Reisekosten steuerlich absetzen: AG-Abzug, AN-Deklaration, Lohnausweis

Definition8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Erstattete Reisekosten sind für den AG Personalaufwand und für den AN steuerfrei (Ziffer 13 Lohnausweis) – nicht erstattete Berufsreisekosten kann der AN in der Steuererklärung selbst abziehen. Die korrekte steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob der Arbeitgeber die Kosten erstattet oder nicht, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und ob die ESTV-Ansätze eingehalten werden. Diese Seite zeigt für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – die steuerlichen Regeln, Grenzen und typischen Stolperfallen bei Reisekosten in der Schweiz.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Erstattete Reisekosten sind für den Arbeitgeber vollständig als Personalaufwand abzugsfähig und erscheinen beim Arbeitnehmer steuerfrei unter Ziffer 13 des Lohnausweises.
2.Nicht erstattete Berufsreisekosten kann der Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Berufsauslagen abziehen, sofern er den beruflichen Zweck und die Höhe mit Belegen nachweist.
3.Private Anteile einer Geschäftsreise (z. B. angehängte Ferientage) sind nicht abzugsfähig und müssen ausgeschieden werden.
4.Übersteigen Pauschalentschädigungen die ESTV-Ansätze (z. B. mehr als CHF 0.75/km), gilt die Differenz als steuerpflichtiger Lohn.
5.MWST-pflichtige Arbeitgeber können den Vorsteuerabzug nur auf effektive Reisekosten mit korrektem Beleg geltend machen, nicht auf Pauschalen.

01.Reisekosten als Personalaufwand beim Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden Reisekosten im Rahmen eines genehmigten Spesenreglements, sind diese Zahlungen für das Unternehmen vollständig als Personalaufwand abzugsfähig. Die Erstattung kann auf Basis effektiver Kosten (mit Beleg) oder als Pauschale gemäss den ESTV-Ansätzen erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Reise geschäftlich veranlasst war und die Erstattung die zulässigen Höchstbeträge nicht übersteigt.

Für den Arbeitnehmer sind korrekt erstattete Reisekosten steuerfrei. Sie erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 (effektive Spesen) oder Ziffer 13.2 (Pauschalspesen). Entscheidend ist, dass das Spesenreglement von der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung genehmigt wurde. Ohne genehmigtes Reglement müssen Pauschalentschädigungen unter Ziffer 7 als Lohnbestandteil deklariert werden.

ErstattungsartLohnausweis-ZifferSteuerfolge ANSteuerfolge AG
Effektive Spesen mit BelegZiffer 13.1SteuerfreiPersonalaufwand, abzugsfähig
Pauschale gemäss ReglementZiffer 13.2SteuerfreiPersonalaufwand, abzugsfähig
Pauschale ohne genehmigtes ReglementZiffer 7 (Lohn)Steuerpflichtiger LohnPersonalaufwand, abzugsfähig
Erstattung über ESTV-AnsätzenDifferenz in Ziffer 7Differenz ist LohnGesamtbetrag abzugsfähig

Steuerliche Behandlung erstatteter Reisekosten im Lohnausweis

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese gesetzliche Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Spesenreglement vorliegt. Das Reglement regelt lediglich die steuerliche Qualifikation der Erstattung.

Wichtigste Punkte:
Erstattete Reisekosten sind beim Arbeitgeber vollständig als Personalaufwand abzugsfähig.
Beim Arbeitnehmer bleiben sie steuerfrei, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und die ESTV-Ansätze eingehalten werden.
Ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalentschädigungen unter Ziffer 7 als steuerpflichtiger Lohn deklariert.

02.Nicht erstattete Reisekosten beim Arbeitnehmer

Erstattet der Arbeitgeber berufsnotwendige Reisekosten nicht oder nur teilweise, kann der Arbeitnehmer die nicht gedeckten Kosten in der Steuererklärung als Berufsauslagen geltend machen. Rechtsgrundlage ist Art. 26 DBG (Bundessteuer) beziehungsweise die entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Der Abzug setzt voraus, dass die Reise beruflich veranlasst war und der Arbeitnehmer die Kosten tatsächlich selbst getragen hat.

  • Berufsnotwendige Reisen: Fahrten zu Kunden, Messen, Schulungen oder Filialen, die der Arbeitgeber nicht erstattet, sind als Berufskosten abziehbar.
  • Nachweis mit Belegen: Der Arbeitnehmer muss die Kosten mit Originalbelegen (Zugtickets, Hotelrechnungen, Tankquittungen) oder einem Fahrtenbuch nachweisen können.
  • Kilometerpauschale: Wird das Privatfahrzeug für Geschäftsreisen genutzt, akzeptieren die Steuerbehörden ab 2026 maximal CHF 0.75 pro Kilometer als Abzug.
  • Abgrenzung zum Arbeitsweg: Der tägliche Arbeitsweg (Wohnung–Arbeitsort) ist kein Reisekostenabzug, sondern ein separater Fahrtkostenabzug mit kantonalen Obergrenzen.

Ein Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter fährt mit dem Privatfahrzeug jährlich 8'000 Kilometer für Kundenbesuche. Der Arbeitgeber erstattet nichts. In der Steuererklärung kann der Mitarbeiter 8'000 km x CHF 0.75 = CHF 6'000 als Berufskosten abziehen. Zusätzlich sind nachgewiesene Verpflegungsmehrkosten und allfällige Übernachtungskosten abzugsfähig, sofern sie nicht bereits durch den Arbeitgeber gedeckt sind.

Wichtigste Punkte:
Nicht erstattete berufsnotwendige Reisekosten kann der Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Berufsauslagen abziehen.
Der Nachweis erfolgt mit Belegen oder Fahrtenbuch; die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 maximal CHF 0.75/km.
Der tägliche Arbeitsweg ist kein Reisekostenabzug, sondern fällt unter den separaten Fahrtkostenabzug.
Spesen App

Reisekosten korrekt erfassen und steuerkonform abrechnen mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Wann Reisekosten nicht steuerfrei sind

Nicht jede Reisekostenerstattung bleibt steuerfrei. Die ESTV kennt klare Grenzen, bei deren Überschreitung die Erstattung ganz oder teilweise als steuerpflichtiger Lohn qualifiziert wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Fälle kennen, um Nachforderungen bei einer Lohnausweiskontrolle zu vermeiden.

  • Private Anteile bei Geschäftsreisen: Hängt ein Arbeitnehmer an eine Geschäftsreise private Ferientage an, muss der private Anteil (z. B. zusätzliche Übernachtungen, Rückreise ab Ferienort) ausgeschieden werden. Dieser Teil ist weder beim AG abzugsfähig als Spesen noch beim AN steuerfrei.
  • Überschreitung der ESTV-Kilometeransätze: Erstattet der Arbeitgeber mehr als CHF 0.75 pro Kilometer, gilt die Differenz als steuerpflichtiger Lohn. Bei einer Erstattung von CHF 0.90/km auf 10'000 km sind CHF 1'500 (Differenz von CHF 0.15 x 10'000 km) als Lohn in Ziffer 7 zu deklarieren.
  • Überhöhte Pauschalspesen: Pauschalentschädigungen, die über die im genehmigten Spesenreglement festgelegten Beträge hinausgehen, werden von der Steuerverwaltung als verdeckter Lohn behandelt.
  • Fehlende geschäftliche Veranlassung: Reisen ohne nachweisbaren geschäftlichen Zweck (z. B. Incentive-Reisen mit überwiegend touristischem Charakter) gelten steuerlich als geldwerte Leistung und sind beim Arbeitnehmer als Lohn steuerbar.
KostenartSteuerfreier HöchstbetragÜberschreitung
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmDifferenz ist Lohn (Ziffer 7)
Verpflegung (ohne Beleg)CHF 30.–/TagDifferenz ist Lohn (Ziffer 7)
Kleinspesen TagespauschaleCHF 20.–/TagDifferenz ist Lohn (Ziffer 7)
RepräsentationsspesenMax. 5 % Bruttolohn, max. CHF 24'000/JahrDifferenz ist Lohn (Ziffer 7)

ESTV-Ansätze 2026: Grenzen für steuerfreie Erstattung

Wichtigste Punkte:
Private Anteile einer Geschäftsreise müssen ausgeschieden werden und sind nicht steuerfrei.
Übersteigt die Kilometerentschädigung CHF 0.75/km, ist die Differenz als Lohn steuerbar.
Pauschalspesen über den ESTV-Ansätzen werden als verdeckter Lohn qualifiziert und in Ziffer 7 des Lohnausweises deklariert.

04.Steuerliche Behandlung für den Arbeitgeber

Reisekosten sind für den Arbeitgeber unabhängig von der Erstattungsform als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig. Sie werden in der Erfolgsrechnung als Personalaufwand oder als Reise- und Repräsentationsaufwand verbucht. Steuerlich relevant ist die Unterscheidung zwischen effektiven Kosten und Pauschalen vor allem bei der Mehrwertsteuer.

ErstattungsartVorsteuerabzug möglichVoraussetzung
Effektive Kosten mit MWST-konformem BelegJaBeleg auf Firma lautend, MWST-Nr. und Steuerbetrag ausgewiesen
Pauschale KilometerentschädigungNeinKein Beleg vorhanden, daher kein Vorsteuerabzug
Pauschale VerpflegungsentschädigungNeinKein Beleg vorhanden, daher kein Vorsteuerabzug
Hotel mit OriginalrechnungJa (Beherbergung 3.8 %)Rechnung auf Firma, MWST separat ausgewiesen
Bahntickets / FlügeNein (von MWST ausgenommen)ÖV-Personenbeförderung ist steuerbefreit

Vorsteuerabzug bei Reisekosten

MWST-pflichtige Unternehmen sollten daher bei Hotelübernachtungen und Restaurantbesuchen auf korrekte Originalbelege achten, um den Vorsteuerabzug nicht zu verlieren. Bei Pauschalen entfällt der Vorsteuerabzug grundsätzlich, da kein Beleg mit ausgewiesener MWST vorliegt. Für die Gewinnsteuer sind beide Varianten gleichermassen abzugsfähig, sofern die Kosten geschäftsmässig begründet sind.

Bereits genehmigte Spesenreglemente mit einer Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen nach der Erhöhung auf CHF 0.75 per 1. Januar 2026 keine neue Genehmigung. Der Arbeitgeber kann den bisherigen Ansatz beibehalten oder freiwillig auf CHF 0.75 erhöhen. Eine Anpassung des Reglements ist erst bei der nächsten regulären Überarbeitung nötig.

Wichtigste Punkte:
Reisekosten sind für den Arbeitgeber als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich voll abzugsfähig.
Der Vorsteuerabzug ist nur bei effektiven Kosten mit MWST-konformem Beleg möglich, nicht bei Pauschalen.
Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km müssen nach der Erhöhung auf CHF 0.75/km nicht neu genehmigt werden.

Reisekosten korrekt erfassen und steuerkonform abrechnen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement auszahlen

Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalentschädigungen als Lohn. Sie müssen unter Ziffer 7 des Lohnausweises deklariert werden und sind beim Arbeitnehmer steuerbar. Vor der Einführung von Pauschalen sollte das Reglement immer zur Genehmigung eingereicht werden.

Fehler 2: Private Reiseanteile nicht ausscheiden

Wird eine Geschäftsreise um private Ferientage verlängert, müssen die privaten Kosten (Übernachtungen, Verpflegung, Rückreise) separat erfasst und vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Erstattet der Arbeitgeber den Gesamtbetrag, qualifiziert die Steuerverwaltung den privaten Anteil als geldwerte Leistung.

Fehler 3: Kilometerpauschale über CHF 0.75 erstatten

Manche Unternehmen erstatten aus Gewohnheit höhere Kilometeransätze. Ab 2026 gilt CHF 0.75/km als steuerfreie Obergrenze. Jeder darüber hinausgehende Betrag ist als Lohn zu deklarieren und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Die Lohnbuchhaltung muss die Differenz monatlich korrekt abgrenzen.

Fehler 4: Arbeitsweg als Reisekosten abrechnen

Der tägliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort ist kein Reisekostenabzug, sondern ein Fahrtkostenabzug mit kantonalen Obergrenzen. Wird der Arbeitsweg fälschlicherweise als Geschäftsreise erstattet, droht eine Umqualifikation in Lohn. Nur Fahrten vom Arbeitsort zu einem anderen geschäftlichen Einsatzort gelten als Reisekosten.

Fehler 5: Belege für den Vorsteuerabzug fehlen

Bei Pauschalerstattungen entfällt der Vorsteuerabzug. Viele Unternehmen verschenken so MWST-Guthaben, insbesondere bei Hotelübernachtungen. Wer den Vorsteuerabzug nutzen will, muss Originalbelege mit ausgewiesener MWST und auf die Firma lautend einfordern.

06.Häufige Fragen

Kann der Arbeitnehmer alle Reisekosten in der Steuererklärung abziehen, wenn der Arbeitgeber nichts erstattet?

Ja, sofern die Reisen beruflich notwendig waren und der Arbeitnehmer die Kosten mit Belegen oder einem Fahrtenbuch nachweisen kann. Abziehbar sind effektive Kosten oder die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km sowie nachgewiesene Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Der tägliche Arbeitsweg fällt jedoch nicht unter die Reisekosten, sondern unter den separaten Fahrtkostenabzug.

Muss der Arbeitgeber Reisekosten im Lohnausweis deklarieren?

Ja. Effektive Spesen werden unter Ziffer 13.1, Pauschalspesen unter Ziffer 13.2 ausgewiesen. Liegt kein genehmigtes Spesenreglement vor, müssen Pauschalentschädigungen unter Ziffer 7 als Lohnbestandteil deklariert werden. Die korrekte Deklaration ist Pflicht des Arbeitgebers.

Gilt die neue Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für bestehende Spesenreglemente?

Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht neu eingereicht werden. Der Arbeitgeber kann freiwillig auf CHF 0.75/km erhöhen. Eine formelle Anpassung des Reglements ist erst bei der nächsten regulären Überarbeitung erforderlich.

Sind Reisekosten für Weiterbildungen steuerlich abziehbar?

Berufsnotwendige Weiterbildungen, die der Arbeitgeber anordnet oder die zur Erhaltung der beruflichen Qualifikation dienen, gelten als geschäftlich veranlasst. Die damit verbundenen Reisekosten sind beim Arbeitgeber abzugsfähig und beim Arbeitnehmer steuerfrei, sofern sie korrekt erstattet werden. Freiwillige Weiterbildungen ohne direkten Bezug zur aktuellen Tätigkeit werden von den Steuerbehörden kritischer beurteilt.

Was passiert, wenn die Steuerverwaltung Reisekosten als Lohn umqualifiziert?

Bei einer Umqualifikation wird die Differenz als steuerpflichtiger Lohn behandelt. Der Arbeitnehmer schuldet darauf Einkommenssteuer, der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV) nachzahlen. Zusätzlich können Verzugszinsen und bei Vorsatz Bussen anfallen. Ein genehmigtes Spesenreglement und saubere Belege sind der beste Schutz.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Erstattete Reisekosten sind beim Arbeitgeber als Personalaufwand abzugsfähig und beim Arbeitnehmer steuerfrei, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
2.Im Lohnausweis erscheinen effektive Spesen unter Ziffer 13.1 und Pauschalspesen unter Ziffer 13.2; ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalen unter Ziffer 7 als Lohn deklariert.
3.Nicht erstattete berufsnotwendige Reisekosten kann der Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Berufsauslagen abziehen (Art. 26 DBG).
4.Die Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug beträgt ab 2026 maximal CHF 0.75/km; darüber hinausgehende Erstattungen gelten als steuerpflichtiger Lohn.
5.Private Anteile einer Geschäftsreise müssen konsequent ausgeschieden werden, da sie weder steuerfrei noch als Spesen abzugsfähig sind.
6.Der Vorsteuerabzug bei der MWST ist nur auf effektive Reisekosten mit korrektem Beleg möglich, nicht auf Pauschalen.
7.Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70/km behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht neu genehmigt werden.
8.Eine saubere Dokumentation mit Belegen und Fahrtenbuch schützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Nachforderungen bei Steuerkontrollen.

07.Weiterführende Artikel

Reisekosten korrekt abrechnen (2026)Übersicht & Leitfaden
Reisekosten umfassen Fahrt, Unterkunft und Verpflegung – erstattungsfähig sind nur beruflich veranlasste Auslagen mit Beleg nach den ESTV-Ansätzen 2026.
MWST-Behandlung von Reisekosten (2026)Definition
Reisekosten werden je nach Kategorie unterschiedlich besteuert – Zug und Taxi 8.1%, Hotel 3.8%, Flug 0%; der Vorsteuerabzug ist nur auf Schweizer MWST mit MWST-Beleg möglich.
Reisekosten im Jahresabschluss (KMU) (2026)Leitfaden
Ausstehende Reisekostenabrechnungen müssen per Jahresabschluss als Rückstellung erfasst werden – spät eingereichte Spesen des Vorjahres werden als ausserordentlicher Aufwand im laufenden Jahr gebucht.
Reisekosten und OR 327a: Pflichten des Arbeitgebers (2026)Definition
OR 327a verpflichtet den Arbeitgeber alle notwendigen Reisekosten zu erstatten – er kann die Erstattung nicht grundlos verweigern; höherwertige Leistungen dürfen aber auf angemessenes Mass begrenzt werden.