MWST auf Auslands-Verpflegungspauschalen: VSt-Abzug, EU-Erstattung und Praxis

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Auf Auslands-Verpflegungspauschalen ist kein Schweizer VSt-Abzug möglich – ausländische MWST auf Effektivbelegen können EU-länderweise per Jahresantrag zurückgefordert werden. Für Schweizer KMU mit regelmässigen Geschäftsreisen ins Ausland stellt sich damit die Frage, ob sich der Aufwand einer EU-Erstattung rechtfertigt oder ob die Pauschale die einfachere Lösung bleibt. Diese Seite erklärt die MWST-Behandlung beider Varianten und gibt eine praxistaugliche Entscheidungshilfe.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Auf Auslands-Verpflegungspauschalen fällt keine Schweizer MWST an, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist.
2.Auch auf ausländischen Restaurantbelegen kann in der Schweizer MWST-Abrechnung keine Vorsteuer abgezogen werden.
3.MWST-pflichtige Schweizer Unternehmen können die ausländische Mehrwertsteuer auf Effektivbelegen über das EU-Erstattungsverfahren zurückfordern.
4.Der Erstattungsantrag muss bis spätestens 30. September des Folgejahres beim jeweiligen EU-Land eingereicht werden.
5.Die Rückforderung lohnt sich in der Regel erst ab einem relevanten Volumen an Auslandsreisen mit Effektivbelegen.

01.Kein CH-Vorsteuerabzug auf Auslandspauschalen

Der Vorsteuerabzug nach Art. 28 MWSTG setzt voraus, dass eine inländische Steuer in Rechnung gestellt wurde. Bei Auslands-Verpflegungspauschalen fehlt diese Voraussetzung gleich doppelt: Erstens handelt es sich um Pauschalbeträge ohne Einzelbeleg, zweitens fällt auf Verpflegungsleistungen im Ausland keine Schweizer MWST an. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb ausgeschlossen.

  • Pauschalspesen ohne Beleg: Verpflegungspauschalen werden ohne Einzelnachweis ausbezahlt. Ohne MWST-konforme Rechnung im Sinne von Art. 26 MWSTG ist kein Vorsteuerabzug möglich – unabhängig davon, ob die Mahlzeit im In- oder Ausland eingenommen wurde.
  • Ausländische Restaurantbelege: Selbst wenn Mitarbeitende Effektivbelege aus dem Ausland einreichen, weisen diese ausländische Mehrwertsteuer aus (z.B. deutsche Umsatzsteuer von 19 %). Diese ausländische Steuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung.
  • Buchhalterische Konsequenz: Auslands-Verpflegungspauschalen werden brutto als Personalaufwand verbucht. Es gibt keinen MWST-Code und keinen Vorsteueranteil. Die Buchung erfolgt auf dem Aufwandkonto ohne Steuerrelevanz für die MWST-Abrechnung.

Für die Schweizer MWST-Abrechnung spielt es also keine Rolle, ob ein Unternehmen Auslandspauschalen oder Effektivbelege aus dem Ausland verwendet. In beiden Fällen resultiert kein inländischer Vorsteuerabzug. Der Unterschied liegt einzig in der Möglichkeit, die ausländische Steuer über ein separates Erstattungsverfahren zurückzufordern.

Wichtigste Punkte:
Auf Auslands-Verpflegungspauschalen ist kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich, da keine inländische MWST anfällt.
Auch ausländische Restaurantbelege berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung.
Die Verbuchung erfolgt brutto als Personalaufwand ohne MWST-Code.

02.EU-Erstattungsverfahren für ausländische MWST

Schweizer Unternehmen, die im MWST-Register eingetragen sind, können die in EU-Ländern bezahlte Mehrwertsteuer auf Geschäftsausgaben zurückfordern. Grundlage ist die 13. EU-Richtlinie (86/560/EWG), die Drittstaaten-Unternehmen den Zugang zum Erstattungsverfahren ermöglicht. Die Schweiz hat mit den meisten EU-Ländern entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen. Voraussetzung ist, dass Effektivbelege mit ausgewiesener ausländischer MWST vorliegen – bei Pauschalspesen entfällt diese Möglichkeit.

KriteriumAnforderung
AntragsberechtigungMWST-pflichtiges Schweizer Unternehmen (im MWST-Register eingetragen)
Erforderliche BelegeOriginalrechnungen mit ausgewiesener ausländischer MWST
AntragsfristBis 30. September des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres
EinreichungDirekt bei der Steuerbehörde des jeweiligen EU-Landes
Mindestbetrag (typisch)EUR 50 pro Quartal oder EUR 400 pro Kalenderjahr (länderabhängig)
Bearbeitungsdauer4–8 Monate je nach Land
Erstattungsfähig (Verpflegung)Länderabhängig – z.B. Deutschland: 19 %, Frankreich: 10 %, Italien: 10 %

Eckdaten des EU-Erstattungsverfahrens

Ein konkretes Beispiel: Ein Zürcher Beratungsunternehmen entsendet regelmässig Mitarbeitende nach Deutschland. Bei einem Abendessen in München für CHF 45.– (ca. EUR 47.–) enthält die Rechnung rund EUR 7.50 deutsche Umsatzsteuer. Über das Erstattungsverfahren kann das Unternehmen diese EUR 7.50 zurückfordern – vorausgesetzt, der Originalbeleg liegt vor und der Jahresantrag wird fristgerecht eingereicht.

Wichtig: Nicht alle EU-Länder erstatten die MWST auf Verpflegungskosten. Einige Länder schliessen Restaurantkosten von der Erstattung aus oder gewähren nur eine Teilerstattung. Vor der Antragstellung ist deshalb zu prüfen, ob das betreffende Land Verpflegungskosten als erstattungsfähig anerkennt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert eine Länderliste mit den jeweiligen Gegenseitigkeitsvereinbarungen.

Wichtigste Punkte:
Die Erstattung ausländischer MWST setzt Effektivbelege mit ausgewiesener Steuer voraus – bei Pauschalen entfällt diese Möglichkeit.
Der Antrag muss bis 30. September des Folgejahres bei der Steuerbehörde des jeweiligen EU-Landes eingereicht werden.
Nicht alle EU-Länder erstatten die MWST auf Verpflegungskosten – eine vorgängige Prüfung ist zwingend.
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03.Praxis-Empfehlung: Pauschale oder Effektivbeleg?

Die Entscheidung zwischen Auslandspauschale und Effektivbeleg hängt vom Reisevolumen und vom administrativen Aufwand ab. Für die meisten Schweizer KMU ist die Verpflegungspauschale die effizientere Lösung: Sie erfordert keine Einzelbelege, vereinfacht die Abrechnung und ist steuerlich anerkannt, sofern sie innerhalb der ESTV-Ansätze liegt. Der Verzicht auf den Vorsteuerabzug fällt bei Pauschalen nicht ins Gewicht, da dieser ohnehin nicht möglich wäre.

KriteriumVerpflegungspauschaleEffektivbeleg
CH-VorsteuerabzugNeinNein
EU-MWST-ErstattungNicht möglich (kein Beleg)Möglich per Jahresantrag
Administrativer AufwandGering (keine Belege nötig)Hoch (Belege sammeln, Antrag stellen)
Steuerliche AnerkennungJa, bis ESTV-AnsatzJa, effektive Kosten
Empfohlen beiWenige bis mittlere AuslandsreisenViele Reisen in ein EU-Land mit hohem MWST-Satz

Vergleich: Pauschale vs. Effektivbeleg bei Auslandsreisen

Das EU-Erstattungsverfahren lohnt sich typischerweise erst, wenn ein Unternehmen jährlich mehrere tausend Franken an ausländischer MWST auf Verpflegungsbelegen akkumuliert. Bei einem durchschnittlichen Restaurantbeleg von EUR 50.– und einem MWST-Satz von 10 % beträgt die erstattungsfähige Steuer EUR 5.– pro Beleg. Um den Mindestbetrag von EUR 400.– pro Jahr zu erreichen, wären rund 80 Belege aus demselben Land nötig. Für ein KMU mit gelegentlichen Auslandsreisen übersteigt der Aufwand den Nutzen deutlich.

Unternehmen mit hohem Reiseaufkommen in ein bestimmtes EU-Land – etwa eine Beratungsfirma mit Dauermandat in Paris – können hingegen von der Erstattung profitieren. In diesem Fall empfiehlt es sich, Effektivbelege systematisch zu sammeln und den Erstattungsantrag jährlich zu stellen. Alternativ kann ein spezialisierter Dienstleister mit der Abwicklung beauftragt werden, der in der Regel eine erfolgsabhängige Gebühr von 15–25 % der erstatteten Summe berechnet.

Wichtigste Punkte:
Für die meisten KMU ist die Verpflegungspauschale die effizientere Lösung, da der CH-Vorsteuerabzug ohnehin entfällt.
Das EU-Erstattungsverfahren lohnt sich erst ab einem relevanten Belegvolumen pro Land und Jahr.
Bei hohem Reiseaufkommen in ein bestimmtes EU-Land kann die systematische Belegsammlung mit Erstattungsantrag finanziell sinnvoll sein.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Vorsteuerabzug auf ausländischen Restaurantbelegen in der CH-Abrechnung

Manche Buchhalter erfassen ausländische Restaurantbelege mit einem Schweizer MWST-Code und ziehen Vorsteuer ab. Dies ist unzulässig, da nur inländische MWST zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei einer MWST-Revision wird der Abzug aufgerechnet und es fallen Verzugszinsen an.

Fehler 2: Erstattungsantrag mit Pauschalbelegen statt Originalrechnungen

Das EU-Erstattungsverfahren verlangt Originalrechnungen mit ausgewiesener ausländischer MWST. Interne Pauschalabrechnungen oder Kreditkartenauszüge werden von den ausländischen Steuerbehörden nicht akzeptiert. Der Antrag wird abgelehnt und der Aufwand war umsonst.

Fehler 3: Frist für den EU-Erstattungsantrag verpasst

Die Antragsfrist endet am 30. September des Folgejahres und ist nicht erstreckbar. Wer den Termin verpasst, verliert den Anspruch auf Erstattung für das gesamte Geschäftsjahr. Ein jährlicher Kalendereintrag im Frühsommer schafft Abhilfe.

Fehler 4: Erstattung in Ländern ohne Gegenseitigkeitsvereinbarung beantragt

Nicht alle EU-Länder haben mit der Schweiz eine Gegenseitigkeitsvereinbarung für die MWST-Erstattung. Ein Antrag in einem solchen Land wird abgelehnt. Vor der Antragstellung ist die aktuelle ESTV-Länderliste zu konsultieren.

Fehler 5: Auslandspauschale über dem ESTV-Ansatz ohne Deklaration im Lohnausweis

Übersteigt die ausbezahlte Verpflegungspauschale den ESTV-Ansatz für das jeweilige Land, gilt der übersteigende Betrag als Lohnbestandteil. Wird dieser nicht im Lohnausweis deklariert, drohen Nachsteuern und Bussen bei der nächsten Steuerrevision.

05.Häufige Fragen

Soll ich für Paris-Dienstreisen die Pauschale oder Effektivbelege wählen?

Bei gelegentlichen Reisen nach Paris ist die Pauschale die einfachere Lösung, da der administrative Aufwand für die EU-Erstattung den Nutzen übersteigt. Bei regelmässigen Reisen (z.B. wöchentlich) kann sich die Effektivabrechnung lohnen: Frankreich erstattet die TVA auf Restaurantkosten (10 %), und bei genügend Belegen wird der Mindestbetrag von EUR 400.– pro Jahr erreicht.

Kann ich die ausländische MWST auch in Nicht-EU-Ländern zurückfordern?

In der Regel nicht. Das Erstattungsverfahren basiert auf der 13. EU-Richtlinie und gilt nur für EU-Mitgliedstaaten mit Gegenseitigkeitsvereinbarung. Für Drittstaaten wie die USA, Grossbritannien (seit Brexit) oder asiatische Länder gibt es kein standardisiertes Rückforderungsverfahren. Einzelne Länder kennen eigene Regelungen, die jedoch selten auf Verpflegungskosten anwendbar sind.

Muss mein Unternehmen MWST-pflichtig sein, um die EU-Erstattung zu beantragen?

Ja, nur im Schweizer MWST-Register eingetragene Unternehmen sind antragsberechtigt. Die ESTV stellt auf Anfrage eine Bescheinigung der MWST-Pflicht aus, die dem Erstattungsantrag beizulegen ist. Nicht MWST-pflichtige Unternehmen oder Einzelpersonen können das Verfahren nicht nutzen.

Wie verbuche ich eine Auslands-Verpflegungspauschale korrekt?

Die Pauschale wird brutto als Personalaufwand verbucht, typischerweise auf dem Konto Reisespesen (z.B. 6540). Es wird kein MWST-Code zugewiesen, da weder ein Schweizer Vorsteuerabzug noch eine ausländische Steuer relevant ist. Die detaillierte Buchungsanleitung finden Sie im verlinkten Artikel zur Buchhaltung von Auslands-Verpflegungspauschalen.

Gilt die Schweizer Verpflegungspauschale von CHF 30.– auch für Auslandsreisen?

Die CHF 30.– pro Mahlzeit gemäss ESTV-Wegleitung gelten als Richtwert für Inlandsreisen. Für Auslandsreisen können Unternehmen im genehmigten Spesenreglement höhere länderspezifische Ansätze festlegen. Massgebend ist, dass die Pauschalen den tatsächlichen Mehrkosten am Einsatzort entsprechen und im Spesenreglement definiert sind.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Auf Auslands-Verpflegungspauschalen ist kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich, da keine inländische MWST anfällt (Art. 28 MWSTG).
2.Auch ausländische Restaurantbelege berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung – die ausländische Steuer ist kein Schweizer Vorsteuerguthaben.
3.MWST-pflichtige Schweizer Unternehmen können die in EU-Ländern bezahlte Mehrwertsteuer auf Effektivbelegen über das EU-Erstattungsverfahren (13. EU-Richtlinie) zurückfordern.
4.Der Erstattungsantrag ist bis 30. September des Folgejahres bei der Steuerbehörde des jeweiligen EU-Landes einzureichen – die Frist ist nicht erstreckbar.
5.Nicht alle EU-Länder erstatten die MWST auf Verpflegungskosten – die ESTV-Länderliste mit Gegenseitigkeitsvereinbarungen ist vorgängig zu prüfen.
6.Für die meisten KMU mit gelegentlichen Auslandsreisen ist die Verpflegungspauschale die effizientere Lösung, da der administrative Aufwand der EU-Erstattung den finanziellen Nutzen übersteigt.
7.Bei hohem Reiseaufkommen in ein bestimmtes EU-Land mit relevantem MWST-Satz kann sich die systematische Belegsammlung mit jährlichem Erstattungsantrag lohnen.
8.Auslandspauschalen, die den ESTV-Ansatz übersteigen, gelten als Lohnbestandteil und müssen im Lohnausweis deklariert werden.

06.Weiterführende Artikel

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