Reisekosten in der Buchhaltung buchen: Konten, MWST und Abstimmung

Leitfaden6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Reisekosten werden nach Kategorie gebucht: Fahrtkosten auf 6250, Unterkunft 6260, Verpflegung 6650, Repräsentation 6680 – Vorsteuer auf Konto 1170; Pauschalen ohne VSt direkt auf Aufwandkonto. Fehlerhafte Kontierung führt zu falschen Aufwandpositionen in der Erfolgsrechnung und kann bei einer MWST-Revision zu Nachforderungen führen. Dieser Leitfaden richtet sich an Buchhalterinnen und Buchhalter in Schweizer KMU und zeigt den vollständigen Verbuchungsprozess von der Belegsortierung bis zur Abstimmung mit der Spesenabrechnung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Fahrtkosten (ÖV, Taxi, Km-Entschädigung) werden auf Konto 6250 gebucht, Unterkunft auf 6260, Verpflegung auf 6650 und Repräsentation auf 6680.
2.Nur Belege mit ausgewiesener Schweizer MWST berechtigen zum Vorsteuerabzug auf Konto 1170 – Pauschalen und Auslandsbelege nie.
3.Die Kilometerpauschale beträgt ab 1.1.2026 CHF 0.75 pro Kilometer und wird ohne Vorsteuer direkt auf das Aufwandkonto 6250 gebucht.
4.Jede Buchung muss mit der genehmigten Spesenabrechnung übereinstimmen; Differenzen sind vor dem Abschluss zu klären und die Belege zehn Jahre aufzubewahren.

01.Reisekosten verbuchen: Schritt für Schritt

Die folgenden vier Schritte decken den gesamten Buchungsprozess ab – von der Belegsortierung über die MWST-Prüfung bis zur finalen Abstimmung. Arbeiten Sie die Schritte in der vorgegebenen Reihenfolge ab, damit keine Buchung vergessen geht und die Vorsteuer korrekt erfasst wird.

Schritt 1: Belege sortieren und kategorisieren

Bevor Sie buchen, ordnen Sie jeden Beleg einer Reisekostenkategorie zu. Die Kategorie bestimmt das Aufwandkonto und die MWST-Behandlung. Sortieren Sie die Belege pro Spesenabrechnung chronologisch und prüfen Sie, ob jeder Beleg die formellen Anforderungen erfüllt: Datum, Leistungsbeschreibung, Betrag und – falls MWST-relevant – die MWST-Nummer des Anbieters.

  • Fahrtkosten: ÖV-Tickets, Taxiquittungen und Km-Entschädigungen für Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug. Ab 1.1.2026 gilt eine Pauschale von CHF 0.75 pro Kilometer.
  • Unterkunft: Hotelrechnungen und andere Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Geschäftsreisen.
  • Verpflegung: Mahlzeiten während Geschäftsreisen. Ohne Beleg kann eine Pauschale von CHF 30.– pro Tag angesetzt werden, sofern das Spesenreglement dies vorsieht.
  • Repräsentation: Geschäftsessen mit Kunden, Kundengeschenke und ähnliche Aufwendungen. Repräsentationsspesen müssen den effektiven Auslagen entsprechen.

Belege ohne klare Zuordnung – etwa eine kombinierte Hotel- und Restaurantrechnung – müssen aufgeteilt werden. Notieren Sie auf dem Beleg die jeweiligen Teilbeträge und die zugehörige Kategorie, bevor Sie mit der MWST-Prüfung fortfahren.

Wichtigste Punkte:
Jeder Beleg wird genau einer Kategorie zugeordnet: Fahrt, Unterkunft, Verpflegung oder Repräsentation.
Kombinierte Belege müssen vor der Buchung in Teilbeträge aufgeteilt werden.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75/km für Privatfahrzeuge.

Schritt 2: MWST-Anteil ermitteln

Nicht jeder Reisekostenbeleg berechtigt zum Vorsteuerabzug. Prüfen Sie bei jedem Beleg, ob die Schweizer MWST separat ausgewiesen ist. Nur dann dürfen Sie den Nettobetrag auf das Aufwandkonto und die Vorsteuer auf Konto 1170 buchen. Fehlt die MWST-Angabe oder handelt es sich um eine Pauschale, buchen Sie den Bruttobetrag direkt auf das Aufwandkonto – ohne Vorsteuer.

BelegartVorsteuerabzugBuchungslogik
Schweizer Beleg mit MWST-AusweisJaNettobetrag auf Aufwandkonto, VSt auf 1170
Pauschale (z.B. CHF 0.75/km)NeinBruttobetrag direkt auf Aufwandkonto
Verpflegungspauschale (CHF 30.–/Tag)NeinBruttobetrag direkt auf Aufwandkonto
AuslandsbelegNeinBruttobetrag auf Aufwandkonto, keine CH-VSt
Beleg ohne MWST-NummerNeinBruttobetrag auf Aufwandkonto

MWST-Behandlung nach Belegart

Bei Auslandsbelegen ist grundsätzlich kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich. Falls im Ausland MWST bezahlt wurde, kann je nach Land ein Rückerstattungsverfahren im betreffenden Staat beantragt werden – dies ist jedoch kein Bestandteil der Schweizer Finanzbuchhaltung.

Wichtigste Punkte:
Vorsteuerabzug ist nur bei Schweizer Belegen mit separat ausgewiesener MWST zulässig.
Pauschalen wie die Kilometerpauschale oder Verpflegungspauschale werden immer ohne Vorsteuer gebucht.
Auslandsbelege berechtigen nie zum Schweizer Vorsteuerabzug.

Schritt 3: Auf korrekte Konten buchen

Buchen Sie nun jeden Beleg auf das passende Aufwandkonto gemäss KMU-Kontenrahmen (Kontenplan Schweiz). Die folgende Tabelle zeigt die Standardkonten. Falls Ihr Unternehmen einen individuellen Kontenplan verwendet, passen Sie die Nummern entsprechend an – die Zuordnungslogik bleibt identisch.

KategorieKontoKontobezeichnung
Fahrtkosten ÖV, Taxi6250Reisespesen
Km-Entschädigung Privatfahrzeug6250Reisespesen
Unterkunft6260Unterkunftsspesen
Verpflegung6650Verpflegungsspesen
Repräsentation (Geschäftsessen, Kundengeschenke)6680Repräsentationsspesen
Vorsteuer (wenn berechtigt)1170Vorsteuer auf Materialaufwand und DL

Kontenzuordnung Reisekosten (KMU-Kontenrahmen)

Ein Buchungsbeispiel: Ein Mitarbeiter reicht eine Taxiquittung über CHF 43.20 inkl. 8.1 % MWST ein. Der Nettobetrag von CHF 39.96 wird auf Konto 6250 gebucht, die Vorsteuer von CHF 3.24 auf Konto 1170. Das Gegenkonto ist in der Regel 1020 (Bank) bei direkter Zahlung oder 2000 (Kreditoren) bzw. ein Durchlaufkonto für Spesenvorschüsse.

Bei der Kilometerpauschale buchen Sie den gesamten Betrag auf Konto 6250 ohne Vorsteuer. Beispiel: 120 km x CHF 0.75 = CHF 90.– direkt auf 6250 an 1020 oder das Personalkonto.

Wichtigste Punkte:
Fahrtkosten und Km-Entschädigung teilen sich Konto 6250, Unterkunft liegt auf 6260.
Verpflegung wird auf 6650 gebucht, Repräsentation auf 6680.
Die Vorsteuer wird nur bei berechtigten Belegen separat auf Konto 1170 erfasst.
Km-Pauschalen werden ohne Vorsteuer als Bruttobetrag auf 6250 verbucht.

Schritt 4: Abstimmung mit der Spesenabrechnung durchführen

Nach dem Verbuchen aller Belege gleichen Sie die Buchungssumme mit dem genehmigten Spesenbetrag auf der Spesenabrechnung ab. Die Summe aller Aufwandbuchungen plus Vorsteuer muss exakt dem Auszahlungsbetrag entsprechen, den die vorgesetzte Stelle freigegeben hat. Differenzen deuten auf fehlende Belege, Doppelbuchungen oder falsche MWST-Berechnung hin.

  • Summenabgleich: Vergleichen Sie die Buchungstotale pro Spesenabrechnung mit dem genehmigten Betrag. Stimmen die Werte nicht überein, prüfen Sie Beleg für Beleg.
  • Differenzen klären: Häufige Ursachen sind Rundungsdifferenzen bei der MWST-Berechnung, fehlende Belege oder falsch zugeordnete Kategorien. Dokumentieren Sie jede Korrektur schriftlich.
  • Archivierung: Originalbelege und Spesenabrechnungen sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der GeBüV entsprechen.
  • Periodenabgrenzung: Spesenabrechnungen, die am Monatsende noch nicht verbucht sind, müssen als transitorische Passiven abgegrenzt werden, damit der Aufwand in der richtigen Periode erscheint.

Erst wenn die Abstimmung fehlerfrei ist, geben Sie die Auszahlung an den Mitarbeitenden frei. Bei wiederkehrenden Differenzen lohnt es sich, den Spesenprozess zu überprüfen und allenfalls die Belegpflichten im Spesenreglement zu präzisieren.

Wichtigste Punkte:
Die Buchungssumme muss exakt dem genehmigten Spesenbetrag entsprechen.
Belege und Spesenabrechnungen sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren.
Offene Spesenabrechnungen am Periodenende als transitorische Passiven abgrenzen.
#AufgabeVerantwortlich
1Belege sortieren und kategorisierenMitarbeitende / Buchhaltung
2MWST-Anteil ermittelnBuchhaltung
3Auf korrekte Konten buchenBuchhaltung
4Abstimmung mit SpesenabrechnungBuchhaltung / Vorgesetzte

Prozessübersicht

Reisekostenbelege digital erfassen und korrekt verbuchen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

02.Häufige Fehler

Fehler 1: Vorsteuer auf Pauschalen gebucht

Pauschalen wie die Kilometerpauschale (CHF 0.75/km) oder die Verpflegungspauschale (CHF 30.–/Tag) enthalten keine ausgewiesene MWST. Wird trotzdem Vorsteuer gebucht, führt dies bei einer MWST-Revision zu Nachforderungen und Verzugszinsen. Prüfen Sie bei jeder Buchung, ob der Beleg die MWST separat ausweist.

Fehler 2: Falsche Kontenzuordnung bei Repräsentationsspesen

Geschäftsessen mit Kunden werden häufig auf Konto 6650 (Verpflegung) statt auf 6680 (Repräsentation) gebucht. Das verfälscht die Aufwandanalyse und kann steuerlich relevant werden, da Repräsentationsspesen im Lohnausweis deklarationspflichtig sein können. Ordnen Sie Bewirtungskosten mit externen Gästen immer der Repräsentation zu.

Fehler 3: Auslandsbelege mit Schweizer Vorsteuer verbucht

Belege aus dem Ausland berechtigen nie zum Schweizer Vorsteuerabzug – auch wenn eine ausländische MWST aufgedruckt ist. Buchen Sie den Bruttobetrag inklusive ausländischer MWST direkt auf das Aufwandkonto. Ein allfälliges Rückerstattungsverfahren läuft über das jeweilige Land.

Fehler 4: Fehlende Abstimmung zwischen Buchung und Spesenabrechnung

Wird die Buchungssumme nicht mit der genehmigten Spesenabrechnung abgeglichen, bleiben Differenzen unentdeckt. Im Jahresabschluss führt das zu Abweichungen zwischen Personalaufwand und tatsächlichen Auszahlungen. Führen Sie den Summenabgleich konsequent pro Abrechnung durch.

Fehler 5: Belege nicht fristgerecht archiviert

Gemäss Art. 958f OR müssen Geschäftsunterlagen zehn Jahre aufbewahrt werden. Fehlende Belege können bei einer Revision dazu führen, dass Aufwandpositionen nicht anerkannt und der Vorsteuerabzug gestrichen wird. Archivieren Sie Originalbelege oder GeBüV-konforme digitale Kopien unmittelbar nach der Verbuchung.

03.Häufige Fragen

Auf welches Konto buche ich Parkgebühren?

Parkgebühren im Zusammenhang mit Geschäftsreisen werden auf Konto 6250 (Reisespesen) gebucht. Liegt ein Beleg mit ausgewiesener MWST vor, buchen Sie den Nettobetrag auf 6250 und die Vorsteuer auf 1170. Bei Parkuhren ohne Beleg entfällt der Vorsteuerabzug.

Kann ich die Kilometerpauschale von CHF 0.75 mit Vorsteuer buchen?

Nein. Die Kilometerpauschale ist ein pauschaler Kostenersatz ohne MWST-Ausweis. Sie buchen den gesamten Betrag (Anzahl Kilometer x CHF 0.75) direkt auf Konto 6250 ohne Vorsteuer. Ein Vorsteuerabzug ist nur bei effektiven Tankquittungen mit MWST-Ausweis möglich.

Wie buche ich eine Hotelrechnung mit Frühstück?

Idealerweise weist die Hotelrechnung Übernachtung und Frühstück separat aus. Buchen Sie die Übernachtung auf Konto 6260 und das Frühstück auf 6650. Ist keine Aufteilung ersichtlich, buchen Sie den Gesamtbetrag auf 6260 und vermerken dies im Buchungstext.

Muss ich Verpflegungspauschalen im Lohnausweis deklarieren?

Verpflegungspauschalen bis CHF 30.– pro Tag müssen nicht im Lohnausweis deklariert werden, sofern ein von der Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalentschädigungen als Lohnbestandteil und sind in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises aufzuführen.

Wie verbuche ich Reisekosten, die mit der Firmenkreditkarte bezahlt wurden?

Bei Firmenkreditkarten buchen Sie den Aufwand auf das jeweilige Aufwandkonto (z.B. 6250) und als Gegenkonto das Kreditkartenkonto (z.B. 1040). Bei der monatlichen Kreditkartenabrechnung erfolgt die Zahlung von 1040 an 1020 (Bank). Die MWST-Behandlung bleibt identisch wie bei Barzahlung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Reisekosten werden in vier Kategorien unterteilt: Fahrtkosten (6250), Unterkunft (6260), Verpflegung (6650) und Repräsentation (6680).
2.Der Vorsteuerabzug auf Konto 1170 ist ausschliesslich bei Schweizer Belegen mit separat ausgewiesener MWST zulässig.
3.Pauschalen wie die Kilometerpauschale (CHF 0.75/km ab 2026) und die Verpflegungspauschale (CHF 30.–/Tag) werden ohne Vorsteuer direkt auf das Aufwandkonto gebucht.
4.Auslandsbelege berechtigen nie zum Schweizer Vorsteuerabzug – der Bruttobetrag wird vollständig auf das Aufwandkonto gebucht.
5.Die Buchungssumme muss mit dem genehmigten Spesenbetrag übereinstimmen; Differenzen sind vor der Auszahlung zu klären.
6.Belege und Spesenabrechnungen sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren, digital oder physisch.
7.Repräsentationsspesen sind klar von Verpflegungsspesen zu trennen, da sie unterschiedliche steuerliche und lohnausweisrelevante Konsequenzen haben.

04.Weiterführende Artikel

Reisekosten korrekt abrechnen (2026)Übersicht & Leitfaden
Reisekosten umfassen Fahrt, Unterkunft und Verpflegung – erstattungsfähig sind nur beruflich veranlasste Auslagen mit Beleg nach den ESTV-Ansätzen 2026.
Reisekosten steuerlich absetzen (2026)Definition
Erstattete Reisekosten sind für den AG Personalaufwand und für den AN steuerfrei (Ziffer 13 Lohnausweis) – nicht erstattete Berufsreisekosten kann der AN in der Steuererklärung selbst abziehen.
MWST-Behandlung von Reisekosten (2026)Definition
Reisekosten werden je nach Kategorie unterschiedlich besteuert – Zug und Taxi 8.1%, Hotel 3.8%, Flug 0%; der Vorsteuerabzug ist nur auf Schweizer MWST mit MWST-Beleg möglich.
Reisekosten im Jahresabschluss (KMU) (2026)Leitfaden
Ausstehende Reisekostenabrechnungen müssen per Jahresabschluss als Rückstellung erfasst werden – spät eingereichte Spesen des Vorjahres werden als ausserordentlicher Aufwand im laufenden Jahr gebucht.
Reisekosten und Homeoffice: Was gilt für Pendler? (2026)Definition
Der Pendelweg ist keine erstattungsfähige Reisekost – nur Geschäftsfahrten ausserhalb des Hauptarbeitsorts berechtigen zur Km-Entschädigung; betriebliche Fahrten vom Homeoffice zu Kunden: CHF 0.75/km.