Reisekosten steuerlich absetzen: Abzüge, Grenzen und Nachweise

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Geschäftlich veranlasste Reisekosten sind in der Schweiz steuerlich abzugsfähig, allerdings gelten je nach Erwerbsstatus und Steuerart unterschiedliche Regeln. Arbeitnehmer deklarieren sie als Berufsauslagen in der Steuererklärung, Selbständigerwerbende als geschäftsmässig begründeten Aufwand in der Erfolgsrechnung.

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen beruflich notwendigen Reisen und privaten Fahrten. Die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuern setzen dabei nicht dieselben Obergrenzen, und die Nachweispflichten sind strenger als viele Steuerpflichtige annehmen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Arbeitnehmer ziehen nicht erstattete Reisekosten als Berufsauslagen ab, Selbständige als Geschäftsaufwand.
2.Bei der direkten Bundessteuer ist der Fahrtkostenabzug auf CHF 3'200 pro Jahr gedeckelt; viele Kantone kennen eigene, teils höhere Obergrenzen.
3.Die ESTV-Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
4.Vom Arbeitgeber bereits erstattete Reisekosten dürfen in der Steuererklärung nicht nochmals abgezogen werden.
5.Ohne lückenlose Belege und Reiserapporte akzeptiert die Steuerverwaltung den Abzug in der Regel nicht.

01.Welche Reisekosten sind steuerlich abzugsfähig?

Grundsätzlich gilt: Nur Reisekosten mit einem unmittelbaren geschäftlichen Anlass sind abzugsfähig. Rein private Fahrten, Ferienreisen oder der Arbeitsweg (Pendlerkosten) unterliegen eigenen Regeln und dürfen nicht als allgemeine Reisekosten geltend gemacht werden. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich zudem danach, ob die Person unselbständig oder selbständig erwerbend ist.

  • Arbeitnehmer (unselbständig Erwerbende): Nicht vom Arbeitgeber erstattete Reisekosten gelten als Berufsauslagen gemäss Art. 26 DBG. Dazu zählen Fahrtkosten zu Kunden oder Aussenstellen, Übernachtungen bei mehrtägigen Geschäftsreisen sowie Verpflegungsmehrkosten. Bereits vom Arbeitgeber vergütete Spesen dürfen nicht zusätzlich abgezogen werden.
  • Selbständigerwerbende: Geschäftlich begründete Reisekosten werden als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht und mindern den steuerbaren Gewinn direkt (Art. 27 DBG). Der Privatanteil an gemischt genutzten Fahrzeugen muss herausgerechnet werden. Die ESTV verlangt eine nachvollziehbare Zuordnung jeder Reise zu einem geschäftlichen Zweck.
KostenkategorieBeispielESTV-Pauschale 2026
Fahrtkosten PrivatfahrzeugKundenbesuch mit eigenem AutoCHF 0.75/km
Fahrtkosten öffentlicher VerkehrZugfahrt zu GeschäftsterminEffektive Kosten (2. Klasse)
VerpflegungsmehrkostenMittagessen auswärts bei GeschäftsreiseCHF 30.– pro Mahlzeit (ohne Beleg)
ÜbernachtungskostenHotel bei mehrtägiger ReiseEffektive Kosten mit Beleg
KleinspesenParkgebühren, Trinkgelder, TelefonCHF 20.–/Tag (Pauschale)

Abzugsfähige Reisekostenkategorien im Überblick

Wichtigste Punkte:
Nur geschäftlich veranlasste Reisekosten sind abzugsfähig; private Anteile müssen ausgeschieden werden.
Arbeitnehmer ziehen nicht erstattete Kosten als Berufsauslagen ab, Selbständige als Geschäftsaufwand.
Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Bereits vom Arbeitgeber vergütete Spesen dürfen nicht nochmals in der Steuererklärung abgezogen werden.

02.Direkte Bundessteuer vs. Kantonssteuer: Unterschiede bei den Abzügen

Die direkte Bundessteuer und die kantonalen Einkommenssteuern behandeln Reisekosten nicht identisch. Die wichtigste Differenz betrifft die Deckelung der Fahrtkostenabzüge für Arbeitnehmer. Seit 2016 gilt bei der direkten Bundessteuer eine Obergrenze von CHF 3'200 pro Jahr für den Arbeitsweg (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG). Diese Grenze betrifft Pendlerkosten, nicht aber geschäftliche Reisen zu Kunden oder Aussenstellen, die separat als übrige Berufsauslagen abgezogen werden.

Steuerart / KantonObergrenze ArbeitswegBemerkung
Direkte BundessteuerCHF 3'200/JahrGilt seit 2016, Art. 26 DBG
Kanton ZürichCHF 5'000/JahrKantonale Obergrenze
Kanton BernCHF 6'700/JahrKantonale Obergrenze
Kanton LuzernKeine ObergrenzeEffektive Kosten abzugsfähig
Kanton GenfCHF 500/JahrSehr restriktiv

Fahrtkostenabzug Arbeitsweg: Bund vs. ausgewählte Kantone (2026)

Bei geschäftlichen Reisen (Kundenbesuche, Montagearbeiten, Konferenzteilnahmen) gilt die Pendlerpauschale nicht. Diese Kosten werden bei der Bundessteuer und den Kantonssteuern als übrige Berufsauslagen ohne fixe Obergrenze akzeptiert, sofern sie geschäftlich begründet und belegt sind. Selbständigerwerbende sind von der Pendlerdeckelung nicht betroffen, da sie keinen festen Arbeitsweg im steuerlichen Sinn haben.

Wichtigste Punkte:
Die Bundessteuer deckelt den Fahrtkostenabzug für den Arbeitsweg bei CHF 3'200 pro Jahr.
Kantonale Obergrenzen weichen teils erheblich ab und reichen von CHF 500 bis unbegrenzt.
Geschäftliche Reisekosten (Kundenbesuche, Konferenzen) unterliegen keiner fixen Obergrenze und werden separat als Berufsauslagen abgezogen.
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03.Typische Grenzfälle: Pendeln, Weiterbildung, Kundenbesuche

In der Praxis entstehen die meisten Streitfälle mit der Steuerverwaltung bei der Abgrenzung zwischen beruflich notwendigen Reisen und privat veranlassten Fahrten. Drei Konstellationen tauchen besonders häufig auf.

  • Pendlerkosten (Arbeitsweg): Der tägliche Arbeitsweg gilt steuerlich nicht als Geschäftsreise, sondern als Berufsauslage mit eigener Deckelung. Wer mit dem Privatfahrzeug pendelt, darf maximal CHF 0.75/km geltend machen, ist aber bei der Bundessteuer auf CHF 3'200 pro Jahr begrenzt. Ein Abzug über die Pendlerpauschale hinaus ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Einsatz des Privatfahrzeugs ausdrücklich verlangt und kein ÖV-Anschluss besteht.
  • Weiterbildungsreisen: Reisekosten für berufliche Weiterbildung sind abzugsfähig, sofern die Weiterbildung in direktem Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit steht. Seit 2016 gilt für Aus- und Weiterbildungskosten bei der Bundessteuer ein Abzug von maximal CHF 12'000 pro Jahr (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Die Reisekosten zur Weiterbildungsstätte fallen unter diesen Gesamtabzug. Reine Hobby- oder Umschulungskurse ohne Bezug zur aktuellen Tätigkeit sind nicht abzugsfähig.
  • Kundenbesuche und Aussendienst: Fahrten zu Kunden, Lieferanten oder Baustellen gelten als geschäftliche Reisen und sind vollumfänglich abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kosten nicht bereits erstattet. Ein konkretes Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter fährt mit dem Privatfahrzeug 15'000 km pro Jahr zu Kundenterminen. Bei CHF 0.75/km ergibt das einen Abzug von CHF 11'250, der als übrige Berufsauslage geltend gemacht wird und nicht unter die Pendlerdeckelung fällt.
  • Gemischte Reisen (beruflich und privat): Kombiniert eine Reise geschäftliche und private Zwecke, muss der Privatanteil herausgerechnet werden. Die Steuerverwaltung verlangt eine nachvollziehbare Aufteilung, etwa anhand der Reisetage. Verlängert jemand eine dreitägige Geschäftsreise um zwei private Ferientage, sind nur die Kosten der drei Geschäftstage abzugsfähig. Ohne klare Dokumentation streicht die Steuerverwaltung im Zweifelsfall den gesamten Abzug.
Wichtigste Punkte:
Pendlerkosten unterliegen einer eigenen Deckelung und dürfen nicht als allgemeine Reisekosten deklariert werden.
Weiterbildungsreisen sind abzugsfähig, fallen aber unter die Gesamtobergrenze von CHF 12'000 für Aus- und Weiterbildungskosten.
Bei gemischten Reisen muss der Privatanteil nachvollziehbar ausgeschieden werden, sonst droht die Streichung des gesamten Abzugs.

04.Nachweise und korrekte Deklaration in der Steuererklärung

Die Steuerverwaltung akzeptiert Reisekostenabzüge nur, wenn sie lückenlos dokumentiert sind. Wer Belege nicht aufbewahrt oder Reisen nicht einem geschäftlichen Zweck zuordnen kann, riskiert die vollständige Streichung des Abzugs bei einer Überprüfung. Die Aufbewahrungspflicht für steuerrelevante Belege beträgt zehn Jahre.

  • Fahrtenbuch oder Reiserapport: Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug verlangt die Steuerverwaltung ein Fahrtenbuch oder einen gleichwertigen Reiserapport mit Datum, Start- und Zielort, Zweck der Fahrt und gefahrenen Kilometern. Digitale Erfassungstools werden akzeptiert, sofern die Daten nicht nachträglich manipulierbar sind.
  • Originalbelege: Für Übernachtungen, Bahntickets und Verpflegung sind Originalbelege erforderlich. Kreditkartenabrechnungen allein genügen nicht, da sie weder Leistungsart noch Geschäftszweck ausweisen. Digitale Kopien werden von den meisten Kantonen akzeptiert, sofern sie den Anforderungen der GeBüV entsprechen.
  • Deklaration Arbeitnehmer: Nicht erstattete Reisekosten werden in der Steuererklärung unter den Berufsauslagen eingetragen. Die meisten Kantone stellen dafür ein separates Beiblatt oder ein Zusatzformular zur Verfügung. Geschäftliche Reisekosten und Pendlerkosten müssen getrennt deklariert werden.
  • Deklaration Selbständigerwerbende: Selbständige weisen Reisekosten in der Erfolgsrechnung als Geschäftsaufwand aus. Bei gemischt genutzten Fahrzeugen muss der Privatanteil als Eigenverbrauch aufgerechnet werden. Die ESTV empfiehlt, den Privatanteil anhand eines Fahrtenbuchs zu ermitteln; ohne Fahrtenbuch setzt sie pauschal einen Privatanteil von mindestens 10 Prozent an.

Ein häufig unterschätzter Punkt: Wer vom Arbeitgeber ein genehmigtes Spesenreglement hat und darüber Pauschalspesen erhält, darf dieselben Kosten nicht zusätzlich in der Steuererklärung abziehen. Die Pauschalspesen erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 und gelten steuerlich als bereits abgegolten.

Wichtigste Punkte:
Ein Fahrtenbuch oder Reiserapport ist für den Abzug von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug zwingend erforderlich.
Belege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden; Kreditkartenabrechnungen allein genügen nicht als Nachweis.
Pauschalspesen aus einem genehmigten Spesenreglement dürfen nicht zusätzlich in der Steuererklärung abgezogen werden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pendlerkosten und Geschäftsreisen vermischt deklariert

Wer Pendlerkosten und geschäftliche Reisekosten in derselben Zeile der Steuererklärung einträgt, riskiert, dass die Steuerverwaltung den gesamten Betrag auf die Pendlerpauschale kürzt. Pendlerkosten und übrige Berufsauslagen müssen getrennt deklariert werden, damit der Abzug für Geschäftsreisen nicht unter die Deckelung fällt.

Fehler 2: Bereits erstattete Spesen nochmals abgezogen

Vom Arbeitgeber vergütete Reisekosten sind im Lohnausweis unter Ziffer 13 ausgewiesen und steuerlich bereits abgegolten. Wer sie trotzdem als Berufsauslagen geltend macht, riskiert eine Nachsteuer samt Verzugszins. Bei einer Steuerrevision gleicht die Verwaltung die Steuererklärung systematisch mit dem Lohnausweis ab.

Fehler 3: Fehlende Belege bei effektiver Abrechnung

Ohne Originalbelege oder gleichwertige digitale Nachweise streicht die Steuerverwaltung den Abzug bei einer Überprüfung vollständig. Besonders häufig fehlen Belege für Verpflegung und Parkgebühren. Wer keine Einzelbelege sammeln will, sollte prüfen, ob die Pauschale (CHF 30.– Verpflegung, CHF 20.– Kleinspesen pro Tag) günstiger ist.

Fehler 4: Privatanteil bei gemischt genutztem Fahrzeug nicht ausgeschieden

Selbständigerwerbende, die ein Geschäftsfahrzeug auch privat nutzen, müssen den Privatanteil als Eigenverbrauch aufrechnen. Ohne Fahrtenbuch setzt die ESTV pauschal mindestens 10 Prozent an, was bei hoher Privatnutzung zu einer Nachbesteuerung führen kann. Ein lückenloses Fahrtenbuch schützt vor ungewollten Aufrechnungen.

Fehler 5: Kantonale Obergrenze ignoriert

Viele Steuerpflichtige orientieren sich ausschliesslich an der Bundessteuer-Obergrenze von CHF 3'200 und übersehen, dass ihr Kanton eine andere Grenze kennt. In Genf liegt die Obergrenze bei nur CHF 500, in Luzern gibt es keine. Wer die kantonale Regelung nicht prüft, verschenkt entweder Abzüge oder deklariert zu viel.

06.Häufige Fragen

Kann ich Reisekosten absetzen, wenn mein Arbeitgeber kein Spesenreglement hat?

Ja. Auch ohne genehmigtes Spesenreglement dürfen Arbeitnehmer nicht erstattete, geschäftlich veranlasste Reisekosten als Berufsauslagen in der Steuererklärung abziehen. Voraussetzung ist, dass die Kosten belegt und einem geschäftlichen Zweck zugeordnet werden können. Ohne Spesenreglement erscheinen allerdings keine Pauschalspesen im Lohnausweis, sodass nur effektive Kosten abgezogen werden können.

Darf ich die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für den Arbeitsweg verwenden?

Ja, die Kilometerpauschale von CHF 0.75 gilt auch für den Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug. Allerdings ist der Gesamtabzug für den Arbeitsweg bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3'200 pro Jahr gedeckelt. Das entspricht rund 4'267 Kilometern. Kantonale Obergrenzen können davon abweichen.

Sind Reisekosten für eine Weiterbildung im Ausland abzugsfähig?

Reisekosten für eine berufliche Weiterbildung im Ausland sind abzugsfähig, sofern die Weiterbildung in direktem Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit steht. Die Kosten fallen unter die Gesamtobergrenze von CHF 12'000 pro Jahr für Aus- und Weiterbildung bei der Bundessteuer. Der Privatanteil einer kombinierten Reise muss ausgeschieden werden.

Was passiert, wenn ich Reisekosten ohne Fahrtenbuch abziehe?

Ohne Fahrtenbuch oder gleichwertigen Reiserapport kann die Steuerverwaltung den Abzug für Fahrten mit dem Privatfahrzeug kürzen oder vollständig streichen. Bei Selbständigerwerbenden setzt die ESTV ohne Fahrtenbuch pauschal einen Privatanteil von mindestens 10 Prozent an. Ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch wird in der Regel nicht akzeptiert.

Muss ich Reisekosten in der Steuererklärung angeben, wenn sie im Lohnausweis stehen?

Nein. Reisekosten, die der Arbeitgeber erstattet hat und die im Lohnausweis unter Ziffer 13 erscheinen, sind steuerlich bereits abgegolten. Sie dürfen nicht zusätzlich als Berufsauslagen abgezogen werden. Nur der Teil der Reisekosten, der vom Arbeitgeber nicht vergütet wurde, darf in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Gilt die neue Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch rückwirkend für 2025?

Nein. Die Erhöhung der Kilometerpauschale von CHF 0.70 auf CHF 0.75 gilt ab dem 1. Januar 2026. Für das Steuerjahr 2025 bleibt der bisherige Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer massgebend. Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70 brauchen für 2026 keine neue Genehmigung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Geschäftlich veranlasste Reisekosten sind in der Schweiz steuerlich abzugsfähig, sofern sie nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden.
2.Arbeitnehmer deklarieren nicht erstattete Reisekosten als Berufsauslagen, Selbständigerwerbende als Geschäftsaufwand in der Erfolgsrechnung.
3.Die ESTV-Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
4.Bei der direkten Bundessteuer ist der Fahrtkostenabzug für den Arbeitsweg auf CHF 3'200 pro Jahr gedeckelt; kantonale Grenzen weichen teils erheblich ab.
5.Geschäftliche Reisen zu Kunden oder Aussenstellen unterliegen keiner fixen Obergrenze und werden separat als übrige Berufsauslagen abgezogen.
6.Bei gemischten Reisen mit privatem und geschäftlichem Anteil muss der Privatanteil nachvollziehbar ausgeschieden werden.
7.Ohne Fahrtenbuch, Originalbelege und klare Zweckzuordnung streicht die Steuerverwaltung den Abzug bei einer Überprüfung.
8.Pauschalspesen aus einem genehmigten Spesenreglement gelten steuerlich als abgegolten und dürfen nicht zusätzlich in der Steuererklärung abgezogen werden.

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