ESTV-Tages- und Monatsmittelkurs für Spesen: Umrechnung, Wahl und Praxis

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Die ESTV veröffentlicht monatliche Devisen-Mittelkurse für Steuerzwecke – für Auslandsspesen ist der ESTV-Monatsmittelkurs des Ausgabemonats die Standardmethode; Tageskurse sind ebenfalls anerkannt. Diese Seite erklärt, worin sich die beiden Kursarten unterscheiden, wann welcher Kurs die bessere Wahl ist und wie die Umrechnung in der Praxis funktioniert. Alle Angaben beziehen sich auf die ESTV-Devisenkurse ab 2026.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die ESTV publiziert auf estv.admin.ch sowohl tägliche Devisenkurse als auch monatliche Mittelkurse für über 30 Währungen.
2.Für die Spesenabrechnung ist der Monatsmittelkurs des Ausgabemonats die gängige Standardmethode, weil er den Buchungsaufwand minimiert.
3.Tageskurse sind ebenfalls steuerlich anerkannt und bieten eine höhere Präzision bei grossen oder häufigen Fremdwährungstransaktionen.
4.Innerhalb einer Steuerperiode muss die gewählte Methode konsequent beibehalten werden – ein Wechsel zwischen Tages- und Monatskurs pro Beleg ist nicht zulässig.

01.Was ESTV-Tages- und Monatskurse sind

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht offizielle Devisen-Umrechnungskurse, die für steuerliche Zwecke in der Schweiz massgebend sind. Diese Kurse dienen als verbindliche Grundlage, wenn Fremdwährungsbeträge – etwa aus Auslandsspesen – in Schweizer Franken umgerechnet werden müssen. Die Kurse decken über 30 Währungen ab und werden auf estv.admin.ch unter der Rubrik «Devisenkurse» frei zugänglich publiziert.

  • Tageskurse: Die ESTV publiziert an jedem Bankwerktag einen Devisenkurs pro Währung. Dieser Kurs bildet den Mittelwert zwischen Geld- und Briefkurs des jeweiligen Tages ab. Tageskurse eignen sich, wenn eine möglichst genaue Zuordnung zum Transaktionsdatum gewünscht ist.
  • Monatsmittelkurse: Am Ende jedes Monats veröffentlicht die ESTV den Durchschnitt aller Tageskurse dieses Monats. Der Monatsmittelkurs vereinfacht die Buchhaltung erheblich, weil sämtliche Transaktionen eines Monats mit einem einzigen Kurs umgerechnet werden können.

Beide Kursarten sind steuerlich gleichwertig anerkannt. Entscheidend ist, dass ein Unternehmen die gewählte Methode innerhalb einer Steuerperiode konsistent anwendet. Ein beliebiger Wechsel zwischen Tages- und Monatskurs von Beleg zu Beleg ist nicht zulässig.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV publiziert Tageskurse an jedem Bankwerktag und Monatsmittelkurse am Monatsende.
Beide Kursarten sind steuerlich gleichwertig anerkannt.
Die gewählte Methode muss innerhalb einer Steuerperiode konsistent angewendet werden.

02.Tageskurs vs. Monatsmittelkurs im Vergleich

Die Wahl zwischen Tageskurs und Monatsmittelkurs hängt vom Transaktionsvolumen und vom gewünschten Detaillierungsgrad ab. Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Unterschiede gegenüber.

MerkmalTageskursMonatsmittelkurs
PublikationTäglich (Bankwerktage)Einmal pro Monat
PräzisionHoch – exakter Kurs am TransaktionsdatumMittel – Durchschnitt aller Tageskurse
BuchungsaufwandHoch – pro Beleg individueller KursGering – ein Kurs pro Monat
KursschwankungenWerden abgebildetWerden geglättet
Geeignet fürUnternehmen mit vielen FW-Transaktionen oder grossen EinzelbeträgenKMU mit überschaubarem Spesenvolumen
Steuerliche AnerkennungJaJa

Vergleich ESTV-Tageskurs und Monatsmittelkurs

In der Praxis verwenden die meisten KMU den Monatsmittelkurs, weil er den administrativen Aufwand deutlich reduziert. Unternehmen mit hohem Fremdwährungsvolumen oder stark schwankenden Währungen profitieren dagegen von der Genauigkeit des Tageskurses, da grössere Kursabweichungen vermieden werden.

Wichtigste Punkte:
Der Monatsmittelkurs reduziert den Buchungsaufwand erheblich und eignet sich für die meisten KMU.
Der Tageskurs bietet höhere Präzision und ist bei grossen Einzelbeträgen oder volatilen Währungen vorteilhaft.
Beide Methoden sind steuerlich gleichermassen anerkannt.
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03.Welcher Kurs gilt für Spesenbelege?

Für die Umrechnung von Auslandsspesen in CHF akzeptiert die ESTV grundsätzlich beide Kursarten. In der Praxis hat sich jedoch eine klare Aufteilung etabliert, die sich an der Art der Zahlung orientiert.

  • Monatsmittelkurs als Standardmethode: Für Barauslagen und Spesenbelege ohne Kreditkartenabrechnung ist der ESTV-Monatsmittelkurs des Ausgabemonats die empfohlene Methode. Er wird von den kantonalen Steuerbehörden als Standardkurs akzeptiert und vereinfacht die Spesenabrechnung, weil alle Belege eines Monats mit demselben Kurs umgerechnet werden.
  • Tageskurs bei Kreditkartenzahlungen: Wird eine Auslandsspese per Kreditkarte bezahlt, weist die Kreditkartenabrechnung einen eigenen Umrechnungskurs aus. Dieser Kurs weicht in der Regel vom ESTV-Kurs ab. Unternehmen können in diesem Fall den ESTV-Tageskurs des Transaktionsdatums als Referenz verwenden, um eine einheitliche Bewertungsgrundlage sicherzustellen.
  • Kreditkartenkurs direkt übernehmen: Alternativ darf auch der effektive Kreditkartenkurs als Umrechnungsgrundlage dienen, sofern dies im Spesenreglement festgehalten ist und konsequent angewendet wird. Diese Variante hat den Vorteil, dass der CHF-Betrag auf der Kreditkartenabrechnung direkt übernommen werden kann.

Unabhängig von der gewählten Methode muss das Spesenreglement klar festhalten, welcher Kurs zur Anwendung kommt. Die Steuerbehörden prüfen bei einer Revision, ob die Methode konsistent und nachvollziehbar angewendet wurde. Ein Wechsel der Methode ist nur auf Beginn einer neuen Steuerperiode zulässig.

Wichtigste Punkte:
Der ESTV-Monatsmittelkurs des Ausgabemonats ist die Standardmethode für Spesenbelege.
Bei Kreditkartenzahlungen kann der ESTV-Tageskurs oder der effektive Kreditkartenkurs verwendet werden.
Das Spesenreglement muss die gewählte Umrechnungsmethode verbindlich festhalten.

04.Beispielrechnung: Auslandsspese in USD umrechnen

Ein Mitarbeiter bezahlt am 15. März 2026 ein Geschäftsessen in New York und reicht einen Beleg über USD 200.00 ein. Das Unternehmen verwendet gemäss Spesenreglement den ESTV-Monatsmittelkurs.

PositionWert
Ausgabedatum15. März 2026
BelegbetragUSD 200.00
ESTV-Monatsmittelkurs März 2026 (USD/CHF)0.887
Berechnung200.00 × 0.887
CHF-Betrag für SpesenabrechnungCHF 177.40

Umrechnung USD in CHF mit ESTV-Monatsmittelkurs

Hätte das Unternehmen stattdessen den ESTV-Tageskurs vom 15. März 2026 verwendet, könnte der CHF-Betrag je nach Tagesvolatilität leicht abweichen. Bei einem hypothetischen Tageskurs von 0.891 ergäbe sich ein Betrag von CHF 178.20 – eine Differenz von CHF 0.80. Bei Einzelbelegen ist der Unterschied in der Regel gering; bei einem hohen monatlichen Spesenvolumen in Fremdwährungen können sich die Abweichungen jedoch summieren.

Der Monatsmittelkurs wird jeweils nach Monatsende auf estv.admin.ch publiziert. Für die laufende Spesenabrechnung bedeutet das, dass Belege des aktuellen Monats erst nach Veröffentlichung des Monatskurses definitiv umgerechnet werden können. Wer Spesen zeitnah abrechnen möchte, kann vorläufig den Tageskurs verwenden und bei Monatsabschluss auf den Monatsmittelkurs korrigieren – sofern das Spesenreglement dies vorsieht.

Wichtigste Punkte:
USD 200.00 ergeben bei einem ESTV-Monatsmittelkurs von 0.887 einen CHF-Betrag von CHF 177.40.
Die Differenz zwischen Tages- und Monatskurs ist bei Einzelbelegen meist gering, kann sich aber bei hohem Volumen summieren.
Der Monatsmittelkurs wird erst nach Monatsende publiziert – vorläufige Abrechnungen können mit dem Tageskurs erfolgen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Tages- und Monatskurs innerhalb einer Periode mischen

Manche Unternehmen verwenden für einzelne Belege den Tageskurs und für andere den Monatsmittelkurs – je nachdem, welcher günstiger ausfällt. Die Steuerbehörden verlangen jedoch eine konsistente Methode innerhalb der gesamten Steuerperiode. Bei einer Revision kann ein Methodenmix zu Aufrechnungen führen.

Fehler 2: Kurs des falschen Monats verwenden

Der Monatsmittelkurs muss dem Monat der Ausgabe entsprechen, nicht dem Monat der Spesenabrechnung oder der Rückerstattung. Wird ein Beleg vom März erst im April eingereicht, gilt trotzdem der März-Kurs. Eine falsche Zuordnung verfälscht die Buchhaltung und kann steuerlich beanstandet werden.

Fehler 3: Bankkurs statt ESTV-Kurs als Referenz angeben

Hausbankenkurse oder Wechselstubenkurse sind keine anerkannte Umrechnungsgrundlage für die Steuererklärung. Auch wenn der tatsächlich bezahlte Kurs abweicht, muss für die steuerliche Bewertung ein ESTV-Kurs oder der dokumentierte Kreditkartenkurs herangezogen werden.

Fehler 4: Umrechnungsmethode nicht im Spesenreglement festhalten

Fehlt im Spesenreglement eine klare Regelung zur Fremdwährungsumrechnung, entsteht bei einer Revision Erklärungsbedarf. Das Reglement sollte explizit festhalten, ob der Monatsmittelkurs, der Tageskurs oder der Kreditkartenkurs gilt. So ist die Methode für alle Beteiligten nachvollziehbar.

Fehler 5: Monatsmittelkurs vor Monatsende verwenden

Der ESTV-Monatsmittelkurs steht erst nach Ablauf des jeweiligen Monats zur Verfügung. Wer Spesen noch im laufenden Monat definitiv abrechnet, kann den Monatskurs nicht verwenden und muss auf den Tageskurs ausweichen. Eine vorläufige Abrechnung mit späterer Korrektur ist möglich, muss aber im Prozess klar geregelt sein.

06.Häufige Fragen

Wo finde ich die ESTV-Monatsmittelkurse auf der Website?

Die Monatsmittelkurse sind auf estv.admin.ch unter dem Pfad «Fachinformationen» → «Devisenkurse» → «Monatsmittelkurse» abrufbar. Die Kurse werden als PDF und teilweise als Excel-Datei publiziert. Für das laufende Jahr stehen die Kurse jeweils wenige Tage nach Monatsende zur Verfügung.

Darf ich den Wechselkurs meiner Kreditkarte statt des ESTV-Kurses verwenden?

Ja, der effektive Kreditkartenkurs ist als Umrechnungsgrundlage zulässig, sofern dies im Spesenreglement festgehalten ist und konsequent angewendet wird. Der Vorteil: Der CHF-Betrag kann direkt von der Kreditkartenabrechnung übernommen werden. Voraussetzung ist, dass der Kurs auf der Abrechnung nachvollziehbar dokumentiert ist.

Kann ich die Umrechnungsmethode mitten im Jahr wechseln?

Nein, ein Wechsel der Methode ist grundsätzlich nur auf Beginn einer neuen Steuerperiode zulässig. Innerhalb eines Geschäftsjahres muss die im Spesenreglement festgelegte Methode durchgehend angewendet werden. Ein unterjähriger Wechsel kann bei einer Steuerrevision beanstandet werden.

Welcher Kurs gilt bei Spesen in exotischen Währungen, die die ESTV nicht listet?

Für Währungen, die nicht in der ESTV-Kursliste enthalten sind, kann der Kurs einer anerkannten Finanzquelle wie Reuters oder Bloomberg herangezogen werden. Alternativ kann der Kurs über eine Kreuzkursberechnung via USD oder EUR ermittelt werden. Die verwendete Quelle sollte im Spesenreglement dokumentiert sein.

Muss ich den ESTV-Kurs auch für interne Kostenstellenverrechnungen verwenden?

Für interne Verrechnungen zwischen Kostenstellen besteht keine steuerliche Pflicht, den ESTV-Kurs zu verwenden. Steuerlich relevant wird der Kurs erst bei der Verbuchung in der Finanzbuchhaltung und bei der Steuererklärung. Für die interne Verrechnung können Unternehmen auch Budgetkurse oder Konzernkurse einsetzen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die ESTV publiziert auf estv.admin.ch tägliche Devisenkurse und monatliche Mittelkurse für über 30 Währungen.
2.Für die Umrechnung von Auslandsspesen in CHF ist der ESTV-Monatsmittelkurs des Ausgabemonats die Standardmethode.
3.Der ESTV-Tageskurs ist ebenfalls steuerlich anerkannt und bietet eine höhere Präzision bei volatilen Währungen oder grossen Einzelbeträgen.
4.Bei Kreditkartenzahlungen kann alternativ der effektive Kreditkartenkurs als Umrechnungsgrundlage dienen, sofern das Spesenreglement dies vorsieht.
5.Die gewählte Umrechnungsmethode muss innerhalb einer Steuerperiode konsistent angewendet werden.
6.Das Spesenreglement muss klar festhalten, welcher Kurs zur Anwendung kommt – Monatsmittelkurs, Tageskurs oder Kreditkartenkurs.
7.Der Monatsmittelkurs wird erst nach Monatsende publiziert; für laufende Abrechnungen kann vorläufig der Tageskurs verwendet werden.
8.Bei einer Steuerrevision prüfen die Behörden, ob die Umrechnungsmethode nachvollziehbar und einheitlich angewendet wurde.

07.Weiterführende Artikel