Fahrtkosten Deutschland für KMU: Ansätze, Abrechnung und Wirtschaftlichkeit

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Schweizer KMU, deren Mitarbeitende regelmässig nach Deutschland reisen, rechnen sämtliche Fahrtkosten nach Schweizer Recht ab. Massgebend sind Art. 327a OR, das firmeninterne Spesenreglement und die ESTV-Ansätze, nicht die deutschen Reisekostenvorschriften. Das gilt unabhängig davon, ob die Strecke mit dem Privatfahrzeug, der Deutschen Bahn, dem Flugzeug oder einem Mietwagen zurückgelegt wird.

Die grössten Unsicherheiten entstehen bei der Wahl des richtigen Kilometeransatzes, bei der Währungsumrechnung von EUR-Belegen und bei der Frage, wann ein Flug statt einer Bahnfahrt gerechtfertigt ist. Diese Seite klärt die Ansätze, Abrechnungsregeln und das Wirtschaftlichkeitsprinzip für jede Transportart.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Für Dienstreisen nach Deutschland gilt der Schweizer Kilometeransatz von CHF 0.75/km bei Nutzung des Privatfahrzeugs, nicht die deutsche Pauschale von EUR 0.30/km.
2.Bahn-, Flug-, Taxi- und Mietwagenkosten werden in EUR belegt und zum Tageskurs oder Kreditkartenkurs in CHF umgerechnet.
3.Das Wirtschaftlichkeitsprinzip verlangt, dass Mitarbeitende das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel wählen.
4.Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus Art. 327a OR und umfasst alle notwendigen Auslagen für die Dienstreise.
5.Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung, obwohl der Ansatz seit 1.1.2026 bei CHF 0.75 liegt.

01.Privatfahrzeug: Schweizer Kilometeransatz statt deutsche Pauschale

Nutzt ein Mitarbeitender das private Fahrzeug für eine Dienstreise nach Deutschland, gilt der Schweizer Kilometeransatz gemäss ESTV-Wegleitung. Seit 1. Januar 2026 beträgt dieser CHF 0.75 pro Kilometer. Die deutsche Kilometerpauschale von EUR 0.30/km ist für Schweizer Arbeitsverhältnisse irrelevant, da das Arbeitsvertragsstatut und damit Art. 327a OR massgebend sind.

KriteriumSchweiz (ESTV)Deutschland (BRKG)
PersonenwagenCHF 0.75/kmEUR 0.30/km
MotorradCHF 0.40/kmEUR 0.20/km
RechtsgrundlageArt. 327a OR, ESTV-WegleitungBundesreisekostengesetz
Geltung für CH-ArbeitgeberJa, verbindlichNein, nicht anwendbar

Kilometeransätze Schweiz vs. Deutschland (2026)

Die Kilometerabrechnung deckt Benzin, Versicherung, Abschreibung und Unterhalt pauschal ab. Zusätzliche Kosten wie Autobahnvignette (Schweiz) oder deutsche Mautgebühren werden separat erstattet und belegt. Bereits genehmigte Spesenreglemente, die noch CHF 0.70/km vorsehen, brauchen gemäss ESTV keine neue Genehmigung, solange sie inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Beispiel: Ein Mitarbeitender fährt von Zürich nach Stuttgart und zurück, insgesamt 540 km. Die Erstattung beträgt 540 x CHF 0.75 = CHF 405.00. Parkgebühren am Zielort von EUR 18.00 werden zusätzlich erstattet und zum Tageskurs umgerechnet.

Wichtigste Punkte:
Für Schweizer KMU gilt ausschliesslich der ESTV-Kilometeransatz von CHF 0.75/km, nicht die deutsche Pauschale.
Maut, Parkgebühren und Vignetten werden zusätzlich zur Kilometerpauschale erstattet.
Reglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70/km bleiben ohne neue Genehmigung gültig.

02.Bahn, Flug und ÖPNV: Effektive Kosten in EUR abrechnen

Für öffentliche Verkehrsmittel und Flüge gilt keine Pauschale. Die tatsächlich angefallenen Kosten werden gegen Beleg erstattet. Da Tickets in Deutschland in EUR ausgestellt werden, muss der Betrag in CHF umgerechnet werden. Massgebend ist der Kurs am Reisetag (ESTV-Tageskurs) oder der effektive Kreditkartenkurs gemäss Abrechnung.

  • Deutsche Bahn: Tickets der 2. Klasse gelten als Standard. Die 1. Klasse ist erstattungsfähig, wenn das Spesenreglement dies vorsieht oder die Reisedauer über vier Stunden beträgt. Online-Tickets als PDF reichen als Beleg.
  • Flug (z. B. Zürich-Frankfurt): Economy-Klasse ist der Regelfall. Ein Flug ist gegenüber der Bahn gerechtfertigt, wenn die Zeitersparnis erheblich ist oder die Gesamtkosten vergleichbar ausfallen. Boarding-Pass und Buchungsbestätigung dienen als Beleg.
  • ÖPNV in Deutschland: Einzelfahrscheine, Tageskarten und S-Bahn-Tickets werden gegen Beleg erstattet. Bei Kleinbeträgen unter EUR 5.00 genügt ein Eigenbeleg mit Datum, Strecke und Betrag, sofern das Spesenreglement dies zulässt.
  • Taxi: Taxifahrten sind erstattungsfähig, wenn kein zumutbarer ÖPNV verfügbar ist, etwa bei Nachtfahrten, schwerem Gepäck oder Zeitdruck. Der Taxibeleg muss Datum, Strecke und Betrag ausweisen.

Beispiel: Ein Bahnticket Zürich HB-Frankfurt Hbf kostet EUR 89.00. Der Kreditkartenkurs beträgt 0.9350. Die Abrechnung erfolgt mit CHF 95.19 (EUR 89.00 / 0.9350). Alternativ kann der ESTV-Tageskurs verwendet werden, sofern das Spesenreglement dies festlegt.

Wichtigste Punkte:
Bahn-, Flug-, Taxi- und ÖPNV-Kosten werden effektiv gegen Beleg erstattet, nicht pauschal.
Die Umrechnung von EUR in CHF erfolgt zum Tageskurs oder zum effektiven Kreditkartenkurs.
Für ÖPNV-Kleinbeträge unter EUR 5.00 kann ein Eigenbeleg ausreichen, wenn das Reglement dies vorsieht.
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03.Mietwagen in Deutschland: Abrechnung und Grenzen

Ein Mietwagen in Deutschland wird nach effektiven Kosten abgerechnet, nicht nach Kilometerpauschale. Die Erstattung umfasst Mietgebühr, Treibstoff, Versicherungszuschläge und allfällige Einweggebühren. Alle Positionen müssen belegt sein. Der Kilometeransatz von CHF 0.75 gilt ausschliesslich für das Privatfahrzeug.

KostenartErstattungsfähigBeleg erforderlich
Mietgebühr (inkl. MwSt.)JaMietvertrag / Rechnung
TreibstoffJaTankquittung
Vollkasko-ZuschlagJa, wenn im Reglement vorgesehenMietvertrag
EinweggebührJaRechnung
ParkgebührenJaParkbeleg
Bussen und OrdnungswidrigkeitenNeinNicht erstattungsfähig

Erstattungsfähige Mietwagenkosten

Das Wirtschaftlichkeitsprinzip begrenzt die Fahrzeugkategorie. Ein Mittelklassewagen gilt als Standard. Grössere Fahrzeuge sind nur gerechtfertigt, wenn mehrere Mitarbeitende gemeinsam reisen oder umfangreiches Material transportiert wird. Das Spesenreglement sollte die zulässige Fahrzeugkategorie explizit festlegen.

Wichtigste Punkte:
Mietwagen werden nach effektiven Kosten abgerechnet, nicht nach Kilometerpauschale.
Bussen und Ordnungswidrigkeiten sind nie erstattungsfähig.
Das Spesenreglement sollte die zulässige Fahrzeugkategorie für Mietwagen festlegen.

04.Wirtschaftlichkeitsprinzip: Welches Verkehrsmittel ist zulässig?

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen. Daraus leitet sich das Wirtschaftlichkeitsprinzip ab: Mitarbeitende müssen das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel wählen. Zumutbar bedeutet, dass Reisezeit, Komfort und Verfügbarkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein Spesenreglement, das dieses Prinzip konkretisiert, schafft Klarheit für beide Seiten.

VerkehrsmittelUngefähre KostenReisezeitWann gerechtfertigt
Bahn 2. KlasseCHF 95–130ca. 4 hStandardfall für Einzelreisende
Flug EconomyCHF 150–350ca. 1 h (+ Transfer)Bei Zeitdruck oder Tagesreise
PrivatfahrzeugCHF 405 (540 km)ca. 5 hMehrere Termine, schweres Gepäck
MietwagenCHF 80–150/Tag + Treibstoffca. 5 hMehrere Ziele vor Ort, Gruppenreise

Verkehrsmittelwahl nach Wirtschaftlichkeit (Beispiel Zürich-Frankfurt)

Wählt ein Mitarbeitender ohne sachlichen Grund ein teureres Verkehrsmittel, darf der Arbeitgeber die Erstattung auf die Kosten der günstigeren Alternative kürzen. Umgekehrt darf der Arbeitgeber nicht pauschal das billigste Mittel vorschreiben, wenn dieses unzumutbar ist. Ein Flug Zürich-Frankfurt ist beispielsweise gerechtfertigt, wenn der Mitarbeitende am selben Tag zurückreisen muss und die Bahnfahrt insgesamt über acht Stunden Reisezeit verursachen würde.

Empfehlung: Legen Sie im Spesenreglement Schwellenwerte fest, ab welcher Distanz oder Reisedauer ein Flug oder Mietwagen zulässig ist. Für Strecken unter 300 km einfach ist die Bahn in der Regel wirtschaftlicher.

Wichtigste Punkte:
Mitarbeitende müssen das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel wählen.
Der Arbeitgeber darf die Erstattung kürzen, wenn ohne sachlichen Grund ein teureres Mittel gewählt wurde.
Das Spesenreglement sollte Schwellenwerte für Flug- und Mietwagennutzung definieren.
Zumutbarkeit berücksichtigt Reisezeit, Komfort und Verfügbarkeit, nicht nur den Preis.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Deutsche Kilometerpauschale statt Schweizer Ansatz anwenden

Manche KMU übernehmen versehentlich die deutsche Pauschale von EUR 0.30/km für Dienstreisen nach Deutschland. Für Schweizer Arbeitsverhältnisse gilt jedoch ausschliesslich der ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km. Die Verwendung des deutschen Satzes führt zu einer massiven Untererstattung und verstösst gegen Art. 327a OR.

Fehler 2: Mietwagen nach Kilometerpauschale abrechnen

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 gilt nur für das Privatfahrzeug. Mietwagen werden nach effektiven Kosten abgerechnet. Wer den Kilometeransatz auf Mietwagen anwendet, rechnet in der Regel doppelt ab, da Mietgebühr und Treibstoff bereits separat belegt werden.

Fehler 3: Fehlende Währungsumrechnung bei EUR-Belegen

EUR-Belege ohne dokumentierte Umrechnung in CHF sind für die Schweizer Buchhaltung unvollständig. Jeder Beleg muss den angewandten Kurs und den CHF-Betrag ausweisen. Ohne diese Angabe riskiert das Unternehmen Beanstandungen bei einer Steuerrevision.

Fehler 4: Kein Nachweis der Wirtschaftlichkeit bei Flugbuchungen

Wird ein Flug statt einer Bahnfahrt gebucht, sollte die Begründung dokumentiert sein. Fehlt der Nachweis, kann die Steuerbehörde die Differenz als geldwerten Vorteil qualifizieren. Ein kurzer Vermerk auf der Spesenabrechnung mit Reisegrund und Zeitersparnis genügt.

Fehler 5: Parkgebühren und Maut in der Kilometerpauschale eingeschlossen glauben

Die Kilometerpauschale deckt Treibstoff, Versicherung und Abschreibung ab, nicht aber Maut, Parkgebühren oder Vignetten. Diese Kosten müssen separat belegt und erstattet werden. Werden sie vergessen, entsteht dem Mitarbeitenden ein finanzieller Nachteil.

06.Häufige Fragen

Muss ich für eine Dienstreise nach Deutschland den Schweizer oder den deutschen Kilometeransatz verwenden?

Für Schweizer Arbeitsverhältnisse gilt immer der Schweizer ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km (Stand 2026). Die deutsche Pauschale von EUR 0.30/km ist nur für deutsche Arbeitgeber relevant. Massgebend ist das Arbeitsvertragsstatut, nicht der Ort der Reise.

Wie rechne ich ein Bahnticket der Deutschen Bahn in EUR korrekt ab?

Der EUR-Betrag wird zum ESTV-Tageskurs oder zum effektiven Kreditkartenkurs in CHF umgerechnet. Der verwendete Kurs und der resultierende CHF-Betrag müssen auf der Spesenabrechnung dokumentiert sein. Das Spesenreglement legt fest, welcher Kurs anzuwenden ist.

Wann darf ich für eine Reise nach Deutschland einen Flug statt der Bahn buchen?

Ein Flug ist gerechtfertigt, wenn die Zeitersparnis erheblich ist oder die Gesamtkosten vergleichbar ausfallen. Typisches Beispiel: Eine Tagesreise Zürich-Frankfurt, bei der die Bahnfahrt hin und zurück über acht Stunden dauern würde. Die Begründung sollte auf der Spesenabrechnung vermerkt werden.

Werden Taxifahrten in Deutschland vom Schweizer Arbeitgeber erstattet?

Ja, sofern kein zumutbarer ÖPNV verfügbar war. Typische Gründe sind Nachtfahrten, schweres Gepäck oder enge Terminpläne. Der Taxibeleg muss Datum, Strecke und Betrag enthalten. Bei fehlender Begründung kann der Arbeitgeber die Erstattung auf ÖPNV-Kosten kürzen.

Gilt die deutsche Autobahnmaut als erstattungsfähige Auslage?

Ja. Mautgebühren in Deutschland sind zusätzlich zur Kilometerpauschale erstattungsfähig und müssen separat belegt werden. Gleiches gilt für Parkgebühren und die Schweizer Autobahnvignette, sofern diese für die Dienstreise benötigt wird.

Darf mein Arbeitgeber vorschreiben, dass ich immer die Bahn nehmen muss?

Der Arbeitgeber darf im Spesenreglement Vorgaben zur Verkehrsmittelwahl machen, muss aber die Zumutbarkeit berücksichtigen. Eine pauschale Pflicht zur Bahnnutzung unabhängig von Reisezeit und Umständen wäre unverhältnismässig. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip verlangt eine Abwägung von Kosten, Zeit und Komfort.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Schweizer KMU rechnen Fahrtkosten für Dienstreisen nach Deutschland nach Schweizer Recht ab, nicht nach deutschen Reisekostenvorschriften.
2.Für das Privatfahrzeug gilt der ESTV-Kilometeransatz von CHF 0.75/km (ab 1.1.2026); die deutsche Pauschale von EUR 0.30/km ist nicht anwendbar.
3.Bahn-, Flug-, Taxi- und ÖPNV-Kosten werden effektiv gegen Beleg erstattet und von EUR in CHF umgerechnet.
4.Mietwagen werden nach tatsächlichen Kosten abgerechnet, nicht nach Kilometerpauschale.
5.Das Wirtschaftlichkeitsprinzip verlangt die Wahl des kostengünstigsten zumutbaren Verkehrsmittels.
6.Maut, Parkgebühren und Vignetten sind zusätzlich zur Kilometerpauschale erstattungsfähig.
7.Das Spesenreglement sollte Schwellenwerte für Flug- und Mietwagennutzung sowie die zulässige Fahrzeugkategorie festlegen.
8.Jeder EUR-Beleg muss den angewandten Umrechnungskurs und den CHF-Betrag dokumentieren.

07.Weiterführende Artikel

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