Kilometerentschädigung bei Arbeit auf Abruf: Ansatz, Pendelweg und Fahrtenbuch

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Arbeit-auf-Abruf-Mitarbeitende haben Anspruch auf CHF 0.75/km – der Ansatz gilt unabhängig von der Einsatzfrequenz; Pendelweg ist nicht erstattungsfähig. Trotzdem herrscht in der Praxis oft Unsicherheit, welche Fahrten als dienstlich gelten und wie die Abrechnung bei unregelmässigen Einsätzen korrekt erfolgt. Diese Seite klärt die Rechtslage nach Art. 327a OR und zeigt, wie Abrufmitarbeitende und Arbeitgeber die Kilometerentschädigung sauber handhaben.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, auch Abrufmitarbeitenden alle notwendigen Auslagen zu ersetzen — die Kilometerentschädigung gehört dazu.
2.Der Ansatz beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer mit dem Privatfahrzeug und ist unabhängig von der Einsatzfrequenz.
3.Der Pendelweg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort gilt als privater Arbeitsweg und wird nicht entschädigt.
4.Bei wechselnden Einsatzorten empfiehlt sich ein Fahrtenbuch pro Einsatz, damit jede Fahrt nachvollziehbar belegt ist.
5.Die monatliche Spesenabrechnung bündelt alle Einsatzfahrten und vereinfacht die Verarbeitung in der Lohnbuchhaltung.

01.Gleiche Regeln wie für festangestellte Arbeitnehmende

Art. 327a OR unterscheidet nicht zwischen Vollzeit-, Teilzeit- und Abrufarbeitsverhältnissen. Sobald ein Arbeitgeber Mitarbeitende auf Abruf einsetzt und diese mit dem Privatfahrzeug dienstliche Fahrten zurücklegen, schuldet er den vollen Auslagenersatz. Das bedeutet: Abrufmitarbeitende haben denselben Anspruch auf Kilometerentschädigung wie alle anderen Arbeitnehmenden.

KriteriumRegelung
Ansatz PrivatfahrzeugCHF 0.75/km (ab 1.1.2026, vorher CHF 0.70)
RechtsgrundlageArt. 327a OR (zwingende Auslagenersatzpflicht)
Geltung bei AbrufarbeitIdentisch wie bei Festanstellung
Pendelweg Wohnort – gewöhnlicher ArbeitsortNicht erstattungsfähig (privater Arbeitsweg)
Fahrten zu wechselnden EinsatzortenErstattungsfähig ab gewöhnlichem Arbeitsort

Kilometerentschädigung 2026 im Überblick

Die Abgrenzung zwischen Pendelweg und dienstlicher Fahrt ist bei Abrufarbeit besonders wichtig. Hat ein Abrufmitarbeitender einen festen Stammarbeitsort (z. B. eine Filiale), gilt die Strecke Wohnort–Filiale als privater Arbeitsweg. Wird er dagegen an einen anderen Standort gerufen, ist die Differenz zwischen dem normalen Pendelweg und der tatsächlich gefahrenen Strecke erstattungsfähig. Fehlt ein fester Arbeitsort gänzlich — etwa bei reiner Aussendienst-Abrufarbeit —, beginnt die dienstliche Fahrt direkt ab Wohnort.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Eine Abrufmitarbeiterin hat ihren Stammarbeitsort 10 km von ihrem Wohnort entfernt. Für einen Einsatz fährt sie direkt zu einem Kunden, der 35 km von ihrem Wohnort entfernt liegt. Die erstattungsfähige Strecke beträgt 35 km minus 10 km Pendelweg, also 25 km pro Weg. Hin und zurück ergibt das 50 km × CHF 0.75 = CHF 37.50 Kilometerentschädigung für diesen Einsatz.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR gilt zwingend auch für Arbeit-auf-Abruf-Verhältnisse — der Auslagenersatz kann vertraglich nicht wegbedungen werden.
Der Ansatz beträgt seit 2026 einheitlich CHF 0.75/km für das Privatfahrzeug.
Der Pendelweg zum gewöhnlichen Arbeitsort bleibt privat und wird nicht entschädigt.
Fehlt ein fester Arbeitsort, beginnt die dienstliche Fahrt ab Wohnort.

02.Variable Einsätze: Fahrtenbuch und monatliche Abrechnung

Die besondere Herausforderung bei Abrufarbeit liegt in der unregelmässigen Einsatzfrequenz. Während Festangestellte oft gleichbleibende Fahrtstrecken haben, variieren Einsatzorte und Einsatztage bei Abrufmitarbeitenden stark. Deshalb ist ein lückenloses Fahrtenbuch pro Einsatz die wichtigste Grundlage für eine korrekte Abrechnung.

  • Fahrtenbuch pro Einsatz: Jeder Einsatz wird einzeln dokumentiert: Datum, Start- und Zielort, gefahrene Kilometer, Zweck des Einsatzes. Nur so lässt sich bei einer Prüfung durch die Steuerbehörde nachweisen, dass es sich um dienstliche Fahrten handelt.
  • Monatliche Spesenabrechnung: Auch bei nur wenigen Einsätzen pro Monat empfiehlt sich eine gebündelte monatliche Abrechnung. Die Einzelfahrten werden zusammengefasst, mit dem Fahrtenbuch belegt und zusammen mit der Lohnabrechnung verarbeitet.
  • Ansatz bleibt unverändert: Ob ein Abrufmitarbeitender zwei oder zwanzig Einsätze pro Monat fährt, spielt für den Kilometeransatz keine Rolle. Es gelten immer CHF 0.75/km — eine Abstufung nach Einsatzhäufigkeit ist weder vorgesehen noch zulässig.
  • Abrechnung bei mehreren Einsatzorten am selben Tag: Fährt ein Abrufmitarbeitender an einem Tag mehrere Einsatzorte an, wird die gesamte dienstliche Strecke zusammengezählt. Der Pendelweg wird nur einmal abgezogen, nämlich für die erste Fahrt vom Wohnort zum ersten Einsatzort und die letzte Rückfahrt.
DatumEinsatzortGefahrene km (total)Abzug PendelwegErstattungsfähige kmBetrag CHF
03.03.2026Kunde A, Winterthur64204433.00
11.03.2026Kunde B, Baden90207052.50
22.03.2026Kunde A, Winterthur64204433.00
Total März21860158118.50

Beispiel: Monatliche Spesenabrechnung eines Abrufmitarbeitenden

Wichtig: Das Spesenreglement des Arbeitgebers sollte explizit regeln, wie Abrufmitarbeitende ihre Fahrten dokumentieren und bis wann die monatliche Abrechnung einzureichen ist. Eine klare Frist — beispielsweise bis zum 5. des Folgemonats — verhindert Rückstände und erleichtert die Lohnverarbeitung. Bereits genehmigte Spesenreglemente mit dem alten Ansatz von CHF 0.70/km brauchen für die Anpassung auf CHF 0.75 keine neue Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung.

Wichtigste Punkte:
Ein Fahrtenbuch pro Einsatz ist bei Abrufarbeit unverzichtbar, um dienstliche Kilometer nachzuweisen.
Die monatliche Spesenabrechnung bündelt alle Einsatzfahrten und wird zusammen mit der Lohnabrechnung verarbeitet.
Der Kilometeransatz von CHF 0.75/km gilt unabhängig von der Anzahl Einsätze pro Monat.
Das Spesenreglement sollte Dokumentationspflichten und Einreichfristen für Abrufmitarbeitende explizit festhalten.
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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Pendelweg wird bei jedem Einsatz voll erstattet

Manche Arbeitgeber erstatten Abrufmitarbeitenden die gesamte Strecke ab Wohnort, ohne den Pendelweg abzuziehen. Das führt zu überhöhten Spesenabrechnungen und kann bei einer Steuerrevision als verdeckter Lohn qualifiziert werden. Korrekt ist: Der Pendelweg zum gewöhnlichen Arbeitsort wird immer abgezogen.

Fehler 2: Kein Fahrtenbuch bei unregelmässigen Einsätzen

Bei wenigen Einsätzen pro Monat verzichten Mitarbeitende oft auf ein Fahrtenbuch und schätzen die Kilometer nachträglich. Ohne zeitnahe Dokumentation fehlt der Nachweis für die Steuerbehörde. Die Folge: Die Kilometerentschädigung kann als steuerpflichtiger Lohnbestandteil eingestuft werden.

Fehler 3: Tieferer Ansatz für Abrufmitarbeitende im Spesenreglement

Vereinzelt setzen Arbeitgeber im Spesenreglement einen reduzierten Kilometeransatz für Abrufmitarbeitende fest. Art. 327a OR ist jedoch zwingend und erlaubt keine Schlechterstellung gegenüber Festangestellten. Der Ansatz von CHF 0.75/km gilt einheitlich für alle Arbeitnehmenden.

Fehler 4: Spesen werden nur quartalsweise statt monatlich abgerechnet

Eine quartalsweise Abrechnung mag bei wenigen Einsätzen praktisch erscheinen, erschwert aber die Zuordnung zu den einzelnen Lohnperioden. Zudem steigt das Risiko, dass Fahrten vergessen oder falsch zugeordnet werden. Eine monatliche Abrechnung — auch bei nur einem Einsatz — ist die sauberere Lösung.

Fehler 5: Alter Kilometeransatz von CHF 0.70 wird weiterverwendet

Seit 1. Januar 2026 gilt der neue Ansatz von CHF 0.75/km. Wer weiterhin CHF 0.70 abrechnet, entschädigt Mitarbeitende zu tief. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen zwar keine neue Genehmigung, der tatsächlich ausbezahlte Betrag muss aber dem aktuellen Ansatz entsprechen.

04.Häufige Fragen

Muss ich Spesen für jeden einzelnen Einsatz separat einreichen?

Nein, die Einsatzfahrten können gebündelt in einer monatlichen Spesenabrechnung eingereicht werden. Entscheidend ist, dass jede Fahrt im Fahrtenbuch einzeln dokumentiert ist — mit Datum, Strecke und Einsatzzweck. Die monatliche Sammelabrechnung wird dann zusammen mit der Lohnabrechnung verarbeitet.

Gilt die Kilometerentschädigung auch bei Arbeit auf Abruf mit Garantiestunden?

Ja. Ob es sich um echte Arbeit auf Abruf ohne Garantiestunden oder um Abrufarbeit mit vereinbarter Mindeststundenzahl handelt, spielt für den Auslagenersatz keine Rolle. Art. 327a OR gilt für beide Varianten gleichermassen, und der Ansatz beträgt CHF 0.75/km.

Was passiert, wenn ich keinen festen Arbeitsort habe?

Fehlt ein gewöhnlicher Arbeitsort — etwa bei reiner Aussendienst-Abrufarbeit —, beginnt die dienstliche Fahrt direkt ab Wohnort. In diesem Fall gibt es keinen Pendelweg-Abzug. Der Arbeitgeber erstattet die gesamte Strecke vom Wohnort zum Einsatzort und zurück.

Kann der Arbeitgeber die Kilometerentschädigung bei Abrufarbeit verweigern?

Nein. Art. 327a OR ist zwingend und kann weder durch Einzelarbeitsvertrag noch durch ein Spesenreglement wegbedungen werden. Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Auslagen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen — dazu gehören dienstliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug.

Wie berechne ich die Kilometer, wenn ich auf dem Weg zum Einsatzort einen Umweg fahre?

Erstattungsfähig ist die kürzeste zumutbare Strecke zwischen dem gewöhnlichen Arbeitsort (bzw. Wohnort ohne festen Arbeitsort) und dem Einsatzort. Private Umwege werden nicht entschädigt. Als Nachweis eignet sich ein Routenplaner-Ausdruck, der im Fahrtenbuch abgelegt wird.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet Arbeitgeber zwingend zum Auslagenersatz — auch bei Arbeit auf Abruf, unabhängig von der Einsatzfrequenz.
2.Die Kilometerentschädigung beträgt seit 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer mit dem Privatfahrzeug.
3.Der Pendelweg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort ist privat und wird nicht erstattet; fehlt ein fester Arbeitsort, beginnt die dienstliche Fahrt ab Wohnort.
4.Jede Einsatzfahrt muss im Fahrtenbuch einzeln dokumentiert werden: Datum, Start- und Zielort, Kilometer und Einsatzzweck.
5.Die monatliche Spesenabrechnung bündelt alle Einsatzfahrten und wird zusammen mit der Lohnabrechnung verarbeitet.
6.Ein tieferer Kilometeransatz für Abrufmitarbeitende ist unzulässig — Art. 327a OR erlaubt keine Schlechterstellung.
7.Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung, der ausbezahlte Betrag muss aber CHF 0.75 betragen.
8.Das Spesenreglement sollte Dokumentationspflichten und Einreichfristen für Abrufmitarbeitende explizit regeln.

05.Weiterführende Artikel

Kilometerentschädigung (2026)Übersicht & Leitfaden
Ab 2026 gilt CHF 0.75/km als Kilometerentschädigung für Privatfahrzeuge – massgeblich für Spesenreglemente und die korrekte Lohnausweis-Deklaration.
Kilometerentschädigung: Muss der AG zahlen? (2026)Definition
Ja – OR 327a verpflichtet den AG alle notwendigen Auslagen zu erstatten; bei betrieblich notwendigen Fahrten mit Privatfahrzeug ist CHF 0.75/km der steuerlich anerkannte und rechtlich geschuldete Mindestansatz.
Kilometerentschädigung für Grenzgänger (2026)Definition
Grenzgänger erhalten CHF 0.75/km für betriebliche Fahrten wie Inländer – Pendelweg nicht erstattungsfähig; quellensteuerfrei bis CHF 0.75/km aus genehmigtem Reglement.
Kilometerentschädigung bei Teilzeit (2026)Definition
Teilzeitmitarbeitende erhalten CHF 0.75/km pro tatsächlich gefahrenen Kilometer – der Ansatz ist nicht proportional zum Beschäftigungsgrad.