Übernachtungsspesen Österreich: Pauschalen, Belegpflicht und Steuerfolgen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Schweizer Arbeitgeber, die Mitarbeitende nach Österreich entsenden, vergüten Übernachtungen nach den Landesansätzen der ESTV. Der massgebende Satz für Österreich beträgt CHF 155 pro Nacht und gilt als steuerfreie Pauschale, sofern die Dienstreise geschäftlich begründet ist. Ob der Arbeitgeber pauschal oder nach effektiven Kosten abrechnet, beeinflusst die Belegpflicht und die maximale steuerfreie Erstattung.

Die Abgrenzung zwischen Pauschale und Effektivabrechnung, die Sonderregeln bei Langzeitaufenthalten sowie die korrekte Deklaration im Lohnausweis sind in der Praxis die häufigsten Stolpersteine. Nachfolgend werden alle relevanten Regeln, Ansätze und Ausnahmen für Übernachtungsspesen in Österreich dargestellt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Für Übernachtungen in Österreich gilt der ESTV-Landesansatz von CHF 155 pro Nacht als steuerfreie Pauschale.
2.Massgebend ist ausschliesslich das Schweizer Recht (ESTV-Merkblatt Ausland-Reisekosten), nicht das österreichische Steuerrecht.
3.Bei Abrechnung nach effektiven Kosten mit Beleg ist auch ein höherer Betrag steuerfrei erstattungsfähig, sofern die Ausgabe geschäftlich begründet und verhältnismässig ist.
4.Langzeitaufenthalte ab 90 Tagen am selben Ort führen zu einer Kürzung der Pauschale um in der Regel einen Drittel.
5.Im Lohnausweis erscheinen korrekt abgerechnete Übernachtungsspesen nicht als Lohnbestandteil.

01.ESTV-Pauschale für Österreich: Rechtsgrundlage und Ansatz 2026

Die Erstattung von Übernachtungsspesen bei Auslandreisen richtet sich nach Art. 327a OR: Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Auslagen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen. Für die steuerliche Behandlung ist das ESTV-Merkblatt zu den Ausland-Reisekosten massgebend. Dieses legt für jedes Land einen pauschalen Übernachtungsansatz fest, der ohne Einzelbeleg als steuerfrei gilt.

KriteriumWert / Regel
ESTV-Landesansatz ÖsterreichCHF 155 pro Nacht
Rechtsgrundlage ErstattungspflichtArt. 327a OR
Steuerliche GrundlageESTV-Merkblatt Ausland-Reisekosten
GeltungsbereichAlle Städte in Österreich (kein Städtezuschlag)
Steuerfreiheit bei PauschaleBis CHF 155 ohne Beleg lohnausweisneutral
Steuerfreiheit bei EffektivkostenVoller Betrag, sofern geschäftlich begründet und belegt

Übernachtungspauschale Österreich im Vergleich

Anders als bei der Verpflegung kennt die ESTV für Übernachtungen in Österreich keinen Unterschied zwischen Städten wie Wien, Salzburg oder Innsbruck. Der Ansatz von CHF 155 gilt landesweit einheitlich. Entscheidend ist, dass der Schweizer ESTV-Ansatz gilt und nicht die österreichischen Tagesgebühren nach der Reisegebührenvorschrift (RGV). Österreichisches Recht ist für die Schweizer Spesenabrechnung irrelevant.

Wichtigste Punkte:
Der ESTV-Landesansatz für Übernachtungen in Österreich beträgt CHF 155 pro Nacht.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht; österreichische Reisegebührenvorschriften sind nicht massgebend.
Der Ansatz ist landesweit einheitlich und kennt keinen Städtezuschlag.

02.Belegpflicht: Pauschale oder effektive Abrechnung

Schweizer Unternehmen können Übernachtungsspesen in Österreich auf zwei Wegen abrechnen: pauschal nach ESTV-Ansatz oder nach effektiven Kosten mit Beleg. Die Wahl muss im Spesenreglement festgelegt sein. Beide Varianten sind steuerlich zulässig, unterscheiden sich aber in der Belegpflicht und im maximal steuerfreien Betrag.

  • Pauschalabrechnung: Der Arbeitgeber zahlt pro Übernachtung CHF 155 ohne Beleg. Der Betrag ist lohnausweisneutral. Ein Hotelbeleg ist nicht erforderlich, aber das Spesenreglement muss die Pauschale vorsehen und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein.
  • Effektivabrechnung mit Beleg: Der Arbeitgeber erstattet die tatsächlichen Hotelkosten gegen Originalbeleg. Auch Beträge über CHF 155 sind steuerfrei, sofern die Ausgabe geschäftlich begründet und verhältnismässig ist. Bei offensichtlich überhöhten Kosten (z. B. Luxussuite ohne geschäftlichen Anlass) kann die Steuerbehörde den übersteigenden Teil als Lohn qualifizieren.
  • Mischform: Einige Spesenreglemente sehen eine Pauschale mit Aufstockung bei belegten Mehrkosten vor. In diesem Fall muss der Beleg die Differenz zwischen Pauschale und effektiven Kosten dokumentieren.

Wichtig: Wer pauschal abrechnet, darf nicht zusätzlich einen Hotelbeleg einreichen und die Differenz geltend machen, sofern das Spesenreglement dies nicht ausdrücklich vorsieht. Die Abrechnung muss konsistent sein. Wird im Reglement die Effektivabrechnung vorgeschrieben, ist ein Beleg zwingend, auch wenn der Betrag unter CHF 155 liegt.

Wichtigste Punkte:
Bei Pauschalabrechnung ist kein Hotelbeleg nötig, sofern das genehmigte Spesenreglement die Pauschale vorsieht.
Effektive Kosten über CHF 155 sind steuerfrei erstattungsfähig, wenn sie geschäftlich begründet und belegt sind.
Die gewählte Abrechnungsmethode muss im Spesenreglement verankert und konsistent angewendet werden.
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03.Langzeitaufenthalte und Kürzung der Pauschale

Bei längeren Einsätzen am selben Ort in Österreich greift eine Kürzungsregel. Die ESTV sieht vor, dass die Übernachtungspauschale nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer reduziert wird, weil davon ausgegangen wird, dass günstigere Unterkünfte (z. B. möblierte Wohnungen) verfügbar sind. In der Praxis wird die Kürzung ab dem 91. Tag am selben Einsatzort angewendet.

AufenthaltsdauerPauschale pro NachtBemerkung
Tag 1–90CHF 155Voller ESTV-Landesansatz
Ab Tag 91 (selber Ort)ca. CHF 103Kürzung um rund einen Drittel
EffektivabrechnungTatsächliche KostenKeine pauschale Kürzung, aber Verhältnismässigkeit

Kürzung der Übernachtungspauschale bei Langzeitaufenthalt

Die Kürzung betrifft ausschliesslich die Pauschalabrechnung. Wer nach effektiven Kosten abrechnet, kann auch nach 90 Tagen die tatsächlichen Hotelkosten geltend machen, sofern diese verhältnismässig sind. In der Praxis empfiehlt es sich, bei Langzeitentsendungen nach Österreich frühzeitig auf eine möblierte Wohnung umzusteigen und die Mietkosten effektiv abzurechnen. Zudem ist bei Aufenthalten über 183 Tage pro Kalenderjahr die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Situation im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Österreich zu prüfen.

Wichtigste Punkte:
Ab dem 91. Tag am selben Einsatzort wird die Übernachtungspauschale um rund einen Drittel gekürzt.
Die Kürzung gilt nur bei Pauschalabrechnung; effektive Kosten bleiben bei Verhältnismässigkeit voll erstattungsfähig.
Bei Langzeitaufenthalten über 183 Tage sind zusätzlich DBA-Regelungen zu beachten.

04.Praxisbeispiel: Dreitägige Dienstreise mit Hotel in Wien

Ein Schweizer KMU entsendet eine Mitarbeiterin für drei Nächte zu einer Fachmesse nach Wien. Das Spesenreglement sieht die Effektivabrechnung mit Beleg vor. Die Mitarbeiterin bucht ein Businesshotel in der Wiener Innenstadt für EUR 145 pro Nacht inklusive Frühstück.

PositionBetrag
Hotelkosten 3 Nächte (3 × EUR 145)EUR 435
Umrechnung in CHF (Kurs 0.94)ca. CHF 463
ESTV-Pauschale zum Vergleich (3 × CHF 155)CHF 465
Steuerfreie Erstattung (effektiv)CHF 463
Lohnausweis-RelevanzKeine (geschäftlich begründet, belegt)

Abrechnung Übernachtungsspesen Wien (3 Nächte)

In diesem Fall liegen die effektiven Kosten knapp unter der Pauschale. Die Erstattung ist vollständig steuerfrei. Hätte die Mitarbeiterin stattdessen pauschal abgerechnet, hätte sie CHF 465 erhalten, ohne einen Beleg einreichen zu müssen. Der Umrechnungskurs ist zum Zeitpunkt der Zahlung oder gemäss dem im Spesenreglement festgelegten Kurs (z. B. Monatsmittelkurs der ESTV) anzuwenden. Kreditkartenabrechnungen in EUR werden in der Regel zum Kartenkurs umgerechnet, der als Nachweis dient.

Wäre das Hotel deutlich teurer gewesen, etwa EUR 280 pro Nacht für ein Fünf-Sterne-Hotel ohne geschäftliche Notwendigkeit, könnte die Steuerbehörde den über die Pauschale hinausgehenden Betrag als verdeckten Lohn qualifizieren. Die Verhältnismässigkeit ist deshalb bei der Effektivabrechnung stets zu dokumentieren, beispielsweise durch einen Hinweis auf die Messenähe oder fehlende günstigere Alternativen.

Wichtigste Punkte:
Bei Effektivabrechnung ist der tatsächliche Hotelbetrag in CHF umzurechnen und mit Beleg einzureichen.
Der Umrechnungskurs richtet sich nach dem Spesenreglement oder dem Kurs zum Zahlungszeitpunkt.
Unverhältnismässig hohe Hotelkosten können von der Steuerbehörde als verdeckter Lohn eingestuft werden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Österreichische Pauschalen statt ESTV-Ansatz anwenden

Manche Unternehmen orientieren sich an den österreichischen Nächtigungsgeldern (z. B. EUR 120 nach RGV) statt am Schweizer ESTV-Landesansatz. Das führt zu falschen Beträgen in der Spesenabrechnung und kann bei einer Steuerrevision Nachforderungen auslösen. Massgebend ist immer der ESTV-Ansatz von CHF 155 pro Nacht.

Fehler 2: Pauschale und Effektivbeleg gleichzeitig einreichen

Mitarbeitende reichen die Pauschale ein und legen zusätzlich den Hotelbeleg bei, um die Differenz geltend zu machen. Das ist nur zulässig, wenn das Spesenreglement eine solche Mischform ausdrücklich vorsieht. Ohne entsprechende Regelung gilt entweder Pauschale oder Effektivabrechnung.

Fehler 3: Frühstück nicht separat ausweisen

Viele Hotels in Österreich bieten Übernachtung inklusive Frühstück an. Wird das Frühstück nicht separat auf der Rechnung ausgewiesen, kann es bei der Verpflegungspauschale zu Doppelvergütungen kommen. Das Frühstück ist entweder von der Verpflegungspauschale abzuziehen oder auf dem Hotelbeleg separat auszuweisen.

Fehler 4: Kürzung bei Langzeitaufenthalt ignorieren

Bei Einsätzen über 90 Tage am selben Ort wird die Pauschale häufig ungekürzt weiterbezahlt. Die ESTV erwartet ab dem 91. Tag eine Reduktion um rund einen Drittel. Wird die Kürzung nicht vorgenommen, riskiert das Unternehmen eine Aufrechnung als Lohn im Lohnausweis.

Fehler 5: Fehlender Umrechnungskurs-Nachweis

Hotelrechnungen in EUR werden ohne dokumentierten Wechselkurs in CHF umgerechnet. Bei einer Prüfung muss der angewandte Kurs nachvollziehbar sein. Am sichersten ist die Verwendung des ESTV-Monatsmittelkurses oder des Kreditkartenkurses mit Beleg.

06.Häufige Fragen

Gilt für Wien ein höherer Übernachtungsansatz als für andere Städte in Österreich?

Nein. Die ESTV legt für Österreich einen einheitlichen Landesansatz von CHF 155 pro Nacht fest. Es gibt keinen Städtezuschlag für Wien, Salzburg oder andere Städte. Wer in Wien höhere Hotelkosten hat, kann auf die Effektivabrechnung mit Beleg ausweichen.

Muss ich als Arbeitnehmer den Hotelbeleg aufbewahren, wenn pauschal abgerechnet wird?

Bei reiner Pauschalabrechnung nach genehmigtem Spesenreglement ist kein Hotelbeleg erforderlich. Es empfiehlt sich dennoch, Belege aufzubewahren, falls die Steuerbehörde die geschäftliche Begründung der Reise prüft. Die Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen beträgt in der Schweiz zehn Jahre.

Wie rechne ich die Hotelrechnung in EUR korrekt in CHF um?

Der Umrechnungskurs richtet sich nach dem Spesenreglement. Üblich sind der ESTV-Monatsmittelkurs, der Tageskurs der SNB oder der Kreditkartenkurs. Bei Kreditkartenzahlung gilt der auf der Abrechnung ausgewiesene Kurs als Nachweis. Wichtig ist, dass der Kurs dokumentiert und nachvollziehbar ist.

Darf der Arbeitgeber weniger als CHF 155 pro Nacht erstatten?

Ja, das Spesenreglement kann einen tieferen Ansatz vorsehen. Art. 327a OR verlangt lediglich den Ersatz der notwendigen Auslagen. Liegt der Reglementsansatz deutlich unter den tatsächlichen Kosten, kann der Arbeitnehmer die Differenz aber als Berufskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Zählt eine Airbnb-Übernachtung in Österreich auch als erstattungsfähige Übernachtungsspese?

Ja, sofern die Unterkunft geschäftlich begründet ist. Bei Effektivabrechnung wird die Airbnb-Rechnung wie ein Hotelbeleg behandelt. Bei Pauschalabrechnung spielt die Art der Unterkunft keine Rolle, da kein Beleg erforderlich ist. Die Pauschale von CHF 155 gilt unabhängig vom Unterkunftstyp.

Was passiert, wenn die Übernachtungskosten die ESTV-Pauschale deutlich übersteigen?

Bei Effektivabrechnung mit Beleg sind auch höhere Beträge steuerfrei, solange sie geschäftlich begründet und verhältnismässig sind. Ohne nachvollziehbare Begründung kann die Steuerbehörde den übersteigenden Betrag als verdeckten Lohn qualifizieren und im Lohnausweis aufrechnen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Für Übernachtungen in Österreich gilt der ESTV-Landesansatz von CHF 155 pro Nacht als steuerfreie Pauschale.
2.Massgebend ist ausschliesslich Schweizer Recht (ESTV-Merkblatt Ausland-Reisekosten); österreichische Reisegebührenvorschriften sind irrelevant.
3.Bei Pauschalabrechnung ist kein Hotelbeleg erforderlich, sofern das genehmigte Spesenreglement die Pauschale vorsieht.
4.Effektive Hotelkosten über CHF 155 sind steuerfrei erstattungsfähig, wenn sie geschäftlich begründet, verhältnismässig und belegt sind.
5.Ab dem 91. Tag am selben Einsatzort wird die Pauschale um rund einen Drittel auf ca. CHF 103 gekürzt.
6.Hotelrechnungen in EUR müssen mit dokumentiertem Wechselkurs in CHF umgerechnet werden.
7.Unverhältnismässig hohe Übernachtungskosten ohne geschäftliche Begründung können als verdeckter Lohn qualifiziert werden.
8.Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus Art. 327a OR; die steuerliche Behandlung aus dem ESTV-Merkblatt.

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