Umrechnungskurs Spesen Steuer: ESTV-Kurs, Tageskurs, Verbuchung
Wer geschäftliche Auslagen in Fremdwährung tätigt, muss diese für die Buchhaltung und die Steuererklärung in Schweizer Franken umrechnen. Der korrekte Umrechnungskurs bestimmt, welcher CHF-Betrag als Aufwand verbucht und steuerlich geltend gemacht werden darf. Dabei stehen mehrere zulässige Methoden zur Verfügung: der Tageskurs am Leistungsdatum, der ESTV-Monatsmittelkurs oder der ESTV-Jahresmittelkurs.
Entscheidend ist nicht, welche Methode gewählt wird, sondern dass sie einheitlich angewendet und nachvollziehbar dokumentiert ist. Ein Methodenwechsel innerhalb des Geschäftsjahres oder die selektive Anwendung verschiedener Kurse für einzelne Transaktionen ist steuerlich nicht zulässig.
01.Welche Umrechnungskurse sind steuerlich zulässig?
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) akzeptiert für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen in CHF mehrere Kursvarianten. Die Wahl hängt davon ab, ob es sich um die laufende Buchhaltung, die Jahresrechnung oder die MWST-Abrechnung handelt. In jedem Fall muss die Methode über das gesamte Geschäftsjahr hinweg einheitlich beibehalten werden.
Zulässige Umrechnungskurse im Überblick
Für die MWST-Abrechnung erlaubt die ESTV ausdrücklich die Verwendung ihrer Monatsmittelkurse. Wer den Tageskurs bevorzugt, darf diesen ebenfalls verwenden, muss aber auch hier konsequent bei dieser Methode bleiben. Ein Wechsel zwischen Tages- und Monatskurs je nach Vorteilhaftigkeit ist unzulässig.
02.Tageskurs vs. ESTV-Kurs: Wann welche Methode wählen?
Die Entscheidung zwischen Tageskurs und ESTV-Durchschnittskurs ist in erster Linie eine Frage des Aufwands und der Transaktionshäufigkeit. Beide Methoden sind steuerlich gleichwertig, unterscheiden sich aber in der praktischen Handhabung erheblich.
- Tageskurs am Leistungsdatum: Empfehlenswert bei wenigen Fremdwährungstransaktionen pro Monat. Der Kurs wird am Tag der Spesenauslage ermittelt, etwa über eine Bankenseite oder einen anerkannten Kursanbieter. Diese Methode bildet den tatsächlichen Wert am genauesten ab, erfordert aber eine tägliche Kursrecherche und Dokumentation.
- ESTV-Monatsmittelkurs: Sinnvoll bei regelmässigen Auslandsspesen oder vielen Transaktionen in derselben Währung. Die ESTV publiziert die Kurse jeweils Anfang des Folgemonats. Der Vorteil liegt in der Vereinfachung: Alle Transaktionen eines Monats werden mit demselben Kurs umgerechnet. Nachteil: Bei starken Kursschwankungen innerhalb eines Monats kann die Abweichung zum tatsächlichen Wert erheblich sein.
- ESTV-Jahresmittelkurs: Wird primär für die Bewertung von Fremdwährungsbeständen im Jahresabschluss verwendet. Für die laufende Spesenabrechnung ist er weniger geeignet, da er Schwankungen über zwölf Monate glättet und einzelne Transaktionen ungenau abbildet.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Auswirkung: Ein Mitarbeiter bezahlt am 15. März 2026 ein Geschäftsessen in Berlin für EUR 120.00. Der Tageskurs an diesem Datum beträgt 0.9580 (1 EUR = CHF 0.9580), was CHF 114.96 ergibt. Der ESTV-Monatsmittelkurs für März 2026 liegt bei 0.9540, was CHF 114.48 ergibt. Die Differenz von CHF 0.48 ist bei einer einzelnen Transaktion gering, summiert sich aber bei Unternehmen mit vielen Auslandsreisen über das Jahr.
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Mehr erfahren →03.Buchhalterischer Kurs vs. tatsächlicher Bankkurs
Ein häufiges Missverständnis betrifft den Unterschied zwischen dem buchhalterischen Umrechnungskurs und dem tatsächlichen Zahlungskurs der Bank oder Kreditkarte. Beide Kurse stimmen fast nie überein, was zwangsläufig zu Kursdifferenzen führt.
Buchhalterischer Kurs vs. Bankkurs
Die Differenz zwischen buchhalterischem Kurs und Bankkurs wird in der Buchhaltung als Kursgewinn oder Kursverlust erfasst. Gemäss den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung nach Art. 957a OR müssen diese Differenzen separat ausgewiesen werden. Für die Rückerstattung an Mitarbeitende gemäss Art. 327a OR ist der tatsächlich entstandene Aufwand massgebend, also der Betrag, der effektiv vom Konto des Mitarbeitenden abgebucht wurde.
Zahlt ein Mitarbeiter beispielsweise USD 200.00 mit seiner privaten Kreditkarte und belastet die Bank CHF 178.50, so hat der Mitarbeiter Anspruch auf Erstattung von CHF 178.50. In der Buchhaltung wird die Spese jedoch zum gewählten Umrechnungskurs verbucht, etwa CHF 176.00 bei Verwendung des ESTV-Monatsmittelkurses. Die Differenz von CHF 2.50 erscheint als Kursverlust.
04.Dokumentation und Verankerung im Spesenreglement
Die gewählte Umrechnungsmethode gehört zwingend ins Spesenreglement. Nur so ist bei einer Steuerrevision nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Fremdwährungsbeträge umgerechnet wurden. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) verlangt in ihren Mustervorlagen, dass Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Vorgaben entsprechen. Seit der Präzisierung 2026 wird dies strenger geprüft.
- Umrechnungsmethode festlegen: Das Spesenreglement muss klar definieren, ob der Tageskurs, der ESTV-Monatsmittelkurs oder der ESTV-Jahresmittelkurs verwendet wird. Eine Formulierung wie «Fremdwährungsbeträge werden zum ESTV-Monatsmittelkurs des jeweiligen Abrechnungsmonats umgerechnet» genügt.
- Kursquelle benennen: Bei Verwendung des Tageskurses muss die Quelle angegeben werden, etwa «Tageskurs gemäss Oanda Midpoint Rate» oder «Tageskurs gemäss ESTV-Devisenkurse». Dies verhindert Diskussionen über die Kursherkunft.
- Umgang mit Kursdifferenzen regeln: Das Reglement sollte festhalten, ob Mitarbeitende den effektiven Kreditkartenbetrag oder den buchhalterisch umgerechneten Betrag erstattet bekommen. Die Erstattung des effektiven Betrags ist gemäss Art. 327a OR der Regelfall.
- Belege in Fremdwährung aufbewahren: Originalbelege müssen den Fremdwährungsbetrag ausweisen. Zusätzlich ist der angewendete Umrechnungskurs und der resultierende CHF-Betrag zu dokumentieren. Bei Kreditkartenzahlungen dient die Kartenabrechnung als Nachweis des effektiven Kurses.
Unternehmen, die bereits ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement besitzen, sollten prüfen, ob die Umrechnungsmethode darin explizit geregelt ist. Fehlt eine entsprechende Klausel, empfiehlt sich eine Ergänzung beim nächsten regulären Update des Reglements.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Kursmethode je nach Vorteilhaftigkeit wechseln
Manche Unternehmen verwenden für einzelne Transaktionen den Tageskurs und für andere den ESTV-Monatsmittelkurs, je nachdem welcher Kurs günstiger ausfällt. Bei einer Steuerrevision wird dies als inkonsistente Methode beanstandet. Die Folge sind Aufrechnungen und unter Umständen Nachsteuern. Die Methode muss für das gesamte Geschäftsjahr einheitlich gelten.
Fehler 2: Kreditkartenkurs als buchhalterischen Umrechnungskurs verwenden
Der Kurs auf der Kreditkartenabrechnung enthält die Bankmarge und wird zu einem anderen Zeitpunkt ermittelt als der buchhalterische Kurs. Wer den Kreditkartenkurs direkt als Buchungskurs übernimmt, vermischt zwei verschiedene Bewertungsgrundlagen. Korrekt ist es, den gewählten Referenzkurs für die Verbuchung zu verwenden und die Differenz als Kursverlust oder -gewinn zu erfassen.
Fehler 3: Umrechnungskurs nicht auf dem Beleg dokumentieren
Fremdwährungsbelege ohne Angabe des verwendeten Kurses und des resultierenden CHF-Betrags sind bei einer Revision nicht nachvollziehbar. Die Steuerbehörde kann in diesem Fall den Abzug verweigern oder eigene Kurse ansetzen. Jeder Beleg muss den Fremdwährungsbetrag, den angewendeten Kurs und den CHF-Betrag ausweisen.
Fehler 4: Umrechnungsmethode nicht im Spesenreglement verankern
Fehlt die Umrechnungsmethode im Spesenreglement, gibt es keine verbindliche Grundlage für die Abrechnung. Bei einer Prüfung durch die kantonale Steuerverwaltung kann dies dazu führen, dass Pauschalspesen nicht mehr als Spesen anerkannt werden. Eine klare Regelung im Reglement schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Mitarbeitende.
Fehler 5: ESTV-Jahresmittelkurs für laufende Spesenabrechnung verwenden
Der ESTV-Jahresmittelkurs ist für die Bewertung von Bilanzpositionen im Jahresabschluss gedacht, nicht für die laufende Umrechnung einzelner Spesen. Bei starken Währungsschwankungen kann die Abweichung zum tatsächlichen Wert am Leistungsdatum erheblich sein. Für die laufende Spesenabrechnung eignen sich der Tageskurs oder der ESTV-Monatsmittelkurs deutlich besser.
06.Häufige Fragen
Wo finde ich die aktuellen ESTV-Devisenkurse?
Die ESTV publiziert ihre Devisenkurse auf der offiziellen Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter der Rubrik Devisenkurse. Dort stehen sowohl Monatsmittelkurse als auch Jahresmittelkurse für alle gängigen Währungen zum Download bereit. Die Monatskurse werden jeweils zu Beginn des Folgemonats veröffentlicht.
Darf ich für verschiedene Währungen unterschiedliche Umrechnungsmethoden verwenden?
Nein, die gewählte Umrechnungsmethode muss für alle Währungen einheitlich angewendet werden. Es ist nicht zulässig, beispielsweise für EUR den Tageskurs und für USD den ESTV-Monatsmittelkurs zu verwenden. Die Konsistenz bezieht sich auf die Methode, nicht auf die Währung.
Welcher Kurs gilt, wenn ich eine Spese bar in Fremdwährung bezahle?
Bei Barzahlung in Fremdwährung gilt der Tageskurs am Leistungsdatum oder der gewählte ESTV-Durchschnittskurs. Da kein Bankkurs existiert, entfällt die Problematik der Kursdifferenz zur Kreditkartenabrechnung. Der Mitarbeitende erhält den zum Referenzkurs umgerechneten CHF-Betrag erstattet, sofern das Spesenreglement nichts anderes vorsieht.
Muss ich bei der MWST-Abrechnung denselben Kurs verwenden wie in der Buchhaltung?
Nicht zwingend. Für die MWST-Abrechnung erlaubt die ESTV ausdrücklich die Verwendung ihrer Monatsmittelkurse, auch wenn in der laufenden Buchhaltung der Tageskurs verwendet wird. Wichtig ist, dass innerhalb der MWST-Abrechnung selbst die Methode konsistent bleibt. Die Abweichung zwischen Buchhaltungskurs und MWST-Kurs ist zulässig und muss nicht separat begründet werden.
Was passiert, wenn der Kurs zwischen Spesenauslage und Rückerstattung stark schwankt?
Die Umrechnung erfolgt immer zum Kurs am Leistungsdatum, nicht am Tag der Rückerstattung. Schwankungen zwischen diesen beiden Zeitpunkten sind für die buchhalterische Bewertung irrelevant. Für die Erstattung an den Mitarbeitenden ist gemäss Art. 327a OR der tatsächlich entstandene Aufwand massgebend, also der effektive Betrag gemäss Kreditkartenabrechnung oder Wechselbeleg.
Kann ich den Umrechnungskurs meiner Hausbank als Referenz verwenden?
Ja, der Tageskurs der Hausbank ist als Referenz zulässig, sofern er am Leistungsdatum ermittelt wird und die Quelle dokumentiert ist. Wichtig ist, dass der Kurs nachvollziehbar und von einer anerkannten Quelle stammt. Interne oder selbst berechnete Kurse werden von den Steuerbehörden nicht akzeptiert.