Verpflegungspauschalen Ausland steuerlich: Steuerfreiheit, Grenzen und Lohnausweis

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Arbeitgeber dürfen Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen steuerfrei auszahlen, solange die Beträge innerhalb der ESTV-Ansätze liegen und ein genehmigtes Spesenreglement die Grundlage bildet. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich wesentlich von Inlandspauschalen, weil für jedes Zielland eigene Höchstbeträge gelten.

Fehlt das genehmigte Reglement oder werden die Ansätze überschritten, behandeln Steuerbehörden und AHV-Ausgleichskassen die Zahlungen ganz oder teilweise als Lohn. Dieser Beitrag zeigt die massgeblichen Grenzen, die korrekte Deklaration im Lohnausweis und die Besonderheiten für Selbständigerwerbende.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Verpflegungspauschalen für Geschäftsreisen ins Ausland sind steuerfrei, wenn sie die länderspezifischen ESTV-Ansätze einhalten und ein von der Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement besteht.
2.Die Inlandspauschale von CHF 30 pro Mahlzeit gilt nicht für Auslandsreisen; dort gelten die höheren, länderspezifischen Ansätze gemäss ESTV-Tabelle.
3.Übersteigen die ausbezahlten Pauschalen die ESTV-Ansätze, wird der überschiessende Betrag als Lohnbestandteil behandelt und ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
4.Im Lohnausweis erscheinen genehmigte Pauschalspesen unter Ziffer 13.1.1; nicht genehmigte oder überhöhte Pauschalen müssen unter Ziffer 1 als Lohn deklariert werden.
5.Selbständigerwerbende haben kein Spesenreglement, sondern weisen Verpflegungskosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand in der Steuererklärung nach.

01.Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Auslands-Verpflegungspauschalen

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Für Verpflegungskosten bei Auslandsreisen darf dieser Ersatz pauschal erfolgen, sofern drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Genehmigtes Spesenreglement: Das Unternehmen verfügt über ein Pauschalspesen-Reglement, das von der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens genehmigt wurde. Seit 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
  • Einhaltung der ESTV-Ansätze: Die ausbezahlten Pauschalen dürfen die länderspezifischen Höchstbeträge gemäss ESTV-Tabelle nicht übersteigen. Diese Ansätze werden periodisch aktualisiert und variieren je nach Zielland erheblich.
  • Geschäftlich begründete Reise: Die Auslandsreise muss geschäftlich veranlasst sein. Private Reisetage oder Ferientage, die an eine Geschäftsreise angehängt werden, berechtigen nicht zur steuerfreien Pauschale.

Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, unterliegen die Pauschalen weder der Einkommenssteuer noch den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beweislast für die geschäftliche Veranlassung liegt beim Arbeitgeber, weshalb eine lückenlose Reisedokumentation mit Datum, Zielort und Geschäftszweck unerlässlich ist.

Wichtigste Punkte:
Steuerfreiheit setzt ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.
Die Pauschalen müssen innerhalb der länderspezifischen ESTV-Ansätze liegen.
Nur geschäftlich veranlasste Reisetage berechtigen zur steuerfreien Verpflegungspauschale.
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die geschäftliche Veranlassung.

02.ESTV-Ansätze und steuerliche Grenzen bei Auslandsreisen

Die ESTV publiziert länderspezifische Verpflegungspauschalen, die sich an den Lebenshaltungskosten des jeweiligen Ziellandes orientieren. Im Inland gilt eine einheitliche Pauschale von CHF 30 pro Mahlzeit. Für Auslandsreisen liegen die Ansätze je nach Land deutlich höher oder in Einzelfällen tiefer. Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Beispiele zur Veranschaulichung der Bandbreite.

Zielland / RegionPauschale pro Tag (ca.)Vergleich Inland
Schweiz (Inland)CHF 30 (Mittag- oder Abendessen)Referenzwert
DeutschlandCHF 40–55Höher als Inland
FrankreichCHF 50–65Höher als Inland
USA (Grossstädte)CHF 70–90Deutlich höher
SkandinavienCHF 65–85Deutlich höher
OsteuropaCHF 25–40Teilweise tiefer

Beispielhafte ESTV-Verpflegungspauschalen pro Tag (Richtwerte, länderspezifisch)

Die exakten Beträge sind der jeweils aktuellen ESTV-Länderliste zu entnehmen. Massgeblich ist das Zielland am jeweiligen Reisetag, nicht der Abreise- oder Rückreisetag. Bei Reisen in mehrere Länder an einem Tag gilt der Ansatz des Landes, in dem die Übernachtung stattfindet.

Zahlt ein Arbeitgeber beispielsweise für eine Geschäftsreise nach Frankreich pauschal CHF 80 pro Tag aus, der ESTV-Ansatz aber nur CHF 60 beträgt, gelten die überschiessenden CHF 20 als steuerpflichtiger Lohn. Dieser Betrag ist AHV-pflichtig und muss im Lohnausweis entsprechend deklariert werden.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV-Ansätze variieren je nach Zielland erheblich und liegen für viele Länder über der Inlandspauschale von CHF 30.
Massgeblich ist das Zielland am jeweiligen Reisetag, bei Mehrländerr­eisen das Land der Übernachtung.
Beträge über dem ESTV-Ansatz gelten als steuerpflichtiger und AHV-pflichtiger Lohn.
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03.Deklaration im Lohnausweis: Ziffer 13 und Sonderfälle

Die korrekte Deklaration im Lohnausweis ist entscheidend dafür, ob Verpflegungspauschalen steuerfrei bleiben. Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV regelt die Zuordnung zu den einzelnen Ziffern präzise.

SachverhaltLohnausweis-ZifferSteuerliche Folge
Pauschale innerhalb ESTV-Ansatz, genehmigtes ReglementZiffer 13.1.1 (Pauschalspesen Verpflegung)Steuerfrei, kein Lohnbestandteil
Pauschale übersteigt ESTV-AnsatzDifferenz unter Ziffer 1 (Lohn)Steuerpflichtig und AHV-pflichtig
Kein genehmigtes Spesenreglement vorhandenGesamtbetrag unter Ziffer 1 (Lohn)Vollständig steuerpflichtig
Effektive Spesen gegen BelegZiffer 13.1.2 (effektive Spesen)Steuerfrei, sofern geschäftlich begründet
Kreuzfeld SpesenreglementFeld F (Ja/Nein)Muss angekreuzt sein bei genehmigtem Reglement

Deklaration von Auslands-Verpflegungspauschalen im Lohnausweis

Ein häufig übersehener Punkt: Das Kreuzfeld F im Lohnausweis muss zwingend angekreuzt werden, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Fehlt dieses Kreuz, können Steuerbehörden die Pauschalspesen als nicht reglementiert einstufen und nachbesteuern. Bei Unternehmen mit gemischter Erstattung, also teils pauschal und teils effektiv, müssen beide Ziffern (13.1.1 und 13.1.2) korrekt befüllt werden.

Wichtigste Punkte:
Genehmigte Pauschalspesen erscheinen unter Ziffer 13.1.1 und bleiben steuerfrei.
Ohne genehmigtes Reglement wird der gesamte Pauschalbetrag unter Ziffer 1 als Lohn deklariert.
Das Kreuzfeld F im Lohnausweis muss bei genehmigtem Reglement zwingend angekreuzt sein.
Bei gemischter Erstattung sind sowohl Ziffer 13.1.1 als auch 13.1.2 korrekt auszufüllen.

04.Selbständigerwerbende: Abweichende steuerliche Behandlung

Selbständigerwerbende können kein Spesenreglement genehmigen lassen, da dieses Instrument nur im Arbeitsverhältnis greift. Verpflegungsmehrkosten bei Auslandsreisen werden stattdessen als geschäftsmässig begründeter Aufwand direkt in der Steuererklärung geltend gemacht.

  • Effektive Kosten: Selbständigerwerbende können die tatsächlich angefallenen Verpflegungskosten abziehen, sofern sie mit Belegen dokumentiert sind. Es gilt der Grundsatz der geschäftsmässigen Begründetheit.
  • Pauschaler Abzug: Alternativ akzeptieren viele Kantone einen pauschalen Abzug für Verpflegungsmehrkosten bei auswärtiger Tätigkeit. Die Höhe orientiert sich an den Ansätzen für Unselbständigerwerbende, ist aber kantonal unterschiedlich geregelt.
  • Nachweis der Geschäftsreise: Die Beweislast liegt vollständig beim Selbständigerwerbenden. Ein Reisejournal mit Datum, Zielort, Geschäftszweck und Gesprächspartner ist empfehlenswert, um den Abzug bei einer Steuerrevision zu belegen.

Im Unterschied zu Arbeitnehmenden gibt es bei Selbständigerwerbenden keine automatische Steuerfreiheit durch ein Reglement. Jeder Abzug muss einzeln begründbar sein. Überhöhte Verpflegungsabzüge werden bei einer Revision als Privataufwand qualifiziert und aufgerechnet.

Wichtigste Punkte:
Selbständigerwerbende haben keinen Zugang zum Instrument des genehmigten Spesenreglements.
Verpflegungsmehrkosten werden als geschäftsmässig begründeter Aufwand in der Steuererklärung abgezogen.
Die Beweislast für die geschäftliche Veranlassung liegt vollständig beim Selbständigerwerbenden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Inlandspauschale für Auslandsreisen anwenden

Manche Unternehmen zahlen pauschal CHF 30 pro Mahlzeit, unabhängig vom Zielland. Für viele Länder liegen die ESTV-Ansätze deutlich höher, sodass Mitarbeitende zu wenig erhalten. Umgekehrt kann die Inlandspauschale für günstigere Länder bereits über dem ESTV-Ansatz liegen und damit teilweise steuerpflichtig werden.

Fehler 2: Kreuzfeld F im Lohnausweis nicht ankreuzen

Selbst bei einem genehmigten Spesenreglement vergessen Arbeitgeber regelmässig, das Feld F im Lohnausweis zu aktivieren. Ohne dieses Kreuz stufen Steuerbehörden die Pauschalspesen als nicht reglementiert ein und rechnen sie dem steuerbaren Einkommen zu.

Fehler 3: Spesenreglement nicht aktualisieren oder nicht genehmigen lassen

Ein Spesenreglement, das nie bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht wurde, entfaltet keine steuerliche Wirkung. Seit 2026 müssen Reglemente zudem inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Veraltete Reglemente können bei einer Revision beanstandet werden.

Fehler 4: Fehlende Reisedokumentation bei Auslandsreisen

Pauschalen erfordern zwar keine Essensbelege, aber die Geschäftsreise selbst muss dokumentiert sein. Fehlen Angaben zu Datum, Zielland und Geschäftszweck, können Steuerbehörden die Steuerfreiheit der gesamten Pauschale aberkennen.

Fehler 5: Überschreitungen nicht als Lohn deklarieren

Wenn die ausbezahlte Pauschale den ESTV-Ansatz übersteigt, muss die Differenz unter Ziffer 1 im Lohnausweis als Lohn erscheinen. Wird dies unterlassen, drohen Nachsteuern, AHV-Nachforderungen und im Wiederholungsfall Bussen wegen unrichtiger Lohndeklaration.

06.Häufige Fragen

Wo finde ich die aktuellen ESTV-Verpflegungspauschalen für einzelne Länder?

Die ESTV publiziert eine länderspezifische Tabelle mit den zulässigen Verpflegungspauschalen auf ihrer Website. Diese Tabelle wird periodisch aktualisiert. Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Reise gültige Fassung. Ihr Treuhänder oder die kantonale Steuerverwaltung kann bei Unsicherheiten Auskunft geben.

Darf der Arbeitgeber höhere Verpflegungspauschalen zahlen als die ESTV vorsieht?

Ja, der Arbeitgeber darf höhere Beträge auszahlen. Allerdings ist nur der Teil bis zum ESTV-Ansatz steuerfrei. Die Differenz zwischen dem ausbezahlten Betrag und dem ESTV-Ansatz gilt als Lohnbestandteil und muss im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert werden. Auf diesen Betrag fallen auch Sozialversicherungsbeiträge an.

Gilt die Verpflegungspauschale auch für An- und Abreisetage?

Grundsätzlich ja, sofern die Reise geschäftlich veranlasst ist. Für den Anreisetag gilt der Ansatz des Ziellandes, für den Abreisetag der Ansatz des Landes, in dem die letzte Übernachtung stattfand. Manche Spesenreglemente sehen für An- und Abreisetage reduzierte Sätze vor, was steuerlich zulässig ist.

Muss ich als Arbeitnehmer Essensbelege sammeln, wenn ich eine Pauschale erhalte?

Nein, bei einer genehmigten Pauschale entfällt die Belegpflicht für die einzelnen Mahlzeiten. Der Arbeitgeber muss jedoch die Geschäftsreise selbst dokumentieren können, also Datum, Zielort und Geschäftszweck. Ohne diesen Nachweis kann die Steuerbehörde die Steuerfreiheit der Pauschale in Frage stellen.

Können Grenzgänger Verpflegungspauschalen für ihren täglichen Arbeitsweg geltend machen?

Nein, der tägliche Arbeitsweg ins Ausland begründet keinen Anspruch auf eine Auslands-Verpflegungspauschale. Die Pauschalen gelten nur für Geschäftsreisen, die über die übliche Arbeitsstätte hinausgehen. Für die Verpflegung am regulären Arbeitsort gelten die normalen Inlandsregeln.

Was passiert steuerlich, wenn das Spesenreglement nachträglich nicht genehmigt wird?

Wird ein Spesenreglement von der kantonalen Steuerverwaltung abgelehnt oder gar nicht eingereicht, gelten sämtliche Pauschalzahlungen rückwirkend als Lohn. Der Arbeitgeber muss korrigierte Lohnausweise erstellen, und es fallen Nachsteuern sowie AHV-Beiträge auf die gesamten Pauschalbeträge an.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Auslands-Verpflegungspauschalen sind in der Schweiz steuerfrei, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und die ESTV-Ansätze eingehalten werden.
2.Die ESTV-Ansätze sind länderspezifisch und weichen teilweise erheblich von der Inlandspauschale von CHF 30 pro Mahlzeit ab.
3.Beträge, die den ESTV-Ansatz übersteigen, gelten als steuerpflichtiger und AHV-pflichtiger Lohn.
4.Im Lohnausweis werden genehmigte Pauschalen unter Ziffer 13.1.1 deklariert; das Kreuzfeld F muss zwingend angekreuzt sein.
5.Ohne genehmigtes Reglement wird der gesamte Pauschalbetrag unter Ziffer 1 als Lohn behandelt.
6.Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
7.Selbständigerwerbende haben keinen Zugang zum Spesenreglement und müssen Verpflegungsmehrkosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand in der Steuererklärung nachweisen.
8.Eine lückenlose Reisedokumentation mit Datum, Zielland und Geschäftszweck ist für Arbeitgeber und Selbständige gleichermassen unerlässlich.

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