Reisekosten korrekt abrechnen: Fahrt, Unterkunft und Verpflegung

Übersicht & Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Reisekosten umfassen Fahrt, Unterkunft und Verpflegung – erstattungsfähig sind nur beruflich veranlasste Auslagen mit Beleg nach den ESTV-Ansätzen 2026. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen. Fehlerhafte Abrechnungen führen zu Nachforderungen bei der Sozialversicherung, Korrekturen im Lohnausweis und dem Verlust des Vorsteuerabzugs bei der MWST.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Reisekosten umfassen drei Hauptkategorien: Fahrtkosten, Übernachtung und Verpflegung, wobei nur beruflich veranlasste Auslagen erstattungsfähig sind.
2.Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 327a OR verpflichtet, notwendige Geschäftsreisekosten vollständig zu erstatten.
3.Die ESTV-Ansätze 2026 legen verbindliche Pauschalen fest: CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge und CHF 30 pro Mahlzeit ohne Beleg.
4.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement regelt, ob effektive Kosten oder Pauschalen erstattet werden.
5.Lückenlose Belege und eine klare Dokumentation des Reisezwecks sind Voraussetzung für die steuerfreie Erstattung und den Vorsteuerabzug.

01.Was zählt zu Reisekosten?

Reisekosten entstehen, wenn Mitarbeitende für berufliche Zwecke ausserhalb ihres gewöhnlichen Arbeitsortes unterwegs sind. Die ESTV unterscheidet drei Hauptkategorien: Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand. Entscheidend ist die berufliche Veranlassung: Der reguläre Arbeitsweg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz zählt nicht zu den Reisekosten, sondern zu den Berufsauslagen, die Arbeitnehmende in der Steuererklärung geltend machen.

  • Fahrtkosten: Kosten für den öffentlichen Verkehr (Bahn, Bus, Tram), Flüge, Mietwagen oder die Nutzung des Privatfahrzeugs. Bei ÖV gilt der effektive Tarif in der 2. Klasse, sofern das Spesenreglement nichts anderes vorsieht. Für Privatfahrzeuge beträgt die Kilometerpauschale ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
  • Übernachtungskosten: Hotelkosten, Serviced Apartments oder andere Unterkünfte, die aufgrund einer mehrtägigen Geschäftsreise notwendig werden. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Ein Mittelklassehotel ist erstattungsfähig, eine Luxussuite in der Regel nicht.
  • Verpflegungsmehraufwand: Zusätzliche Kosten für Mahlzeiten, die entstehen, weil Mitarbeitende unterwegs nicht am gewohnten Ort essen können. Die ESTV-Pauschale beträgt CHF 30 pro Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) ohne Belegpflicht. Alternativ können effektive Kosten mit Beleg abgerechnet werden.
  • Nebenkosten: Parkgebühren, Mautgebühren, Gepäckkosten, Internetgebühren im Hotel oder Telefonkosten im Ausland. Diese werden in der Regel effektiv abgerechnet und erfordern einen Beleg.
KostenartPauschale / AnsatzBemerkung
Privatfahrzeug (Auto)CHF 0.75/kmNeu ab 1.1.2026, vorher CHF 0.70
Privatfahrzeug (Motorrad)CHF 0.40/kmUnverändert
Privatfahrzeug (Fahrrad/E-Bike)CHF 0.25/kmUnverändert
ÖV (Bahn, Bus)Effektiver Tarif2. Klasse, sofern Reglement nichts anderes regelt
Verpflegung Mittag-/AbendessenCHF 30.00/MahlzeitOhne Beleg, pauschal
Kleinspesen (Tagespauschale)CHF 20.00/TagFür Nebenkosten ohne Einzelbeleg
ÜbernachtungEffektive KostenBeleg erforderlich, verhältnismässig

ESTV-Ansätze 2026 für Reisekosten Inland

Praxisbeispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter fährt mit dem Privatfahrzeug von Zürich zu einem Kundentermin in Bern (ca. 125 km einfach). Er rechnet ab: 250 km x CHF 0.75 = CHF 187.50 Fahrtkosten, CHF 30 Verpflegungspauschale für das Mittagessen und CHF 15 Parkgebühren mit Beleg. Total erstattungsfähig: CHF 232.50.

Wichtigste Punkte:
Reisekosten gliedern sich in Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Nebenkosten.
Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Der reguläre Arbeitsweg ist keine Reisekostenposition, sondern eine Berufsauslage.
Die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Mahlzeit gilt ohne Belegpflicht.

02.Erstattungsregeln und Abgrenzung

Art. 327a OR bildet die gesetzliche Grundlage: Der Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. Diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Für die steuerfreie Erstattung braucht es ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement, das die Erstattungsmodalitäten verbindlich regelt.

Grundsätzlich stehen zwei Erstattungsmodelle zur Verfügung: die effektive Abrechnung mit Belegen oder die pauschale Erstattung gemäss Spesenreglement. Beide Modelle lassen sich kombinieren, etwa Pauschalen für Verpflegung und effektive Abrechnung für Übernachtungen. Das Spesenreglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, was seit 2026 ausdrücklich präzisiert wurde.

KriteriumEffektive ErstattungPauschale Erstattung
BelegpflichtJa, für jede AuslageNein, bis zur Pauschalhöhe
Administrativer AufwandHöher (Belege sammeln, prüfen)Geringer (feste Beträge)
FlexibilitätHoch, deckt effektive KostenBegrenzt auf Pauschalbetrag
Vorsteuerabzug MWSTMöglich mit MWST-konformem BelegNicht möglich
LohnausweisFeld 13.1.1 (effektive Spesen)Feld 13.2 (pauschale Spesen)
Genehmigung nötigSpesenreglement empfohlenGenehmigtes Spesenreglement zwingend

Effektive vs. pauschale Erstattung im Vergleich

Beruflich veranlasst bedeutet: Die Reise dient unmittelbar der Erfüllung der Arbeitspflicht. Kundenbesuche, Messeauftritte, Schulungen am externen Standort oder Montagearbeiten sind typische Beispiele. Nicht erstattungsfähig sind private Verlängerungen einer Geschäftsreise, Reisen zum Bewerbungsgespräch bei einem anderen Arbeitgeber oder Pendelfahrten zum regulären Arbeitsort.

Bei Kombireisen mit privatem und beruflichem Anteil gilt: Nur der berufliche Teil ist erstattungsfähig. Verlängert ein Mitarbeiter eine dreitägige Geschäftsreise nach München um zwei private Ferientage, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für drei Übernachtungen und die Hinreise. Die Rückreise und die zwei zusätzlichen Nächte gehen zulasten des Mitarbeiters. Diese Aufteilung muss im Voraus dokumentiert werden.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwingend zur Erstattung notwendiger Auslagen.
Ein genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung für die steuerfreie Pauschalerstattung.
Bei Kombireisen ist nur der berufliche Anteil erstattungsfähig und muss vorab dokumentiert werden.
Effektive und pauschale Erstattung lassen sich im Spesenreglement kombinieren.
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03.Belege und Dokumentation

Die Qualität der Belege entscheidet über die steuerliche Anerkennung und den MWST-Vorsteuerabzug. Grundsätzlich gilt: Jede effektiv abgerechnete Auslage braucht einen Originalbeleg. Für den Vorsteuerabzug muss der Beleg MWST-konform sein, also Name und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Datum, Art der Leistung, Betrag inklusive MWST-Satz und den Empfänger enthalten.

  • Fahrtkosten ÖV: Fahrkarte, E-Ticket oder Buchungsbestätigung mit Strecke, Datum und Preis. Bei Halbtax- oder GA-Nutzung: Anteil der beruflichen Fahrten dokumentieren. Online-Buchungen als PDF sichern.
  • Fahrtkosten Privatfahrzeug: Kilometernachweis mit Start- und Zielort, Datum und gefahrener Strecke. Ein Fahrtenbuch oder eine digitale Erfassung per App genügt. Kein Tankbeleg nötig, da die Pauschale von CHF 0.75/km alle Kosten abdeckt.
  • Flugkosten: Buchungsbestätigung oder Boarding Pass mit Strecke und Preis. Bei Umbuchungen oder Stornierungen den effektiv bezahlten Betrag nachweisen. Business-Class-Flüge nur erstattungsfähig, wenn das Spesenreglement dies vorsieht.
  • Übernachtung: Hotelrechnung mit Einzelaufstellung (Zimmer, Frühstück, Minibar separat). Nur die beruflich notwendige Übernachtung ist erstattungsfähig. Frühstück wird oft der Verpflegungspauschale zugerechnet.
  • Verpflegung: Bei Pauschalabrechnung (CHF 30/Mahlzeit) kein Beleg nötig. Bei effektiver Abrechnung: Restaurantquittung mit Datum, Betrag und idealerweise Anzahl Personen. Bei Geschäftsessen zusätzlich den Anlass und die Teilnehmenden vermerken.

Digitale Belegerfassung ist rechtlich gleichwertig mit Papierbelegen, sofern die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) eingehalten werden. Belege müssen unveränderbar gespeichert, während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren zugänglich und jederzeit lesbar reproduzierbar sein. Ein Foto per Smartphone genügt, wenn Datum, Betrag und Leistungserbringer klar erkennbar sind.

Häufige Grenzfälle erfordern klare Regeln im Spesenreglement: Bei einem Umweg auf einer Geschäftsreise (etwa ein privater Zwischenstopp) wird nur die direkte Strecke erstattet. Begleitpersonen wie Ehepartner auf einer Geschäftsreise sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Begleitung ist geschäftlich begründet (z.B. Repräsentationsanlass). Zwischenstopps an einem anderen Kundenstandort erhöhen die erstattungsfähige Strecke, müssen aber dokumentiert werden.

Wichtigste Punkte:
Jede effektiv abgerechnete Auslage erfordert einen Originalbeleg mit den MWST-Pflichtangaben.
Digitale Belege sind rechtlich gleichwertig, wenn sie die GeBüV-Anforderungen erfüllen.
Bei Pauschalerstattung (z.B. CHF 30 Verpflegung) entfällt die Belegpflicht.
Umwege, Begleitpersonen und Zwischenstopps müssen im Spesenreglement geregelt sein.

04.Reisekosten abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgende Anleitung zeigt den vollständigen Prozess von der Reiseplanung bis zur eingereichten Abrechnung. Wer diese fünf Schritte konsequent befolgt, vermeidet Rückfragen, sichert den Vorsteuerabzug und erfüllt die Anforderungen von OR, ESTV und Sozialversicherungen.

Schritt 1: Reisezweck klar dokumentieren

Vor jeder Geschäftsreise muss der berufliche Zweck festgehalten werden. Das ist keine Formalität, sondern die Grundlage für die steuerfreie Erstattung: Ohne nachweisbaren beruflichen Anlass behandelt die Steuerbehörde die Erstattung als Lohnbestandteil. Halten Sie den Zweck bereits bei der Reiseplanung fest, nicht erst bei der Abrechnung.

  • Kundenname oder Projektbezeichnung angeben
  • Reisedatum, Abfahrts- und Rückkehrzeit notieren
  • Reiseziel mit vollständiger Adresse festhalten
  • Konkreten Anlass beschreiben (z.B. Vertragsverhandlung, Montage, Schulung)
  • Bei Kombireisen den beruflichen und privaten Teil klar trennen

Tipp aus der Praxis: Eine kurze Kalendernotiz oder eine Reisegenehmigung per E-Mail reicht als Nachweis. Entscheidend ist, dass der Zweck im Streitfall nachvollziehbar ist.

Wichtigste Punkte:
Der berufliche Reisezweck muss vor Reiseantritt dokumentiert werden.
Ohne nachweisbaren Anlass gilt die Erstattung als steuerpflichtiger Lohn.
Eine Kalendernotiz oder E-Mail-Genehmigung genügt als Nachweis.

Schritt 2: Belege lückenlos sammeln

Sammeln Sie alle Belege unmittelbar nach dem Kauf oder der Dienstleistung. Thermopapier-Quittungen verblassen schnell, deshalb empfiehlt sich die sofortige digitale Erfassung per Smartphone. Ordnen Sie die Belege chronologisch und nach Kostenart, damit die spätere Abrechnung effizient abläuft.

  • Sofort fotografieren: Beleg direkt nach Erhalt mit dem Smartphone abfotografieren. Auf Lesbarkeit von Datum, Betrag und MWST-Nummer achten.
  • Zuordnung sicherstellen: Jeden Beleg der entsprechenden Reise und Kostenart zuordnen. Bei mehreren Reisen pro Woche ist eine tägliche Zuordnung sinnvoll.
  • Fehlende Belege sofort klären: Kein Beleg erhalten (z.B. Parkuhr)? Eigenbeleg mit Datum, Betrag, Ort und Grund erstellen. Eigenbelege sollten die Ausnahme bleiben.
Wichtigste Punkte:
Belege sofort digital erfassen, da Thermopapier schnell verblasst.
Chronologische Ordnung nach Reise und Kostenart spart Zeit bei der Abrechnung.
Eigenbelege sind nur bei fehlenden Originalbelegen zulässig und müssen begründet werden.

Schritt 3: Fahrtkosten berechnen und zuordnen

Die Berechnung der Fahrtkosten hängt vom gewählten Verkehrsmittel ab. Grundsatz: Der ÖV-Tarif 2. Klasse gilt als Referenz. Wer das Privatfahrzeug nutzt, rechnet mit der Kilometerpauschale ab. Flugkosten werden effektiv erstattet, wobei das Spesenreglement die zulässige Buchungsklasse festlegt.

VerkehrsmittelStreckeBerechnungErstattung
Bahn 2. KlasseZürich–Genf retourEffektiver TarifCHF 176.00
PrivatfahrzeugZürich–Bern retour (250 km)250 x CHF 0.75CHF 187.50
Flug EconomyZürich–London retourEffektiver PreisCHF 320.00
Mietwagen (1 Tag)Region BaselEffektive Kosten + BenzinCHF 95.00 + Tankbeleg

Berechnungsbeispiele Fahrtkosten

Wichtig: Bereits genehmigte Spesenreglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer brauchen keine neue Genehmigung. Der neue Ansatz von CHF 0.75 gilt für Reglemente, die ab 2026 eingereicht oder aktualisiert werden. Prüfen Sie, welcher Ansatz in Ihrem Reglement steht.

Wichtigste Punkte:
ÖV 2. Klasse ist der Standardmassstab für Fahrtkosten.
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 deckt Benzin, Versicherung, Abschreibung und Unterhalt ab.
Reglemente mit CHF 0.70/km bleiben gültig und brauchen keine neue Genehmigung.

Schritt 4: Verpflegung und Unterkunft erfassen

Verpflegung und Übernachtung werden getrennt erfasst. Für die Verpflegung stehen zwei Wege offen: die Pauschale von CHF 30 pro Mahlzeit ohne Beleg oder die effektive Abrechnung mit Restaurantbeleg. Das Spesenreglement legt fest, welches Modell gilt. Übernachtungskosten werden fast immer effektiv abgerechnet, da die Preise je nach Standort stark variieren.

  • Verpflegung pauschal: CHF 30 pro Mittag- oder Abendessen, kein Beleg nötig. Frühstück ist in der Regel nicht separat erstattungsfähig, da es zum normalen Lebensunterhalt gehört. Wird das Frühstück im Hotelpreis ausgewiesen, kann es der Verpflegungspauschale zugerechnet werden.
  • Verpflegung effektiv: Restaurantbeleg mit Datum, Betrag und MWST einreichen. Bei Geschäftsessen mit Kunden zusätzlich Anlass und Teilnehmende vermerken, da sonst Repräsentationsspesen-Regeln greifen.
  • Übernachtung: Hotelrechnung mit Einzelaufstellung einreichen. Minibar, Pay-TV oder Wellnessleistungen sind nicht erstattungsfähig. Bei längeren Aufenthalten kann eine Serviced-Apartment-Lösung günstiger und dennoch erstattungsfähig sein.

Beispiel: Eine Projektleiterin reist für zwei Tage nach Lausanne. Sie übernachtet eine Nacht im Hotel (CHF 180) und rechnet zwei Mittagessen und ein Abendessen pauschal ab (3 x CHF 30 = CHF 90). Dazu kommen CHF 20 Kleinspesenpauschale pro Tag (2 x CHF 20 = CHF 40). Total Verpflegung und Unterkunft: CHF 310.

Wichtigste Punkte:
Die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Mahlzeit gilt ohne Belegpflicht.
Übernachtungskosten werden effektiv mit Hotelrechnung abgerechnet.
Geschäftsessen mit Kunden erfordern zusätzlich Anlass und Teilnehmerliste.

Schritt 5: Abrechnung zusammenstellen und einreichen

Im letzten Schritt fassen Sie alle Positionen in einer Reisekostenabrechnung zusammen. Die Abrechnung enthält die persönlichen Angaben, den Reisezweck, die einzelnen Kostenpositionen mit Beträgen und die zugehörigen Belege. Reichen Sie die Abrechnung zeitnah ein, idealerweise innerhalb von 30 Tagen nach Reiseende. Viele Spesenreglemente setzen eine Einreichfrist, nach deren Ablauf der Erstattungsanspruch verfällt.

  • Vollständigkeit prüfen: Alle Positionen erfasst? Alle Belege zugeordnet? Reisezweck dokumentiert? Fehlende Angaben führen zu Rückfragen und verzögern die Auszahlung.
  • Freigabe einholen: Die Abrechnung wird in der Regel vom Vorgesetzten oder der Finanzabteilung geprüft und freigegeben. Digitale Workflows beschleunigen diesen Prozess erheblich.
  • Aufbewahrung sicherstellen: Belege und Abrechnungen müssen gemäss OR zehn Jahre aufbewahrt werden. Digitale Archivierung ist zulässig, wenn die GeBüV-Anforderungen erfüllt sind.
Wichtigste Punkte:
Die Abrechnung sollte innerhalb von 30 Tagen nach Reiseende eingereicht werden.
Vorgesetzte oder Finanzabteilung prüfen und geben die Abrechnung frei.
Belege und Abrechnungen unterliegen einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht.
#AufgabeVerantwortlich
1Reisezweck dokumentieren (Kunde, Ort, Anlass)Mitarbeitende/r
2Belege lückenlos sammeln und digital erfassenMitarbeitende/r
3Fahrtkosten berechnen (ÖV-Tarif oder CHF 0.75/km)Mitarbeitende/r
4Verpflegung und Unterkunft erfassenMitarbeitende/r
5Abrechnung zusammenstellen, einreichen und freigebenMitarbeitende/r + Vorgesetzte/r

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Arbeitsweg als Reisekosten abrechnen

Der tägliche Pendelweg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist keine Geschäftsreise und darf nicht als Reisekosten erstattet werden. Wird er dennoch erstattet, gilt der Betrag als steuerpflichtiger Lohn. Mitarbeitende können den Arbeitsweg stattdessen in der Steuererklärung als Berufsauslage geltend machen.

Fehler 2: Fehlender oder unvollständiger Reisezweck

Ohne dokumentierten beruflichen Anlass kann die Steuerbehörde die gesamte Erstattung als Lohnbestandteil qualifizieren. Das führt zu Nachforderungen bei AHV, ALV und Quellensteuer. Halten Sie den Reisezweck bereits bei der Buchung fest, nicht erst bei der Abrechnung.

Fehler 3: Belege ohne MWST-Angaben einreichen

Belege ohne MWST-Nummer, MWST-Satz oder korrekte Empfängerangabe verunmöglichen den Vorsteuerabzug. Bei einem Verpflegungsbeleg von CHF 50 gehen so CHF 3.60 Vorsteuer verloren. Prüfen Sie Belege direkt beim Erhalt auf Vollständigkeit und fordern Sie bei Bedarf eine korrekte Rechnung an.

Fehler 4: Privatanteil bei Kombireisen nicht abgrenzen

Wird eine Geschäftsreise um private Tage verlängert, muss der private Anteil klar abgegrenzt werden. Fehlt diese Trennung, riskiert das Unternehmen, dass die gesamte Reise als geldwerter Vorteil eingestuft wird. Dokumentieren Sie die Aufteilung vor Reiseantritt schriftlich.

Fehler 5: Veraltete Kilometerpauschale verwenden

Seit 1.1.2026 gilt die neue Pauschale von CHF 0.75 pro Kilometer. Wer noch mit CHF 0.70 abrechnet, obwohl das Reglement aktualisiert wurde, verschenkt pro 1000 Kilometer CHF 50. Umgekehrt: Reglemente mit CHF 0.70 bleiben gültig und brauchen keine neue Genehmigung.

Fehler 6: Einreichfrist im Spesenreglement ignorieren

Viele Spesenreglemente setzen eine Frist von 30 bis 90 Tagen für die Einreichung. Wird die Frist überschritten, kann der Arbeitgeber die Erstattung verweigern. Richten Sie eine monatliche Routine ein, um Abrechnungen zeitnah einzureichen.

Fehler 7: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne genehmigtes Spesenreglement müssen sämtliche Erstattungen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 deklariert werden. Pauschale Erstattungen ohne Reglement gelten als Lohnbestandteil und sind AHV-pflichtig. Lassen Sie das Reglement von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigen, bevor Sie Pauschalen auszahlen.

06.Häufige Fragen

Gilt der tägliche Arbeitsweg als Reisekosten?

Nein, der Pendelweg zwischen Wohnort und regulärem Arbeitsort zählt nicht zu den Reisekosten. Er gilt als Berufsauslage und kann vom Arbeitnehmer in der Steuererklärung abgezogen werden. Reisekosten entstehen erst, wenn Mitarbeitende für berufliche Zwecke an einen anderen Ort als den gewöhnlichen Arbeitsplatz reisen.

Was gilt bei einer Geschäftsreise mit privater Verlängerung?

Bei Kombireisen ist nur der berufliche Anteil erstattungsfähig. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die beruflich notwendigen Tage, Übernachtungen und eine einfache Fahrt. Die private Verlängerung, zusätzliche Übernachtungen und die Rückreise gehen zulasten des Mitarbeiters. Die Aufteilung muss vor Reiseantritt dokumentiert werden.

Muss ich immer 2. Klasse reisen?

Standardmässig gilt der ÖV-Tarif 2. Klasse als erstattungsfähig. Das Spesenreglement kann jedoch Ausnahmen vorsehen, etwa 1. Klasse für Kadermitarbeitende oder bei Reisen über vier Stunden. Ohne explizite Regelung im Spesenreglement wird nur der 2.-Klasse-Tarif erstattet.

Kann ich Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug und ÖV-Kosten gleichzeitig abrechnen?

Ja, sofern beide Verkehrsmittel auf derselben Reise genutzt wurden. Beispiel: Fahrt mit dem Auto zum Bahnhof (Parkgebühr erstattungsfähig) und Weiterreise per Bahn. Die Kilometerpauschale gilt nur für die tatsächlich mit dem Privatfahrzeug gefahrene Strecke. Doppelte Abrechnung derselben Strecke ist nicht zulässig.

Wie werden Reisekosten im Lohnausweis deklariert?

Effektiv abgerechnete Spesen erscheinen unter Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises. Pauschale Spesen gemäss genehmigtem Reglement werden unter Ziffer 13.2 ausgewiesen. Übersteigen die Pauschalspesen die ESTV-Ansätze, muss der übersteigende Betrag als Lohn deklariert werden.

Welche Reisekosten sind MWST-relevant?

Effektiv abgerechnete Reisekosten mit MWST-konformem Beleg berechtigen zum Vorsteuerabzug. Das betrifft Hotelrechnungen, Restaurantbelege und Mietwagenkosten. Bei Pauschalerstattungen ist kein Vorsteuerabzug möglich. ÖV-Tickets im Inland sind von der MWST befreit und daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Reisekosten gliedern sich in Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung und Nebenkosten — nur beruflich veranlasste Auslagen sind erstattungsfähig.
2.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwingend zur Erstattung notwendiger Geschäftsreisekosten.
3.Die ESTV-Ansätze 2026 setzen verbindliche Pauschalen: CHF 0.75/km für Privatfahrzeuge, CHF 30 pro Mahlzeit und CHF 20 Kleinspesen pro Tag.
4.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung für die steuerfreie Pauschalerstattung.
5.Effektive und pauschale Erstattung lassen sich kombinieren, müssen aber im Spesenreglement klar geregelt sein.
6.Lückenlose Belege mit MWST-Pflichtangaben sichern den Vorsteuerabzug und die steuerliche Anerkennung.
7.Bei Kombireisen muss der private Anteil vor Reiseantritt abgegrenzt und dokumentiert werden.
8.Die Abrechnung sollte innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden; Belege sind zehn Jahre aufzubewahren.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Reisekosten abrechnen: Schritt für Schritt (2026)Leitfaden
Reisekosten werden in fünf Schritten abgerechnet: Genehmigung, Belegsammlung, Abrechnung mit ESTV-Ansätzen, Einreichung mit Vier-Augen-Prinzip, Auszahlung und Verbuchung.
Reisekosten steuerlich absetzen (2026)Definition
Erstattete Reisekosten sind für den AG Personalaufwand und für den AN steuerfrei (Ziffer 13 Lohnausweis) – nicht erstattete Berufsreisekosten kann der AN in der Steuererklärung selbst abziehen.
MWST-Behandlung von Reisekosten (2026)Definition
Reisekosten werden je nach Kategorie unterschiedlich besteuert – Zug und Taxi 8.1%, Hotel 3.8%, Flug 0%; der Vorsteuerabzug ist nur auf Schweizer MWST mit MWST-Beleg möglich.
Reisekosten im Jahresabschluss (KMU) (2026)Leitfaden
Ausstehende Reisekostenabrechnungen müssen per Jahresabschluss als Rückstellung erfasst werden – spät eingereichte Spesen des Vorjahres werden als ausserordentlicher Aufwand im laufenden Jahr gebucht.
Reisekosten im Lohnausweis: Korrekte Deklaration (2026)Definition
Reisekostenerstattungen gehören in Lohnausweis Ziffer 13: Pauschalspesen als Kreuz in 13.1, Effektivspesen mit Betrag in 13.2 – Überschreitungen der ESTV-Ansätze müssen als Lohn in Ziffer 1 deklariert werden.
Reisekosten und Homeoffice: Was gilt für Pendler? (2026)Definition
Der Pendelweg ist keine erstattungsfähige Reisekost – nur Geschäftsfahrten ausserhalb des Hauptarbeitsorts berechtigen zur Km-Entschädigung; betriebliche Fahrten vom Homeoffice zu Kunden: CHF 0.75/km.
Reisekosten in der Buchhaltung buchen (2026)Leitfaden
Reisekosten werden nach Kategorie gebucht: Fahrtkosten auf 6250, Unterkunft 6260, Verpflegung 6650, Repräsentation 6680 – Vorsteuer auf Konto 1170; Pauschalen ohne VSt direkt auf Aufwandkonto.
Reisekosten und OR 327a: Pflichten des Arbeitgebers (2026)Definition
OR 327a verpflichtet den Arbeitgeber alle notwendigen Reisekosten zu erstatten – er kann die Erstattung nicht grundlos verweigern; höherwertige Leistungen dürfen aber auf angemessenes Mass begrenzt werden.

08.Weiterführende Themen

Auslandsspesen und Fremdwährungen (2026)Übersicht & Leitfaden
Auslandsspesen rechnet man zum Tageskurs oder Monatsmittelkurs in CHF um – entscheidend ist die konsistente Anwendung einer Methode gemäss ESTV-Vorgaben.
Kilometerentschädigung (2026)Übersicht & Leitfaden
Ab 2026 gilt CHF 0.75/km als Kilometerentschädigung für Privatfahrzeuge – massgeblich für Spesenreglemente und die korrekte Lohnausweis-Deklaration.
Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen (2026)Übersicht & Leitfaden
Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen wird mit CHF 30 pro Hauptmahlzeit pauschal erstattet – ohne Beleg, mit genehmigtem Spesenreglement.
ÖV-Spesen korrekt abrechnen (2026)Übersicht & Leitfaden
ÖV-Spesen für berufliche Fahrten sind voll erstattungsfähig – massgeblich ist der günstigste zumutbare Tarif, in der Regel die 2. Klasse.