Reisekosten Deutschland: Belegpflicht, Aufbewahrung und Archivierung
Alle Deutschland-Spesen sind mit Originalbeleg zu belegen und 10 Jahre aufzubewahren – deutsche Belege auf Deutsch sind akzeptiert; für EU-MwSt-Rückerstattung wird die dtsch. USt-IdNr. des Ausstellers benötigt. Gerade bei Geschäftsreisen nach Deutschland entstehen zahlreiche Einzelbelege, die unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen. Diese Seite zeigt, welche Belege Sie aufbewahren müssen, welche sprachlichen und formalen Anforderungen gelten und wie Sie die digitale Archivierung GeBÜV-konform umsetzen.
01.Welche Belege aufbewahren
Gemäss Art. 957 ff. OR sind Schweizer Unternehmen verpflichtet, alle geschäftsrelevanten Belege aufzubewahren. Für Reisekosten nach Deutschland bedeutet das: Jeder einzelne Spesenposten braucht einen Originalbeleg. Kreditkartenabrechnungen oder Kontoauszüge allein genügen nicht – sie dienen lediglich als Zahlungsnachweis, nicht als Leistungsnachweis.
- Hotelrechnungen: Die vollständige Rechnung mit Angabe der Übernachtungsdaten, Zimmerpreis, separater Ausweisung der deutschen Mehrwertsteuer (7 % auf Übernachtung, 19 % auf Frühstück) und Adresse des Hotels.
- Restaurantquittungen: Bewirtungsbelege mit Datum, Betrag, Anzahl bewirteter Personen und dem geschäftlichen Anlass. Bei Beträgen über EUR 250 muss der Beleg den Namen des Restaurants und die Steuernummer enthalten.
- Bahntickets: Fahrkarten der Deutschen Bahn oder anderer Anbieter, einschliesslich Online-Tickets als PDF. Bei Sparpreisen gilt das elektronische Ticket als Originalbeleg.
- Taxibelege: Quittungen mit Datum, Fahrtstrecke (Start und Ziel) und Betrag. Viele deutsche Taxiunternehmen stellen maschinelle Belege aus, die alle nötigen Angaben enthalten.
- Mietwagenrechnungen: Die vollständige Rechnung des Mietwagenanbieters mit Mietdauer, Fahrzeugkategorie, Kilometerstand und separater MwSt-Ausweisung. Tankquittungen für den Mietwagen separat aufbewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres, in dem die Reise stattfand (Art. 958f OR). Ein Beleg aus dem Jahr 2026 muss also mindestens bis Ende 2036 verfügbar sein. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob der Beleg in Papierform oder digital archiviert wird.
02.Sprache und Format der Belege
Deutsche Originalbelege sind in der Schweiz ohne Übersetzung gültig. Die Schweizer Steuerbehörden akzeptieren Belege in deutscher Sprache vollumfänglich, da Deutsch eine der Landessprachen ist. Eine beglaubigte Übersetzung – wie sie etwa bei Belegen aus Japan oder China nötig wäre – entfällt bei Deutschland-Spesen komplett.
Anforderungen an deutsche Belege für Schweizer KMU
Für die EU-Vorsteuererstattung über das elektronische Portal der deutschen Finanzverwaltung (BZSt) ist die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Ausstellers zwingend erforderlich. Fehlt diese Nummer auf dem Beleg, kann die Vorsteuer nicht zurückgefordert werden. Prüfen Sie daher bereits vor Ort, ob die USt-IdNr. auf der Rechnung steht – eine nachträgliche Korrektur durch den deutschen Aussteller ist zwar möglich, aber zeitaufwendig.
Ein Praxisbeispiel: Ein Zürcher KMU bucht ein Hotel in München für CHF 180 pro Nacht (umgerechnet). Die Hotelrechnung weist EUR 155.00 netto, EUR 10.85 USt (7 %) für die Übernachtung und EUR 3.80 USt (19 %) für das Frühstück separat aus. Mit der USt-IdNr. des Hotels auf der Rechnung kann das KMU die EUR 10.85 über das Vorsteuererstattungsverfahren zurückfordern.
Deutschland-Spesen digital erfassen und rechtskonform archivieren mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.
Mehr erfahren →03.Digitale Archivierung
Deutsche Reisebelege dürfen digital archiviert werden, sofern die Vorgaben der Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) eingehalten werden. Die GeBÜV unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Belegen – für deutsche Dokumente gelten dieselben Anforderungen wie für Schweizer Belege.
- Integrität: Der Scan muss den Originalbeleg vollständig und unverändert wiedergeben. Nachträgliche Bearbeitungen am digitalen Dokument sind nicht zulässig.
- Ordnungsmässigkeit: Jeder Beleg muss eindeutig einer Buchung zugeordnet werden können. Eine systematische Ablage mit Referenznummern oder Buchungsbelegnummern ist erforderlich.
- Verfügbarkeit: Die archivierten Belege müssen innert nützlicher Frist abrufbar und lesbar sein – während der gesamten Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.
- Dokumentation: Das Unternehmen muss dokumentieren, wann und wie die Digitalisierung erfolgt ist (Verfahrensdokumentation). Dies umfasst den Scanprozess, die verwendete Software und die Zugriffsrechte.
Nach dem GeBÜV-konformen Scannen dürfen die Papieroriginale vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass die Verfahrensdokumentation vollständig vorliegt und die digitalen Kopien die oben genannten Kriterien erfüllen. Viele Unternehmen bewahren die Papierbelege dennoch bis zur nächsten Steuerrevision auf – rechtlich ist das jedoch nicht erforderlich.
Digitale Archivierung: Anforderungen im Überblick
04.Häufige Fehler
Fehler 1: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung aufbewahrt
Ein Kreditkartenbeleg zeigt nur den bezahlten Betrag, nicht aber die erbrachte Leistung, die MwSt-Ausweisung oder die USt-IdNr. des Ausstellers. Ohne Originalrechnung fehlt der Leistungsnachweis, und die Vorsteuererstattung wird abgelehnt. Verlangen Sie immer die vollständige Rechnung zusätzlich zum Zahlungsbeleg.
Fehler 2: Fehlende USt-IdNr. auf der Hotelrechnung
Viele kleinere deutsche Hotels drucken die USt-IdNr. nicht automatisch auf die Rechnung. Ohne diese Nummer ist eine EU-Vorsteuererstattung ausgeschlossen. Bitten Sie bereits beim Check-out um eine Rechnung mit USt-IdNr. – eine nachträgliche Korrektur ist möglich, aber umständlich.
Fehler 3: Belege erst Wochen nach der Reise eingereicht
Thermopapier-Belege – typisch bei deutschen Taxis und Restaurants – verblassen innerhalb weniger Wochen. Wird der Beleg unleserlich, gilt er steuerlich als nicht vorhanden. Scannen oder fotografieren Sie Thermobelege am besten noch am selben Tag.
Fehler 4: EUR-Beträge ohne Tageskurs verbucht
Die Umrechnung von EUR in CHF muss zum Tageskurs am Belegdatum erfolgen. Wird stattdessen ein Monatsdurchschnitt oder der Kreditkartenkurs verwendet, kann die Steuerbehörde die Verbuchung beanstanden. Dokumentieren Sie den verwendeten Wechselkurs und dessen Quelle.
Fehler 5: Keine Verfahrensdokumentation für den Scanprozess
Wer Belege digital archiviert und die Papieroriginale vernichtet, braucht eine Verfahrensdokumentation gemäss GeBÜV. Fehlt diese, sind die digitalen Scans im Revisionsfall nicht beweiskräftig. Erstellen Sie die Dokumentation einmalig und aktualisieren Sie sie bei Prozessänderungen.
05.Häufige Fragen
Muss ein deutscher Kassenbeleg eine USt-Nummer haben?
Für Kleinbetragsrechnungen bis EUR 250 ist die USt-IdNr. des Ausstellers nicht zwingend. Für die EU-Vorsteuererstattung wird sie jedoch immer benötigt – unabhängig vom Betrag. Wollen Sie die deutsche Mehrwertsteuer zurückfordern, sollten Sie stets eine vollständige Rechnung mit USt-IdNr. verlangen.
Kann ich deutsche Belege auf Englisch akzeptieren?
Ja, englische Belege werden von Schweizer Steuerbehörden ebenfalls akzeptiert. In der Praxis stellen deutsche Anbieter ihre Belege jedoch fast immer auf Deutsch aus. Entscheidend ist, dass alle Pflichtangaben (Betrag, MwSt, Leistungsbeschreibung) vorhanden und nachvollziehbar sind.
Wie rechne ich EUR-Belege in CHF um?
Verwenden Sie den Tageskurs am Belegdatum. Als Quelle eignen sich die Kurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), der SNB oder einer anerkannten Bank. Dokumentieren Sie den verwendeten Kurs und die Quelle bei jeder Buchung.
Darf ich Papierbelege aus Deutschland sofort nach dem Scannen wegwerfen?
Ja, sofern der Scan GeBÜV-konform erstellt wurde und eine Verfahrensdokumentation vorliegt. Viele Unternehmen bewahren die Originale dennoch bis zur nächsten Revision auf, um im Zweifelsfall einen zusätzlichen Nachweis zu haben. Rechtlich ist das aber nicht erforderlich.
Gelten für Belege aus Deutschland andere Aufbewahrungsfristen als für Schweizer Belege?
Nein. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in beiden Fällen 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f OR). Deutsche Belege werden als ausländische Geschäftsunterlagen behandelt, unterliegen aber denselben Schweizer Vorschriften.
Was passiert, wenn ein deutscher Beleg unleserlich geworden ist?
Ein unleserlicher Beleg hat keinen Beweiswert. Die Steuerbehörde kann den entsprechenden Spesenabzug streichen. Besonders Thermobelege verblassen schnell. Scannen Sie solche Belege deshalb sofort nach Erhalt und archivieren Sie den Scan GeBÜV-konform.