Auslandsspesen nach Land: Was Schweizer Firmen beachten müssen

Übersicht & Leitfaden3 min LesezeitAktualisiert 29. Oktober 2026

Ob Paris, München oder Wien: Wenn Mitarbeitende einer Schweizer Firma geschäftlich ins Ausland reisen, gelten für die Spesen grundsätzlich dieselben Regeln wie im Inland. Diese Seite fasst zusammen, was bei Auslandsreisen dazukommt – Fremdwährung, ausländische Mehrwertsteuer und Belege –, und führt zu den Länderseiten.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Für Schweizer Arbeitgeber gibt es keine offiziellen Spesenansätze pro Land; massgebend sind das Spesenreglement und die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis.
2.Die Vorgaben der Wegleitung (Rz 52) – etwa Hauptmahlzeit bis CHF 35 effektiv oder CHF 30 pauschal – gelten für In- und Auslandsreisen gleich.
3.Belege in Fremdwährung werden nach der im Reglement festgelegten Methode in CHF umgerechnet, zum Beispiel mit dem ESTV-Monatsmittelkurs.
4.Ausländische MWST ist in der Schweiz nicht als Vorsteuer abziehbar; die Rückerstattung wird im jeweiligen Land beantragt.

01.Grundsätze für Geschäftsreisen ins Ausland

Der Arbeitgeber ersetzt alle Auslagen, die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehen (Art. 327a OR). Wie das geschieht und was steuerfrei bleibt, regeln das Spesenreglement der Firma und die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV.

  • Effektive Kosten oder Pauschalen: Spesen werden gegen Beleg oder mit Einzelfallpauschalen vergütet. Hält die Firma die Vorgaben von Rz 52 der Wegleitung ein, genügt im Lohnausweis ein Kreuz bei Ziffer 13.1.1. Das gilt für Reisen im In- und Ausland gleichermassen.
  • Spesenreglement: Höhere oder andere Ansätze braucht ein vom Sitzkanton genehmigtes Spesenreglement. Grundlage sind die Mustervorlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK); im Zweifel entscheidet die kantonale Steuerverwaltung.
  • Fremdwährung: Belege in EUR, USD oder anderen Währungen werden nach der im Reglement festgelegten Methode in CHF umgerechnet – zum Beispiel mit dem ESTV-Monatsmittelkurs des Ausgabemonats.
  • Ausländische MWST: Die im Ausland bezahlte Mehrwertsteuer ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abziehbar. Zurückfordern lässt sie sich nur im jeweiligen Land, mit dem dortigen Verfahren.
Wichtigste Punkte:
Für Auslandsreisen gelten dieselben Spesenregeln wie im Inland: Art. 327a OR, Spesenreglement und Wegleitung zum Lohnausweis.
Länderpauschalen anderer Staaten sind für Schweizer Arbeitgeber nicht massgebend.
Neu kommen Fremdwährung und ausländische MWST dazu.

02.Länder im Überblick

Für diese Länder gibt es eigene Seiten mit den Besonderheiten für Schweizer Firmen:

  • Frankreich: Richtwerte mit Quelle, Unterkunft und Transport, französische TVA zurückholen (mit Fiskalvertreter), Rechenbeispiel Paris.
  • Deutschland: Reisekosten, Belege, Umrechnung und deutsche Umsatzsteuer für Schweizer KMU.
  • Österreich: Reisekosten, österreichische USt-Rückerstattung und Doppelbesteuerungsabkommen.
  • USA: Richtwerte mit Quelle, Trinkgeld und Belege, Sales Tax, Rechenbeispiel New York.
  • Grossbritannien: Richtwerte mit Quelle, britische VAT bei der HMRC zurückholen (ohne Fiskalvertreter), Rechenbeispiel London.
Wichtigste Punkte:
Jede Länderseite folgt demselben Aufbau: Kurzantwort, Richtwerte mit Quelle, MWST-Rückerstattung, Umrechnung und Rechenbeispiel.
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03.Auslandsreise abrechnen: Schritt für Schritt

So rechnen Mitarbeitende und Buchhaltung eine Geschäftsreise ins Ausland sauber ab.

Schritt 1: Spesenreglement prüfen

Vor der Reise klären, ob das Reglement Pauschalen oder effektive Kosten vorsieht, welche Richtwerte gelten und mit welchem Kurs Fremdwährungen umgerechnet werden.

Wichtigste Punkte:
Methode und Kurs stehen im Spesenreglement.

Schritt 2: Belege vollständig sammeln

Hotel, Bahn, Flug und weitere Auslagen gegen Originalbeleg. Wer ausländische MWST zurückfordern will, braucht Rechnungen mit den im jeweiligen Land vorgeschriebenen Angaben, möglichst auf den Firmennamen.

Wichtigste Punkte:
Rechnung auf den Firmennamen verlangen.

Schritt 3: In CHF umrechnen

Die Beträge nach der im Reglement festgelegten Methode umrechnen, zum Beispiel mit dem ESTV-Monatsmittelkurs des Monats, in dem die Ausgabe angefallen ist.

Wichtigste Punkte:
Massgebend ist der Monat der Ausgabe.

Schritt 4: Ausländische MWST prüfen

Bei grösseren Beträgen prüfen, ob sich die Rückerstattung im Reiseland lohnt. Verfahren, Fristen und Mindestbeträge unterscheiden sich je nach Land.

Wichtigste Punkte:
Rückerstattung im Reiseland beantragen, nicht bei der ESTV.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Ausländische Pauschalen übernehmen

Tabellen wie die deutschen Verpflegungspauschalen gelten für Arbeitgeber in Deutschland. Für eine Schweizer Firma sind das Spesenreglement und die Wegleitung zum Lohnausweis massgebend.

Fehler 2: Ausländische MWST als Vorsteuer abziehen

Die im Ausland bezahlte MWST gehört nicht in die Schweizer MWST-Abrechnung. Sie kann nur über das Verfahren des jeweiligen Landes zurückgefordert werden.

05.Häufige Fragen

Gibt es offizielle Spesenansätze pro Land für Schweizer Firmen?

Nein. Weder die ESTV noch die Schweizerische Steuerkonferenz publizieren Länderansätze für Schweizer Arbeitgeber. Massgebend sind das Spesenreglement der Firma und die Vorgaben der Wegleitung zum Lohnausweis, die für In- und Auslandsreisen gleich gelten.

Kann eine Schweizer Firma ausländische Mehrwertsteuer zurückfordern?

Oft ja, aber nur im jeweiligen Land und nach dessen Verfahren. Die ESTV ist dafür nicht zuständig; sie stellt auf Anfrage eine Unternehmensbescheinigung aus, die für Anträge im Ausland verwendet werden kann.

Mit welchem Kurs werden Belege in Fremdwährung umgerechnet?

Mit der Methode, die das Spesenreglement festlegt – etwa dem ESTV-Monatsmittelkurs des Ausgabemonats. Bei Kartenzahlungen entspricht der erstattete Betrag in der Regel dem belasteten CHF-Betrag.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Für Schweizer Firmen gibt es keine offiziellen Spesenansätze pro Land.
2.Spesenreglement und Wegleitung zum Lohnausweis gelten für In- und Auslandsreisen gleich.
3.Fremdwährungsbelege werden nach Reglement in CHF umgerechnet, zum Beispiel mit dem ESTV-Monatsmittelkurs.
4.Ausländische MWST wird im jeweiligen Land zurückgefordert, nicht bei der ESTV.

06.Alle Artikel zu diesem Thema

07.Weiterführende Themen

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