Welche Spesen muss Arbeitgeber zahlen: Pflichten, Ermessen und Erstattung

Definition8 min LesezeitAktualisiert 24. März 2026

Der Arbeitgeber ist in der Schweiz gesetzlich verpflichtet, sämtliche Auslagen zu erstatten, die Arbeitnehmenden durch die Ausführung ihrer Arbeit notwendig entstehen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 327a Abs. 1 OR und ist zwingend: Sie kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Reglement wegbedungen werden.

In der Praxis sorgt die Abgrenzung zwischen zwingenden Pflichtspesen und freiwilligen Leistungen regelmässig für Unsicherheit. Entscheidend ist, ob eine Auslage für die Arbeitsausführung notwendig war oder ob sie im persönlichen Interesse des Arbeitnehmers liegt. Diese Seite klärt, was der Arbeitgeber zahlen muss, was er zahlen darf und wo die Grenzen verlaufen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwingend zur Erstattung aller notwendigen, beruflich bedingten Auslagen.
2.Zu den Pflichtspesen gehören Reisekosten, Verpflegungsmehrkosten, Übernachtungen und beruflich notwendige Arbeitsmittel.
3.Der Arbeitgeber darf die Erstattungsform wählen (effektiv oder pauschal), aber nicht die Erstattung selbst verweigern.
4.Freiwillige Spesen wie Repräsentationskosten oder Weiterbildungsbeiträge liegen im Ermessen des Arbeitgebers, sofern kein Reglement oder Vertrag sie zusichert.
5.Ab 2026 gelten neue ESTV-Ansätze, unter anderem CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge.

01.Pflichtspesen nach Art. 327a OR: Was der Arbeitgeber zwingend erstatten muss

Art. 327a Abs. 1 OR legt fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. Diese Bestimmung ist einseitig zwingend zugunsten des Arbeitnehmers (Art. 362 OR). Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann die Erstattungspflicht nicht durch eine Vertragsklausel ausschliessen oder auf den Arbeitnehmer abwälzen. Selbst ein unterschriebener Arbeitsvertrag, der Spesenerstattung ausschliesst, ist in diesem Punkt nichtig.

Entscheidend für die Erstattungspflicht ist das Kriterium der Notwendigkeit. Eine Auslage gilt als notwendig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsausführung steht und der Arbeitnehmer sie nicht vermeiden konnte. Ob die Auslage im Voraus genehmigt wurde, ist dabei nicht ausschlaggebend: Auch ohne vorgängige Zustimmung besteht die Erstattungspflicht, sofern die Auslage objektiv notwendig war.

  • ReisekostenFahrten zu Kunden, Baustellen, Filialen oder anderen Einsatzorten ausserhalb des üblichen Arbeitsortes. Dazu zählen ÖV-Tickets, Kilometerpauschalen für Privatfahrzeuge (CHF 0.75/km ab 2026) sowie Parkgebühren und Mautkosten.
  • VerpflegungsmehrkostenMehrkosten für Mahlzeiten, die entstehen, weil der Arbeitnehmer auswärts arbeitet und nicht am gewohnten Ort essen kann. Die ESTV anerkennt pauschal CHF 30 pro Mahlzeit ohne Beleg.
  • ÜbernachtungskostenHotelkosten bei mehrtägigen Geschäftsreisen oder Einsätzen, die eine Heimkehr unzumutbar machen. Erstattet werden die tatsächlichen Kosten gegen Beleg.
  • Beruflich notwendige ArbeitsmittelWerkzeuge, Geräte, Materialien oder Software, die der Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellt und die der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit benötigt (Art. 327 Abs. 2 OR). Dazu können auch Mobiltelefon- oder Internetkosten gehören, wenn diese beruflich veranlasst sind.
  • Homeoffice-KostenWenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet und keinen Arbeitsplatz im Betrieb anbietet, sind anteilige Kosten für Raum, Strom und Internet erstattungspflichtig. Bei freiwilligem Homeoffice besteht keine zwingende Pflicht, sofern ein Büroarbeitsplatz verfügbar ist.
Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR ist einseitig zwingend: Die Erstattungspflicht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Pflichtspesen umfassen Reisekosten, Verpflegungsmehrkosten, Übernachtungen und beruflich notwendige Arbeitsmittel.
Das Kriterium ist die objektive Notwendigkeit der Auslage für die Arbeitsausführung.
Auch ohne vorgängige Genehmigung muss der Arbeitgeber notwendige Auslagen erstatten.

02.Erstattungsform und geltende Ansätze 2026

Der Arbeitgeber hat bei der Erstattungsform Wahlfreiheit: Er kann Spesen effektiv (gegen Beleg) oder pauschal abgelten. Art. 327a Abs. 2 OR erlaubt eine Pauschalabgeltung durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag. Voraussetzung ist, dass die Pauschale die tatsächlich anfallenden Auslagen deckt. Eine Pauschale, die systematisch unter den realen Kosten liegt, verstösst gegen das Gesetz.

Für die steuerfreie Ausrichtung von Pauschalspesen ist ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement erforderlich. Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalzahlungen als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

SpesenkategorieAnsatz 2026Bemerkung
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmNeu ab 2026 (vorher CHF 0.70); bestehende Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.–/MahlzeitOhne Beleg, bei auswärtiger Tätigkeit
Kleinspesen-TagespauschaleCHF 20.–/TagFür diverse Kleinauslagen ohne Einzelbeleg
ÜbernachtungEffektive KostenGegen Beleg; keine offizielle Pauschale
RepräsentationsspesenMax. 5 % des BruttolohnsAb CHF 6'000/Jahr; absolutes Maximum CHF 24'000/Jahr
NaturalgeschenkeCHF 600/KalenderjahrNeu ab 2026 (vorher CHF 500/Ereignis)

ESTV-Ansätze für steuerfreie Spesenerstattung ab 1.1.2026

Ein konkretes Beispiel: Eine Aussendienstmitarbeiterin fährt mit dem Privatfahrzeug 120 km zu einem Kundentermin und isst auswärts zu Mittag. Der Arbeitgeber muss mindestens CHF 90 Kilometerpauschale (120 x CHF 0.75) und CHF 30 Verpflegungspauschale erstatten, also CHF 120 für diesen Einsatztag. Diese Beträge sind bei korrekter Handhabung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wichtigste Punkte:
Der Arbeitgeber wählt die Erstattungsform (effektiv oder pauschal), muss aber die tatsächlichen Kosten decken.
Steuerfreie Pauschalspesen setzen ein genehmigtes Spesenreglement voraus.
Ab 2026 gilt eine Kilometerpauschale von CHF 0.75 und eine Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Mahlzeit.
Ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn behandelt.
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03.Freiwillige Spesen: Was im Ermessen des Arbeitgebers liegt

Nicht jede Auslage fällt unter die zwingende Erstattungspflicht von Art. 327a OR. Bestimmte Spesenkategorien sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und liegen im Ermessen des Arbeitgebers. Sobald der Arbeitgeber solche Leistungen jedoch im Arbeitsvertrag, Spesenreglement oder durch regelmässige Praxis zusichert, werden sie verbindlich und können nicht einseitig gestrichen werden.

  • RepräsentationsspesenKosten für Geschäftsessen, Kundengeschenke oder Einladungen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese zu übernehmen, tut es aber häufig im Rahmen eines Spesenreglements.
  • WeiterbildungskostenKursgebühren, Fachliteratur oder Konferenzbesuche, die nicht zwingend für die aktuelle Tätigkeit erforderlich sind. Viele Arbeitgeber regeln Weiterbildungsbeiträge separat mit Rückzahlungsklauseln.
  • Pendlerkosten (Arbeitsweg)Der tägliche Arbeitsweg gilt nicht als Arbeitsausführung. Der Arbeitgeber muss Pendlerkosten nicht erstatten. Einige Unternehmen bieten freiwillig ÖV-Zuschüsse oder Parkplatzbeiträge an.
  • UmzugskostenBei einem beruflich veranlassten Umzug (z. B. Versetzung) besteht keine gesetzliche Erstattungspflicht, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht dies vor.
  • Berufskleider ohne SchutzfunktionKleidervorschriften ohne Sicherheitsbezug (z. B. Business-Dresscode) begründen keine Erstattungspflicht. Schutzkleidung hingegen fällt unter Art. 327 OR und muss vom Arbeitgeber gestellt werden.

Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise über Jahre hinweg Pendlerbeiträge bezahlt hat, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen, die einen Rechtsanspruch begründet. Eine einseitige Streichung wäre dann nur mit Änderungskündigung möglich. Arbeitgeber sollten freiwillige Leistungen deshalb im Reglement klar als solche kennzeichnen.

Wichtigste Punkte:
Pendlerkosten, Repräsentationsspesen und Weiterbildungskosten sind gesetzlich nicht zwingend erstattungspflichtig.
Freiwillige Leistungen werden verbindlich, sobald sie vertraglich zugesichert oder durch betriebliche Übung etabliert sind.
Schutzkleidung muss der Arbeitgeber stellen; ein allgemeiner Dresscode begründet keine Erstattungspflicht.
Freiwillige Spesen sollten im Reglement ausdrücklich als solche deklariert werden.

04.Was der Arbeitgeber nicht verweigern darf

In der Praxis kommt es vor, dass Arbeitgeber die Spesenerstattung mit verschiedenen Begründungen ablehnen oder kürzen. Einige dieser Begründungen sind rechtlich nicht haltbar. Art. 327a OR schützt den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigter Verweigerung.

Begründung des ArbeitgebersRechtlich zulässig?Erklärung
Kein Budget für Spesen vorhandenNeinDie finanzielle Lage des Unternehmens entbindet nicht von der gesetzlichen Pflicht nach Art. 327a OR.
Spesen sind im Lohn inbegriffenNur bedingtNur zulässig, wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht und der Lohnanteil die tatsächlichen Kosten deckt. Pauschale Klauseln ohne Bezifferung sind unwirksam.
Beleg wurde zu spät eingereichtBedingtDer Arbeitgeber darf angemessene Fristen setzen. Ein Fristversäumnis allein löscht den Anspruch aber nicht; es kann höchstens die Beweislage erschweren.
Auslage war nicht vorab genehmigtNeinNotwendige Auslagen müssen auch ohne Vorgenehmigung erstattet werden. Ein Genehmigungsvorbehalt darf die Erstattungspflicht nicht aushebeln.
Arbeitnehmer hätte günstigere Variante wählen könnenBedingtDer Arbeitgeber darf Sparsamkeit verlangen (z. B. 2. Klasse statt 1. Klasse), aber nur wenn dies im Reglement geregelt ist und die günstigere Variante zumutbar war.
Arbeitsvertrag schliesst Spesen ausNeinArt. 327a OR ist einseitig zwingend (Art. 362 OR). Vertragliche Ausschlussklauseln sind nichtig.

Typische Verweigerungsgründe und ihre rechtliche Beurteilung

Arbeitnehmer, deren Spesen ungerechtfertigt verweigert werden, können den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (Art. 128 Ziff. 3 OR). In der Praxis empfiehlt es sich, Auslagen zeitnah und mit vollständigen Belegen einzureichen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Wichtigste Punkte:
Fehlende Budgets oder vertragliche Ausschlussklauseln entbinden den Arbeitgeber nicht von der Erstattungspflicht.
Eine fehlende Vorgenehmigung allein ist kein gültiger Verweigerungsgrund für notwendige Auslagen.
Spesenansprüche verjähren erst nach fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.
Sparsamkeitsgebote sind nur durchsetzbar, wenn sie im Reglement geregelt und zumutbar sind.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Spesen pauschal im Lohn einrechnen ohne schriftliche Vereinbarung

Manche Arbeitgeber behaupten, die Spesen seien bereits im Lohn enthalten, ohne dies schriftlich zu vereinbaren oder den Spesenanteil zu beziffern. Ohne klare schriftliche Abrede ist eine solche Pauschalabgeltung nach Art. 327a Abs. 2 OR unwirksam. Arbeitnehmer können in diesem Fall die vollständige Erstattung aller notwendigen Auslagen nachfordern.

Fehler 2: Pendlerkosten mit Pflichtspesen verwechseln

Der tägliche Arbeitsweg ist keine Arbeitsausführung und fällt nicht unter Art. 327a OR. Arbeitnehmer, die Pendlerkosten als Pflichtspesen geltend machen, stossen auf berechtigte Ablehnung. Umgekehrt dürfen Arbeitgeber Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten nicht als Pendlerkosten deklarieren, um die Erstattung zu umgehen.

Fehler 3: Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement auszahlen

Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalzahlungen als Lohnbestandteil. Die Folge: AHV-Beiträge und Quellensteuer werden nachgefordert, und der Arbeitgeber haftet für die Differenz. Ab 2026 müssen Reglemente zudem den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Fehler 4: Veraltete Kilometerpauschale anwenden

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die ESTV-Kilometerpauschale CHF 0.75 statt CHF 0.70. Wer weiterhin CHF 0.70 erstattet, benachteiligt Arbeitnehmende. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen zwar keine neue Genehmigung, doch Arbeitgeber sollten die Pauschale freiwillig anpassen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Fehler 5: Erstattung an eine Vorgenehmigung knüpfen und bei Fehlen verweigern

Ein internes Genehmigungsverfahren ist organisatorisch sinnvoll, darf aber die gesetzliche Erstattungspflicht nicht aushebeln. Wenn eine Auslage objektiv notwendig war, muss der Arbeitgeber sie auch ohne vorgängige Genehmigung erstatten. Die Verweigerung allein wegen fehlender Freigabe ist rechtlich nicht haltbar.

06.Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber Spesen zahlen, wenn kein Spesenreglement existiert?

Ja. Die Erstattungspflicht nach Art. 327a OR besteht unabhängig davon, ob ein Spesenreglement vorhanden ist. Das Reglement regelt lediglich die Modalitäten (Pauschalen, Fristen, Belegpflicht). Ohne Reglement müssen die tatsächlichen, belegten Auslagen erstattet werden.

Kann der Arbeitgeber die Spesenerstattung auf einen Maximalbetrag begrenzen?

Der Arbeitgeber darf Obergrenzen festlegen, etwa für Hotelkategorien oder Verpflegung. Diese Grenzen müssen jedoch die tatsächlich notwendigen Kosten decken. Eine Obergrenze, die systematisch unter den realen Auslagen liegt, verstösst gegen Art. 327a OR und ist unwirksam.

Sind Spesen für das Homeoffice vom Arbeitgeber zu erstatten?

Wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet und keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellt, sind anteilige Kosten für Raum, Strom und Internet erstattungspflichtig. Bei freiwilligem Homeoffice mit verfügbarem Büroarbeitsplatz besteht keine zwingende Pflicht. Eine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement ist empfehlenswert.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich weigert, Spesen zu erstatten?

Arbeitnehmer können den Anspruch auf dem Rechtsweg durchsetzen. Arbeitsrechtliche Klagen bis CHF 30'000 sind in den meisten Kantonen kostenlos. Der Anspruch verjährt nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Vor einer Klage empfiehlt sich eine schriftliche Mahnung mit Fristansetzung.

Muss der Arbeitgeber auch Spesen für Teilzeitangestellte übernehmen?

Ja. Art. 327a OR unterscheidet nicht zwischen Voll- und Teilzeitangestellten. Jede notwendige, beruflich bedingte Auslage ist zu erstatten, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Bei Pauschalspesen kann der Betrag anteilig zum Pensum festgelegt werden.

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass Arbeitnehmer die günstigste Reiseoption wählen?

Der Arbeitgeber darf im Spesenreglement Sparsamkeitsgebote festlegen, etwa die Nutzung von 2. Klasse oder Frühbucherpreisen. Diese Vorgaben müssen jedoch zumutbar sein. Wenn die günstigere Option zu unzumutbaren Reisezeiten oder Umständen führt, muss der Arbeitgeber die tatsächlich gewählte, angemessene Variante erstatten.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwingend zur Erstattung aller notwendigen, beruflich bedingten Auslagen.
2.Zu den Pflichtspesen gehören Reisekosten, Verpflegungsmehrkosten, Übernachtungen und beruflich notwendige Arbeitsmittel.
3.Pendlerkosten, Repräsentationsspesen und allgemeine Weiterbildungskosten sind gesetzlich nicht zwingend erstattungspflichtig.
4.Der Arbeitgeber darf zwischen effektiver Erstattung und Pauschalabgeltung wählen, muss aber die tatsächlichen Kosten decken.
5.Steuerfreie Pauschalspesen setzen ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.
6.Ab 2026 gelten neue ESTV-Ansätze: CHF 0.75/km Kilometerpauschale, CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen pro Tag.
7.Vertragliche Ausschlussklauseln und fehlende Budgets entbinden den Arbeitgeber nicht von der Erstattungspflicht.
8.Spesenansprüche verjähren nach fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.

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