Spesenabrechnung für Arbeitgeber: Pflichten, Prüfprozess und Erstattung

Anleitung9 min LesezeitAktualisiert 24. März 2026

Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass geschäftlich bedingte Auslagen Ihrer Mitarbeitenden korrekt erfasst, geprüft und erstattet werden. Art. 327a OR legt diese Pflicht zwingend fest: Sie können sie weder vertraglich ausschliessen noch auf die Mitarbeitenden abwälzen. Fehler im Spesenprozess führen zu Nachsteuern, AHV-Nachforderungen und im schlimmsten Fall zu Bussen der Steuerbehörden.

Diese Anleitung führt Sie in sechs Schritten durch den gesamten Prozess, vom Spesenreglement über die Prüfung und Freigabe bis zur korrekten Deklaration im Lohnausweis.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Arbeitgeber sind gemäss Art. 327a OR verpflichtet, alle notwendigen Auslagen der Mitarbeitenden vollständig zu erstatten.
2.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vereinfacht die Abrechnung und schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
3.Ab 2026 gilt eine Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge; Verpflegungspauschalen betragen weiterhin CHF 30.– pro Tag.
4.Jede Spesenabrechnung muss vor der Auszahlung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft werden.
5.Erstattete Spesen müssen korrekt im Lohnausweis unter Ziffer 13 deklariert werden, andernfalls drohen Nachsteuern und Bussen.

01.Rechtliche Grundlagen der Spesenerstattung

Die Rückerstattungspflicht des Arbeitgebers ist in Art. 327a OR geregelt. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Bestimmung ist zwingend: Eine vertragliche Vereinbarung, die den Anspruch aufhebt oder einschränkt, ist nichtig. Auch eine Pauschalabgeltung über den Lohn ist nur zulässig, wenn sie die tatsächlichen Auslagen deckt und im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement klar geregelt ist.

  • Effektive SpesenDer Arbeitgeber erstattet die tatsächlich angefallenen Auslagen gegen Beleg. Typische Beispiele sind Reisekosten, Hotelübernachtungen und Geschäftsessen.
  • PauschalspesenAnstelle von Einzelbelegen können feste Pauschalen vereinbart werden, etwa CHF 30.– pro Tag für Verpflegung oder CHF 20.– pro Tag für Kleinspesen. Voraussetzung ist ein genehmigtes Spesenreglement.
  • RepräsentationsspesenAusgaben für Kundeneinladungen, Geschenke oder Bewirtung müssen den effektiven Auslagen entsprechen. Übersteigen sie CHF 6000 pro Jahr, dürfen sie maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, absolut höchstens CHF 24 000 pro Jahr.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten aktualisierte Ansätze gemäss ESTV-Wegleitung: Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt neu CHF 0.75 pro Kilometer. Naturalgeschenke sind bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei. Spesenreglemente müssen inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwingend zur vollständigen Erstattung notwendiger Auslagen.
Pauschalspesen sind nur mit genehmigtem Spesenreglement zulässig.
Ab 2026 gilt eine Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge.
Repräsentationsspesen sind auf maximal 5 Prozent des Bruttolohns bzw. CHF 24 000 pro Jahr begrenzt.

02.Spesenabrechnung als Arbeitgeber: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess deckt den gesamten Spesenzyklus ab, von der Grundlage bis zur Deklaration. Halten Sie sich an diese Reihenfolge, um rechtliche Risiken zu minimieren und einen effizienten Ablauf sicherzustellen.

Schritt 1: Spesenreglement erstellen und genehmigen lassen

Ein Spesenreglement bildet die verbindliche Grundlage für alle Spesenerstattungen in Ihrem Unternehmen. Es definiert, welche Auslagen erstattungsfähig sind, welche Pauschalen gelten und wie der Abrechnungsprozess abläuft. Ohne genehmigtes Reglement müssen Sie jede Pauschale einzeln im Lohnausweis deklarieren, was den administrativen Aufwand erheblich erhöht.

  • InhaltDas Reglement muss die erstattungsfähigen Spesenarten, die geltenden Pauschalen, die Belegpflicht, die Abrechnungsfristen und den Genehmigungsprozess klar regeln. Ab 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
  • GenehmigungReichen Sie das Reglement bei der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz Ihres Unternehmens ein. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kanton zwei bis acht Wochen. Erst nach Genehmigung dürfen Pauschalen ohne Einzelbelege ausbezahlt werden.
  • AktualisierungPrüfen Sie das Reglement jährlich auf Aktualität. Bereits genehmigte Reglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, sofern Sie die neuen Ansätze intern kommunizieren und anwenden.

Verfügt Ihr Unternehmen über keinen Gesamtarbeitsvertrag mit Spesenregelung, empfiehlt sich ein eigenständiges Spesenreglement als Anhang zum Arbeitsvertrag. So stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden die gleichen Bedingungen kennen.

Wichtigste Punkte:
Ein genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung für die vereinfachte Pauschalabrechnung.
Das Reglement muss den SSK-Mustervorlagen entsprechen und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt werden.
Bestehende Reglemente mit CHF 0.70 Kilometerpauschale brauchen keine neue Genehmigung.

Schritt 2: Spesenprozess und Zuständigkeiten definieren

Bevor Mitarbeitende Spesen einreichen, müssen die internen Abläufe klar geregelt sein. Definieren Sie, wer Spesen einreichen darf, wer prüft, wer genehmigt und wer die Auszahlung auslöst. In kleinen Unternehmen übernimmt oft die Geschäftsleitung alle Rollen; ab etwa 20 Mitarbeitenden empfiehlt sich eine Trennung der Funktionen.

RolleAufgabeTypische Besetzung
Einreichende PersonSpesen erfassen, Belege beifügen, Abrechnung fristgerecht einreichenMitarbeitende
Vorgesetzte/rSachliche Prüfung, Genehmigung oder AblehnungTeamleitung, Abteilungsleitung
FinanzabteilungRechnerische Prüfung, Verbuchung, AuszahlungBuchhaltung, HR
GeschäftsleitungStichprobenkontrollen, Reglement-AnpassungenCEO, CFO

Typische Rollenverteilung im Spesenprozess

Legen Sie ausserdem fest, in welchem Rhythmus Spesen eingereicht werden müssen. Monatliche Abrechnungsfristen haben sich in der Praxis bewährt. Längere Intervalle führen zu fehlenden Belegen und erschweren die Nachvollziehbarkeit.

Wichtigste Punkte:
Trennen Sie die Rollen Einreichung, Prüfung, Genehmigung und Auszahlung klar voneinander.
Monatliche Abrechnungsfristen reduzieren Belegverluste und vereinfachen die Kontrolle.
Ab etwa 20 Mitarbeitenden ist eine funktionale Trennung der Zuständigkeiten empfehlenswert.

Schritt 3: Mitarbeitende über Reglement und Abläufe informieren

Das beste Spesenreglement nützt wenig, wenn Ihre Mitarbeitenden die Regeln nicht kennen. Stellen Sie sicher, dass jede Person bei Stellenantritt eine Kopie des Reglements erhält und den Empfang schriftlich bestätigt. Bei Änderungen informieren Sie alle Betroffenen rechtzeitig und dokumentieren die Kenntnisnahme.

  • Erstattungsfähige AuslagenKommunizieren Sie klar, welche Ausgaben erstattet werden und welche nicht. Häufige Unklarheiten betreffen private Mahlzeiten auf Geschäftsreisen, Parkgebühren und Trinkgelder.
  • BelegpflichtErklären Sie, welche Belege in welcher Form akzeptiert werden. Originalbelege, Kopien oder digitale Fotos: Legen Sie den Standard fest und halten Sie ihn im Reglement schriftlich fest.
  • FristenWeisen Sie auf die Einreichungsfrist hin. Verspätet eingereichte Abrechnungen dürfen Sie gemäss Reglement ablehnen, sofern dies dort explizit geregelt ist.
  • KonsequenzenMachen Sie transparent, was bei Verstössen passiert: Rückforderung zu Unrecht erstatteter Beträge, arbeitsrechtliche Massnahmen bei Missbrauch.
Wichtigste Punkte:
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter muss den Empfang des Spesenreglements schriftlich bestätigen.
Klare Kommunikation der Belegpflicht und Einreichungsfristen verhindert spätere Konflikte.
Konsequenzen bei Regelverstössen müssen im Reglement festgehalten und kommuniziert werden.

Schritt 4: Eingereichte Spesenabrechnungen prüfen

Die Prüfung ist der zentrale Schritt im Spesenprozess. Jede eingereichte Abrechnung muss sowohl sachlich als auch rechnerisch kontrolliert werden, bevor eine Erstattung erfolgt. Unterlassene Prüfungen können bei einer Revision durch die Steuerbehörden zu Nachsteuern und AHV-Nachforderungen führen.

PrüfpunktWorauf achten
Geschäftlicher ZweckIst der Anlass klar dokumentiert? Steht er im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit?
BelegvollständigkeitLiegt ein Originalbeleg oder ein gleichwertiger Nachweis vor? Sind Datum, Betrag und Leistung erkennbar?
ReglementskonformitätEntspricht die Ausgabe den im Spesenreglement definierten Kategorien und Höchstbeträgen?
Rechnerische RichtigkeitStimmen Einzelposten und Totale überein? Ist die Währungsumrechnung korrekt?
DoppelerfassungWurde dieselbe Ausgabe bereits in einer früheren Abrechnung eingereicht?
PauschalenWerden Pauschalen und effektive Spesen für denselben Zweck kombiniert? Das ist unzulässig.

Checkliste für die Spesenprüfung

Beanstanden Sie unvollständige oder fehlerhafte Abrechnungen schriftlich und setzen Sie eine Nachfrist zur Korrektur. Dokumentieren Sie jede Ablehnung mit Begründung. Dies schützt Sie bei späteren Streitigkeiten und gegenüber den Steuerbehörden.

Wichtigste Punkte:
Jede Spesenabrechnung muss vor der Auszahlung sachlich und rechnerisch geprüft werden.
Fehlende Prüfungen können bei Revisionen zu Nachsteuern und AHV-Nachforderungen führen.
Ablehnungen müssen schriftlich begründet und dokumentiert werden.
Pauschalen und effektive Spesen dürfen nicht für denselben Zweck kombiniert werden.

Schritt 5: Spesen freigeben und erstatten

Nach erfolgreicher Prüfung geben Sie die Spesenabrechnung zur Auszahlung frei. Die Erstattung erfolgt in der Regel zusammen mit der nächsten Lohnzahlung oder als separate Überweisung. Art. 327a OR verlangt keine bestimmte Auszahlungsform, aber die Nachvollziehbarkeit muss gewährleistet sein.

  • AuszahlungszeitpunktErstatten Sie Spesen zeitnah, idealerweise mit der nächsten Lohnabrechnung. Lange Wartezeiten belasten die Mitarbeitenden finanziell und widersprechen dem Sinn von Art. 327a OR.
  • VerbuchungVerbuchen Sie erstattete Spesen als Geschäftsaufwand auf den entsprechenden Konten. Pauschalspesen und effektive Spesen werden getrennt erfasst. Die Belege müssen der Buchung zugeordnet werden können.
  • AufbewahrungBewahren Sie alle Belege und Abrechnungen mindestens zehn Jahre auf, wie es Art. 958f OR für Geschäftsunterlagen vorschreibt. Digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist.

Führen Sie ein Spesenjournal oder nutzen Sie eine digitale Lösung, die jede Abrechnung mit Prüfvermerk, Freigabedatum und Auszahlungsreferenz verknüpft. So schaffen Sie einen lückenlosen Audit-Trail für interne und externe Prüfungen.

Wichtigste Punkte:
Spesen sollten zeitnah erstattet werden, idealerweise mit der nächsten Lohnabrechnung.
Belege und Abrechnungen müssen gemäss Art. 958f OR mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Ein lückenloser Audit-Trail schützt bei internen und externen Revisionen.

Schritt 6: Spesen korrekt im Lohnausweis deklarieren

Die korrekte Deklaration im Lohnausweis ist der letzte und häufig fehleranfälligste Schritt. Fehlerhafte Angaben führen zu Rückfragen der Steuerbehörden, Nachsteuern für die Mitarbeitenden und möglichen Bussen für das Unternehmen.

SpesenartDeklaration im Lohnausweis
Effektive Spesen gegen BelegZiffer 13.1.1: Effektive Spesen, kein Betrag nötig wenn Reglement genehmigt
Pauschalspesen mit genehmigtem ReglementZiffer 13.2.1: Pauschale Spesenvergütungen, Kreuz bei Feld F setzen
Pauschalspesen ohne genehmigtes ReglementZiffer 13.2.1: Betrag muss ausgewiesen werden, kein Kreuz bei Feld F
RepräsentationsspesenZiffer 13.1.2 oder 13.2.2: Je nach Abrechnungsart effektiv oder pauschal
Privatanteil GeschäftswagenZiffer 2.2: Mindestens 0.9 Prozent des Kaufpreises pro Monat als Lohnbestandteil

Deklaration von Spesen im Lohnausweis

Verfügen Sie über ein genehmigtes Spesenreglement, setzen Sie im Lohnausweis das Kreuz bei Feld F. Damit bestätigen Sie, dass die Spesenvergütungen reglementskonform sind. Ohne dieses Kreuz behandelt die Steuerbehörde Pauschalspesen als steuerpflichtigen Lohnbestandteil.

Wichtigste Punkte:
Spesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13 deklariert.
Das Kreuz bei Feld F setzt ein genehmigtes Spesenreglement voraus.
Ohne Feld-F-Kreuz gelten Pauschalspesen als steuerpflichtiger Lohnbestandteil.
Fehlerhafte Deklarationen können Nachsteuern und Bussen nach sich ziehen.
#AufgabeVerantwortlich
1Spesenreglement erstellen und genehmigen lassenHR / Geschäftsleitung
2Spesenprozess und Zuständigkeiten definierenHR / Geschäftsleitung
3Mitarbeitende über Reglement und Abläufe informierenHR / Vorgesetzte
4Eingereichte Spesenabrechnungen prüfenVorgesetzte / Finanzabteilung
5Spesen freigeben und erstattenFinanzabteilung / Buchhaltung
6Spesen korrekt im Lohnausweis deklarierenBuchhaltung / Treuhand

Prozessübersicht

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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne genehmigtes Reglement müssen sämtliche Pauschalspesen im Lohnausweis betragsmässig ausgewiesen werden. Die Steuerbehörden behandeln diese Beträge als steuerpflichtigen Lohn, was zu Nachsteuern bei den Mitarbeitenden und AHV-Nachforderungen beim Arbeitgeber führt. Reichen Sie das Reglement frühzeitig bei der kantonalen Steuerverwaltung ein und warten Sie die Genehmigung ab, bevor Sie Pauschalen auszahlen.

Fehler 2: Fehlende oder unvollständige Belege akzeptiert

Werden Spesen ohne ausreichende Belege erstattet, erkennt die Steuerbehörde die Ausgaben bei einer Revision nicht an. Der Arbeitgeber haftet für die nachträgliche AHV-Abrechnung auf den betroffenen Beträgen. Etablieren Sie eine konsequente Belegprüfung und weisen Sie unvollständige Abrechnungen zur Nachbesserung zurück.

Fehler 3: Pauschalen und effektive Spesen für denselben Zweck kombiniert

Erhält ein Mitarbeiter beispielsweise die Verpflegungspauschale von CHF 30.– und reicht zusätzlich einen Restaurantbeleg für dasselbe Mittagessen ein, liegt eine Doppelerstattung vor. Dies wird bei Revisionen beanstandet und kann als Steuerhinterziehung gewertet werden. Stellen Sie sicher, dass pro Spesenart nur eine Abrechnungsmethode angewendet wird.

Fehler 4: Lohnausweis falsch ausgefüllt

Häufige Fehler sind das fehlende Kreuz bei Feld F trotz genehmigtem Reglement oder die Nichtdeklaration von Pauschalspesen unter Ziffer 13. Beides führt zu Rückfragen der Steuerbehörden und belastet die Mitarbeitenden mit Nachsteuern. Prüfen Sie jeden Lohnausweis vor dem Versand anhand der aktuellen ESTV-Wegleitung.

Fehler 5: Keine regelmässigen Stichprobenkontrollen durchgeführt

Viele Unternehmen prüfen Spesen nur oberflächlich oder gar nicht. Ohne Stichproben bleiben systematische Fehler oder Missbrauch unentdeckt, bis eine externe Revision stattfindet. Führen Sie mindestens quartalsweise Stichproben durch und dokumentieren Sie die Ergebnisse schriftlich.

04.Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber Spesen erstatten, auch wenn kein Spesenreglement existiert?

Ja. Die Erstattungspflicht ergibt sich direkt aus Art. 327a OR und besteht unabhängig von einem Spesenreglement. Ohne Reglement müssen allerdings alle Auslagen mit Einzelbelegen nachgewiesen werden, und Pauschalspesen sind im Lohnausweis betragsmässig zu deklarieren. Ein genehmigtes Reglement vereinfacht den Prozess erheblich.

Wie hoch ist die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge in der Schweiz 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Kilometerpauschale CHF 0.75 pro Kilometer. Der bisherige Ansatz von CHF 0.70 wurde durch die ESTV-Wegleitung angepasst. Bereits genehmigte Reglemente mit dem alten Ansatz brauchen keine neue Genehmigung, sofern intern der neue Ansatz angewendet wird.

Darf der Arbeitgeber eine Spesenabrechnung ablehnen?

Ja, der Arbeitgeber darf und muss unvollständige oder nicht reglementskonforme Abrechnungen ablehnen. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden, und der Mitarbeitende erhält eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Notwendige Auslagen gemäss Art. 327a OR dürfen jedoch nicht grundlos verweigert werden.

Wie lange müssen Spesenbelege aufbewahrt werden?

Spesenbelege und Abrechnungen müssen gemäss Art. 958f OR mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe verbucht wurde. Digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Lesbarkeit und Unveränderbarkeit gewährleistet sind.

Was passiert, wenn Spesen im Lohnausweis falsch deklariert werden?

Fehlerhafte Deklarationen führen zu Rückfragen der Steuerbehörden. Im schlimmsten Fall werden Pauschalspesen als steuerpflichtiger Lohn nachbesteuert, und der Arbeitgeber muss AHV-Beiträge nachzahlen. Bei vorsätzlich falschen Angaben drohen zusätzlich Bussen wegen Steuerhinterziehung.

Können Spesen auch bar ausbezahlt werden?

Grundsätzlich ja, Art. 327a OR schreibt keine bestimmte Auszahlungsform vor. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit empfiehlt sich jedoch die Überweisung auf das Lohnkonto. Bei Barauszahlungen muss der Empfang quittiert und die Zahlung buchhalterisch dokumentiert werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet jeden Arbeitgeber zwingend zur vollständigen Erstattung notwendiger geschäftlicher Auslagen.
2.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung für die vereinfachte Pauschalabrechnung und das Kreuz bei Feld F im Lohnausweis.
3.Ab 2026 beträgt die Kilometerpauschale CHF 0.75 pro Kilometer; Verpflegungspauschalen liegen bei CHF 30.– pro Tag, Kleinspesen bei CHF 20.– pro Tag.
4.Klare Zuständigkeiten im Spesenprozess mit getrennten Rollen für Einreichung, Prüfung, Genehmigung und Auszahlung minimieren Fehler und Missbrauch.
5.Jede Spesenabrechnung muss vor der Erstattung sachlich und rechnerisch geprüft werden; Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.
6.Belege und Abrechnungen sind gemäss Art. 958f OR mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
7.Spesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13 deklariert; ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalspesen als steuerpflichtiger Lohn.
8.Regelmässige Stichprobenkontrollen und ein lückenloser Audit-Trail schützen bei internen und externen Revisionen.

05.Weiterführende Artikel

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