale, Übernachtungsregelung, Währungsumrechnung und Genehmigungspflicht regeln.
2.Ein dynamischer Verweis auf die ESTV-Diätentabelle statt fester EUR-Beträge erspart die jährliche Reglementsanpassung und Neugenehmigung.
3.Die Kilometerpauschale beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75/km und gilt länderunabhängig für alle Fahrten mit dem Privatfahrzeug.
4.Pauschale und effektive Abrechnung lassen sich pro Kostenkategorie kombinieren, sofern das Reglement dies vorsieht.
5.EUR-Belege werden zum ESTV-Monatsmittelkurs oder zum Kreditkartenkurs in CHF umgerechnet – die Methode muss im Reglement festgelegt sein.
6.Für die EU-MwSt-Rückerstattung müssen Belege auf den Firmennamen lauten und der Antrag bis 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden.
7.Das Reglement sollte eine verantwortliche Person für die MwSt-Rückerstattung und eine interne Sammelfrist für Belege definieren.
8.Ergänzungen am Spesenreglement für Auslandreisen erfordern eine Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung.

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