Weiterbildungskosten: Pflicht, Rückzahlung und Lohnausweis
Arbeitgeber sind nach OR 328a zur Kostenübernahme verpflichtet wenn Weiterbildung betrieblich zwingend notwendig ist – freiwillige Weiterbildung ist nicht gesetzlich erstattungspflichtig. Die Abgrenzung zwischen betrieblich notwendiger und freiwilliger Weiterbildung ist in der Praxis oft unklar und hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung im Lohnausweis. Diese Seite zeigt, wann eine Pflicht besteht, was vertraglich vereinbart werden darf und wie die Kosten korrekt deklariert werden.
01.Gesetzliche Grundlage: Art. 328a OR
Art. 328a OR regelt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Bereich der beruflichen Weiterbildung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Diese Pflicht greift immer dann, wenn sich die Anforderungen an eine Stelle verändern – etwa durch neue gesetzliche Vorschriften, technologische Umstellungen oder geänderte Branchenstandards.
Die Kostenübernahme umfasst nicht nur Kursgebühren, sondern sämtliche direkt mit der Weiterbildung verbundenen Auslagen: Lehrmittel, Prüfungsgebühren, Reisekosten und gegebenenfalls Unterkunft. Entscheidend ist, dass die Weiterbildung betrieblich zwingend notwendig ist. Eine allgemeine Nützlichkeit oder ein indirekter Vorteil für den Arbeitgeber genügt nicht, um die gesetzliche Pflicht auszulösen.
Art. 328a OR ist zwingender Natur und kann vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Ein Spesenreglement, das die Kostenübernahme für betrieblich notwendige Weiterbildungen ausschliesst, wäre nichtig. Ergänzend gilt Art. 327a OR, wonach der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen zu ersetzen hat – Weiterbildungskosten fallen bei betrieblicher Notwendigkeit unter diese Bestimmung.
02.Wann besteht Pflicht zur Kostenübernahme?
Die zentrale Frage ist, ob die Weiterbildung für die Ausübung der aktuellen Funktion zwingend erforderlich ist. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, greift die gesetzliche Pflicht. Die folgende Übersicht zeigt die Abgrenzung zwischen erstattungspflichtigen und nicht erstattungspflichtigen Weiterbildungen.
Abgrenzung: Pflicht vs. keine Pflicht zur Kostenübernahme
Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Abgrenzung: Ein Treuhandunternehmen stellt auf eine neue Buchhaltungssoftware um. Die Schulung aller Mitarbeitenden ist betrieblich zwingend notwendig – der Arbeitgeber muss die Kurskosten von beispielsweise CHF 1'200 pro Person übernehmen und die Schulungszeit als Arbeitszeit anrechnen. Besucht hingegen eine Mitarbeiterin aus eigenem Antrieb einen CAS-Lehrgang in Unternehmensführung, besteht keine gesetzliche Pflicht zur Kostenübernahme.
- Gesetzliche Pflichtweiterbildungen: Neue Branchenvorschriften oder behördliche Auflagen, die ohne Weiterbildung nicht erfüllt werden können, lösen die Kostenübernahmepflicht immer aus.
- Technologische Umstellungen: Führt der Arbeitgeber neue Systeme oder Prozesse ein, muss er die notwendige Schulung finanzieren und während der Arbeitszeit ermöglichen.
- Funktionswechsel auf Anordnung: Versetzt der Arbeitgeber einen Mitarbeitenden in eine neue Funktion, die zusätzliche Qualifikationen erfordert, trägt er die Weiterbildungskosten.
- Freiwillige Weiterbildung: Weiterbildungen, die primär dem Arbeitnehmer zugutekommen und nicht betrieblich zwingend sind, können freiwillig unterstützt werden – eine gesetzliche Pflicht besteht nicht.
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Mehr erfahren →03.Was vertraglich vereinbart werden kann
Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, finanzieren viele Arbeitgeber freiwillige Weiterbildungen ihrer Mitarbeitenden. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung dringend empfohlen, die Kostenübernahme, Arbeitszeit und Rückzahlungsbedingungen klar regelt. Solche Vereinbarungen sind nach Schweizer Recht grundsätzlich zulässig, unterliegen aber bestimmten Grenzen.
- Rückzahlungsvereinbarung: Der Arbeitgeber darf vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Weiterbildungskosten anteilig zurückzahlt, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist kündigt. Die maximale Bindungsdauer beträgt gemäss Bundesgerichtspraxis drei Jahre, wobei der Rückzahlungsbetrag pro rata temporis abnehmen muss.
- Arbeitszeitregelung: Es kann vereinbart werden, ob die Weiterbildung während der Arbeitszeit oder in der Freizeit stattfindet. Bei betrieblich zwingender Weiterbildung gilt die Schulungszeit zwingend als Arbeitszeit – diese Regelung kann vertraglich nicht ausgehebelt werden.
- Kostenbeteiligung: Eine Aufteilung der Kosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist bei freiwilliger Weiterbildung zulässig, beispielsweise 50/50 oder nach einem anderen Schlüssel.
Rückzahlungsstaffel bei freiwilliger Weiterbildung (Beispiel)
Nicht zulässig sind Rückzahlungsvereinbarungen für betrieblich zwingend notwendige Weiterbildungen. Ebenso darf die Rückzahlungspflicht nicht an eine Kündigung durch den Arbeitgeber geknüpft werden – sie greift nur bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei fristloser Entlassung aus wichtigem Grund. Eine Bindungsdauer von mehr als drei Jahren wird von Gerichten regelmässig als unverhältnismässig beurteilt und auf drei Jahre reduziert.
04.Steuerliche Behandlung im Lohnausweis
Die korrekte Deklaration von Weiterbildungskosten im Lohnausweis hängt davon ab, wem die Weiterbildung primär zugutekommt. Die ESTV unterscheidet klar zwischen betrieblich motivierter und persönlich motivierter Weiterbildung. Eine falsche Zuordnung kann bei einer Revision zu Nachforderungen führen.
Lohnausweis-Deklaration von Weiterbildungskosten
Bei betrieblich notwendiger Weiterbildung deklariert der Arbeitgeber die übernommenen Kosten unter Ziffer 13 des Lohnausweises als Bemerkung. Diese Beträge gelten als Spesenersatz und sind weder einkommenssteuerpflichtig noch AHV-pflichtig. Übernimmt der Arbeitgeber hingegen die Kosten für eine Weiterbildung, die primär dem Arbeitnehmer zugutekommt – etwa ein berufsbegleitendes Studium ohne direkten Bezug zur aktuellen Funktion – handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Dieser ist unter Ziffer 1 als Bruttolohn zu deklarieren und unterliegt der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben.
In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig. Ein CAS-Lehrgang kann sowohl betrieblich als auch persönlich motiviert sein. In solchen Fällen empfiehlt es sich, den überwiegenden Zweck schriftlich zu dokumentieren und die Zuordnung im Voraus mit der Steuerverwaltung abzuklären. Die ESTV Wegleitung zum Lohnausweis ab 1.1.2026 enthält hierzu präzisierte Vorgaben.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Keine schriftliche Weiterbildungsvereinbarung
Ohne schriftliche Vereinbarung fehlt die Grundlage für eine Rückforderung der Kosten bei Kündigung. Im Streitfall kann der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten nicht zurückfordern, selbst wenn mündlich eine Rückzahlung besprochen wurde. Jede Kostenübernahme für freiwillige Weiterbildung sollte vor Beginn der Massnahme schriftlich geregelt werden.
Fehler 2: Rückzahlungsklausel bei betrieblich notwendiger Weiterbildung
Manche Arbeitgeber vereinbaren Rückzahlungsklauseln auch für Pflichtweiterbildungen. Solche Klauseln sind nichtig, da der Arbeitgeber nach Art. 328a OR zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Im Streitfall wird die Klausel gerichtlich aufgehoben und der Arbeitnehmer muss nichts zurückzahlen.
Fehler 3: Falsche Deklaration im Lohnausweis
Wird eine persönlich motivierte Weiterbildung fälschlicherweise unter Ziffer 13 statt unter Ziffer 1 deklariert, entgehen dem Fiskus Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Bei einer Revision drohen Nachforderungen inklusive Verzugszinsen. Die Zuordnung sollte vor der Deklaration geprüft und dokumentiert werden.
Fehler 4: Bindungsdauer von mehr als drei Jahren
Rückzahlungsvereinbarungen mit einer Bindungsdauer von vier oder fünf Jahren werden von Gerichten regelmässig auf drei Jahre reduziert. Der Arbeitgeber verliert damit den Schutz für die über drei Jahre hinausgehende Zeit. Die Staffelung sollte von Anfang an auf maximal drei Jahre ausgelegt werden.
Fehler 5: Rückzahlungspflicht bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Eine Rückzahlungsklausel, die auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber greift, ist rechtlich nicht durchsetzbar. Die Rückzahlungspflicht darf nur bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei fristloser Entlassung aus wichtigem Grund vereinbart werden. Andernfalls wird die gesamte Klausel als missbräuchlich eingestuft.
06.Häufige Fragen
Kann der Arbeitgeber Weiterbildungskosten zurückfordern wenn der Arbeitnehmer kündigt?
Ja, sofern eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung vor Beginn der Weiterbildung abgeschlossen wurde und es sich um eine freiwillige Weiterbildung handelt. Die Rückzahlung muss pro rata temporis über maximal drei Jahre abnehmen. Bei betrieblich zwingend notwendiger Weiterbildung ist eine Rückforderung nicht zulässig.
Muss der Arbeitgeber auch Reisekosten für Weiterbildungen übernehmen?
Bei betrieblich zwingend notwendiger Weiterbildung ja. Die Kostenübernahmepflicht nach Art. 328a OR umfasst alle direkt mit der Weiterbildung verbundenen Auslagen, also auch Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung. Für die Kilometerpauschale gilt ab 2026 der Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer bei Nutzung des Privatfahrzeugs.
Gilt die Zeit für eine Weiterbildung als Arbeitszeit?
Bei betrieblich zwingend notwendiger Weiterbildung gilt die Schulungszeit zwingend als Arbeitszeit und ist entsprechend zu entlöhnen. Bei freiwilliger Weiterbildung kann vertraglich vereinbart werden, ob diese in der Arbeitszeit oder in der Freizeit stattfindet. Ohne Vereinbarung gilt freiwillige Weiterbildung in der Regel als Freizeit.
Kann der Arbeitnehmer Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen?
Selbst bezahlte Weiterbildungskosten können in der Steuererklärung als Berufsauslagen abgezogen werden, sofern sie berufsbezogen sind. Der Abzug ist auf CHF 12'000 pro Jahr begrenzt (Bundessteuer). Vom Arbeitgeber übernommene und unter Ziffer 13 deklarierte Kosten können nicht zusätzlich abgezogen werden, da sie bereits steuerfrei sind.
Was passiert wenn der Arbeitgeber eine notwendige Weiterbildung verweigert?
Verweigert der Arbeitgeber eine betrieblich zwingend notwendige Weiterbildung, verletzt er seine Fürsorgepflicht nach Art. 328a OR. Der Arbeitnehmer kann die Kosten vorstrecken und gestützt auf Art. 327a OR die Rückerstattung verlangen. In schwerwiegenden Fällen kann die Verweigerung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer darstellen.