Kilometerentschädigung bei Teilzeit: Ansatz, Berechnung und Pensum

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Teilzeitmitarbeitende erhalten CHF 0.75/km pro tatsächlich gefahrenen Kilometer – der Ansatz ist nicht proportional zum Beschäftigungsgrad. Dieses Prinzip sorgt in der Praxis regelmässig für Unsicherheit, weil andere Spesenarten wie Verpflegungspauschalen durchaus proportional zum Pensum angepasst werden. Die folgende Seite erklärt, warum bei der Kilometerentschädigung andere Regeln gelten und wie die Abrechnung bei Teilzeit korrekt funktioniert.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer.
2.Eine Kürzung der Kilometerentschädigung proportional zum Teilzeitpensum ist weder vorgesehen noch zulässig.
3.Massgebend ist einzig die Anzahl tatsächlich gefahrener Kilometer für geschäftliche Zwecke.
4.Bei Pauschalspesen (z. B. Verpflegungspauschalen) kann hingegen eine Anpassung an die effektiven Arbeitstage erfolgen.

01.Ansatz nicht proportional zum Pensum

Die Kilometerentschädigung gemäss ESTV-Ansatz beträgt seit dem 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer. Dieser Betrag deckt sämtliche Kosten ab, die bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs für geschäftliche Fahrten entstehen: Treibstoff, Versicherung, Abschreibung, Unterhalt und Reifen. Der Ansatz ist ein Fixbetrag pro gefahrenen Kilometer und wird nicht in Abhängigkeit vom Beschäftigungsgrad berechnet.

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob jemand zu 20 %, 60 % oder 100 % angestellt ist. Entscheidend ist einzig, ob ein Kilometer betrieblich veranlasst war. Wer an einem Arbeitstag 45 km für einen Kundenbesuch fährt, erhält dafür CHF 33.75 – ob bei einem 40 %- oder einem 100 %-Pensum.

BeschäftigungsgradBetriebliche km/WocheEntschädigung pro kmWöchentliche Entschädigung
100 %150 kmCHF 0.75CHF 112.50
60 %90 kmCHF 0.75CHF 67.50
40 %60 kmCHF 0.75CHF 45.00
20 %30 kmCHF 0.75CHF 22.50

Kilometerentschädigung nach Beschäftigungsgrad

Die Tabelle zeigt: Der Ansatz pro Kilometer bleibt konstant. Was sich ändert, ist die Anzahl gefahrener Kilometer – und damit der Gesamtbetrag. Eine Teilzeitkraft fährt in der Regel weniger betriebliche Kilometer als eine Vollzeitkraft, weshalb sich die Gesamtentschädigung natürlich reduziert. Eine zusätzliche Kürzung des Kilometeransatzes wäre eine unzulässige Doppelreduktion.

Wichtigste Punkte:
Der ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km ist ein Fixbetrag und wird nicht proportional zum Pensum gekürzt.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller betrieblich notwendigen Auslagen – unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Die Gesamtentschädigung sinkt bei Teilzeit automatisch, weil weniger Kilometer anfallen.

02.Beispiel: 60 % Teilzeit

Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht die Anwendung. Eine Mitarbeiterin arbeitet drei Tage pro Woche (60 %-Pensum) im Aussendienst. An jedem Arbeitstag fährt sie mit dem Privatfahrzeug 30 km zu Kunden und zurück. Der Beschäftigungsgrad spielt für die Berechnung keine Rolle.

PositionWert
Arbeitstage pro Woche3 Tage
Betriebliche Kilometer pro Tag30 km
Betriebliche Kilometer pro Woche90 km
Ansatz pro KilometerCHF 0.75
Entschädigung pro WocheCHF 67.50
Entschädigung pro Monat (Ø 4.33 Wochen)CHF 292.28
Entschädigung pro Jahr (48 Arbeitswochen)CHF 3'240.00

Berechnung Kilometerentschädigung bei 60 % Pensum

Die Berechnung lautet: 3 Tage × 30 km × CHF 0.75 = CHF 67.50 pro Woche. Würde der Arbeitgeber den Kilometeransatz fälschlicherweise auf 60 % kürzen (CHF 0.45/km), ergäbe sich nur CHF 40.50 pro Woche – eine Differenz von CHF 27.00 wöchentlich oder rund CHF 1'296.00 pro Jahr. Solche Kürzungen sind nicht durch das Spesenreglement gedeckt, selbst wenn dieses eine Proportionalitätsklausel für andere Spesenarten enthält.

Für die korrekte Abrechnung müssen Teilzeitmitarbeitende ihre betrieblichen Fahrten lückenlos dokumentieren. Dazu gehören Datum, Start- und Zielort, Zweck der Fahrt und die gefahrenen Kilometer. Ein Fahrtenbuch oder eine digitale Erfassung ist empfehlenswert, da die Steuerbehörden bei Teilzeitangestellten erfahrungsgemäss genauer prüfen, ob die abgerechneten Kilometer plausibel zum Pensum passen.

Wichtigste Punkte:
Bei 60 % Pensum und 30 km pro Arbeitstag ergibt sich eine wöchentliche Entschädigung von CHF 67.50.
Eine Kürzung des Kilometeransatzes auf den Beschäftigungsgrad würde zu einer unzulässigen Doppelreduktion führen.
Teilzeitmitarbeitende sollten ihre betrieblichen Fahrten besonders sorgfältig dokumentieren.
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03.Pauschal vs. Effektiv bei Teilzeit

Bei der Spesenabrechnung für Teilzeitmitarbeitende ist zwischen effektiver Abrechnung und Pauschalspesen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist zentral, weil die Regeln zur Proportionalität je nach Spesenart unterschiedlich ausfallen.

KriteriumEffektive KilometerentschädigungPauschalspesen (z. B. Verpflegung)
AnsatzCHF 0.75 pro gefahrenen kmFester Monatsbetrag gemäss Reglement
Proportional zum PensumNein – voller Ansatz pro kmJa – Anpassung an Abwesenheitstage üblich
NachweisFahrtenbuch oder EinzelbelegeKein Einzelnachweis nötig
Steuerliche BehandlungSteuerfrei bis CHF 0.75/kmSteuerfrei nur mit genehmigtem Reglement
Beispiel bei 60 % Pensum90 km × CHF 0.75 = CHF 67.50/WochePauschale × 60 % = gekürzter Betrag

Vergleich: Effektive Kilometerentschädigung vs. Pauschalspesen

Bei der effektiven Kilometerentschädigung wird jeder einzelne betriebliche Kilometer mit CHF 0.75 vergütet. Da Teilzeitmitarbeitende weniger Arbeitstage haben, fallen automatisch weniger Kilometer an. Eine zusätzliche Kürzung des Ansatzes ist daher weder nötig noch korrekt.

Anders verhält es sich bei Pauschalspesen. Wenn ein Spesenreglement beispielsweise eine monatliche Verpflegungspauschale von CHF 300.00 für Vollzeitmitarbeitende vorsieht, wird diese bei Teilzeit typischerweise proportional zu den effektiven Arbeitstagen angepasst. Bei einem 60 %-Pensum wären das CHF 180.00 pro Monat. Diese Proportionalität ist bei Pauschalen sachlich begründet, weil die Pauschale einen fixen Betrag pro Zeiteinheit darstellt – nicht pro tatsächlich entstandene Auslage.

Auch bei Kleinspesenpauschalen (CHF 20.00/Tag gemäss ESTV) gilt das Prinzip der Abwesenheitstage: Wer an drei Tagen pro Woche auswärts arbeitet, erhält die Pauschale für drei Tage, nicht für fünf. Die Kilometerentschädigung folgt hingegen konsequent dem Effektivprinzip und bleibt vom Beschäftigungsgrad unberührt.

Wichtigste Punkte:
Die effektive Kilometerentschädigung von CHF 0.75/km wird nie proportional zum Pensum gekürzt.
Pauschalspesen wie Verpflegungs- oder Kleinspesenentschädigungen werden hingegen an die effektiven Arbeitstage angepasst.
Das Spesenreglement sollte klar zwischen effektiven und pauschalen Entschädigungen unterscheiden.
Die Kleinspesenpauschale von CHF 20.00/Tag richtet sich nach den tatsächlichen Abwesenheitstagen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Kilometeransatz proportional zum Pensum kürzen

Manche Arbeitgeber reduzieren den Kilometeransatz auf den Beschäftigungsgrad – etwa CHF 0.45/km bei einem 60 %-Pensum. Das ist unzulässig, da der ESTV-Ansatz die tatsächlichen Fahrzeugkosten pro Kilometer abdeckt und diese unabhängig vom Pensum anfallen. Die korrekte Reduktion ergibt sich automatisch durch die geringere Anzahl gefahrener Kilometer.

Fehler 2: Pauschalregeln auf Kilometerentschädigung anwenden

Spesenreglemente enthalten oft eine generelle Proportionalitätsklausel für Teilzeitmitarbeitende. Diese Klausel gilt für Pauschalspesen, nicht aber für die effektive Kilometerentschädigung. Arbeitgeber sollten im Reglement explizit festhalten, dass der Kilometeransatz pro gefahrenen Kilometer gilt und nicht unter die Proportionalitätsregel fällt.

Fehler 3: Fehlende Dokumentation der betrieblichen Fahrten

Teilzeitmitarbeitende verzichten häufig auf ein Fahrtenbuch, weil sie nur wenige betriebliche Fahrten haben. Bei einer Steuerrevision kann die Steuerbehörde jedoch die Plausibilität der abgerechneten Kilometer prüfen. Ohne Nachweis droht eine Aufrechnung als steuerpflichtiger Lohnbestandteil.

Fehler 4: Arbeitsweg als betriebliche Fahrt abrechnen

Der tägliche Arbeitsweg vom Wohnort zum festen Arbeitsplatz ist keine betriebliche Fahrt und wird nicht mit CHF 0.75/km entschädigt. Dieser Fehler tritt bei Teilzeitmitarbeitenden besonders häufig auf, wenn sie nur an einzelnen Tagen ins Büro fahren. Der Arbeitsweg bleibt auch bei unregelmässiger Präsenz eine Privatangelegenheit.

Fehler 5: Alten Kilometeransatz von CHF 0.70 weiterverwenden

Seit dem 1. Januar 2026 gilt der neue ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km müssen zwar nicht neu genehmigt werden, doch Arbeitgeber sollten den aktuellen Ansatz anwenden, um Mitarbeitende nicht zu benachteiligen. Eine Aktualisierung des Reglements ist empfehlenswert.

05.Häufige Fragen

Erhalte ich bei einem 20 %-Pensum auch CHF 0.75 pro Kilometer?

Ja, der Kilometeransatz von CHF 0.75 gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Auch bei einem 20 %-Pensum wird jeder betrieblich gefahrene Kilometer mit dem vollen ESTV-Ansatz entschädigt. Lediglich die Gesamtzahl der abrechenbaren Kilometer ist bei einem kleinen Pensum naturgemäss tiefer.

Darf der Arbeitgeber im Spesenreglement einen tieferen Ansatz für Teilzeit festlegen?

Art. 327a OR ist zwingend zugunsten der Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Auslagen ersetzen. Ein tieferer Kilometeransatz für Teilzeitmitarbeitende wäre nur zulässig, wenn die tatsächlichen Fahrzeugkosten nachweislich tiefer liegen – was bei identischen Fahrzeugen nicht der Fall ist. In der Praxis ist eine solche Differenzierung nicht haltbar.

Wie dokumentiere ich betriebliche Fahrten als Teilzeitkraft korrekt?

Führen Sie ein Fahrtenbuch mit Datum, Start- und Zielort, Zweck der Fahrt und gefahrenen Kilometern. Eine digitale Erfassung per App ist besonders praktisch, da sie GPS-gestützte Distanzen automatisch berechnet. Reichen Sie die Abrechnung monatlich ein, damit die Nachvollziehbarkeit gewährleistet bleibt.

Wird die Kilometerentschädigung bei Teilzeit auf dem Lohnausweis ausgewiesen?

Effektive Kilometerentschädigungen bis CHF 0.75/km gelten als Spesenersatz und werden in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises aufgeführt. Sie sind nicht lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig, sofern sie betrieblich begründet und dokumentiert sind. Der Beschäftigungsgrad hat keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung.

Gilt die Regelung auch für Stundenlöhner ohne festes Pensum?

Ja, auch Stundenlöhner erhalten CHF 0.75 pro betrieblich gefahrenen Kilometer. Da kein fester Beschäftigungsgrad besteht, richtet sich die Entschädigung ausschliesslich nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern. Ein Fahrtenbuch ist bei Stundenlohn besonders wichtig, da die Arbeitstage variieren.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der ESTV-Kilometeransatz von CHF 0.75/km gilt seit dem 1. Januar 2026 für alle Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
2.Eine proportionale Kürzung des Kilometeransatzes bei Teilzeit ist weder vorgesehen noch mit Art. 327a OR vereinbar.
3.Die Gesamtentschädigung fällt bei Teilzeit automatisch tiefer aus, weil weniger betriebliche Kilometer anfallen.
4.Bei einem 60 %-Pensum mit 30 km pro Arbeitstag ergibt sich eine wöchentliche Entschädigung von CHF 67.50.
5.Pauschalspesen wie Verpflegungs- oder Kleinspesenentschädigungen werden im Gegensatz zur Kilometerentschädigung proportional zu den Arbeitstagen angepasst.
6.Teilzeitmitarbeitende sollten ein Fahrtenbuch führen, da die Steuerbehörden die Plausibilität der abgerechneten Kilometer prüfen können.
7.Das Spesenreglement sollte klar zwischen effektiven Entschädigungen und Pauschalspesen unterscheiden, um Missverständnisse bei Teilzeitangestellten zu vermeiden.

06.Weiterführende Artikel

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