Reisekosten abrechnen: Recht, Pauschalen und Steuerfolgen

Übersicht & Leitfaden12 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Reisekosten entstehen, wenn Mitarbeitende im Auftrag des Arbeitgebers unterwegs sind: Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung und Nebenauslagen summieren sich bei regelmässigen Geschäftsreisen rasch zu relevanten Beträgen. Für Schweizer KMU ist die korrekte Abrechnung dieser Kosten nicht nur eine Frage der Fairness gegenüber den Mitarbeitenden, sondern auch eine gesetzliche Pflicht. Fehler bei der Erfassung, Erstattung oder Deklaration können zu Nachzahlungen bei Sozialversicherungen und Steuern führen.

Die rechtliche Grundlage bildet Art. 327a OR: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzen. Diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden. Ergänzend regeln die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis und die SSK-Musterreglemente, welche Pauschalen steuerfrei erstattet werden dürfen und wie die Deklaration im Lohnausweis erfolgt.

Diese Seite bietet die vollständige Referenz zum Thema Reisekosten in der Schweiz: von der Definition und den aktuellen Ansätzen 2026 über den praktischen Abrechnungsprozess bis hin zu steuerlichen Folgen und den häufigsten Fehlerquellen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet Arbeitgeber, sämtliche notwendigen Auslagen für Geschäftsreisen vollständig zu erstatten.
2.Die ESTV-Pauschalen 2026 betragen CHF 0.75 pro Kilometer (Privatfahrzeug), CHF 30 pro Mahlzeit und CHF 20 Kleinspesen pro Tag.
3.Reisekosten lassen sich pauschal (mit genehmigtem Spesenreglement) oder effektiv (mit Einzelbelegen) abrechnen.
4.Korrekt erstattete Reisekosten sind sozialversicherungsfrei und erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 oder 13.2.
5.Ohne genehmigtes Spesenreglement behandeln AHV-Ausgleichskassen und Steuerbehörden Pauschalerstattungen als Lohnbestandteil.

01.Was sind Reisekosten und welche Rechtsgrundlage gilt?

Reisekosten umfassen sämtliche Auslagen, die Mitarbeitenden durch geschäftlich veranlasste Reisen entstehen. Dazu gehören Transportkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Nebenauslagen. Entscheidend ist die geschäftliche Veranlassung: Nur Reisen, die im Interesse und auf Anweisung des Arbeitgebers stattfinden, begründen einen Erstattungsanspruch. Der tägliche Arbeitsweg (Pendlerweg) zählt nicht zu den Reisekosten, sondern fällt unter die Berufsauslagen des Arbeitnehmers.

Art. 327a OR bildet die zentrale Rechtsgrundlage. Er bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. Diese Bestimmung ist gemäss Art. 327a Abs. 3 OR relativ zwingend: Abweichungen sind nur zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. Ergänzend können Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder ein Spesenreglement die Modalitäten der Erstattung konkretisieren.

Neben dem OR sind die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis und die SSK-Musterreglemente massgebend. Sie definieren, welche Pauschalansätze ohne Einzelnachweis steuerfrei erstattet werden dürfen. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, damit die kantonale Steuerverwaltung sie genehmigt.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet Arbeitgeber zwingend zur Erstattung aller notwendigen Geschäftsreisekosten.
Der tägliche Pendlerweg ist keine Geschäftsreise und fällt nicht unter die Reisekostenerstattung.
Spesenreglemente müssen seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Die Erstattungspflicht kann vertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers eingeschränkt werden.

02.Kategorien von Reisekosten und aktuelle Ansätze 2026

Reisekosten lassen sich in vier Hauptkategorien einteilen. Für jede Kategorie definiert die ESTV Höchstansätze, die bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements ohne Einzelbeleg steuerfrei erstattet werden dürfen. Die folgenden Ansätze gelten ab dem 1. Januar 2026.

KategorieAnsatz 2026Bemerkung
Kilometerentschädigung PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmNeu ab 1.1.2026 (vorher CHF 0.70); bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.–/MahlzeitOhne Beleg; bei Einladung durch Dritte entfällt der Anspruch
Kleinspesen (Tagespauschale)CHF 20.–/TagDeckt Trinkgelder, Getränke, Telefon etc.
Übernachtung InlandEffektive KostenGegen Beleg; kein fester Pauschalansatz der ESTV
Übernachtung AuslandEffektive KostenGegen Beleg; Landesansätze gemäss EDA-Tabellen möglich
NaturalgeschenkeCHF 600/KalenderjahrNeu ab 2026 (vorher CHF 500/Ereignis)

ESTV-Pauschalansätze Reisekosten Schweiz 2026

Transportkosten umfassen neben der Kilometerentschädigung auch Bahntickets, Flüge, Taxi, Mietwagen und öffentliche Verkehrsmittel. Für ÖV-Fahrten gilt grundsätzlich die 2. Klasse als erstattungsfähig, sofern das Spesenreglement nichts anderes vorsieht. Flüge werden in der Regel in der Economy Class erstattet; Abweichungen müssen im Reglement geregelt sein.

  • Transportkosten: Kilometerentschädigung, ÖV-Tickets, Flüge, Taxi, Mietwagen, Parkgebühren, Autobahnvignette bei geschäftlicher Nutzung.
  • Verpflegungskosten: Mehraufwand für Mahlzeiten ausserhalb des üblichen Arbeitsortes. Pauschale CHF 30 pro Mahlzeit oder effektive Kosten gegen Beleg.
  • Übernachtungskosten: Hotelkosten bei mehrtägigen Geschäftsreisen. Immer gegen Beleg abzurechnen; private Übernachtungsanteile sind auszuscheiden.
  • Nebenauslagen: Kleinspesen wie Trinkgelder, Gepäckgebühren, Internetzugang, Telefonkosten. Pauschal CHF 20 pro Tag oder effektiv gegen Beleg.
Wichtigste Punkte:
Die Kilometerentschädigung beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge.
Verpflegungspauschalen von CHF 30 pro Mahlzeit gelten ohne Beleg bei genehmigtem Spesenreglement.
Übernachtungskosten werden in der Schweiz grundsätzlich effektiv gegen Beleg abgerechnet.
Kleinspesen von CHF 20 pro Tag decken Nebenauslagen wie Trinkgelder und Telefonkosten.
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03.Pauschalabrechnung und Effektivabrechnung im Vergleich

Schweizer Unternehmen können Reisekosten auf zwei Arten erstatten: pauschal oder effektiv. Die Wahl hat direkte Auswirkungen auf den administrativen Aufwand, die Belegpflicht und die steuerliche Behandlung. Beide Methoden lassen sich auch kombinieren, etwa Pauschalen für Verpflegung und Kleinspesen bei gleichzeitiger Effektivabrechnung für Übernachtungen und Transport.

KriteriumPauschalabrechnungEffektivabrechnung
VoraussetzungGenehmigtes Spesenreglement durch kantonale SteuerverwaltungKeine Genehmigung nötig; Belege genügen
BelegpflichtKeine Einzelbelege nötig (innerhalb der Pauschalen)Jede Auslage muss mit Originalbeleg nachgewiesen werden
Administrativer AufwandGering für Mitarbeitende; höher bei Reglement-ErstellungHöher für Mitarbeitende; einfacher in der Einrichtung
SteuerfreiheitBis zu den ESTV-Ansätzen steuerfreiEffektive Auslagen sind vollständig steuerfrei
AHV-FreiheitSteuerfrei = AHV-frei (bei genehmigtem Reglement)Effektive Auslagen sind AHV-frei
LohnausweisZiffer 13.2 (Pauschalspesen)Ziffer 13.1 (Effektive Spesen)
Geeignet fürUnternehmen mit regelmässig reisenden MitarbeitendenUnternehmen mit seltenen Geschäftsreisen

Vergleich Pauschal- und Effektivabrechnung

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Eine Aussendienstmitarbeiterin fährt an 180 Tagen pro Jahr mit dem Privatfahrzeug zu Kunden und legt dabei durchschnittlich 80 Kilometer pro Tag zurück. Bei Pauschalabrechnung erhält sie monatlich eine fixe Autospesenpauschale gemäss Reglement. Bei Effektivabrechnung reicht sie monatlich eine Abrechnung mit 180 Einzelfahrten zu je CHF 0.75 pro Kilometer ein, was einem Jahrestotal von CHF 10 800 entspricht. In beiden Fällen ist die Erstattung steuerfrei, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtigste Punkte:
Pauschalabrechnung setzt ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.
Effektivabrechnung erfordert Originalbelege für jede einzelne Auslage.
Beide Methoden lassen sich kombinieren, etwa Pauschalen für Verpflegung und Effektivabrechnung für Übernachtungen.
Im Lohnausweis werden Pauschalspesen unter Ziffer 13.2 und effektive Spesen unter Ziffer 13.1 deklariert.

04.Steuerliche Behandlung, AHV und Lohnausweis

Die steuerliche Behandlung von Reisekosten hängt davon ab, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und ob die erstatteten Beträge die ESTV-Ansätze einhalten. Grundsätzlich gilt: Geschäftlich begründete Auslagenerstattungen sind kein Lohn und daher weder einkommenssteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Mit genehmigtem Spesenreglement: Pauschalen bis zu den ESTV-Ansätzen sind steuer- und AHV-frei. Im Lohnausweis erscheinen sie unter Ziffer 13.2. Das Kreuz bei Feld F (Spesenreglement vorhanden) muss gesetzt sein.
  • Ohne genehmigtes Spesenreglement: Pauschalerstattungen gelten als Lohnbestandteil. Sie sind einkommenssteuerpflichtig und AHV-beitragspflichtig. Nur effektiv belegte Auslagen bleiben steuerfrei.
  • Überschreitung der ESTV-Ansätze: Der die Pauschale übersteigende Betrag wird als Lohn qualifiziert. Bei Repräsentationsspesen gilt eine besondere Grenze: maximal 5 Prozent des Bruttolohns bei Überschreitung von CHF 6 000 pro Jahr, absolutes Maximum CHF 24 000 pro Jahr.
  • Selbständigerwerbende: Selbständige rechnen Reisekosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand in der Buchhaltung ab. Ein Spesenreglement ist nicht nötig, aber die Belege müssen aufbewahrt werden.

Im Lohnausweis ist die korrekte Deklaration entscheidend. Effektive Spesen werden unter Ziffer 13.1 ausgewiesen, Pauschalspesen unter Ziffer 13.2. Liegt ein genehmigtes Spesenreglement vor, wird in Feld F ein Kreuz gesetzt. Fehlt dieses Kreuz oder werden Pauschalen ohne Reglement unter Ziffer 13.2 deklariert, kann die Steuerbehörde die Beträge als Lohn aufrechnen. Die MWST-Behandlung ist ebenfalls relevant: Bei effektiver Abrechnung kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug auf den erstatteten Auslagen geltend machen, sofern ordnungsgemässe Belege vorliegen.

Wichtigste Punkte:
Korrekt erstattete Reisekosten sind einkommenssteuer- und AHV-frei.
Ohne genehmigtes Spesenreglement werden Pauschalerstattungen als steuerpflichtiger Lohn behandelt.
Im Lohnausweis müssen effektive Spesen (Ziffer 13.1) und Pauschalspesen (Ziffer 13.2) getrennt deklariert werden.
Der Vorsteuerabzug auf Reisekosten setzt ordnungsgemässe Originalbelege voraus.

05.Reisekosten Schweiz abrechnen: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess beschreibt den vollständigen Ablauf der Reisekostenabrechnung in einem Schweizer KMU, von der Vorbereitung über die Erfassung bis zur Verbuchung und Archivierung. Die einzelnen Schritte gelten sowohl für Unternehmen mit Pauschal- als auch mit Effektivabrechnung.

Schritt 1: Spesenreglement erstellen und genehmigen lassen

Bevor Reisekosten pauschal erstattet werden können, braucht das Unternehmen ein Spesenreglement. Dieses Reglement definiert, welche Auslagen erstattungsfähig sind, welche Pauschalen gelten und wie die Abrechnung abläuft. Seit 2026 muss das Reglement inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Das fertige Reglement wird bei der kantonalen Steuerverwaltung des Firmensitzes zur Genehmigung eingereicht.

  • Mindestinhalt: Geltungsbereich, erstattungsfähige Kostenarten, Pauschalansätze, Belegpflichten, Abrechnungsfristen, Genehmigungsprozess.
  • Genehmigung: Einreichung bei der kantonalen Steuerverwaltung. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kanton 2 bis 8 Wochen.
  • Aktualisierung: Bei Änderung der ESTV-Ansätze prüfen, ob das Reglement angepasst werden muss. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 pro Kilometer bleiben gültig.
Wichtigste Punkte:
Ein genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung für steuerfreie Pauschalerstattungen.
Das Reglement muss seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Die Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung dauert je nach Kanton 2 bis 8 Wochen.

Schritt 2: Mitarbeitende über Regeln und Prozesse informieren

Alle reisenden Mitarbeitenden müssen die geltenden Spesenregeln kennen. Dazu gehören die erstattungsfähigen Kostenarten, die Höhe der Pauschalen, die Belegpflichten und die Einreichungsfristen. Eine schriftliche Kommunikation bei Stellenantritt und bei jeder Reglementänderung stellt sicher, dass keine Unklarheiten entstehen.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen geschäftlichen und privaten Auslagen. Mitarbeitende müssen wissen, dass private Konsumationen, Minibar-Kosten oder touristische Aktivitäten nicht erstattungsfähig sind. Ebenso sollte klar sein, welche Transportklasse (z. B. 2. Klasse ÖV, Economy Flug) als Standard gilt und wann Ausnahmen möglich sind.

Wichtigste Punkte:
Mitarbeitende müssen die erstattungsfähigen Kostenarten und Pauschalen kennen.
Die Abgrenzung zwischen geschäftlichen und privaten Auslagen muss klar kommuniziert werden.
Schriftliche Information bei Stellenantritt und bei Reglementänderungen schafft Rechtssicherheit.

Schritt 3: Belege während der Reise sammeln und dokumentieren

Während der Geschäftsreise sammeln Mitarbeitende alle Belege für erstattungsfähige Auslagen. Bei Effektivabrechnung ist jeder Beleg zwingend erforderlich. Bei Pauschalabrechnung entfällt die Belegpflicht für die pauschalierten Kategorien, aber für Übernachtungen und grössere Transportkosten sind auch dann Belege nötig.

  • Anforderungen an Belege: Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung, Name des Anbieters. Bei MWST-pflichtigen Unternehmen zusätzlich die MWST-Nummer des Anbieters.
  • Digitale Erfassung: Belege können per Smartphone fotografiert und digital eingereicht werden. Das Originalformat muss die gesetzlichen Anforderungen an die Lesbarkeit erfüllen.
  • Kilometernachweis: Bei Fahrten mit dem Privatfahrzeug: Start- und Zielort, Datum, gefahrene Kilometer, geschäftlicher Zweck der Fahrt dokumentieren.
Wichtigste Punkte:
Belege müssen Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung und Anbietername enthalten.
Digitale Belegerfassung per Smartphone ist zulässig, sofern die Lesbarkeit gewährleistet ist.
Fahrten mit dem Privatfahrzeug erfordern einen Kilometernachweis mit Start- und Zielort.

Schritt 4: Reisekostenabrechnung erstellen und einreichen

Nach der Reise erstellt der Mitarbeitende die Reisekostenabrechnung. Diese enthält alle Auslagen, geordnet nach Kategorie, mit den zugehörigen Belegen. Die Abrechnung sollte zeitnah erfolgen, idealerweise innerhalb von 30 Tagen nach der Reise. Viele Spesenreglemente definieren eine konkrete Einreichungsfrist, die einzuhalten ist.

PositionInhaltBeispiel
ReisedatenDatum, Ziel, Zweck der Reise12.–13.03.2026, Kundenbesuch Zürich
TransportkostenFahrtkosten mit Beleg oder Kilometerpauschale240 km x CHF 0.75 = CHF 180.–
VerpflegungPauschale oder effektive Kosten2 Mahlzeiten x CHF 30.– = CHF 60.–
ÜbernachtungHotelkosten mit Beleg1 Nacht Hotel, CHF 185.–
NebenauslagenKleinspesen pauschal oder effektiv1 Tag x CHF 20.– = CHF 20.–
TotalSumme aller PositionenCHF 445.–

Typischer Aufbau einer Reisekostenabrechnung

Wichtigste Punkte:
Die Reisekostenabrechnung sollte innerhalb von 30 Tagen nach der Reise eingereicht werden.
Alle Auslagen werden nach Kategorie geordnet und mit Belegen dokumentiert.
Die Abrechnung muss Reisedaten, Zweck, Einzelpositionen und Gesamttotal enthalten.

Schritt 5: Abrechnung prüfen und freigeben

Die eingereichte Abrechnung wird durch den Vorgesetzten oder die Finanzabteilung geprüft. Die Prüfung umfasst die sachliche Richtigkeit (Waren die Auslagen geschäftlich begründet?), die rechnerische Richtigkeit (Stimmen die Beträge?) und die formelle Vollständigkeit (Sind alle Belege vorhanden?). Bei Unstimmigkeiten wird die Abrechnung zur Korrektur zurückgewiesen.

  • Sachliche Prüfung: Geschäftliche Veranlassung der Reise, Angemessenheit der Auslagen, Einhaltung der Reglementsvorgaben.
  • Rechnerische Prüfung: Korrekte Berechnung der Kilometerpauschale, richtige Anzahl Mahlzeitenpauschalen, Übereinstimmung mit Belegen.
  • Formelle Prüfung: Vollständigkeit der Belege, Einhaltung der Einreichungsfrist, korrekte Verwendung des Abrechnungsformulars.
Wichtigste Punkte:
Jede Abrechnung durchläuft eine sachliche, rechnerische und formelle Prüfung.
Die Prüfung stellt sicher, dass nur geschäftlich begründete und reglementskonforme Auslagen erstattet werden.
Unvollständige oder fehlerhafte Abrechnungen werden zur Korrektur zurückgewiesen.

Schritt 6: Erstattung auszahlen

Nach der Freigabe wird der Erstattungsbetrag an den Mitarbeitenden ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit der nächsten Lohnabrechnung oder als separate Überweisung. Wichtig ist, dass die Spesenerstattung im Lohnabrechnungssystem korrekt als Spesen und nicht als Lohnbestandteil verbucht wird. Nur so bleibt die Steuer- und AHV-Freiheit gewährleistet.

Bei Fremdwährungsauslagen (z. B. bei Geschäftsreisen ins Ausland) ist der Umrechnungskurs zu dokumentieren. Massgebend ist grundsätzlich der Kurs am Tag der Auslage oder der Kreditkartenabrechnung. Das Unternehmen sollte im Spesenreglement festlegen, welcher Kurs gilt.

Wichtigste Punkte:
Die Spesenerstattung muss im Lohnabrechnungssystem als Spesen und nicht als Lohn verbucht werden.
Bei Fremdwährungsauslagen ist der Umrechnungskurs zu dokumentieren.
Die Auszahlung erfolgt typischerweise mit der nächsten Lohnabrechnung.

Schritt 7: Reisekosten verbuchen und im Lohnausweis deklarieren

In der Finanzbuchhaltung werden Reisekosten auf den entsprechenden Aufwandkonten verbucht. Der Schweizer Kontenrahmen KMU sieht dafür die Kontengruppe 58 vor, insbesondere Konto 5800 (Reisespesen) und 5810 (Fahrzeugaufwand). Die Verbuchung muss die einzelnen Kostenkategorien nachvollziehbar abbilden, damit die Jahresrechnung und die Steuererklärung korrekt erstellt werden können.

KostenartKontoBezeichnung
Reisespesen allgemein5800Reisespesen
Fahrzeugkosten / Kilometerentschädigung5810Fahrzeugaufwand
Verpflegungsspesen5820Verpflegungsspesen (oder 5800)
Übernachtungskosten5800Reisespesen
Repräsentationsspesen5880Repräsentationsspesen

Verbuchung Reisekosten im Kontenrahmen KMU

Im Lohnausweis per Ende Jahr werden die erstatteten Reisekosten unter Ziffer 13 deklariert. Effektive Spesen erscheinen unter Ziffer 13.1, Pauschalspesen unter Ziffer 13.2. Bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements wird in Feld F ein Kreuz gesetzt. Diese Deklaration ist zwingend und wird von den Steuerbehörden systematisch geprüft.

Wichtigste Punkte:
Reisekosten werden im Kontenrahmen KMU auf den Konten der Gruppe 58 verbucht.
Im Lohnausweis erscheinen effektive Spesen unter Ziffer 13.1 und Pauschalspesen unter Ziffer 13.2.
Bei genehmigtem Spesenreglement muss Feld F im Lohnausweis angekreuzt werden.

Schritt 8: Belege archivieren und Aufbewahrungspflicht einhalten

Sämtliche Belege und Abrechnungen müssen gemäss Art. 958f OR während zehn Jahren aufbewahrt werden. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Auslage entstanden ist. Die Aufbewahrung kann in Papierform oder digital erfolgen, sofern die digitale Archivierung den Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) entspricht.

Bei einer Steuerrevision oder AHV-Arbeitgeberkontrolle müssen die Belege innert nützlicher Frist vorgelegt werden können. Eine strukturierte Ablage nach Mitarbeitenden und Abrechnungsperioden erleichtert den Zugriff erheblich. Digitale Spesenlösungen archivieren Belege automatisch und revisionssicher.

Wichtigste Punkte:
Belege und Abrechnungen müssen gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufbewahrt werden.
Digitale Archivierung ist zulässig, sofern sie den Anforderungen der GeBüV entspricht.
Eine strukturierte Ablage erleichtert den Nachweis bei Steuerrevisionen und AHV-Kontrollen.
#AufgabeVerantwortlich
1Spesenreglement erstellen und genehmigen lassenGeschäftsleitung / HR
2Mitarbeitende über Regeln und Prozesse informierenHR / Vorgesetzte
3Belege während der Reise sammeln und dokumentierenMitarbeitende
4Reisekostenabrechnung erstellen und einreichenMitarbeitende
5Abrechnung prüfen und freigebenVorgesetzte / Finanzabteilung
6Erstattung auszahlenLohnbuchhaltung
7Reisekosten verbuchen und im Lohnausweis deklarierenFinanzbuchhaltung
8Belege archivieren und Aufbewahrungspflicht einhaltenFinanzbuchhaltung

Prozessübersicht

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne genehmigtes Spesenreglement behandeln AHV-Ausgleichskassen und Steuerbehörden sämtliche Pauschalerstattungen als Lohnbestandteil. Das führt zu Nachforderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommenssteuern. Unternehmen sollten das Reglement vor der ersten Pauschalzahlung bei der kantonalen Steuerverwaltung einreichen und die Genehmigung abwarten.

Fehler 2: Veraltete Kilometeransätze im Reglement

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Kilometerentschädigung von CHF 0.75 statt CHF 0.70. Unternehmen, die den neuen Ansatz anwenden möchten, sollten ihr Reglement entsprechend aktualisieren. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 bleiben zwar gültig, aber Mitarbeitende erhalten dann weniger als den aktuellen ESTV-Ansatz.

Fehler 3: Private und geschäftliche Auslagen vermischt

Wenn private Konsumationen (Minibar, private Telefonate, touristische Aktivitäten) zusammen mit geschäftlichen Auslagen eingereicht werden, riskiert das Unternehmen bei einer Kontrolle die Aberkennung der gesamten Abrechnung. Mitarbeitende müssen private Anteile konsequent ausscheiden, und die Prüfstelle muss dies kontrollieren.

Fehler 4: Fehlende oder unvollständige Belege

Belege ohne Datum, ohne Betrag oder ohne Leistungsbeschreibung genügen den Anforderungen nicht. Bei einer AHV-Kontrolle oder Steuerrevision können solche Auslagen als nicht nachgewiesen gelten und werden dem Lohn aufgerechnet. Mitarbeitende sollten Belege unmittelbar nach der Auslage prüfen und bei Mängeln einen Ersatzbeleg verlangen.

Fehler 5: Falsche Deklaration im Lohnausweis

Werden Pauschalspesen unter Ziffer 13.1 statt 13.2 deklariert oder fehlt das Kreuz in Feld F trotz genehmigtem Reglement, kann die Steuerbehörde die Beträge als Lohn aufrechnen. Die Lohnbuchhaltung muss die Zuordnung zu den richtigen Ziffern jährlich prüfen und sicherstellen, dass Feld F korrekt gesetzt ist.

Fehler 6: Einreichungsfrist nicht eingehalten

Verspätet eingereichte Abrechnungen erschweren die Verbuchung im richtigen Geschäftsjahr und können zu Periodenabgrenzungsproblemen führen. Im Extremfall verfällt der Erstattungsanspruch, wenn das Spesenreglement eine Verwirkungsfrist vorsieht. Unternehmen sollten eine klare Frist von maximal 30 bis 60 Tagen nach der Reise festlegen.

Fehler 7: MWST-Vorsteuerabzug auf Pauschalen geltend gemacht

Der Vorsteuerabzug ist nur auf effektiv belegten Auslagen mit korrekter MWST-Angabe möglich, nicht auf Pauschalerstattungen. Unternehmen, die trotzdem Vorsteuer auf Pauschalen abziehen, riskieren Nachforderungen bei der nächsten MWST-Revision. Die Buchhaltung muss Pauschal- und Effektivpositionen bei der Verbuchung klar trennen.

07.Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber Reisekosten erstatten, auch wenn kein Spesenreglement existiert?

Ja. Die Erstattungspflicht ergibt sich direkt aus Art. 327a OR und besteht unabhängig von einem Spesenreglement. Ohne Reglement müssen die Auslagen allerdings effektiv mit Belegen nachgewiesen werden. Pauschalerstattungen ohne genehmigtes Reglement gelten als Lohnbestandteil und sind steuer- und AHV-pflichtig.

Welche Reisekosten können pauschal und welche nur effektiv abgerechnet werden?

Verpflegung (CHF 30 pro Mahlzeit) und Kleinspesen (CHF 20 pro Tag) können pauschal abgerechnet werden. Übernachtungskosten und grössere Transportkosten wie Flüge oder Mietwagen werden in der Regel effektiv gegen Beleg erstattet. Die Kilometerentschädigung von CHF 0.75 pro Kilometer ist eine Pauschale, die aber einen Fahrtennachweis erfordert.

Wie werden Reisekosten bei Geschäftsreisen ins Ausland abgerechnet?

Für Auslandsreisen gelten grundsätzlich die effektiven Kosten gegen Beleg. Für Verpflegung können die Landesansätze gemäss EDA-Tabellen herangezogen werden, sofern das Spesenreglement dies vorsieht. Fremdwährungsauslagen werden zum Kurs am Tag der Auslage oder gemäss Kreditkartenabrechnung umgerechnet.

Sind Reisekosten für Selbständige steuerlich absetzbar?

Ja. Selbständigerwerbende können geschäftlich begründete Reisekosten als Geschäftsaufwand in der Buchhaltung verbuchen und steuerlich geltend machen. Ein Spesenreglement ist nicht erforderlich, aber die Belege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Die ESTV-Pauschalansätze dienen als Orientierung für die Angemessenheit.

Zählt der tägliche Arbeitsweg als erstattungsfähige Reisekosten?

Nein. Der Pendlerweg zwischen Wohnort und festem Arbeitsort ist keine Geschäftsreise und fällt nicht unter Art. 327a OR. Arbeitnehmer können den Arbeitsweg jedoch in der Steuererklärung als Berufsauslage geltend machen, begrenzt auf den Maximalbetrag des jeweiligen Kantons.

Wie lange müssen Reisekostenbelege aufbewahrt werden?

Gemäss Art. 958f OR beträgt die Aufbewahrungspflicht zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres. Dies gilt für Originalbelege, Abrechnungen und die zugehörige Korrespondenz. Die Aufbewahrung kann digital erfolgen, sofern die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung eingehalten werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet Arbeitgeber zwingend zur Erstattung aller notwendigen Reisekosten, unabhängig davon, ob ein Spesenreglement existiert.
2.Die ESTV-Pauschalen 2026 betragen CHF 0.75 pro Kilometer, CHF 30 pro Mahlzeit und CHF 20 Kleinspesen pro Tag.
3.Pauschalerstattungen sind nur mit einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement steuer- und AHV-frei.
4.Reisekosten lassen sich pauschal, effektiv oder in Kombination abrechnen, wobei Übernachtungen in der Regel immer effektiv belegt werden müssen.
5.Im Lohnausweis werden effektive Spesen unter Ziffer 13.1 und Pauschalspesen unter Ziffer 13.2 deklariert; Feld F bestätigt das genehmigte Reglement.
6.Der Vorsteuerabzug auf Reisekosten ist nur bei effektiv belegten Auslagen mit korrekter MWST-Angabe möglich.
7.Belege und Abrechnungen müssen gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufbewahrt werden.
8.Die häufigsten Fehler betreffen fehlendes Spesenreglement, unvollständige Belege und falsche Deklaration im Lohnausweis.

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