Umrechnungskurs Spesen Steuer: ESTV-Kurs, Tageskurs, Verbuchung

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer geschäftliche Auslagen in Fremdwährung tätigt, muss diese für die Buchhaltung und die Steuererklärung in Schweizer Franken umrechnen. Der korrekte Umrechnungskurs bestimmt, welcher CHF-Betrag als Aufwand verbucht und steuerlich geltend gemacht werden darf. Dabei stehen mehrere zulässige Methoden zur Verfügung: der Tageskurs am Leistungsdatum, der ESTV-Monatsmittelkurs oder der ESTV-Jahresmittelkurs.

Entscheidend ist nicht, welche Methode gewählt wird, sondern dass sie einheitlich angewendet und nachvollziehbar dokumentiert ist. Ein Methodenwechsel innerhalb des Geschäftsjahres oder die selektive Anwendung verschiedener Kurse für einzelne Transaktionen ist steuerlich nicht zulässig.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Grundsätzlich ist der Tageskurs am Datum der Spesenauslage massgebend für die Umrechnung in CHF.
2.Die ESTV publiziert monatliche und jährliche Durchschnittskurse, die als vereinfachte Alternative zulässig sind.
3.Für die MWST-Abrechnung darf der ESTV-Monatsmittelkurs verwendet werden.
4.Die gewählte Umrechnungsmethode muss im gesamten Geschäftsjahr konsistent angewendet und im Spesenreglement festgehalten werden.
5.Der tatsächliche Bankkurs bei der Kreditkartenabrechnung weicht regelmässig vom buchhalterischen Umrechnungskurs ab, was zu Kursdifferenzen führt.

01.Welche Umrechnungskurse sind steuerlich zulässig?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) akzeptiert für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen in CHF mehrere Kursvarianten. Die Wahl hängt davon ab, ob es sich um die laufende Buchhaltung, die Jahresrechnung oder die MWST-Abrechnung handelt. In jedem Fall muss die Methode über das gesamte Geschäftsjahr hinweg einheitlich beibehalten werden.

KursvarianteQuelleAnwendungsbereichBesonderheit
Tageskurs am LeistungsdatumBank, Oanda, EZB oder vergleichbare QuelleLaufende Buchhaltung, SpesenabrechnungGenaueste Methode, erfordert tägliche Kursabfrage
ESTV-MonatsmittelkursESTV-Devisenkurse (monatlich publiziert)Buchhaltung, MWST-AbrechnungVereinfachung bei vielen Transaktionen pro Monat
ESTV-JahresmittelkursESTV-Devisenkurse (jährlich publiziert)Jahresrechnung, SteuererklärungNur für Jahresabschluss-Bewertungen üblich
Tatsächlicher Bankkurs (Kreditkarte)KreditkartenabrechnungRückerstattung an MitarbeitendeWeicht vom buchhalterischen Kurs ab, erzeugt Kursdifferenzen

Zulässige Umrechnungskurse im Überblick

Für die MWST-Abrechnung erlaubt die ESTV ausdrücklich die Verwendung ihrer Monatsmittelkurse. Wer den Tageskurs bevorzugt, darf diesen ebenfalls verwenden, muss aber auch hier konsequent bei dieser Methode bleiben. Ein Wechsel zwischen Tages- und Monatskurs je nach Vorteilhaftigkeit ist unzulässig.

Wichtigste Punkte:
Tageskurs, ESTV-Monatsmittelkurs und ESTV-Jahresmittelkurs sind gleichermassen zulässig.
Für die MWST-Abrechnung akzeptiert die ESTV explizit ihre eigenen Monatsmittelkurse.
Die gewählte Methode muss über das gesamte Geschäftsjahr konsistent angewendet werden.

02.Tageskurs vs. ESTV-Kurs: Wann welche Methode wählen?

Die Entscheidung zwischen Tageskurs und ESTV-Durchschnittskurs ist in erster Linie eine Frage des Aufwands und der Transaktionshäufigkeit. Beide Methoden sind steuerlich gleichwertig, unterscheiden sich aber in der praktischen Handhabung erheblich.

  • Tageskurs am Leistungsdatum: Empfehlenswert bei wenigen Fremdwährungstransaktionen pro Monat. Der Kurs wird am Tag der Spesenauslage ermittelt, etwa über eine Bankenseite oder einen anerkannten Kursanbieter. Diese Methode bildet den tatsächlichen Wert am genauesten ab, erfordert aber eine tägliche Kursrecherche und Dokumentation.
  • ESTV-Monatsmittelkurs: Sinnvoll bei regelmässigen Auslandsspesen oder vielen Transaktionen in derselben Währung. Die ESTV publiziert die Kurse jeweils Anfang des Folgemonats. Der Vorteil liegt in der Vereinfachung: Alle Transaktionen eines Monats werden mit demselben Kurs umgerechnet. Nachteil: Bei starken Kursschwankungen innerhalb eines Monats kann die Abweichung zum tatsächlichen Wert erheblich sein.
  • ESTV-Jahresmittelkurs: Wird primär für die Bewertung von Fremdwährungsbeständen im Jahresabschluss verwendet. Für die laufende Spesenabrechnung ist er weniger geeignet, da er Schwankungen über zwölf Monate glättet und einzelne Transaktionen ungenau abbildet.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Auswirkung: Ein Mitarbeiter bezahlt am 15. März 2026 ein Geschäftsessen in Berlin für EUR 120.00. Der Tageskurs an diesem Datum beträgt 0.9580 (1 EUR = CHF 0.9580), was CHF 114.96 ergibt. Der ESTV-Monatsmittelkurs für März 2026 liegt bei 0.9540, was CHF 114.48 ergibt. Die Differenz von CHF 0.48 ist bei einer einzelnen Transaktion gering, summiert sich aber bei Unternehmen mit vielen Auslandsreisen über das Jahr.

Wichtigste Punkte:
Der Tageskurs eignet sich bei wenigen Transaktionen und bildet den tatsächlichen Wert am genauesten ab.
Der ESTV-Monatsmittelkurs vereinfacht die Abrechnung bei vielen Fremdwährungstransaktionen erheblich.
Der ESTV-Jahresmittelkurs ist für die laufende Spesenabrechnung in der Regel ungeeignet.
Die Kursdifferenz zwischen den Methoden summiert sich bei hohem Transaktionsvolumen.
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03.Buchhalterischer Kurs vs. tatsächlicher Bankkurs

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Unterschied zwischen dem buchhalterischen Umrechnungskurs und dem tatsächlichen Zahlungskurs der Bank oder Kreditkarte. Beide Kurse stimmen fast nie überein, was zwangsläufig zu Kursdifferenzen führt.

MerkmalBuchhalterischer KursBankkurs (Kreditkarte)
GrundlageTageskurs oder ESTV-Kurs am LeistungsdatumKurs der kartenausgebenden Bank am Abrechnungstag
ZeitpunktDatum der SpesenauslageDatum der Kartenabrechnung (oft 1–3 Tage später)
AufschlagKein AufschlagEnthält Marge der Bank (typisch 1–2 %)
VerwendungBuchhaltung, Steuererklärung, MWSTEffektive Belastung auf dem Bankkonto
KursdifferenzReferenzwert für die VerbuchungDifferenz wird als Kursverlust oder -gewinn verbucht

Buchhalterischer Kurs vs. Bankkurs

Die Differenz zwischen buchhalterischem Kurs und Bankkurs wird in der Buchhaltung als Kursgewinn oder Kursverlust erfasst. Gemäss den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung nach Art. 957a OR müssen diese Differenzen separat ausgewiesen werden. Für die Rückerstattung an Mitarbeitende gemäss Art. 327a OR ist der tatsächlich entstandene Aufwand massgebend, also der Betrag, der effektiv vom Konto des Mitarbeitenden abgebucht wurde.

Zahlt ein Mitarbeiter beispielsweise USD 200.00 mit seiner privaten Kreditkarte und belastet die Bank CHF 178.50, so hat der Mitarbeiter Anspruch auf Erstattung von CHF 178.50. In der Buchhaltung wird die Spese jedoch zum gewählten Umrechnungskurs verbucht, etwa CHF 176.00 bei Verwendung des ESTV-Monatsmittelkurses. Die Differenz von CHF 2.50 erscheint als Kursverlust.

Wichtigste Punkte:
Der buchhalterische Umrechnungskurs und der tatsächliche Bankkurs stimmen praktisch nie überein.
Kursdifferenzen werden als Kursgewinn oder Kursverlust separat verbucht.
Für die Rückerstattung an Mitarbeitende ist gemäss Art. 327a OR der effektiv entstandene Aufwand massgebend.

04.Dokumentation und Verankerung im Spesenreglement

Die gewählte Umrechnungsmethode gehört zwingend ins Spesenreglement. Nur so ist bei einer Steuerrevision nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Fremdwährungsbeträge umgerechnet wurden. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) verlangt in ihren Mustervorlagen, dass Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Vorgaben entsprechen. Seit der Präzisierung 2026 wird dies strenger geprüft.

  • Umrechnungsmethode festlegen: Das Spesenreglement muss klar definieren, ob der Tageskurs, der ESTV-Monatsmittelkurs oder der ESTV-Jahresmittelkurs verwendet wird. Eine Formulierung wie «Fremdwährungsbeträge werden zum ESTV-Monatsmittelkurs des jeweiligen Abrechnungsmonats umgerechnet» genügt.
  • Kursquelle benennen: Bei Verwendung des Tageskurses muss die Quelle angegeben werden, etwa «Tageskurs gemäss Oanda Midpoint Rate» oder «Tageskurs gemäss ESTV-Devisenkurse». Dies verhindert Diskussionen über die Kursherkunft.
  • Umgang mit Kursdifferenzen regeln: Das Reglement sollte festhalten, ob Mitarbeitende den effektiven Kreditkartenbetrag oder den buchhalterisch umgerechneten Betrag erstattet bekommen. Die Erstattung des effektiven Betrags ist gemäss Art. 327a OR der Regelfall.
  • Belege in Fremdwährung aufbewahren: Originalbelege müssen den Fremdwährungsbetrag ausweisen. Zusätzlich ist der angewendete Umrechnungskurs und der resultierende CHF-Betrag zu dokumentieren. Bei Kreditkartenzahlungen dient die Kartenabrechnung als Nachweis des effektiven Kurses.

Unternehmen, die bereits ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement besitzen, sollten prüfen, ob die Umrechnungsmethode darin explizit geregelt ist. Fehlt eine entsprechende Klausel, empfiehlt sich eine Ergänzung beim nächsten regulären Update des Reglements.

Wichtigste Punkte:
Die Umrechnungsmethode muss im Spesenreglement explizit festgehalten sein.
Die Kursquelle ist bei Verwendung des Tageskurses zwingend zu benennen.
Originalbelege in Fremdwährung müssen zusammen mit dem angewendeten Kurs und dem CHF-Betrag aufbewahrt werden.
Seit 2026 prüfen die Steuerbehörden die Übereinstimmung mit den SSK-Mustervorlagen strenger.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kursmethode je nach Vorteilhaftigkeit wechseln

Manche Unternehmen verwenden für einzelne Transaktionen den Tageskurs und für andere den ESTV-Monatsmittelkurs, je nachdem welcher Kurs günstiger ausfällt. Bei einer Steuerrevision wird dies als inkonsistente Methode beanstandet. Die Folge sind Aufrechnungen und unter Umständen Nachsteuern. Die Methode muss für das gesamte Geschäftsjahr einheitlich gelten.

Fehler 2: Kreditkartenkurs als buchhalterischen Umrechnungskurs verwenden

Der Kurs auf der Kreditkartenabrechnung enthält die Bankmarge und wird zu einem anderen Zeitpunkt ermittelt als der buchhalterische Kurs. Wer den Kreditkartenkurs direkt als Buchungskurs übernimmt, vermischt zwei verschiedene Bewertungsgrundlagen. Korrekt ist es, den gewählten Referenzkurs für die Verbuchung zu verwenden und die Differenz als Kursverlust oder -gewinn zu erfassen.

Fehler 3: Umrechnungskurs nicht auf dem Beleg dokumentieren

Fremdwährungsbelege ohne Angabe des verwendeten Kurses und des resultierenden CHF-Betrags sind bei einer Revision nicht nachvollziehbar. Die Steuerbehörde kann in diesem Fall den Abzug verweigern oder eigene Kurse ansetzen. Jeder Beleg muss den Fremdwährungsbetrag, den angewendeten Kurs und den CHF-Betrag ausweisen.

Fehler 4: Umrechnungsmethode nicht im Spesenreglement verankern

Fehlt die Umrechnungsmethode im Spesenreglement, gibt es keine verbindliche Grundlage für die Abrechnung. Bei einer Prüfung durch die kantonale Steuerverwaltung kann dies dazu führen, dass Pauschalspesen nicht mehr als Spesen anerkannt werden. Eine klare Regelung im Reglement schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Mitarbeitende.

Fehler 5: ESTV-Jahresmittelkurs für laufende Spesenabrechnung verwenden

Der ESTV-Jahresmittelkurs ist für die Bewertung von Bilanzpositionen im Jahresabschluss gedacht, nicht für die laufende Umrechnung einzelner Spesen. Bei starken Währungsschwankungen kann die Abweichung zum tatsächlichen Wert am Leistungsdatum erheblich sein. Für die laufende Spesenabrechnung eignen sich der Tageskurs oder der ESTV-Monatsmittelkurs deutlich besser.

06.Häufige Fragen

Wo finde ich die aktuellen ESTV-Devisenkurse?

Die ESTV publiziert ihre Devisenkurse auf der offiziellen Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter der Rubrik Devisenkurse. Dort stehen sowohl Monatsmittelkurse als auch Jahresmittelkurse für alle gängigen Währungen zum Download bereit. Die Monatskurse werden jeweils zu Beginn des Folgemonats veröffentlicht.

Darf ich für verschiedene Währungen unterschiedliche Umrechnungsmethoden verwenden?

Nein, die gewählte Umrechnungsmethode muss für alle Währungen einheitlich angewendet werden. Es ist nicht zulässig, beispielsweise für EUR den Tageskurs und für USD den ESTV-Monatsmittelkurs zu verwenden. Die Konsistenz bezieht sich auf die Methode, nicht auf die Währung.

Welcher Kurs gilt, wenn ich eine Spese bar in Fremdwährung bezahle?

Bei Barzahlung in Fremdwährung gilt der Tageskurs am Leistungsdatum oder der gewählte ESTV-Durchschnittskurs. Da kein Bankkurs existiert, entfällt die Problematik der Kursdifferenz zur Kreditkartenabrechnung. Der Mitarbeitende erhält den zum Referenzkurs umgerechneten CHF-Betrag erstattet, sofern das Spesenreglement nichts anderes vorsieht.

Muss ich bei der MWST-Abrechnung denselben Kurs verwenden wie in der Buchhaltung?

Nicht zwingend. Für die MWST-Abrechnung erlaubt die ESTV ausdrücklich die Verwendung ihrer Monatsmittelkurse, auch wenn in der laufenden Buchhaltung der Tageskurs verwendet wird. Wichtig ist, dass innerhalb der MWST-Abrechnung selbst die Methode konsistent bleibt. Die Abweichung zwischen Buchhaltungskurs und MWST-Kurs ist zulässig und muss nicht separat begründet werden.

Was passiert, wenn der Kurs zwischen Spesenauslage und Rückerstattung stark schwankt?

Die Umrechnung erfolgt immer zum Kurs am Leistungsdatum, nicht am Tag der Rückerstattung. Schwankungen zwischen diesen beiden Zeitpunkten sind für die buchhalterische Bewertung irrelevant. Für die Erstattung an den Mitarbeitenden ist gemäss Art. 327a OR der tatsächlich entstandene Aufwand massgebend, also der effektive Betrag gemäss Kreditkartenabrechnung oder Wechselbeleg.

Kann ich den Umrechnungskurs meiner Hausbank als Referenz verwenden?

Ja, der Tageskurs der Hausbank ist als Referenz zulässig, sofern er am Leistungsdatum ermittelt wird und die Quelle dokumentiert ist. Wichtig ist, dass der Kurs nachvollziehbar und von einer anerkannten Quelle stammt. Interne oder selbst berechnete Kurse werden von den Steuerbehörden nicht akzeptiert.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Für die steuerliche Umrechnung von Fremdwährungsspesen in CHF sind der Tageskurs am Leistungsdatum, der ESTV-Monatsmittelkurs und der ESTV-Jahresmittelkurs gleichermassen zulässig.
2.Die gewählte Umrechnungsmethode muss über das gesamte Geschäftsjahr und für alle Währungen konsistent angewendet werden.
3.Für die MWST-Abrechnung darf der ESTV-Monatsmittelkurs verwendet werden, auch wenn in der Buchhaltung ein anderer Kurs gilt.
4.Der buchhalterische Umrechnungskurs und der tatsächliche Bankkurs bei Kreditkartenzahlungen stimmen praktisch nie überein; die Differenz wird als Kursgewinn oder Kursverlust verbucht.
5.Mitarbeitende haben gemäss Art. 327a OR Anspruch auf Erstattung des effektiv entstandenen Aufwands, also des tatsächlichen Kreditkartenbetrags.
6.Die Umrechnungsmethode und die Kursquelle müssen im Spesenreglement explizit festgehalten sein.
7.Originalbelege in Fremdwährung sind zusammen mit dem angewendeten Kurs und dem resultierenden CHF-Betrag aufzubewahren.
8.Seit 2026 prüfen die Steuerbehörden die Übereinstimmung von Spesenreglementen mit den SSK-Mustervorlagen strenger.

07.Weiterführende Artikel

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